Düsseldorfer Tabelle 2026
Die vollständige Unterhaltstabelle mit allen Bedarfssätzen, Zahlbeträgen nach Kindergeldabzug und Selbstbehalten – aktualisiert nach der 7. Mindestunterhaltsverordnung.
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Bedarfssätze nach Einkommensgruppen
Die Düsseldorfer Tabelle enthält 15 Einkommensgruppen. Der Regelfall geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr oder weniger Kindern kann eine Eingruppierung nach oben oder unten erfolgen.
| Einkommensgruppe | Nettoeinkommen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahre | % |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € | 100 |
| 2 | 2.101 – 2.500 € | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € | 105 |
| 3 | 2.501 – 2.900 € | 535 € | 614 € | 719 € | 768 € | 110 |
| 4 | 2.901 – 3.300 € | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € | 115 |
| 5 | 3.301 – 3.700 € | 584 € | 670 € | 784 € | 838 € | 120 |
| 6 | 3.701 – 4.100 € | 623 € | 715 € | 837 € | 894 € | 128 |
| 7 | 4.101 – 4.500 € | 662 € | 760 € | 889 € | 950 € | 136 |
| 8 | 4.501 – 4.900 € | 701 € | 804 € | 941 € | 1.006 € | 144 |
| 9 | 4.901 – 5.300 € | 740 € | 849 € | 994 € | 1.062 € | 152 |
| 10 | 5.301 – 5.700 € | 778 € | 894 € | 1.046 € | 1.118 € | 160 |
| 11 | 5.701 – 6.400 € | 817 € | 938 € | 1.098 € | 1.174 € | 168 |
| 12 | 6.401 – 7.200 € | 856 € | 983 € | 1.151 € | 1.230 € | 176 |
| 13 | 7.201 – 8.200 € | 895 € | 1.028 € | 1.203 € | 1.286 € | 184 |
| 14 | 8.201 – 9.700 € | 934 € | 1.072 € | 1.255 € | 1.342 € | 192 |
| 15 | 9.701 – 11.200 € | 972 € | 1.117 € | 1.307 € | 1.397 € | 200 |
Bei Nettoeinkommen über 11.200 € erfolgt die Berechnung nach den Umständen des Einzelfalls.
Selbstbehalt 2026
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Die Beträge bleiben 2026 gegenüber 2025 unverändert.
Gegenüber minderjährigen Kindern
Darin enthalten sind Warmmiete von 520 € (Erwerbstätige) bzw. 430 € (Nicht-Erwerbstätige)
Gegenüber volljährigen Kindern
Privilegierte volljährige Kinder (in Ausbildung, im Haushalt eines Elternteils) werden wie Minderjährige behandelt
Gegenüber Ehegatten
Gegenüber Eltern (Elternunterhalt)
Neu 2026: 70% des über 2.650 € liegenden Einkommens verbleiben dem Unterhaltspflichtigen (BGH-Urteil XII ZB 6/24)
Wichtige Hinweise zur Düsseldorfer Tabelle
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine von allen deutschen Oberlandesgerichten anerkannte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird seit 1979 vom OLG Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig aktualisiert. Obwohl sie kein Gesetz ist, wird sie von Gerichten, Jugendämtern und Rechtsanwälten verbindlich angewendet.
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Vom Tabellenbetrag wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld (129,50 €), bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld (259 €) abgezogen. Das ergibt den tatsächlichen Zahlbetrag.
Was ist neu 2026?
- Mindestunterhalt steigt um je 4 € pro Altersstufe
- Kindergeld erhöht sich auf 259 € (+4 €)
- Selbstbehalte bleiben unverändert
- Neue Regelung zum Elternunterhalt: 70% des über dem Selbstbehalt liegenden Einkommens verbleiben
- Erstmals Regelung zum Großelternunterhalt aufgenommen
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Zum Kindesunterhalt-RechnerHäufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle
Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wer erstellt sie?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags erstellt und regelmäßig aktualisiert. Obwohl sie kein Gesetz ist, wird sie bundesweit von Familiengerichten als verbindliche Grundlage für Unterhaltsentscheidungen angewendet.
Was ist der Unterschied zwischen Bedarfssätzen und Zahlbeträgen?
Bedarfssätze sind die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Grundbeträge, die den vollen Unterhaltsbedarf eines Kindes darstellen. Zahlbeträge sind die tatsächlich zu zahlenden Beträge nach Abzug des anteiligen Kindergeldes. Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld (2026: 129,50 €), bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld (259 €) abgezogen.
Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?
Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5%, mindestens 50 €, höchstens 150 €), eventuell private Altersvorsorge (bis 4% des Bruttoeinkommens) und bestimmte Schulden. Überstunden und Sonderzahlungen werden anteilig berücksichtigt. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht über die anzusetzenden Abzüge.
Was ist der Selbstbehalt und wie hoch ist er 2026?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zum eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. 2026 gelten folgende Werte: Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 €, Nicht-Erwerbstätige: 1.200 €. Gegenüber volljährigen Kindern (angemessener Selbstbehalt): 1.750 €. Gegenüber Ehegatten: 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig). Diese Beträge können bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen unterschritten werden.
Gilt die Düsseldorfer Tabelle auch für Volljährige?
Ja, aber mit Besonderheiten: Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar anteilig nach ihren Einkommen. Bei privilegiert volljährigen Kindern (unverheiratet, unter 21, im Haushalt eines Elternteils, in allgemeiner Schulausbildung) gilt eine Sonderstellung: Sie werden bei der Rangfolge wie minderjährige Kinder behandelt. Der Bedarfssatz wird aus der vierten Altersstufe entnommen, bei Studierenden mit eigenem Hausstand gilt ein Pauschalbedarf von 990 € (2026).
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann?
Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter dem Selbstbehalt, besteht ein sogenannter Mangelfall. In diesem Fall kann der Alleinerziehende beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026: 227 € (0-5 Jahre), 299 € (6-11 Jahre) oder 394 € (12-17 Jahre). Der Staat versucht dann, die Beträge vom Unterhaltspflichtigen zurückzuholen, sobald dieser wieder leistungsfähig ist.
Wie oft wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert?
Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel jährlich zum 1. Januar angepasst. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung des Mindestunterhalts gemäß der Mindestunterhaltsverordnung, die wiederum auf dem Existenzminimum des Kindes basiert. Auch Änderungen des Kindergeldes und der Selbstbehalte werden bei der Aktualisierung berücksichtigt.
Kann der Unterhalt höher oder niedriger sein als in der Tabelle?
Ja, die Tabelle ist eine Richtlinie, keine starre Regel. Ein höherer Unterhalt kann bei überdurchschnittlichen Kosten (z.B. Privatschule, Therapien) oder bei Einkommen über 11.200 € gerechtfertigt sein. Ein niedrigerer Unterhalt ist möglich bei Betreuungsunterhalt (wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind erheblich mitbetreut) oder wenn der Selbstbehalt unterschritten würde. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht nach Abwägung aller Umstände.
Alles Wichtige zur Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist das zentrale Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Seit ihrer Einführung im Jahr 1962 dient sie Familiengerichten, Anwälten und Eltern als verbindliche Richtlinie für die Festlegung von Unterhaltsansprüchen. Mit der Aktualisierung zum 1. Januar 2026 wurden die Mindestunterhaltssätze erneut angepasst, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.
Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle basiert auf zwei wesentlichen Faktoren: dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Das Nettoeinkommen wird in 15 Einkommensgruppen eingeteilt, während die Kinder in vier Altersstufen (0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre und ab 18 Jahre) kategorisiert werden. Aus dieser Matrix ergibt sich der individuelle Unterhaltsbedarf.
Bedarfssätze und Zahlbeträge verstehen
Ein häufiger Irrtum besteht in der Verwechslung von Bedarfssätzen und tatsächlichen Zahlbeträgen. Der Bedarfssatz ist der volle Unterhaltsbedarf des Kindes laut Tabelle. Der Zahlbetrag hingegen ist der Betrag, der tatsächlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil überwiesen werden muss – also nach Abzug des anteiligen Kindergeldes. Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld (2026: 129,50 €) abgezogen, da das Kindergeld beiden Elternteilen zugute kommen soll.
Der Selbstbehalt als Grenze der Leistungsfähigkeit
Der Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen vor einer übermäßigen finanziellen Belastung. Er bezeichnet den Mindestbetrag, der dem Zahlenden zum eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern liegt er 2026 bei 1.450 €, für Nicht-Erwerbstätige bei 1.200 €. Wird der Selbstbehalt unterschritten, liegt ein Mangelfall vor, in dem der Unterhaltspflichtige nur eingeschränkt oder gar nicht leisten muss.
Unterhaltsvorschuss bei Zahlungsausfall
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht vollständig, können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Diese staatliche Leistung überbrückt den Zahlungsausfall und beträgt 2026 monatlich 227 € (0-5 Jahre), 299 € (6-11 Jahre) oder 394 € (12-17 Jahre). Der Staat versucht anschließend, die Beträge vom säumigen Elternteil zurückzufordern.