Trennungsunterhalt 2026: Alles, was Sie wissen müssen
Der Trennungsunterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die der wirtschaftlich schwächere Ehegatte vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung erhält (§ 1361 BGB). Er soll gewährleisten, dass beide Partner während der Trennungszeit ihren Lebensstandard annähernd aufrechterhalten können. Anders als der nacheheliche Unterhalt setzt der Trennungsunterhalt lediglich eine Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten voraus – ein gesonderter Unterhaltstatbestand wie Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter ist nicht erforderlich.
Mit unserem Trennungsunterhalt-Rechner 2026 berechnen Sie in wenigen Schritten Ihren voraussichtlichen Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht. Der Rechner berücksichtigt dabei alle relevanten Faktoren: die Einkommensdifferenz nach der 3/7-Methode, den Wohnvorteil bei Eigenheimnutzung, den vorrangigen Kindesunterhalt nach § 1609 BGB und die Erwerbsobliegenheit. Die Berechnungslogik orientiert sich an der aktuellen BGH-Rechtsprechung und der Düsseldorfer Tabelle 2026.
Die 3/7-Methode: So wird der Trennungsunterhalt berechnet
Die 3/7-Methode (auch Differenzmethode genannt) ist die gängigste Berechnungsmethode für den Trennungsunterhalt in Deutschland. Sie funktioniert folgendermaßen:
- Einkommensermittlung: Zunächst werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Dabei werden berufsbedingte Aufwendungen (5% Pauschale), Altersvorsorge und bestimmte Verbindlichkeiten abgezogen.
- Differenzbildung: Die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Einkommen wird berechnet.
- 3/7-Aufteilung: Der geringer verdienende Ehegatte erhält 3/7 (ca. 43%) dieser Differenz als Unterhalt. Der Besserverdienende behält 4/7 (ca. 57%) als Erwerbstätigenbonus.
Die meisten Oberlandesgericht-Leitlinien verwenden heute eine rechnerisch gleichwertige Variante: Vom Erwerbseinkommen wird zunächst ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 abgezogen, die verbleibende Differenz wird hälftig geteilt. Dies führt zu einer Aufteilung von ca. 45/55 und damit zu nahezu identischen Ergebnissen wie die klassische 3/7-Methode. Der BGH hat die Grundsätze der Differenzmethode in seiner Rechtsprechung wiederholt bestätigt (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – XII ZR 144/09, FamRZ 2011, 941).
Ehemann verdient 4.000 € netto, Ehefrau 2.000 € netto. Differenz: 2.000 €. Die Ehefrau erhält 3/7 × 2.000 € = 857,14 € Trennungsunterhalt. Nach Zahlung hat der Ehemann noch 3.142,86 € und die Ehefrau 2.857,14 €.
Wohnvorteil: Wenn einer im gemeinsamen Haus bleibt
Der Wohnvorteil ist eines der komplexesten Themen beim Trennungsunterhalt. Bleibt ein Ehegatte nach der Trennung in der gemeinsamen Immobilie, spart er Mietkosten – dieser Vorteil wird als Einkommen angerechnet.
Berechnung des Wohnvorteils
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Objektiver Mietwert | Ortsübliche Vergleichsmiete (z.B. 1.200 €) |
| ./. Kreditraten (Zins + Tilgung) | z.B. 800 € |
| ./. Instandhaltungskosten | Optional ca. 1-2 €/qm |
| = Wohnvorteil | z.B. 400 € |
Wichtig: Im ersten Trennungsjahr wird oft nur der „subjektive" Wohnwert angesetzt – also die Kosten, die der bleibende Ehegatte tatsächlich für eine angemessene Wohnung aufwenden müsste. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist dagegen der volle objektive Mietwert maßgeblich, da eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 16.07.2008 – XII ZR 109/07, FamRZ 2008, 963). Tilgungsleistungen für die Immobilie sind nach der BGH-Rechtsprechung bis zur Höhe des Wohnwerts als einkommensmindernd anzurechnen, da ihnen ein einkommenserhöhender Wohnvorteil gegenübersteht (BGH, Urt. v. 04.07.2012 – XII ZR 127/10, FamRZ 2012, 1501).
Kindesunterhalt hat Vorrang: Die Rangfolge nach § 1609 BGB
Bei der Unterhaltsberechnung ist die gesetzliche Rangfolge entscheidend. Minderjährige Kinder haben immer Vorrang vor dem Trennungsunterhalt für den Ehegatten:
- Rang 1: Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder (Schüler bis 21 im Haushalt eines Elternteils)
- Rang 2: Elternteile, die wegen Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein können, sowie Ehegatten bei langer Ehedauer
- Rang 3: Getrennt lebende und geschiedene Ehegatten ohne Betreuungsleistung
Unser Rangfolge-Automatik (Child First) berücksichtigt dies: Der Kindesunterhalt wird zuerst vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen. Erst der verbleibende Betrag steht für den Trennungsunterhalt zur Verfügung – sofern der Selbstbehalt (1.600 €) gewahrt bleibt. Der BGH hat diese Vorrangigkeit bestätigt und klargestellt, dass der Mindestbedarf des Kindes vorrangig vor dem Ehegattenunterhalt zu decken ist (BGH, Urt. v. 30.07.2008 – XII ZR 177/07, FamRZ 2008, 1739).
Erwerbsobliegenheit: Wann muss der geringer verdienende Partner arbeiten?
Die Erwerbsobliegenheit beschreibt die Pflicht, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um den eigenen Unterhalt (teil-)weise selbst zu decken. Beim Trennungsunterhalt gilt:
| Zeitraum | Erwerbsobliegenheit | Ampel |
|---|---|---|
| Erstes Trennungsjahr (0-12 Monate) | Grundsätzlich keine volle Erwerbsobliegenheit | 🟢 Grün |
| Nach 12 Monaten | Zunehmende Erwerbsobliegenheit, fiktives Einkommen möglich | 🟡 Gelb |
| Nach 18+ Monaten | Volle Erwerbsobliegenheit (mit Ausnahmen) | 🔴 Rot |
Ausnahmen: Betreuung kleiner Kinder (unter 3 Jahren), Krankheit, Alter oder mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten können die Erwerbsobliegenheit einschränken oder aufheben. Die Rechtsprechung differenziert dabei stärker als die obige Tabelle: Der BGH hat betont, dass die Erwerbsobliegenheit beim Trennungsunterhalt enger ist als beim nachehelichen Unterhalt und sich erst nach Ablauf des Trennungsjahres den Maßstäben der §§ 1569 ff. BGB annähert (BGH, Urt. v. 19.11.2008 – XII ZR 85/08, FamRZ 2009, 307). Bei langjährigen Ehen kann sogar eine zweijährige Übergangszeit in Betracht kommen, bevor eine volle Erwerbsobliegenheit einsetzt (BGH, Urt. v. 14.06.2006 – XII ZR 132/04, FamRZ 2006, 759). Die Ehedauer und die persönlichen Umstände sind stets im Einzelfall zu würdigen.
Selbstbehalt 2026: Was dem Zahlenden bleiben muss
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Für 2026 gelten folgende Werte:
| Gegenüber | Selbstbehalt 2026 |
|---|---|
| Minderjährigen Kindern (erwerbstätig) | 1.450 € |
| Minderjährigen Kindern (nicht erwerbstätig) | 1.200 € |
| Volljährigen Kindern | 1.750 € |
| Getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten (erwerbstätig) | 1.600 € |
| Getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten (nicht erwerbstätig) | 1.475 € |
Die Selbstbehaltswerte sind Richtwerte der jeweiligen OLG-Leitlinien und können regional variieren. Der BGH hat klargestellt, dass der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten einen Mittelwert zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt darstellt (BGH, Urt. v. 13.07.2005 – XII ZR 56/04, FamRZ 2006, 683). In den genannten Beträgen sind Warmmietekosten von 580 € pauschal enthalten; bei höheren nachgewiesenen Wohnkosten kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden.
Bereinigtes Nettoeinkommen: Was gehört dazu?
Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Netto auf der Lohnabrechnung. Es wird wie folgt ermittelt:
Vom Brutto zum bereinigten Netto
- Ausgangspunkt: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inkl. anteilige Sonderzahlungen)
- + Geldwerte Vorteile: Dienstwagen, Deputate, Wohnvorteil
- ./. Berufsbedingte Aufwendungen: 5% Pauschale (max. 150 €) oder tatsächliche Kosten
- ./. Zusätzliche Altersvorsorge: Bis 4% des Bruttoeinkommens
- ./. Berücksichtigungsfähige Schulden: Kreditraten (nicht während der Ehe leichtfertig eingegangen)
- ./. Vorrangiger Unterhalt: z.B. Kindesunterhalt
- = Bereinigtes Nettoeinkommen
Unser Bonus- & Überstunden-Glätter hilft Ihnen, das durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt zu ermitteln und auf 12 Monate zu verteilen. Kennen Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen nicht genau? Unser Brutto-Netto-Rechner ermittelt aus Ihrem Bruttogehalt das exakte Netto unter Berücksichtigung von Steuerklasse, Kirchensteuer und Sozialabgaben – der ideale Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung.
Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt
Viele Betroffene verwechseln die beiden Unterhaltsformen. Die Unterschiede sind erheblich, insbesondere bei den Voraussetzungen und der Möglichkeit eines Verzichts. Der BGH hat die unterschiedlichen Streitgegenstände beider Ansprüche ausdrücklich bestätigt (BGH, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1152).
| Merkmal | Trennungsunterhalt | Nachehelicher Unterhalt |
|---|---|---|
| Zeitraum | Trennung bis Scheidung | Ab rechtskräftiger Scheidung |
| Rechtsgrundlage | § 1361 BGB | §§ 1569 ff. BGB |
| Voraussetzungen | Einkommensdifferenz | Unterhaltstatbestand erforderlich (Betreuung, Alter, Krankheit etc.) |
| Verzicht möglich? | Nein (nur beschränkt) | Ja (Ehevertrag möglich) |
| Erwerbsobliegenheit | Im 1. Jahr eingeschränkt | Grundsätzlich ab Scheidung |
| Berechnung | 3/7-Methode (Differenzmethode) | 3/7-Methode, ggf. mit Befristung und Herabsetzung |
Eine zentrale Konsequenz dieser Unterscheidung: Der Trennungsunterhalt endet automatisch mit Rechtskraft der Scheidung. Wer danach Unterhalt benötigt, muss einen eigenen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen. Ermitteln Sie die voraussichtlichen Scheidungskosten und planen Sie frühzeitig.
Praktische Tipps für Ihre Unterhaltsberechnung
- Dokumentieren Sie alles: Sammeln Sie Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Kontoauszüge und Belege für Sonderzahlungen.
- Steuerklassenwechsel beachten: Nach der Trennung müssen die Steuerklassen im Folgejahr geändert werden (meist 4/4 oder 1/1). Dies beeinflusst das Nettoeinkommen erheblich! Berechnen Sie die Auswirkung mit unserem Brutto-Netto-Rechner.
- Wohnvorteil nicht vergessen: Nutzen Sie unseren Kalkulator, um den geldwerten Vorteil der Eigenheimnutzung korrekt zu ermitteln.
- Kindesunterhalt zuerst: Berechnen Sie zunächst den Kindesunterhalt mit unserem Kindesunterhalt-Rechner. Dieser hat Vorrang!
- Rechtliche Beratung: Bei komplexen Fällen (Selbstständige, hohe Einkommen, Auslandsbezug) sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.
Häufig gestellte Fragen zum Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt wird ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt (§ 1361 BGB). Er soll beide Partner in die Lage versetzen, ihren bisherigen Lebensstandard während der Trennungszeit aufrechtzuerhalten. Der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) wird erst nach der rechtskräftigen Scheidung relevant und setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus, etwa Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder ehebedingte Nachteile (§§ 1569 ff. BGB).
Die 3/7-Methode ist die gängigste Berechnungsweise: Zunächst werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Dann wird die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Einkommen berechnet. Der geringer verdienende Ehegatte erhält 3/7 (ca. 43%) dieser Differenz als Unterhalt. Der Besserverdienende behält 4/7 (ca. 57%) als Erwerbstätigenbonus. Viele OLG-Leitlinien verwenden alternativ einen Vorabzug von 1/10 vom Erwerbseinkommen und teilen den Rest hälftig (ca. 45/55), was zu nahezu gleichen Ergebnissen führt. Beispiel: Bei 3.000 € vs. 1.000 € Nettoeinkommen beträgt die Differenz 2.000 €. Der Unterhalt wäre dann 3/7 × 2.000 € = 857 € monatlich.
Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt 2026 grundsätzlich 1.600 €. Das bedeutet: Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Zahlung des Trennungsunterhalts mindestens dieser Betrag verbleiben. Wichtig: Der Kindesunterhalt hat Vorrang! Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei nur 1.450 € (bei Erwerbstätigkeit). Erst wenn Kindesunterhalt und Selbstbehalt gedeckt sind, kann Ehegattenunterhalt fließen.
Im ersten Trennungsjahr besteht grundsätzlich keine volle Erwerbsobliegenheit. Sie sollen Zeit haben, Ihre persönliche und berufliche Situation zu ordnen. Ab dem zweiten Trennungsjahr steigt die Erwerbsobliegenheit jedoch zunehmend. Gerichte können dann ein fiktives Einkommen anrechnen, wenn keine zumutbare Arbeit aufgenommen wird. Die Rechtsprechung differenziert dabei nach Ehedauer und persönlichen Umständen: Bei langjährigen Ehen kann eine zweijährige Übergangszeit in Betracht kommen (BGH, XII ZR 132/04). Ausnahmen gelten bei Kinderbetreuung (besonders unter 3 Jahren), Krankheit, Alter oder wenn während der Ehe keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde.
Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Netto auf Ihrer Lohnabrechnung. Ausgangspunkt ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen – falls Sie dieses nicht kennen, hilft Ihnen unser Brutto-Netto-Rechner bei der Ermittlung. So wird es dann weiter berechnet:
- Ausgangspunkt: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inkl. 1/12 Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.)
- + Geldwerte Vorteile: Dienstwagen, Wohnvorteil
- − Berufsbedingte Aufwendungen: 5% Pauschale (max. 150 €)
- − Zusätzliche Altersvorsorge: Bis 4% des Bruttoeinkommens
- − Schulden: Angemessene Kreditraten
- − Vorrangiger Unterhalt: z.B. Kindesunterhalt
Wer nach der Trennung im gemeinsamen Eigenheim wohnt, hat einen geldwerten Vorteil – den Wohnvorteil. Dieser wird wie Einkommen behandelt! Im Trennungsjahr gilt oft der niedrigere "subjektive" Wohnwert (was man sich selbst als Miete leisten könnte). Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wird der "objektive" Wohnwert angesetzt, da eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (BGH, XII ZR 109/07). Der Wohnvorteil berechnet sich: Mietwert minus Kreditrate = Wohnvorteil. Tilgungsleistungen sind dabei nach BGH-Rechtsprechung bis zur Höhe des Wohnwerts abzugsfähig (BGH, XII ZR 127/10).
Ja, absolut! Nach § 1609 BGB gilt eine klare Rangfolge:
- Rang 1: Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige (Schüler unter 21 im Haushalt eines Elternteils)
- Rang 2: Kinderbetreuende Elternteile und Ehegatten bei langer Ehedauer
- Rang 3: Sonstige Ehegatten
Das bedeutet: Erst wenn der Kindesunterhalt vollständig gezahlt ist UND der Selbstbehalt des Zahlenden gewahrt bleibt, kann Ehegattenunterhalt fließen.
Ein vollständiger Verzicht auf Trennungsunterhalt im Voraus ist nicht wirksam. Das Gesetz schützt den wirtschaftlich schwächeren Partner. Sie können jedoch:
- Auf bereits fällige Unterhaltsansprüche verzichten
- Eine Vereinbarung über die Höhe treffen
- Eine Ratenzahlung vereinbaren
Anders beim nachehelichen Unterhalt: Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag grundsätzlich möglich, wenn er nicht sittenwidrig ist. Die Grenzen des Verzichts beim Trennungsunterhalt hat der BGH zuletzt bestätigt (BGH, Urt. v. 11.03.2020 – XII ZR 61/19, FamRZ 2020, 198).
Der Trennungsunterhalt wird vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Das Trennungsjahr dauert mindestens 12 Monate, das Scheidungsverfahren kann je nach Komplexität weitere 3-12 Monate dauern. Bei Härtescheidung (z.B. schwere Misshandlung) kann die Zeit verkürzt werden. Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt automatisch – dann kann ggf. nachehelicher Unterhalt relevant werden.
So gehen Sie vor:
- Auskunftsanspruch: Fordern Sie Ihren Partner schriftlich zur Auskunft über sein Einkommen auf
- Berechnung: Ermitteln Sie den Unterhaltsanspruch (z.B. mit diesem Rechner)
- Aufforderung: Fordern Sie den Unterhalt schriftlich (Einschreiben!)
- Inverzugsetzung: Setzen Sie eine Zahlungsfrist
- Bei Nichtzahlung: Anwaltliche Hilfe, ggf. einstweilige Verfügung beim Familiengericht
Wichtig: Unterhalt wird nicht rückwirkend gezahlt! Erst ab Aufforderung/Verzug.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Realsplitting (§ 10 Abs. 1a EStG): Der Zahlende kann den Unterhalt als Sonderausgaben absetzen (max. 13.805 €/Jahr). Der Empfänger muss den Betrag dann versteuern ("sonstige Einkünfte"). Vorteil: Oft Steuerersparnis für den Zahlenden.
- Ohne Realsplitting: Der Unterhalt ist für beide Seiten steuerneutral.
Für das Realsplitting ist die Zustimmung des Empfängers nötig. Der Zahlende muss dem Empfänger eventuelle Steuernachteile erstatten.
Nach § 1605 BGB sind beide Ehegatten zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet. Bei Verweigerung können Sie:
- Stufenklage erheben: Auskunft → Berechnung → Zahlung
- Das Gericht kann eine Einkommensschätzung vornehmen
- Arbeitgeber oder Finanzamt können zur Auskunft herangezogen werden
- Bei hartnäckiger Verweigerung droht Ordnungsgeld
Tipp: Fordern Sie die Auskunft immer schriftlich mit Fristsetzung (14 Tage).
Einschlägige Urteile zum Trennungsunterhalt
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die für die Berechnung des Trennungsunterhalts maßgeblich sind. Unser Rechner orientiert sich an diesen Grundsätzen.
Fundstelle: NJW 2011, 1698 = FamRZ 2011, 941
Relevanz: Der BGH hat die Grundsätze der Unterhaltsberechnung nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestätigt. Die Differenzmethode (3/7-Methode) bleibt die maßgebliche Berechnungsgrundlage. Zudem hat der BGH klargestellt, dass die Mangelfallquotelung im Verhältnis der Ehegatten zueinander nicht zwingend ist, wenn die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen durch Unterhaltszahlungen an vorrangige Berechtigte (Kinder) eingeschränkt wird.
Bedeutung für den Rechner: Bestätigt die 3/7-Berechnungsmethode und die vorrangige Berücksichtigung des Kindesunterhalts.
Fundstelle: NJW 2006, 1654 = FamRZ 2006, 683
Relevanz: Der BGH hat entschieden, dass der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) nicht dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern entspricht, sondern einen Mittelwert zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt darstellt. Zudem wurde bestätigt, dass § 1581 BGB beim Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden ist.
Bedeutung für den Rechner: Begründet den Selbstbehalt von 1.600 € gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten als eigene Kategorie zwischen dem Kindes- und dem Volljährigen-Selbstbehalt.
Fundstelle: NJW 2008, 1946 = FamRZ 2008, 963
Relevanz: Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist der volle objektive Mietwert anzusetzen, da eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Die privilegierte Bewertung des Wohnvorteils mit dem niedrigeren subjektiven Wohnwert endet mit der sog. „Entwidmung" als Familienheim.
Bedeutung für den Rechner: Begründet die Unterscheidung zwischen subjektivem Wohnwert (Trennungsjahr) und objektivem Wohnwert (danach) im Wohnvorteil-Kalkulator.
Fundstelle: NJW 2012, 3136 = FamRZ 2012, 1501
Relevanz: Tilgungsleistungen für die Immobilie sind bis zur Höhe des Wohnwerts als einkommensmindernd anzurechnen. Es fehlt an einer Einkommensschmälerung zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten, wenn und soweit den Tilgungsanteilen ein einkommenserhöhender Wohnvorteil gegenübersteht. Diese Entscheidung wurde durch BGH, Urt. v. 17.10.2018 – XII ZR 114/17 (FamRZ 2019, 35) nochmals bestätigt.
Bedeutung für den Rechner: Der Wohnvorteil-Kalkulator berücksichtigt den Abzug der Kreditrate (Zins + Tilgung) vom Mietwert entsprechend dieser Rechtsprechung.
Fundstelle: NJW 2007, 1974 = FamRZ 2007, 879
Relevanz: Der Wohnvorteil ist mit der Marktmiete zu bemessen, soweit diese die Finanzierungskosten übersteigt. Der BGH hat die Grundsätze der Differenzmethode bestätigt und die Berechnung des Wohnvorteils im Zusammenspiel mit Kreditraten präzisiert.
Bedeutung für den Rechner: Bestätigt die Berechnungsformel Mietwert minus Kreditrate = Wohnvorteil.
Fundstelle: NJW 2009, 61 = FamRZ 2009, 307
Relevanz: Der BGH hat betont, dass die Erwerbsobliegenheit beim Trennungsunterhalt enger ist als beim nachehelichen Unterhalt und sich erst nach Ablauf des Trennungsjahres den Maßstäben der §§ 1569 ff. BGB annähert. Im ersten Trennungsjahr besteht bei nicht kurzer Ehedauer in der Regel keine volle Erwerbsobliegenheit.
Bedeutung für den Rechner: Begründet die Erwerbsobliegenheits-Ampel und die Differenzierung nach Trennungsdauer.
Fundstelle: NJW 2006, 759 = FamRZ 2006, 759
Relevanz: Bei einer langjährigen Ehe kann eine zweijährige Übergangszeit in Betracht kommen, bevor eine volle Erwerbsobliegenheit einsetzt. Die Erwerbsobliegenheit beim Trennungsunterhalt ist generell enger als beim nachehelichen Unterhalt.
Bedeutung für den Rechner: Die Erwerbsobliegenheits-Ampel bietet eine erste Orientierung, ersetzt aber nicht die Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung der Ehedauer.
Fundstelle: NJW 2008, 3131 = FamRZ 2008, 1739
Relevanz: Der BGH hat die Rangfolge nach § 1609 BGB bestätigt und klargestellt, dass der Mindestbedarf des Kindes vorrangig vor dem Ehegattenunterhalt zu decken ist. Der Kindesunterhalt hat absoluten Vorrang.
Bedeutung für den Rechner: Begründet die Rangfolge-Automatik (Child First), bei der der Kindesunterhalt vor dem Ehegattenunterhalt berechnet und abgezogen wird.
Fundstelle: NJW 2020, 1674 = FamRZ 2020, 198
Relevanz: Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nur sehr eingeschränkt möglich. Das Gesetz schützt den wirtschaftlich schwächeren Partner. Auf bereits fällige Ansprüche kann verzichtet werden, ein Vorausverzicht ist hingegen unwirksam.
Bedeutung für den Rechner: Der Rechner geht von einem bestehenden Unterhaltsanspruch aus; die Unwirksamkeit eines Vorausverzichts wird in den FAQ erläutert.
Fundstelle: NJW 2002, 2701 = FamRZ 2002, 1397
Relevanz: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Unterhaltsbegrenzung durch den Selbstbehalt bestätigt. Die Leistungsfähigkeitsgrenze des § 1581 BGB ist beim Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden.
Bedeutung für den Rechner: Verfassungsrechtliche Grundlage für die Selbstbehalt-Prüfung, die der Rechner in allen Berechnungsmodi durchführt.
Hinweis der Fachredaktion: Die genannten Entscheidungen bilden die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung des Trennungsunterhalts. Der Rechner kann als erste Orientierung dienen, ersetzt aber nicht die individuelle anwaltliche Beratung im Einzelfall. Stand der Rechtsprechung: April 2026