Kindesunterhalt 2026: Alles, was Sie wissen müssen
Der Kindesunterhalt ist einer der wichtigsten finanziellen Aspekte nach einer Trennung. Jedes Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt wurde und bundesweit als Richtlinie dient.
Mit unserem Kindesunterhalt-Rechner 2026 berechnen Sie in wenigen Schritten den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes. Der Rechner berücksichtigt alle aktuellen Werte der Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 1. Januar 2026 gültig sind, und bietet Ihnen darüber hinaus einzigartige Funktionen wie den Bereinigungs-Assistenten, den Volljährigen-Check und den Mangelfall-Manager.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026: Aktuelle Bedarfssätze
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst und enthält die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Für 2026 gelten folgende Mindestunterhaltsbeträge (Einkommensgruppe 1, bis 2.100 € bereinigtes Netto):
| Altersstufe | Bedarfssatz 2026 | Zahlbetrag (nach ½ Kindergeld) |
|---|---|---|
| 0 – 5 Jahre | 486 € | 356,50 € |
| 6 – 11 Jahre | 558 € | 428,50 € |
| 12 – 17 Jahre | 653 € | 523,50 € |
| ab 18 Jahre | 698 € | 439 € (volles Kindergeld abgezogen) |
Bei höherem Einkommen steigt der Unterhaltsanspruch entsprechend. Die Düsseldorfer Tabelle enthält insgesamt 15 Einkommensgruppen bis zu einem Nettoeinkommen von 11.200 €. Bei noch höherem Einkommen wird der Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalls berechnet.
Das bereinigte Nettoeinkommen: Der entscheidende Faktor
Ein häufiger Fehler bei der Unterhaltsberechnung: Viele nehmen einfach das Netto von der Gehaltsabrechnung. Doch für die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Dieses kann sich erheblich vom Netto auf dem Lohnzettel unterscheiden.
Diese Abzüge werden berücksichtigt:
- Berufsbedingte Aufwendungen: Pauschal 5% des Nettoeinkommens (mind. 50 €, max. 150 €) oder Nachweis der tatsächlichen Kosten (Fahrtkosten, Arbeitskleidung etc.)
- Private Altersvorsorge: Bis zu 4% des Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge (Riester, Rürup, betriebliche AV)
- Berücksichtigungsfähige Schulden: Kreditraten für vor der Trennung aufgenommene, angemessene Verbindlichkeiten
- Unterhaltspflichten: Bereits titulierte oder gezahlte Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte
Unser Bereinigungs-Assistent führt Sie Schritt für Schritt durch diese Abzüge und berechnet automatisch das korrekte bereinigte Nettoeinkommen für die Unterhaltsberechnung.
Selbstbehalt 2026: Was dem Unterhaltspflichtigen bleibt
Der Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt) ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Für 2026 gelten folgende Werte:
| Gegenüber | Erwerbstätige | Nicht-Erwerbstätige |
|---|---|---|
| Minderjährigen Kindern | 1.600 € | 1.450 € |
| Privilegierten Volljährigen | 1.600 € | 1.450 € |
| Anderen Volljährigen | 1.750 € | 1.750 € |
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um den Mindestunterhalt zu zahlen, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall greift die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, und der verfügbare Betrag wird anteilig auf alle Berechtigten verteilt.
Kindergeldanrechnung: Bedarf vs. Zahlbetrag
Das Kindergeld in Höhe von 259 € (2026) wird auf den Unterhalt angerechnet – allerdings unterschiedlich je nach Alter des Kindes:
- Bei minderjährigen Kindern: Das halbe Kindergeld (129,50 €) wird vom Tabellenunterhalt abgezogen. Der Zahlbetrag ist entsprechend niedriger als der Bedarfssatz.
- Bei volljährigen Kindern: Das volle Kindergeld (259 €) wird angerechnet. Das Kindergeld steht dem volljährigen Kind direkt zu.
Der in unserem Rechner ausgewiesene Zahlbetrag ist der tatsächlich zu zahlende Betrag nach Kindergeldanrechnung.
Volljährigenunterhalt: Die besonderen Regeln ab 18
Mit Erreichen der Volljährigkeit ändert sich die Unterhaltssituation grundlegend:
- Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig: Der Bedarf wird nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt. Jeder haftet dann anteilig nach seiner Leistungsfähigkeit.
- Volle Kindergeldanrechnung: Das Kindergeld wird vollständig (259 €) auf den Bedarf angerechnet.
- Privilegierte Volljährige: Kinder unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, werden wie Minderjährige behandelt.
- Eigenes Einkommen: Ausbildungsvergütung oder andere Einkünfte des Kindes werden angerechnet (abzüglich ausbildungsbedingter Mehrkosten).
Unser Volljährigen-Check berechnet die korrekte Quotenverteilung zwischen beiden Elternteilen – eine Funktion, die die meisten anderen Online-Rechner nicht bieten.
Wechselmodell: Unterhalt bei geteilter Betreuung
Immer mehr Eltern entscheiden sich für ein Wechselmodell, bei dem das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt. In diesem Fall gelten besondere Regeln:
- Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig
- Der Bedarf des Kindes wird um einen Mehrbedarf für die doppelte Haushaltsführung erhöht
- Jeder Elternteil haftet anteilig nach seinem Einkommen
- Der besserverdienende Elternteil zahlt einen Ausgleichsbetrag an den geringer verdienenden
Unser Wechselmodell-Simulator berechnet den Ausgleichsbetrag für verschiedene Betreuungsanteile – von 50/50 bis zu asymmetrischen Modellen wie 60/40.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, können Sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Die Leistung beträgt 2026:
- 0 – 5 Jahre: 227 € monatlich
- 6 – 11 Jahre: 299 € monatlich
- 12 – 17 Jahre: 394 € monatlich
Für Kinder ab 12 Jahren gilt die sogenannte 600-Euro-Regel: Der alleinerziehende Elternteil muss mindestens 600 € brutto verdienen, oder das Kind darf nicht im SGB-II-Bezug sein.
Unser Rechner prüft automatisch, ob Sie Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben könnten – wie Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag oder Wohngeld. So verpassen Sie keine Unterstützung.
So gehen Sie vor: Unterhalt einfordern
- Unterlagen sammeln: Nutzen Sie unsere Beweis-Checkliste, um alle relevanten Dokumente zusammenzustellen.
- Auskunftsanspruch geltend machen: Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen (§ 1605 BGB).
- Unterhaltstitel erwirken: Wenden Sie sich an das Jugendamt (kostenlose Beurkundung) oder einen Fachanwalt.
- Bei Nichtzahlung: Unterhaltsvorschuss beantragen und ggf. Zwangsvollstreckung einleiten.