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📋 Zusammenfassung
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Mietpreisbremse 2026: Der komplette Ratgeber
Die Mietpreisbremse ist eines der wichtigsten Instrumente zum Schutz von Mietern in angespannten Wohnungsmärkten. Seit ihrer Einführung 2015 begrenzt sie die Miete bei Neuvermietung auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Doch viele Mieter kennen ihre Rechte nicht – oder lassen sich von den Ausnahmeregeln verunsichern. Unser kostenloser Mietpreisbremse-Rechner hilft Ihnen, Ihre individuelle Situation zu prüfen und zu viel gezahlte Miete zurückzufordern.
So funktioniert die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
Die gesetzliche Grundlage der Mietpreisbremse findet sich in § 556d BGB. Die Kernregel ist einfach:
Mmax = Mortsüblich × 1,10
Die maximal zulässige Miete bei Neuvermietung darf also höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichsmiete wird durch den qualifizierten Mietspiegel Ihrer Stadt bestimmt.
Wo gilt die Mietpreisbremse 2026?
Die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit, sondern nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die durch Landesverordnung bestimmt werden. Stand 2026 gilt sie u.a. in:
| Bundesland | Wichtige Städte | Gültig bis |
|---|---|---|
| Berlin | Gesamtes Stadtgebiet | 31.12.2029 |
| Bayern | München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, u.a. (285 Gemeinden) | 31.12.2029 |
| Hamburg | Gesamtes Stadtgebiet | 31.12.2029 |
| Hessen | Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Kassel, u.a. | 31.12.2029 |
| NRW | Köln, Düsseldorf, Bonn, Münster, u.a. | 31.12.2029 |
| Baden-Württemberg | Stuttgart, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, u.a. | 31.12.2026 |
Wichtig: Die Verordnungen werden regelmäßig verlängert. Prüfen Sie den aktuellen Stand für Ihre Stadt.
Die Ausnahmen von der Mietpreisbremse (§§ 556e, 556f BGB)
Es gibt zwei Ausnahmen nach § 556f BGB, bei denen die Mietpreisbremse nicht greift. Zusätzlich erlaubt § 556e BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Miete (Vormiete und Modernisierungszuschlag):
1. Neubau nach dem 01.10.2014 (§ 556f S. 1)
Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, fallen nicht unter die Mietpreisbremse. Der Gesetzgeber wollte so Anreize für den Neubau erhalten. Das Datum bezieht sich auf die Erstnutzung und Erstvermietung, nicht auf die Baugenehmigung!
2. Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f S. 2)
Bei der ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung gelten §§ 556d und 556e nicht. Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH VIII ZR 369/18, VIII ZR 73/19) gelten dafür zwei kumulative Voraussetzungen:
- Finanzieller Aufwand: Die Modernisierungskosten müssen mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus (ohne Grundstück) erreichen.
- Qualitative Auswirkung: Die Wohnung muss in mehreren wesentlichen Bereichen – insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallation oder energetische Eigenschaften – so verbessert worden sein, dass eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.
Beide Kriterien sind gleichrangig. Der 1/3-Aufwand allein reicht nicht; ebenso wenig genügt eine rein optische Renovierung ohne wesentliche Verbesserung der Haustechnik.
3. Höhere Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB)
Ist die Miete, die der Vormieter zuletzt rechtlich geschuldet hat (Vormiete), höher als die nach § 556d zulässige Miete, darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Entscheidend ist die rechtlich geschuldete, nicht die vertraglich vereinbarte Miete: War die vereinbarte Vormiete selbst überhöht und damit nach § 556g Abs. 1 BGB teilunwirksam, gilt nur der zulässige, reduzierte Betrag als Vormiete – ggf. unter Heranziehung der Vor-Vormiete (BGH, VIII ZR 229/22; VIII ZR 135/23). Bei der Ermittlung der Vormiete bleiben Mietminderungen und Mieterhöhungen im letzten Jahr vor Beendigung des vorherigen Mietverhältnisses unberücksichtigt.
4. Modernisierungszuschlag (§ 556e Abs. 2 BGB)
Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB durchgeführt, darf die nach § 556d zulässige Miete um einen Zuschlag überschritten werden. Dieser Zuschlag berechnet sich nach den Regeln der Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 Abs. 1–3a BGB, max. 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr). Anders als bei der umfassenden Modernisierung nach § 556f S. 2 führt dies nicht zum kompletten Wegfall der Mietpreisbremse, sondern nur zu einer erhöhten Obergrenze.
Die qualifizierte Rüge: Voraussetzung für Rückforderung
Um zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, müssen Sie gemäß § 556g Abs. 2 BGB eine qualifizierte Rüge an den Vermieter schicken. Gemäß § 556g Abs. 4 BGB bedarf die Rüge der Textform (§ 126b BGB) – ein Brief, eine E-Mail oder ein Fax genügen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich der Versand per Einschreiben. Die Rüge muss enthalten:
- Berufung auf die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
- Hinweis auf die geltende Landesverordnung
- Angabe der ortsüblichen Vergleichsmiete (Quelle: Mietspiegel)
- Berechnung der maximal zulässigen Miete
- Aufforderung zur Rückzahlung und künftigen Anpassung
Wichtige Frist (§ 556g Abs. 2 S. 3 BGB): Rügen Sie innerhalb der ersten 30 Monate nach Mietbeginn und läuft das Mietverhältnis noch, können Sie die gesamte Überzahlung seit Mietbeginn zurückverlangen. Rügen Sie erst nach 30 Monaten oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, gilt die Rückforderung nur ab Zugang der Rüge. Deshalb: Je früher Sie rügen, desto mehr können Sie sparen.
Mietspiegel verstehen und nutzen
Der Mietspiegel ist das zentrale Dokument zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Er berücksichtigt:
- Wohnlage: Einfache, mittlere oder gute Lage
- Baujahr: Verschiedene Baualterskategorien
- Ausstattung: Von einfach bis gehoben
- Wohnfläche: Größenspezifische Unterschiede
Seit 2022 sind Städte ab 50.000 Einwohnern verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. Qualifizierte Mietspiegel haben vor Gericht höhere Beweiskraft als einfache Mietspiegel.
Möblierungszuschlag: Die versteckte Kostenfalle
Bei möblierten Wohnungen darf der Vermieter einen Möblierungszuschlag verlangen. Als Richtwert wird von Gerichten häufig ca. 1–2% des Zeitwerts der Möbel pro Monat angesetzt (kein fester Grenzwert, regional unterschiedlich). Viele Vermieter nutzen jedoch überhöhte Möblierungszuschläge, um die Mietpreisbremse zu umgehen.
Beispielrechnung (bei 2% Richtwert):
- Zeitwert der Möbel: 3.000 €
- Üblicher Zuschlag: 3.000 € × 2% = 60 €/Monat
- Viele Vermieter verlangen jedoch 200-300 €/Monat – das ist zu viel!
Wichtige Einschränkung der Rechtsprechung (BFH, IX R 14/17): Der Möblierungszuschlag muss dem marktüblichen Gebrauchswert der Möbel entsprechen. Er darf nicht aus der linearen Abschreibung (AfA) der Möbel oder einem prozentualen Mietrenditeaufschlag abgeleitet werden. Ist auf dem örtlichen Mietmarkt kein marktüblicher Wert für die Möblierung ermittelbar, kommt ein Zuschlag überhaupt nicht in Betracht. Mieter sollten daher bei überhöhten Möblierungsaufschlägen gezielt nachfragen und ggf. eine Mietervereinigung einschalten.
Verjährung und Fristen
Für Ansprüche aus der Mietpreisbremse gelten folgende Fristen:
- Rückforderung: 3 Jahre Verjährungsfrist zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB)
- 30-Monate-Regel (§ 556g Abs. 2 S. 3 BGB): Wird innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn gerügt (und läuft das Mietverhältnis noch), kann die gesamte Überzahlung seit Mietbeginn zurückgefordert werden. Nach 30 Monaten oder bei beendetem Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge: nur ab Zugang der Rüge
- Auskunftsanspruch: Jederzeit während des Mietverhältnisses (§ 556g Abs. 3 BGB)
Schritt-für-Schritt: So gehen Sie vor
- Prüfen Sie die Gültigkeit: Gilt die Mietpreisbremse in Ihrer Stadt?
- Holen Sie den Mietspiegel: Ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete.
- Prüfen Sie Ausnahmen: Neubau? Modernisierung? Vormiete?
- Berechnen Sie die Differenz: Nutzen Sie unseren Rechner.
- Senden Sie die qualifizierte Rüge: In Textform an den Vermieter (empfohlen: per Einschreiben für den Nachweis).
- Fordern Sie die Rückzahlung: Und die künftige Mietanpassung.
Häufige Fragen zur Mietpreisbremse
⚖️ Einschlägige Rechtsprechung zur Mietpreisbremse
Die folgenden Leitentscheidungen wurden von unserer juristischen Fachredaktion geprüft und sind für die Anwendung des Rechners besonders relevant.
Umfassende Modernisierung (§ 556f S. 2 BGB)
BGH, Urt. v. 11.11.2020 – VIII ZR 369/18
Eine Modernisierung ist nur dann „umfassend", wenn sie zwei kumulative Kriterien erfüllt: (1) Der Bauaufwand muss mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus (ohne Grundstück) erreichen. (2) Die Wohnung muss in mehreren wesentlichen Bereichen – insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallation oder energetische Eigenschaften – qualitativ so verbessert worden sein, dass eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist. Beide Kriterien sind gleichrangig.
BGH, Urt. v. 27.5.2020 – VIII ZR 73/19
Der Begriff „umfassend" betrifft nicht nur den Investitionsaufwand, sondern auch die qualitativen Auswirkungen auf die Gesamtwohnung. Maßgeblich ist, ob die Wohnung in mehreren wesentlichen Bereichen verbessert wurde.
Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB)
BGH, Urt. v. 19.7.2023 – VIII ZR 229/22
Als Vormiete gilt diejenige Miete, zu deren Zahlung der Vormieter bei Anwendung der §§ 556d ff. BGB rechtlich verpflichtet war – nicht die ursprünglich vertraglich vereinbarte Miete, wenn diese überhöht war.
BGH, Urt. v. 16.1.2024 – VIII ZR 135/23
War die Vormiete selbst nach §§ 556d ff. BGB überhöht, ist als geschuldete Vormiete die auf das zulässige Maß reduzierte Miete anzusehen – wobei diese sich ihrerseits unter Heranziehung der Vor-Vormiete ergeben kann.
Möblierungszuschlag
BFH, Urt. v. 6.2.2018 – IX R 14/17
Ein Möblierungszuschlag ist nur zulässig, soweit er dem marktüblichen Gebrauchswert der überlassenen Möbel entspricht. Er darf weder aus der linearen AfA der Möbel noch aus einem prozentualen Mietrenditeaufschlag abgeleitet werden. Ist kein marktüblicher Wert ermittelbar, kommt ein Zuschlag nicht in Betracht.
Verfassungsmäßigkeit und Verlängerung
BVerfG, Beschl. v. 18.7.2019 – 1 BvR 1595/18
§ 556d Abs. 1 BGB ist mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. Die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 % sichert dem Vermieter einen marktorientierten Mietzins und stellt die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicher.
BGH, Urt. v. 18.12.2024 – VIII ZR 16/23
Auch in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bleiben moderate Mietsteigerungen bei Wiedervermietung möglich. Neubauten (erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt) und erste Vermietungen nach umfassender Modernisierung sind weiterhin von der Mietpreisbremse ausgenommen (§ 556f BGB).
Die Darstellung dient der allgemeinen Information. Keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitfällen empfehlen wir die Beratung durch einen Mietrechtsspezialisten oder eine Mietervereinigung.
Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: April 2026