Aktuell für 2026

Trennungsjahr-Rechner 2026

Trennungsjahr berechnen, rechtssicher dokumentieren und alle Fristen im Blick: Mit Beweis-Protokoll-Generator, Steuerklassen-Wächter, Versöhnungs-Tracker und Wohnraum-Checkliste. Fundiert aufbereitet nach aktueller BGH-Rechtsprechung.

Beweis-Protokoll Steuerklassen-Wächter Versöhnungs-Tracker Wohnraum-Checkliste

Trennungsjahr berechnen

Geben Sie Ihr Trennungsdatum ein und erfahren Sie sofort, wann Sie die Scheidung einreichen können.

Das Datum, ab dem Sie "von Tisch und Bett" getrennt leben (§ 1567 BGB).

Checkliste: Rechtswirksame Trennung

Prüfen Sie, ob Ihre Trennung die rechtlichen Kriterien nach § 1567 BGB erfüllt – auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung.

Kriterien für eine rechtswirksame Trennung:

  • 🛏️ Getrennte Schlafzimmer
    Sie schlafen in verschiedenen Räumen und führen keine eheliche Gemeinschaft mehr.
  • 🍳 Keine regelmäßige gemeinsame Haushaltsführung
    Überwiegend getrenntes Kochen und Essen. Gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten aus Praktikabilität schaden nicht.
  • 🛒 Überwiegend getrenntes Einkaufen
    Jeder kauft grundsätzlich seine eigenen Lebensmittel. Gelegentliche Einkäufe „aus Praktikabilität" sind unschädlich.
  • 👕 Grundsätzlich getrennte Wäsche
    Überwiegend getrennte Wäschepflege. Wäsche für gemeinsame Kinder ist unproblematisch.
  • 💳 Getrennte Finanzen
    Separate Konten, keine gemeinsamen Ausgaben außer Fixkosten (Miete, Strom).
  • 🎭 Keine gemeinsame Freizeit
    Keine gemeinsamen Ausflüge, Urlaube oder Freizeitaktivitäten als Paar.
  • 👥 Gegenüber Dritten als getrennt
    Familie, Freunde, Arbeitgeber wissen von der Trennung.
  • 📝 Schriftliche Trennungsmitteilung
    Der Partner wurde schriftlich über den Trennungswillen informiert (E-Mail, Brief, SMS).
💡

Tipp: Gelegentliche Gefälligkeiten sind erlaubt

Kurze Gespräche, gelegentliche Gefälligkeiten (z.B. Post annehmen) oder gemeinsame Elternpflichten schaden der Trennung nicht. Entscheidend ist, dass keine "häusliche Gemeinschaft" mehr besteht.

Beweis-Protokoll-Generator

Erstellen Sie ein praxisnahes Dokument, das die "Trennung von Tisch und Bett" nach § 1567 BGB dokumentiert – als Gedächtnisstütze oder Bestätigung für Ihren Anwalt.

⚠️

Warum ist das wichtig?

Vor Gericht bestreiten Partner häufig das Trennungsdatum, um die Scheidung zu verzögern oder finanzielle Vorteile zu erlangen. Mit diesem Protokoll dokumentieren Sie zeitnah die Umstände Ihrer Trennung.

👤 Ihre Angaben
📋 Dokumentation der Trennungskriterien
✍️ Bestätigung
💼

Tipp für Ihren Anwalt

Dieses Protokoll ist kein rechtsgültiges Dokument, aber eine wertvolle Gedächtnisstütze. Ihr Anwalt kann darauf basierend eine eidesstattliche Versicherung vorbereiten, falls das Trennungsdatum vor Gericht bestritten wird.

Steuerklassen-Wechsel-Wächter

Der Wechsel der Steuerklasse ist Pflicht – aber das Timing ist entscheidend. Verpassen Sie nicht die Frist!

Geben Sie Ihr Trennungsdatum ein, um die Steuerfristen zu berechnen.
💰

Tipp: Getrennte Veranlagung im Trennungsjahr

Im Trennungsjahr haben Sie noch die Wahl zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung. Ein Steuerberater kann berechnen, welche Variante für Sie günstiger ist.

Versöhnungsversuch-Tracker

Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht! Dokumentieren Sie hier Ihre Versöhnungsphasen.

§ 1567 Abs. 2 BGB: Die 3-Monats-Regel

Ein Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten unterbricht das Trennungsjahr NICHT. Die Zeit vor dem Versuch wird angerechnet. Der Gesetzgeber möchte Versöhnungsversuche ausdrücklich nicht bestrafen.

Das Datum Ihrer ersten Trennung.

🔄 Versöhnungsversuche dokumentieren

Tragen Sie hier Zeiträume ein, in denen Sie einen Versöhnungsversuch unternommen haben:

💡

Was gilt als Versöhnungsversuch?

Ein Versöhnungsversuch liegt vor, wenn Sie wieder als Ehepaar zusammenleben – mit gemeinsamer Haushaltsführung und ehelicher Gemeinschaft. Gelegentliche Treffen oder gemeinsame Aktivitäten wegen der Kinder zählen NICHT als Versöhnung.

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Achtung bei Versöhnung über 3 Monate

Wenn die Versöhnung länger als 3 Monate dauert, beginnt das Trennungsjahr nach erneutem Scheitern komplett von vorne. Die vorherige Zeit wird NICHT angerechnet.

Wohnraum & Hausrat-Checkliste

Wer bleibt in der Wohnung? Wer kündigt den Mietvertrag? Klären Sie die wichtigsten Fragen zur Wohnsituation.

🏠 Wie ist Ihre Wohnsituation?

📄📄

Mietwohnung – Beide im Mietvertrag

Sie sind beide Hauptmieter im Mietvertrag eingetragen.

📄

Mietwohnung – Einer im Mietvertrag

Nur ein Partner ist Hauptmieter, der andere lebt mit.

🏠🏠

Eigentum – Beiden gehörend

Die Immobilie gehört Ihnen beiden (Miteigentum).

🏠

Eigentum – Einem gehörend

Die Immobilie gehört nur einem Partner allein.

🪑 Hausrat-Aufteilung

📦

Grundregel zur Hausrat-Aufteilung

Während des Trennungsjahres: Jeder behält, was er für den eigenen Haushalt braucht. Der andere muss Nutzung dulden. Nach der Scheidung: Gerechte Aufteilung nach Billigkeitsgrundsätzen – nicht zwingend 50:50.

  • Inventarliste erstellen
    Dokumentieren Sie alle wertvollen Gegenstände mit Fotos und geschätztem Wert.
  • Persönliche Gegenstände kennzeichnen
    Was haben Sie vor der Ehe besessen? Was wurde Ihnen geschenkt oder vererbt?
  • Einvernehmliche Lösung suchen
    Versuchen Sie, sich gütlich zu einigen. Ein Streit vor Gericht kostet mehr als die meisten Möbel wert sind.
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Achtung: Wohnungszuweisung bei Gewalt

Bei häuslicher Gewalt können Sie beim Familiengericht eine sofortige Wohnungszuweisung beantragen (§ 1361b BGB, Gewaltschutzgesetz). Der gewalttätige Partner muss dann sofort ausziehen – unabhängig von Eigentum oder Mietvertrag.

Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnungen basieren auf den gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 1567 BGB) und können im Einzelfall abweichen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Familienrecht. Hilfe.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Berechnungen.

Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: April 2026

Trennungsjahr 2026: Alles was Sie wissen müssen

Das Trennungsjahr ist eine zwingende Voraussetzung für die Scheidung in Deutschland. Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie "gescheitert" ist – und das Scheitern wird vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Unser Trennungsjahr-Rechner hilft Ihnen, diesen wichtigen Zeitraum zu berechnen, zu dokumentieren und optimal zu nutzen.

Was bedeutet "Trennung" rechtlich?

Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte diese erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der BGH hat in seiner Leitentscheidung vom 25. Januar 1989 (Az. IVb ZR 34/88) betont, dass der Sachverhalt des Getrenntlebens so beschaffen sein muss, dass er bei entsprechender Dauer nach der Lebenserfahrung das Scheitern der Ehe verlässlich anzeigt. Das bedeutet konkret:

  • Keine gemeinsame Haushaltsführung: Getrenntes Kochen, Einkaufen, Wäsche waschen
  • Keine eheliche Gemeinschaft: Getrennte Schlafzimmer, keine Intimität
  • Getrennte Finanzen: Keine gemeinsamen Ausgaben (außer Fixkosten)
  • Keine gemeinsame Freizeit als Paar: Kein gemeinsamer Urlaub, keine Paaraktivitäten

Entscheidend ist dabei nicht allein die räumliche Trennung. Der BGH hat 2016 (Az. XII ZB 485/14) klargestellt, dass allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft noch kein Getrenntleben folgt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten. Ebenso führt die stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim für sich genommen nicht zur Trennung. Es muss stets der erkennbare Trennungswille hinzukommen – das subjektive Element, das die Trennung von einer bloß räumlichen Distanz unterscheidet.

Die Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Gesetz spricht von "Trennung von Tisch und Bett". Diese Option ist besonders relevant, wenn aus finanziellen Gründen ein Auszug nicht sofort möglich ist.

Trennung in der gemeinsamen Wohnung: So funktioniert es

Viele Paare fragen sich: "Ab wann gilt man als getrennt lebend in der gemeinsamen Wohnung?" Die Antwort: Sobald Sie die Kriterien der räumlichen Trennung erfüllen. Das bedeutet praktisch:

  • Jeder hat seinen eigenen Bereich (idealerweise getrennte Schlafzimmer)
  • Jeder versorgt sich selbst (Kochen, Einkaufen)
  • Gemeinsame Bereiche wie Küche und Bad werden nur einzeln genutzt (zeitlich versetzt)
  • Keine gemeinsamen Mahlzeiten am Tisch
  • Getrennte Konten für laufende Ausgaben

Unser Trennungs-Check hilft Ihnen zu überprüfen, ob Ihre Trennung die rechtlichen Kriterien erfüllt.

Warum ist die Dokumentation so wichtig?

Ein häufiges Problem vor dem Familiengericht: Der Partner bestreitet das Trennungsdatum, um die Scheidung zu verzögern oder finanzielle Vorteile zu erlangen. Mit unserem Beweis-Protokoll-Generator dokumentieren Sie zeitnah:

  • Das genaue Trennungsdatum und die Umstände
  • Die Art der räumlichen Trennung
  • Zeugen, die die Trennung bestätigen können
  • Maßnahmen zur finanziellen Trennung (Konten, Daueraufträge)

Dieses Protokoll dient als Gedächtnisstütze für Sie und Ihren Anwalt. Es kann bei Bedarf als Grundlage für eine eidesstattliche Versicherung dienen.

Steuerklassenwechsel: Die wichtigste Frist im Trennungsjahr

Ein Thema, das viele Paare übersehen: Der Steuerklassenwechsel. Die Regelung ist klar, aber oft missverstanden:

  • Im Trennungsjahr: Sie können noch die bisherige Steuerklasse behalten (3/5 oder 4/4)
  • Ab 1. Januar des Folgejahres: Wechsel in Steuerklasse 1 oder 4 ist Pflicht
  • Bei verspätetem Wechsel: Hohe Steuernachzahlungen drohen!

Unser Steuerklassen-Wächter berechnet automatisch, bis wann Sie handeln müssen, und erinnert Sie rechtzeitig an diese wichtige Frist.

Versöhnungsversuche: Die 3-Monats-Regel verstehen

Der Gesetzgeber möchte Versöhnungsversuche nicht bestrafen. Deshalb gilt nach § 1567 Abs. 2 BGB: Ein Versöhnungsversuch bis zu 3 Monaten unterbricht das Trennungsjahr nicht. Die Zeit vor dem Versöhnungsversuch wird voll angerechnet.

Dauert die Versöhnung länger als 3 Monate und scheitert dann, beginnt das Trennungsjahr allerdings komplett von vorne. Unser Versöhnungs-Tracker hilft Ihnen, den Überblick zu behalten.

Achtung bei der Steuererklärung: Der BFH hat in seinem Urteil vom 26. August 1997 (Az. VI R 268/94) ausdrücklich entschieden, dass § 1567 Abs. 2 BGB im Steuerrecht nicht entsprechend anwendbar ist. Für die Frage, ob Ehegatten i.S.d. § 26 Abs. 1 EStG "nicht dauernd getrennt leben" und damit zusammenveranlagt werden können, gelten eigene Maßstäbe. Ein kurzer Versöhnungsversuch kann steuerrechtlich dazu führen, dass das "dauernde" Getrenntleben zu verneinen ist – selbst wenn familienrechtlich das Trennungsjahr weiterläuft. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater.

Wohnung und Hausrat: Wer bleibt, wer geht?

Während des Trennungsjahres haben grundsätzlich beide Partner das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer ist (§ 1361b BGB). Nur in Härtefällen (z.B. häusliche Gewalt) kann das Gericht einem Partner die Wohnung zuweisen.

Der BGH hat 2016 (Az. XII ZB 487/15) klargestellt, dass die Ehewohnung ihren Charakter während der gesamten Trennungszeit behält – selbst wenn ein Ehegatte bereits ausgezogen ist. Ein Herausgabeverlangen nach § 985 BGB (allgemeines Eigentumsrecht) ist während der Trennungszeit unzulässig; stattdessen greifen die speziellen familienrechtlichen Regelungen. Wer die Ehewohnung allein nutzt, kann dem anderen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung schulden (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB). Der BGH hat 2013 (Az. XII ZB 268/13) bestätigt, dass diese Vergütung allein an die faktische Überlassung anknüpft, unabhängig davon, ob der weichende Ehegatte freiwillig auszieht. Bei Miteigentum kann zusätzlich eine Neuregelung nach § 745 Abs. 2 BGB verlangt werden (BGH, Az. XII ZR 254/94).

Unsere Wohnraum-Checkliste zeigt Ihnen je nach Ihrer Situation (Miete/Eigentum, wer im Vertrag steht) die konkreten rechtlichen Optionen und Handlungsempfehlungen.

Timeline: So läuft eine typische Trennung ab

  1. Tag 1: Trennung – Sie teilen Ihrem Partner mit, dass Sie sich trennen möchten. Ab jetzt läuft das Trennungsjahr.
  2. Erste Wochen: Organisation – Räumliche Trennung herstellen, getrennte Konten einrichten, Dokumentation beginnen.
  3. Ende des Kalenderjahres: Steuerklasse prüfen – Muss ab 1. Januar gewechselt werden?
  4. Nach ca. 9-10 Monaten: Anwalt kontaktieren – Scheidungsantrag vorbereiten.
  5. Nach ca. 10-11 Monaten: Scheidungsantrag einreichen – Das Gericht braucht 2-3 Monate für die Bearbeitung.
  6. Nach 12 Monaten: Trennungsjahr abgelaufen – Scheidungstermin kann stattfinden.

Härtefallscheidung: Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

In seltenen Ausnahmefällen ist eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB). Das gilt, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Partner eine "unzumutbare Härte" darstellt, z.B. bei:

  • Schwerer häuslicher Gewalt
  • Schwerer Alkohol- oder Drogensucht des Partners
  • Schwangerschaft durch einen anderen Mann
  • Schweren Straftaten gegen den Ehegatten

Die Härtefallscheidung wird von Gerichten sehr restriktiv gehandhabt. Der BGH hat bereits 1980 (Az. IVb ZR 538/80) klargestellt, dass § 1565 Abs. 2 BGB keinen selbständigen Scheidungstatbestand enthält. Die Ehe muss auch bei der Härtefallscheidung gescheitert sein. Die Härte muss zudem in der Person des anderen Ehegatten liegen und so schwer wiegen, dass dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht zugemutet werden kann, weiterhin an den Ehepartner gebunden zu sein. 1996 (Az. XII ZR 231/95) bestätigte der BGH, dass das Gesetz den Ehegatten im Regelfall zumutet, selbst an einer mit Sicherheit gescheiterten Ehe bis zum Ablauf der Jahresfrist festgehalten zu werden. In den meisten Fällen ist es daher einfacher, das Trennungsjahr abzuwarten. Planen Sie in dieser Zeit bereits die Kosten Ihrer Scheidung und informieren Sie sich über mögliche Prozesskosten bei Familiengerichtsverfahren.

Kosten und Unterhalt während des Trennungsjahres

Während des Trennungsjahres bestehen bereits Unterhaltsansprüche:

  • Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): Der wirtschaftlich schwächere Partner kann Unterhalt verlangen – und zwar nach einem objektiven Maßstab, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert
  • Kindesunterhalt: Der betreuende Elternteil kann Unterhalt für die Kinder verlangen
  • Nutzungsentschädigung: Wer die gemeinsame Wohnung allein nutzt, muss ggf. zahlen (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB)

Der BGH hat 2020 (Az. XII ZB 358/19) entschieden, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt kein vorheriges Zusammenleben und kein gemeinsames Wirtschaften voraussetzt. Selbst wenn beide Ehegatten von Anfang an getrennt gewirtschaftet haben, besteht ein Unterhaltsanspruch. Bei der Bemessung ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen: Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters angemessen erscheint (BGH, Az. XII ZR 141/05).

Nutzen Sie unseren Trennungsunterhalt-Check und den Kindesunterhalt-Rechner, um Ihre Ansprüche zu berechnen.

Häufig gestellte Fragen zum Trennungsjahr

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Trennung und Scheidung

Sie gelten als getrennt, wenn Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung "von Tisch und Bett" getrennt leben (§ 1567 BGB). Das bedeutet konkret: getrennte Schlafzimmer, kein gemeinsames Kochen/Einkaufen/Wäsche waschen, getrennte Finanzen und keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten als Paar. Gelegentliche Gefälligkeiten (z.B. Post annehmen) oder Gespräche schaden der Trennung nicht. Entscheidend ist, dass keine "häusliche Gemeinschaft" mehr besteht.

Kurze Versöhnungsversuche bis zu 3 Monaten unterbrechen das Trennungsjahr NICHT (§ 1567 Abs. 2 BGB). Die Zeit vor dem Versöhnungsversuch wird voll angerechnet. Der Gesetzgeber möchte Versöhnungsversuche ausdrücklich nicht bestrafen. Erst bei einer Versöhnung über 3 Monate beginnt das Trennungsjahr nach erneutem Scheitern komplett von vorne.

Der Steuerklassenwechsel muss zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres erfolgen. Trennen Sie sich z.B. im März 2026, müssen Sie ab dem 1. Januar 2027 die Steuerklasse wechseln (von 3/5 auf 4/4 oder 1). Im Trennungsjahr selbst können Sie noch die bisherige Steuerklasse behalten. Verpassen Sie den Wechsel, drohen hohe Steuernachzahlungen!

Dokumentieren Sie alle Umstände der Trennung: Schriftliche Trennungsmitteilung an den Partner (E-Mail, Brief, SMS mit Datum), Kontoeröffnungen/Schließung gemeinsamer Konten, Änderung von Daueraufträgen, Ummeldung/Adressänderung, Zeugenaussagen (Familie, Freunde), Fotos der getrennten Schlafzimmer, Kündigungen gemeinsamer Verträge. Unser Beweis-Protokoll-Generator hilft Ihnen, alles strukturiert zu dokumentieren.

Den Scheidungsantrag können Sie ca. 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einreichen, da die Bearbeitung Zeit braucht. Der Scheidungstermin findet dann erst nach Ablauf des Trennungsjahres statt. Eine tatsächliche Scheidung vor Ablauf ist nur bei Härtefällen möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB) – etwa bei schwerer häuslicher Gewalt.

Während des Trennungsjahres haben grundsätzlich beide Ehepartner das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer ist. Der BGH (Az. XII ZB 487/15) hat bestätigt, dass die Ehewohnung diesen Charakter während der gesamten Trennungszeit behält. Nur bei Härtefällen (Gewalt, Bedrohung) kann ein Partner beim Familiengericht die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragen (§ 1361b BGB). Wer die Ehewohnung allein nutzt, kann zur Zahlung einer Nutzungsvergütung verpflichtet sein (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB).

Dann müssen Sie das Trennungsdatum vor Gericht beweisen. Hilfreich sind: Schriftliche Mitteilungen an den Partner, Zeugenaussagen, Kontoauszüge (getrennte Konten), Änderungen bei Versicherungen/Verträgen, Meldebescheinigungen. In extremen Fällen kann auch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Deshalb ist eine zeitnahe Dokumentation so wichtig!

Ja, während des Trennungsjahres besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Der wirtschaftlich schwächere Partner kann einen angemessenen Unterhalt zur Deckung seines Lebensbedarfs verlangen. Laut BGH (Az. XII ZB 358/19) setzt dieser Anspruch nicht einmal voraus, dass die Ehegatten vorher zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben. Die Höhe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Partner, bewertet nach einem objektiven Maßstab. Nutzen Sie unseren Trennungsunterhalt-Check zur Berechnung.

Eine direkte Informationspflicht besteht nicht. Allerdings: Wenn Sie die Steuerklasse wechseln (spätestens zum 1. Januar des Folgejahres), erhält Ihr Arbeitgeber die neue Steuerklasse automatisch über das ELStAM-System. Außerdem kann es sinnvoll sein, den Arbeitgeber zu informieren, wenn Sie z.B. die Notfallkontaktdaten ändern möchten.

Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab, der sich aus den Einkommen beider Partner berechnet. Eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt kostet bei durchschnittlichem Einkommen ca. 2.000-4.000 €. Bei streitiger Scheidung mit zwei Anwälten und Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht) kann es deutlich teurer werden. Nutzen Sie unseren Scheidungskosten-Rechner für eine genaue Berechnung.

Einschlägige Urteile zum Trennungsjahr

Die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) prägen die Rechtspraxis rund um das Trennungsjahr. Sie sind für die Anwendung unseres Rechners und die praktische Umsetzung Ihrer Trennung besonders relevant.

Trennungsbegriff nach § 1567 BGB

BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 – IVb ZR 34/88 (NJW 1989, 1590): Der BGH definiert die Auslegung von § 1567 Abs. 1 BGB als Grundlage der Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB. Der Sachverhalt "Getrenntleben" muss so beschaffen sein, dass er bei entsprechender Dauer nach der Lebenserfahrung das Scheitern der Ehe verlässlich anzeigt. Diese Leitentscheidung macht deutlich, dass es nicht nur auf äußere Umstände, sondern auf die Gesamtwürdigung ankommt.

BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 485/14 (NJW 2016, 2347): Allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich noch kein Getrenntleben. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann auch bei einvernehmlich eigenständigen Haushalten bestehen. Auch die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim führt für sich genommen nicht zur Trennung. Umgekehrt bestätigt das Gericht, dass die Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich ist (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB).

Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB)

BGH, Urteil vom 5. November 1980 – IVb ZR 538/80 (NJW 1981, 695): § 1565 Abs. 2 BGB ist kein eigenständiger Scheidungstatbestand. Auch bei unzumutbarer Härte muss die Ehe gescheitert sein. Die Härte muss in der Person des anderen Ehegatten liegen und so schwer wiegen, dass dem Antragsteller die weitere Bindung objektiv nicht zugemutet werden kann. Schwerwiegendes Fehlverhalten verliert nicht dadurch seine Wirkung, dass der verletzte Ehegatte aus der Wohnung auszieht.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 – XII ZR 231/95 (NJW 1997, 735): Das Gesetz mutet den Ehegatten im Regelfall zu, selbst an einer mit Sicherheit gescheiterten Ehe zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist festgehalten zu werden. Die Hürden für eine Härtefallscheidung sind daher bewusst hoch angesetzt.

Ehewohnung während der Trennungszeit

BGH, Beschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 487/15 (NJW 2017, 643): Die Ehewohnung behält ihren Charakter während der gesamten Trennungszeit, auch wenn ein Ehegatte bereits ausgezogen ist. Ein Herausgabeverlangen nach § 985 BGB gegen den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten ist während der Trennungszeit unzulässig. Der Eigentümer-Ehegatte kann bei wesentlicher Änderung der Umstände eine Neuregelung im familiengerichtlichen Ehewohnungsverfahren (§ 1361b BGB) verfolgen.

BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – XII ZB 268/13 (NJW-RR 2014, 302): Der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung überlassen hat, kann eine Nutzungsvergütung verlangen (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB). Die Vergütungsregelung knüpft seit 2002 nur noch an die faktische Überlassung an – es kommt nicht darauf an, ob der weichende Ehegatte freiwillig auszieht oder dazu verpflichtet ist.

BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 – XII ZR 254/94 (NJW 1996, 2153): Steht die Ehewohnung im Miteigentum und trennen sich die Ehegatten endgültig, kann nach § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Benutzung verlangt werden. Dies kann eine angemessene Nutzungsentschädigung an den ausgezogenen Miteigentümer umfassen.

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 358/19 (NJW 2020, 1740): Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder ein vorheriges Zusammenleben noch gemeinsames Wirtschaften voraus. Bei der Bedarfsbemessung ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen: den Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters angemessen erscheint.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 – XII ZR 141/05 (NJW 2007, 2694): Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, um sowohl zu dürftige Lebensführung als auch übermäßigen Aufwand als Maßstab auszuschließen. Der Altersvorsorgeunterhalt gehört ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts.

BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 474/20 (NJW 2022, 421): Bei konkreter Bedarfsbemessung des Trennungsunterhalts sind die Kosten maßgeblich, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind. Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung der Halbteilung die Obergrenze auch bei konkreter Bedarfsbemessung dar.

Versöhnungsversuch und Steuerrecht

BFH, Urteil vom 26. August 1997 – VI R 268/94 (BStBl II 1998, 246): § 1567 Abs. 2 BGB ist im Steuerrecht nicht entsprechend anwendbar. Ob Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG "nicht dauernd getrennt leben", ist allein nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein kurzer Versöhnungsversuch kann steuerrechtlich das dauernde Getrenntleben verneinen und eine Zusammenveranlagung rechtfertigen, auch wenn familienrechtlich das Trennungsjahr weiterläuft. Die unterschiedlichen Zielvorstellungen der Normen rechtfertigen diese getrennte Beurteilung.