📋 Basisdaten der Abrechnung
Geben Sie die grundlegenden Daten Ihrer Nebenkostenabrechnung ein.
💡 Was zählt zu den Nebenkosten?
Nebenkosten (Betriebskosten) sind laufende Kosten für Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Heizung, Müll, Hausmeister, Gartenpflege, Versicherung, etc. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Reparaturen und Instandhaltung.
⏰ Fristen-Wächter
Prüfen Sie, ob die Abrechnung rechtzeitig zugestellt wurde (§ 556 Abs. 3 BGB).
📜 Die 12-Monats-Frist (§ 556 Abs. 3 BGB)
Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Für das Jahr 2025 ist die Frist der 31.12.2026. Ist die Frist abgelaufen, sind Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
💡 Ausnahmen von der Frist
Der Vermieter kann auch nach Fristablauf noch nachfordern, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat (z.B. Behörde liefert Grundsteuerbescheid zu spät). Diese Ausnahme ist aber eng begrenzt.
🔍 Positionen-Check
Welche Positionen sind in Ihrer Abrechnung enthalten? Wir prüfen auf unzulässige Posten.
🌿 CO2-Kosten-Splitter
Seit 2023 müssen Vermieter sich an den CO2-Kosten beteiligen (CO2KostAufG). Wir prüfen, ob das korrekt umgesetzt wurde.
Die Berechnung erfolgt vereinfacht. In Sonderfällen (z.B. Fernwärme, Denkmalschutz, Nichtwohngebäude) gelten abweichende Regelungen.
📋 Hintergrund: CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Seit 2023 müssen Vermieter sich an den CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser beteiligen. Der Anteil hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab (CO2-Ausstoß pro m² Wohnfläche). Viele Abrechnungen ignorieren das noch immer – prüfen Sie Ihre!
📋 Prüfungsergebnis im Detail
📊 Plausibilitäts-Check (Vergleich mit Betriebskostenspiegel)
📌 Ihre nächsten Schritte
1. Laden Sie das Einspruchsschreiben herunter
2. Verlangen Sie Belegeinsicht beim Vermieter
3. Prüfen Sie die Originalbelege auf Plausibilität
4. Setzen Sie dem Vermieter eine Frist zur Korrektur
📋 Ergebnis speichern
Speichern oder drucken Sie Ihren vollständigen Prüfbericht mit Fehleranalyse, Grafiken und fertigem Einspruchsschreiben.
Nebenkostenabrechnung prüfen 2026: Der komplette Ratgeber
Jede zweite Nebenkostenabrechnung in Deutschland ist fehlerhaft – das zeigen Untersuchungen von Mietervereinen. Mit unserem kostenlosen Nebenkosten-Check prüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung auf die häufigsten Fehler: Fristüberschreitung, unzulässige Posten und fehlende CO2-Kostenaufteilung.
Die 12-Monats-Frist (§ 556 Abs. 3 BGB)
Der wichtigste Prüfpunkt: Hat der Vermieter die Abrechnungsfrist eingehalten? Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen.
| Abrechnungsjahr | Frist endet |
|---|---|
| 2024 | 31.12.2025 |
| 2025 | 31.12.2026 |
| 2026 | 31.12.2027 |
Wichtig: Ist die Frist abgelaufen, können Sie Nachzahlungen verweigern! Der Vermieter kann nur noch nachfordern, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat (z.B. bei verspäteten Behördenbescheiden). Eine bereits geleistete Zahlung auf eine verspätete Abrechnung kann sogar zurückgefordert werden (BGH VIII ZR 94/05). Außerdem wichtig: Die Einwendungsfrist für Mieter beginnt erst mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung – eine fehlerhafte Abrechnung setzt die Frist nicht in Gang (BGH VIII ZR 27/10).
Welche Nebenkosten darf der Vermieter umlegen?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Es gibt genau 17 Kostenarten:
| ✅ Umlagefähig | ❌ Nicht umlagefähig |
|---|---|
| Grundsteuer | Verwaltungskosten |
| Wasser/Abwasser | Instandhaltung/Reparaturen |
| Heizung/Warmwasser | Bankgebühren/Zinsen |
| Müllabfuhr | Leerstandskosten |
| Hausmeister (nur Wartung!) | Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters |
| Gartenpflege | Neuanlage des Gartens |
| Gebäudeversicherung (auch mit Mietausfall-Einschluss, BGH VIII ZR 38/17) | Separate Mietausfallversicherung |
| Aufzug | Rechtsanwalts-/Gerichtskosten |
| Straßenreinigung/Winterdienst | Erschließungskosten |
| Allgemeinstrom | Dachrinnenreinigung |
Der Hausmeister-Trick
Besonders häufig werden beim Hausmeister nicht umlagefähige Tätigkeiten versteckt. Umlagefähig sind nur Wartungs- und Pflegearbeiten:
- ✅ Treppenhausreinigung, Rasenmähen, Winterdienst
- ✅ Kontrolle der Heizungsanlage
- ❌ Wohnungsabnahmen und -übergaben (Verwaltung!)
- ❌ Mieterkommunikation, Beschwerdemanagement
- ❌ Kleinreparaturen
Liegt keine Aufschlüsselung vor, können Sie eine Kürzung um 20-30% der Hausmeisterkosten verlangen. Der BGH hat klargestellt: Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Aufschlüsselung in umlagefähige und nicht umlagefähige Anteile (BGH VIII ZR 27/07). Ebenso gilt: Eine Notdienstpauschale für Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten ist nicht umlagefähig, sondern eine Verwaltungskosten des Vermieters (BGH VIII ZR 62/19).
CO2-Kostenaufteilung seit 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Der Vermieter muss sich an den CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser beteiligen. Der Anteil hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab:
| CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Mieteranteil | Vermieteranteil |
|---|---|---|
| < 12 (Effizienzhaus) | 100% | 0% |
| 12-17 | 90% | 10% |
| 17-22 | 80% | 20% |
| 22-27 | 70% | 30% |
| 27-32 | 60% | 40% |
| 32-37 | 50% | 50% |
| 37-42 | 40% | 60% |
| 42-47 | 30% | 70% |
| 47-52 | 20% | 80% |
| > 52 (unsaniert) | 5% | 95% |
Viele Vermieter ignorieren das noch! Prüfen Sie, ob der CO2-Anteil in Ihrer Abrechnung berücksichtigt wurde.
Der Betriebskostenspiegel 2025/2026
Der Deutsche Mieterbund veröffentlicht jährlich den Betriebskostenspiegel. Die durchschnittlichen Betriebskosten betragen ca. 2,67 €/m² monatlich. Mit allen denkbaren Betriebskosten kann die sogenannte zweite Miete bis zu 3,68 €/m² betragen.
| Position | Durchschnitt €/m²/Monat |
|---|---|
| Grundsteuer | 0,18 |
| Wasser/Abwasser | 0,29 |
| Heizung/Warmwasser | 1,32 |
| Müllabfuhr | 0,16 |
| Gebäudeversicherung | 0,31 |
| Hausmeister | 0,21 |
| Gartenpflege | 0,15 |
| Allgemeinstrom | 0,06 |
| Gesamt (Durchschnitt) | ca. 2,67 |
Liegen Ihre Kosten deutlich über dem Durchschnitt, könnte der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Der BGH definiert es als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen, die die Betriebskosten beeinflussen, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten (BGH VIII ZR 340/10). Allerdings: Wurde ein Dienstleistungsvertrag bereits vor dem Mietverhältnis geschlossen, liegt darin allein noch kein Verstoß – eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn eine Korrektur während des Mietverhältnisses möglich und zumutbar war (BGH VIII ZR 230/21). Zudem muss der Mieter einen Verstoß darlegen und beweisen – der bloße Verweis auf überregionale Durchschnittswerte genügt dafür nicht (BGH VIII ZR 340/10).
Belegeinsicht – Ihr Recht!
Als Mieter haben Sie das Recht, die Originalbelege einzusehen (§ 259 BGB). Der Vermieter muss Ihnen ermöglichen:
- Einsicht in Rechnungen und Verträge
- Prüfung der Verteilerschlüssel
- Kontrolle der Gesamtkosten
Die Belegeinsicht findet in der Regel beim Vermieter oder der Hausverwaltung statt. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Einsicht in die Originale der Belege – der Vermieter schuldet nur ausnahmsweise lediglich Kopien (BGH VIII ZR 66/20). Ihr Einsichtsrecht umfasst auch Verbrauchsdaten anderer Mieter im selben Haus (BGH VIII ZR 189/17) und Verträge mit Drittunternehmen, soweit diese zur Prüfung nötig sind (BGH VIII ZR 114/21). Solange der Vermieter einer berechtigten Belegeinsicht nicht nachkommt, sind Sie nicht zur Nachzahlung verpflichtet (BGH VIII ZR 189/17).
Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung
Einschlägige Rechtsprechung zur Nebenkostenabrechnung
Die folgenden Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) bilden die Grundlage für die Prüflogik unseres Nebenkosten-Checks und sind für Mieter in der Praxis besonders relevant.
Abrechnungsfrist und Verspätung
BGH VIII ZR 94/05 (5. Juli 2006): Wird die Betriebskostenabrechnung nicht fristgemäß zugestellt, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Eine dennoch geleistete Zahlung kann der Mieter nach Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) zurückfordern.
BGH VIII ZR 27/10 (8. Dezember 2010): Die 12-monatige Einwendungsfrist des Mieters beginnt erst mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung. Eine wegen formeller Mängel unwirksame Abrechnung setzt die Frist nicht in Gang.
BGH VIII ZR 139/10 (3. Mai 2011): Der Nachforderungsausschluss bei Fristablauf erfasst auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, etwa wenn der Vermieter Vorauszahlungen versehentlich zu hoch angesetzt hat.
Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten
BGH VIII ZR 27/07 (20. Februar 2008): Beim Hausmeister muss der Vermieter die umlagefähigen Wartungskosten und die nicht umlagefähigen Verwaltungs- und Reparaturkosten nachvollziehbar aufschlüsseln. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Vermieter.
BGH VIII ZR 1/06 (14. Februar 2007): Eine formell korrekte Abrechnung muss die Gesamtkosten einer Kostenart ausweisen, auch wenn Teile davon nicht umlagefähig sind. Dem Mieter muss erkennbar sein, welche Beträge vorab abgezogen wurden.
BGH VIII ZR 379/20 (6. Juli 2022): Kosten, die nicht unter § 2 Nr. 1–16 BetrKV fallen, können als „sonstige Betriebskosten" (Nr. 17) umlagefähig sein. Instandsetzungs-, Verwaltungs- und Erwerbskosten sind aber auch über Nr. 17 grundsätzlich nicht umlagefähig.
BGH VIII ZR 38/17 (7. Juni 2016): Die Gebäudeversicherung ist insgesamt umlagefähig, auch wenn die Police einen Mietausfall-Einschluss enthält.
BGH VIII ZR 107/20 (10. November 2021): Die Kosten für die Fällung eines morschen oder nicht mehr standsicheren Baumes zählen zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV.
BGH VIII ZR 62/19 (18. Dezember 2019): Eine Notdienstpauschale für Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten ist nicht umlagefähig, sondern vom Vermieter als Verwaltungskosten zu tragen.
Belegeinsicht
BGH VIII ZR 189/17 (7. Februar 2018): Mieter können im Rahmen der Belegeinsicht auch die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer einsehen, ohne ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. Solange der Vermieter einer berechtigten Belegeinsicht nicht nachkommt, ist der Mieter nicht zur Nachzahlung verpflichtet.
BGH VIII ZR 66/20 (15. Dezember 2021): Grundsätzlich hat der Mieter Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege. Nur ausnahmsweise, etwa nach Treu und Glauben, kann der Vermieter stattdessen Kopien oder Scans vorlegen.
BGH VIII ZR 114/21 (27. Oktober 2021): Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf Verträge mit Drittunternehmen, soweit deren Prüfung zur sachgerechten Kontrolle der Abrechnung erforderlich ist.
Wirtschaftlichkeitsgebot
BGH VIII ZR 340/10 (6. Juli 2011): Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Entscheidungen mit Einfluss auf die Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß trägt der Mieter. Der bloße Verweis auf überregionale Durchschnittswerte genügt nicht.
BGH VIII ZR 230/21 (25. Januar 2023): Wurde ein Dienstleistungsvertrag vor Abschluss des Mietverhältnisses geschlossen, liegt darin allein kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn eine Korrektur während des Mietverhältnisses möglich und wirtschaftlich zumutbar war.
Formelle Anforderungen
BGH VIII ZR 240/10 (18. Mai 2011): Die Abrechnung von Betriebskosten ohne wirksame Umlagevereinbarung oder der Ansatz von Soll- statt Ist-Vorauszahlungen führt nicht zur formellen Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung. Dies sind inhaltliche (materielle) Fehler, die gesondert zu beanstanden sind.
Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: April 2026