Mietminderungs-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Mietminderung bei Wohnungsmängeln – mit über 60 kategorisierten Mängeln, tagesgenauer Berechnung und praxisnaher PDF-Mängelanzeige.

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⚠️ In der Regel keine Mietminderung ohne Mängelanzeige

Die Minderung setzt Kenntnis des Vermieters vom Mangel voraus (§ 536c BGB). Die sicherste Variante ist eine schriftliche Mängelanzeige. Erst ab Kenntnis des Vermieters können Sie mindern. Nutzen Sie unseren PDF-Generator für eine praxisnahe Mängelanzeige!

💡 Tagesgenaue Berechnung

Unser Rechner berechnet die Minderung tagesgenau. Wenn der Mangel z.B. nur 10 Tage bestand, wird nur für diese Zeit gemindert – nicht für den ganzen Monat.

💰 Mietdaten

Geben Sie Ihre Miete an. Die Minderung bezieht sich auf die Bruttomiete (Kaltmiete + Nebenkosten).

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⚠️ Die „Zahlung unter Vorbehalt"-Strategie

Wenn Sie unsicher sind, ob die Minderung gerechtfertigt ist, zahlen Sie die Miete zunächst voll, aber unter Vorbehalt. So vermeiden Sie eine Kündigung wegen Mietrückstand und sichern Ihre Ansprüche für später.

📋 Textbaustein für die Überweisung

Miete [Monat/Jahr] - Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung wegen Mängeln gem. § 536 BGB. Mängelanzeige vom [Datum].
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📋 Ihre Mängel im Detail

📊 Hinweis zur Berechnung

✅ Nächste Schritte

1. Erstellen Sie eine schriftliche Mängelanzeige (PDF unten) – aus Beweisgründen per Einschreiben
2. Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung (i.d.R. 14 Tage)
3. Dokumentieren Sie den Mangel mit Fotos, Datum und ggf. Temperaturprotokoll
4. Mindern Sie erst ab Kenntnis des Vermieters vom Mangel (§ 536c BGB)
5. Im Zweifel: Voll zahlen unter Vorbehalt – das schützt vor Kündigung wegen Mietrückstand

📋 Ergebnis speichern

Speichern oder drucken Sie Ihren vollständigen Prüfbericht mit Berechnung, Grafiken und fertiger Mängelanzeige.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die angezeigten Minderungsquoten basieren auf Richtwerten aus Mietminderungstabellen sowie veröffentlichter BGH-Rechtsprechung und Kommentarliteratur (Stand: April 2026). Die tatsächliche Minderung hängt stets vom Einzelfall ab – insbesondere von Schwere, Dauer und konkreten Umständen des Mangels. Ein unberechtigtes oder zu hohes Mindern kann zu Mietrückständen und im Extremfall zur fristlosen Kündigung führen. Bei Streitigkeiten empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht oder eines Mietervereins. Alle Berechnungen erfolgen lokal in Ihrem Browser – Ihre Daten werden nicht übertragen.

Mietminderung 2026: Der komplette Ratgeber für Mieter

Bei Mängeln in der Mietwohnung haben Sie als Mieter das Recht auf Mietminderung (§ 536 BGB). Doch wie hoch darf die Minderung sein? Wann ist sie zulässig? Und wie berechnet man sie korrekt? Unser kostenloser Mietminderungs-Rechner gibt Ihnen Antworten – mit über 60 Mängeln, präzisen Richtwerten aus aktueller BGH-Rechtsprechung (u.a. BGH VIII ZR 271/17, VIII ZR 258/19, XII ZR 225/03) und Kommentarliteratur sowie einer druckfertigen PDF-Mängelanzeige.

Wann ist eine Mietminderung zulässig?

Eine Mietminderung ist zulässig, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung einschränkt (§ 536 Abs. 1 BGB). Unerhebliche Mängel bleiben ausdrücklich außer Betracht (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Minderung entsteht zwar kraft Gesetzes – ein Verschulden des Vermieters ist nicht erforderlich. Aber Vorsicht: Sie sollten erst nach Mängelanzeige und mit Bedacht mindern, da eine falsche Minderungshöhe zu Mietrückständen und im schlimmsten Fall zur fristlosen Kündigung führen kann. Informieren Sie den Vermieter unverzüglich über den Mangel (§ 536c BGB).

Voraussetzungen für eine rechtmäßige Mietminderung:

  • Ein erheblicher Mangel liegt vor (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB: unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Minderung)
  • Der Mangel wurde nicht vom Mieter verursacht
  • Der Vermieter wurde unverzüglich informiert (Mängelanzeige nach § 536c BGB)
  • Sie haben den Mangel nicht bei Einzug akzeptiert

Mietminderungstabelle 2026: Übersicht nach Kategorien

Heizung & Warmwasser

MangelRichtwert MinderungQuelle
Raumtemperatur nur 19°C5%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 62
Raumtemperatur 16–18°C20%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 62
Raumtemperatur nur 15°C30%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 62
Heizungsausfall Dez.–Feb. (Kernwinter)50–75%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 62
Heizungsausfall (Wohnung unbewohnbar, unter 10°C)70–100%Streyl – Schmidt-Futterer § 536 Rn. 267
Warmwasserausfall komplett15–30%Richtwert Mietminderungstabellen
Warmwasser nur lauwarm5–10%Richtwert Mietminderungstabellen
Gasversorgungsausfall (Okt.–Apr.)50–85%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 62

Schimmel & Feuchtigkeit

MangelRichtwert MinderungQuelle
Leichter Schimmel im Bad (Fugen)5–10%Richtwert; BGH 05.12.2018 – VIII ZR 271/17
Schimmel Bad (Wände/Decke)10–20%BGH 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 (20%)
Schimmel Schlafzimmer15–30%BGH 05.12.2018 – VIII ZR 271/17
Fauliger/modriger Geruch15%BGH 04.09.2018 – VIII ZR 100/18
Großflächiger Schimmel (mehrere Räume)30–80%BGH 10.04.2018 – VIII ZR 223/17
Wohnung unbewohnbar wegen Schimmel100%Streyl – Schmidt-Futterer § 536 Rn. 267
Feuchte Wände (ohne Schimmel)5–15%BGH 06.04.2005 – XII ZR 225/03
Schimmel durch geometrische Wärmebrücken (bauzeitkonform)0%BGH 05.12.2018 – VIII ZR 67/18 – KEIN Mangel

Wichtig nach BGH: Vom Mieter kann nur verlangt werden, das Schlafzimmer auf mind. 16°C und übrige Zimmer auf mind. 20°C zu heizen sowie maximal zweimal täglich 10 Minuten zu stoßlüften (BGH 05.12.2018 – VIII ZR 271/17).

Lärm

MangelRichtwert MinderungQuelle
Baulärm (tagsüber, werktags)10–25%BGH 29.04.2020 – VIII ZR 31/18
Baulärm (auch nachts/Wochenende)25–40%Streyl – Schmidt-Futterer § 536 Rn. 266
Lärmender Nachbar (regelmäßig)10–35%BGH 20.06.2012 – VIII ZR 268/11; Streyl: bis 50%
Gaststätte im Haus11–37%KG (11%); Streyl (37%)
Überlaute Musik (Nachtzeit)50%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 73
Bolzplatz (außerhalb zugelassener Zeiten)20%BGH 29.04.2015 – VIII ZR 197/14
Umleitungsverkehr (ab 6 Monate)10%BGH 19.12.2012 – VIII ZR 152/12
Lärm durch Touristen-Kurzzeitvermietung15–20%BGH 29.02.2012 – VIII ZR 155/11

Achtung bei Baulärm von Nachbargrundstücken: Eine Minderung ist nur möglich, wenn dem Vermieter Abwehransprüche nach § 906 BGB zustehen (BGH 24.11.2021 – VIII ZR 258/19). Kein detailliertes Lärmprotokoll zwingend erforderlich – eine Beschreibung von Art, Tageszeit, Dauer und Frequenz genügt (BGH 29.04.2020 – VIII ZR 31/18).

Ungeziefer

MangelRichtwert Minderung
Kakerlaken/Schaben15–25%
Bettwanzen20–50%
Mäuse/Ratten10–25%
Silberfische (vereinzelt)0–5%
Wespen-/Hornissennest5–15%
Taubenbefall auf Balkon5–10%

Hinweis: Die angegebenen Werte sind Richtwerte aus gängigen Mietminderungstabellen. Die oberen Werte setzen erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigungen voraus. Die tatsächliche Minderung hängt vom Einzelfall ab (Intensität, Dauer, betroffene Räume) und wird im Streitfall vom Gericht individuell festgelegt.

So berechnen Sie die Mietminderung richtig

Die Mietminderung bezieht sich immer auf die Bruttomiete (Kaltmiete + Nebenkosten-Vorauszahlung), nicht nur auf die Kaltmiete! Auch die Nebenkosten sind gemindert, selbst wenn sie pauschal oder als Vorauszahlung vereinbart sind. Dies hat der BGH ausdrücklich bestätigt: Aus § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass der Mieter von der Entrichtung der Miete vollständig befreit ist, solange die Tauglichkeit der Mietsache aufgehoben ist – eine Ausnahme für Nebenkosten lässt sich daraus nicht herleiten (BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03).

Minderungsbetrag = Bruttomiete × Minderungsquote × (Tage mit Mangel ÷ 30)

Beispiel: Ihre Bruttomiete beträgt 1.000 €. Der Heizungsausfall (20% Minderung) dauerte 10 Tage.

Berechnung: 1.000 € × 20% × (10 ÷ 30) = 66,67 € Minderung

Kombinations-Logik: Mehrere Mängel gleichzeitig

Ein häufiger Irrtum: Viele Mieter glauben, dass sich Minderungsquoten einfach addieren lassen. Das ist rechtlich falsch! Welche Herabsetzung der Miete angemessen ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, in erster Linie nach der Schwere des Mangels, dem Grad und der Dauer der Tauglichkeitsminderung (Wiederhold – BeckOK BGB § 536 Rn. 127).

Beispiel: Schimmel (20%) + Lärm (15%) = 35%? Nein!

Gerichte bilden bei mehreren Mängeln eine Gesamtabwägung, die typischerweise niedriger ausfällt als die Summe. Im obigen Beispiel wäre eine Gesamtquote von 25–30% realistischer.

Faustregel: Bei 2 Mängeln ca. 70–80% der Summe, bei 3+ Mängeln ca. 60–70%. Unser Rechner wendet diese Logik automatisch an.

Die Mängelanzeige – Pflicht vor der Minderung

Bevor Sie mindern, sollten Sie den Vermieter unverzüglich über den Mangel informieren (§ 536c BGB). Ohne Kenntnis des Vermieters vom Mangel:

  • Kann die Minderung problematisch sein
  • Können Sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen (wenn der Mangel sich verschlimmert)
  • Riskieren Sie bei falscher Minderungshöhe eine Kündigung wegen Mietrückstand

Die sicherste Variante ist immer eine schriftliche Mängelanzeige per Einschreiben.

Die Mängelanzeige sollte enthalten:

  1. Genaue Beschreibung des Mangels
  2. Zeitpunkt des Auftretens
  3. Fristsetzung zur Beseitigung (14 Tage angemessen)
  4. Ankündigung der Mietminderung
  5. Dokumentation (Fotos, Zeugen)

Zahlung unter Vorbehalt – Die sichere Alternative

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Minderung gerechtfertigt ist, können Sie die Miete zunächst voll, aber unter Vorbehalt zahlen. So vermeiden Sie:

  • Eine Kündigung wegen Mietrückstands
  • Mahnkosten und Verzugszinsen
  • Negative Schufa-Einträge

Textbaustein für den Verwendungszweck:

"Miete [Monat/Jahr] - Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung wegen Mängeln gem. § 536 BGB"

Heizungsausfall im Winter – Sonderfall mit hoher Minderung

Bei Heizungsausfall in der Heizperiode (01.10. – 30.04.) gelten besondere Regeln. Die Minderungsquote hängt stark von der Raumtemperatur und der Jahreszeit ab. Kurzfristige Ausfälle über wenige Stunden stellen einen Bagatellmangel dar und berechtigen grundsätzlich nicht zur Minderung. Ein Ausfall an einem einzigen Tag berechtigt ebenfalls nicht zur Minderung (Börstinghaus/Siegmund, BGB § 536 Rn. 61).

Empfohlene Mindesttemperaturen laut Kommentarliteratur: Wohnzimmer 21°C, Ess- und Kinderzimmer je 20°C, Schlafzimmer 18°C, Bad mindestens 23°C (jeweils zwischen 6:00 und 23:00 Uhr). Wird dies nicht erreicht, kann bereits gemindert werden.

Raumtemperatur / SituationMinderungQuelle
Nur 19°C erreichbar5%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 62
16–18°C erreichbar20%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 62
Nur 15°C erreichbar30%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 62
Unter 12°C (nahezu unbewohnbar)40–70%Streyl – Schmidt-Futterer § 536 Rn. 266
Unter 10°C (Unbewohnbarkeit)70–100%Streyl – Schmidt-Futterer § 536 Rn. 267
Totalausfall Dezember–Februar50–75%KG, Börstinghaus/Siegmund § 536 Rn. 62
Heizungsausfall Oktober (ca. 20 Tage)20%KG Berlin
Sommer (Juni–August)0%KG, § 536 Rn. 63 – kein erheblicher Mangel

Achtung: In der Übergangszeit (April, Mai, September, Oktober) ist die Minderungsquote geringer als in den Kernwintermonaten. Dokumentieren Sie die Raumtemperatur täglich mit einem Thermometer – je präziser Ihre Aufzeichnungen, desto besser Ihre Rechtsposition.

Weitere wichtige BGH-Urteile zur Mietminderung (Überblick)

UrteilThemaErgebnis
BGH 06.04.2005 – XII ZR 225/03BerechnungsgrundlageBruttomiete inkl. Nebenkosten ist Basis
BGH 05.12.2018 – VIII ZR 271/17Schimmel / LüftungspflichtMieter schuldet max. 2× tägl. 10 Min. Stoßlüften
BGH 05.12.2018 – VIII ZR 67/18WärmebrückenBauzeitkonforme Wärmebrücken = kein Mangel
BGH 24.11.2021 – VIII ZR 258/19Baulärm NachbargrundstückMinderung nur bei Abwehrrecht des Vermieters (§ 906 BGB)
BGH 29.04.2020 – VIII ZR 31/18LärmprotokollKein Minutenprotokoll nötig; Beschreibung genügt
BGH 10.11.2010 – VIII ZR 306/09WohnflächeAbweichung >10%: Minderung = Fehlbetrag in %
BGH 15.12.2010 – VIII ZR 113/10MieterverschuldenVom Mieter verursachter Mangel = kein Minderungsrecht
BGH 04.09.2018 – VIII ZR 100/18GeruchsbelästigungRegelmäßig fauliger Geruch: 15% Minderung
BGH 19.12.2012 – VIII ZR 152/12UmleitungsverkehrTemporärer Mehrverkehr ab 6 Mon.: 10% Minderung
BGH 29.04.2015 – VIII ZR 197/14Bolzplatz / FreizeitanlageLärm außerh. genehmigter Zeiten: 20% Minderung

Lärmprotokoll – So dokumentieren Sie richtig

Bei Lärmbelästigung ist ein Lärmprotokoll ein wichtiges Beweismittel. Der BGH hat klargestellt, dass kein minutiöses Protokoll erforderlich ist – es genügt eine Beschreibung, aus der sich Art, Tageszeiten, Dauer und Frequenz der Störungen ergeben (BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18). Notieren Sie dennoch so präzise wie möglich:

  • Datum und Uhrzeit
  • Art des Lärms (Musik, Bohren, Schreien, Trittschall etc.)
  • Dauer der Störung
  • Lautstärke (subjektiv: leicht, mittel, stark)
  • Zeugen (falls vorhanden)

Führen Sie das Protokoll mindestens 2–4 Wochen, bevor Sie zum Vermieter gehen. Ergänzen Sie es mit Audioaufnahmen oder Fotos, falls möglich – das erhöht die Beweiskraft erheblich. Nutzen Sie die Schaltfläche „Lärmprotokoll" in unserem Rechner für eine druckfertige Vorlage.

Häufige Fragen zur Mietminderung

Die Mietminderung entsteht kraft Gesetzes, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt (§ 536 BGB). Allerdings müssen Sie den Vermieter unverzüglich informieren (Mängelanzeige). Die Minderung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter Kenntnis vom Mangel hatte – nicht rückwirkend! Vorsicht: Mindern Sie nicht vorschnell – eine zu hohe Minderung kann zu Mietrückständen führen. Nutzen Sie ggf. die Zahlung unter Vorbehalt.
Die Minderung bei Schimmel variiert: Leichter Schimmel im Bad (Fugen): 5–10%, Schimmel Bad (Wände/Decke): 10–20% (BGH 05.12.2018 – VIII ZR 271/17), großflächiger Schimmel: 30–80% (BGH 10.04.2018 – VIII ZR 223/17), bei Unbewohnbarkeit 100%. Entscheidend sind Größe, Ort und Gesundheitsgefährdung. Wichtig: Schimmel durch geometrische Wärmebrücken, die bei Errichtung den damaligen Bauvorschriften entsprachen, berechtigt nicht zur Minderung (BGH 05.12.2018 – VIII ZR 67/18). Dokumentieren Sie den Schimmel immer mit Fotos!
Ein Heizungsausfall im Sommer (Juni–August) ist grundsätzlich kein erheblicher Mangel, da die Heizung in dieser Zeit nicht benötigt wird (KG, Börstinghaus/Siegmund BGB § 536 Rn. 63). Anders sieht es aus, wenn die Heizung auch für Warmwasser zuständig ist – dann kann eine Minderung von ca. 15–20% für den Warmwasserausfall geltend gemacht werden. Auch in der Übergangszeit (April, Mai, September, Oktober) gilt: Die Minderungsquote fällt geringer aus als in den Kernwintermonaten (November–März). Kurzfristige Ausfälle über nur wenige Stunden oder einen einzelnen Tag berechtigen grundsätzlich nicht zur Minderung.
Nein, die Minderungsquoten werden nicht einfach addiert! Gerichte bilden eine Gesamtquote, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet – in erster Linie nach Schwere des Mangels, Grad und Dauer der Beeinträchtigung (Wiederhold – BeckOK BGB § 536 Rn. 127). Bei 20% Schimmel + 15% Lärm ergibt sich typischerweise 25–30%, nicht 35%. Unser Rechner berücksichtigt diese Kombinations-Logik automatisch.
Gesetzlich ist keine Schriftform vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Mängelanzeige (per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung) jedoch dringend zu empfehlen. Dokumentieren Sie den Mangel zusätzlich mit Fotos, Datum und ggf. Zeugen.
Wenn der Vermieter den Mangel bestreitet, müssen Sie als Mieter den Mangel beweisen. Daher ist gute Dokumentation wichtig: Fotos mit Datum, Zeugen, Lärmprotokolle, Temperaturmessungen. Bei Streit können Sie einen Gutachter hinzuziehen oder sich an den Mieterverein wenden.
Bei berechtigter Mietminderung: Nein. Bei unberechtigter oder zu hoher Minderung: Ja! Wenn Sie zu viel mindern und 2 Monatsmieten Rückstand auflaufen, droht fristlose Kündigung. Daher im Zweifel: Voll zahlen unter Vorbehalt und erst klären lassen.
Sie dürfen mindern, solange der Mangel besteht. Sobald der Vermieter den Mangel beseitigt hat, endet das Minderungsrecht. Wurde der Mangel z.B. nach 10 Tagen behoben, dürfen Sie nur für diese 10 Tage anteilig mindern, nicht für den ganzen Monat.
Ein Mangel ist erheblich, wenn er die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung spürbar einschränkt. Kleinigkeiten wie ein tropfender Wasserhahn, leichte Gebrauchsspuren oder einzelne Silberfische berechtigen meist nicht zur Minderung. Heizungsausfall, Schimmel oder dauerhafte Lärmbelästigung dagegen schon.
Die Minderung bezieht sich auf die Bruttomiete (Warmmiete), also Kaltmiete + Nebenkosten-Vorauszahlung. Dies ist durch den BGH ausdrücklich bestätigt: Aus § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass auch Nebenkosten gemindert sind, selbst wenn sie pauschal vereinbart sind (BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03). Das ist für Sie als Mieter günstiger, da die Berechnungsbasis höher ist. Beispiel: Bei 1.000 € Bruttomiete und 20% Minderung sparen Sie 200 €, nicht nur 20% der Kaltmiete.
Bei Baulärm von einem Nachbargrundstück ist Vorsicht geboten: Eine Mietminderung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Vermieter selbst Abwehransprüche nach § 906 BGB zustehen (BGH, Urteil vom 24.11.2021 – VIII ZR 258/19). Die bloße Tatsache, dass Sie bei Einzug keinen Baulärm kannten, begründet keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung „baulärm­freie Lage". Bei Baulärm im eigenen Haus oder durch Vermietertätigkeiten hingegen ist eine Minderung meist unproblematisch möglich.
Ist die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10% kleiner als im Mietvertrag angegeben, liegt ein Mangel vor – und zwar ohne dass Sie weitere Beeinträchtigungen nachweisen müssen. Die Minderungsquote entspricht dabei dem prozentualen Fehlbetrag (BGH, Urteil vom 10.11.2010 – VIII ZR 306/09: Abweichung 21,54% = 21,54% Minderung). Bei einer Abweichung von unter 10% ist zusätzlich darzulegen, warum die Nutzung spürbar eingeschränkt ist.
Nein – ein detailliertes Minutenprotokoll ist nicht zwingend erforderlich. Nach dem BGH genügt eine Beschreibung, aus der sich Art, Tageszeiten, Dauer und Frequenz der Lärmbeeinträchtigungen ergeben (BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18). Dennoch empfehlen wir ein Lärmprotokoll: Je konkreter Ihre Angaben, desto besser Ihre Beweisposition vor Gericht. Unser Rechner enthält eine druckfertige Vorlage – nutzen Sie die Schaltfläche „Lärmprotokoll" im Ergebnis.
Nein. Ein Mangel, den der Mieter selbst verursacht hat, berechtigt nicht zur Minderung. Der BGH hat klargestellt, dass ein Mangel, der der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, kein minderungsrelevanter Sachmangel ist (BGH, Urteil vom 15.12.2010 – VIII ZR 113/10: selbst verursachter Stromausfall = 0% Minderung). Das gilt auch für Schimmel, der auf mangelhaftes Lüften oder Heizen durch den Mieter zurückzuführen ist – sofern das Lüftungsverhalten zumutbar war.

Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: April 2026