📊 Rückforderungs-Simulation
⏰ Jeder Monat ohne Rüge kostet Sie: 0 €
📋 Zusammenfassung
| Stadt: | - |
| Verordnung gültig bis: | - |
| Wohnfläche: | - |
| Ortsübliche Vergleichsmiete: | - |
| Mietbeginn: | - |
| Monate seit Mietbeginn: | - |
| Mietverhältnis: | - |
| Gesamte Überzahlung: | - |
| Davon rückforderbar: | - |
📋 Ergebnis speichern
Speichern oder drucken Sie Ihren vollständigen Prüfbericht mit allen Berechnungen, Grafiken und – bei Überzahlung – einer Vorlage für die qualifizierte Rüge.
Mietpreisbremse 2026: Der komplette Ratgeber
Die Mietpreisbremse ist eines der wichtigsten Instrumente zum Schutz von Mietern in angespannten Wohnungsmärkten. Seit ihrer Einführung 2015 begrenzt sie die Miete bei Neuvermietung auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Doch viele Mieter kennen ihre Rechte nicht – oder lassen sich von den Ausnahmeregeln verunsichern. Unser kostenloser Mietpreisbremse-Rechner hilft Ihnen, Ihre individuelle Situation zu prüfen und zu viel gezahlte Miete zurückzufordern.
So funktioniert die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
Die gesetzliche Grundlage der Mietpreisbremse findet sich in § 556d BGB. Die Kernregel ist einfach:
Mmax = Mortsüblich × 1,10
Die maximal zulässige Miete bei Neuvermietung darf also höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichsmiete wird durch den qualifizierten Mietspiegel Ihrer Stadt bestimmt.
Wo gilt die Mietpreisbremse 2026?
Die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit, sondern nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die durch Landesverordnung bestimmt werden. Stand 2026 gilt sie u.a. in:
| Bundesland | Wichtige Städte | Gültig bis |
|---|---|---|
| Berlin | Gesamtes Stadtgebiet | 31.12.2029 |
| Bayern | München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, u.a. (285 Gemeinden) | 31.12.2029 |
| Hamburg | Gesamtes Stadtgebiet | 31.12.2029 |
| Hessen | Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Kassel, u.a. | 31.12.2029 |
| NRW | Köln, Düsseldorf, Bonn, Münster, u.a. | 31.12.2029 |
| Baden-Württemberg | Stuttgart, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, u.a. | 31.12.2026 |
Wichtig: Die Verordnungen werden regelmäßig verlängert. Prüfen Sie den aktuellen Stand für Ihre Stadt.
Die Ausnahmen von der Mietpreisbremse (§§ 556e, 556f BGB)
Es gibt zwei Ausnahmen nach § 556f BGB, bei denen die Mietpreisbremse nicht greift. Zusätzlich erlaubt § 556e BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Miete (Vormiete und Modernisierungszuschlag):
1. Neubau nach dem 01.10.2014 (§ 556f S. 1)
Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, fallen nicht unter die Mietpreisbremse. Der Gesetzgeber wollte so Anreize für den Neubau erhalten. Das Datum bezieht sich auf die Erstnutzung und Erstvermietung, nicht auf die Baugenehmigung!
2. Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f S. 2)
Bei der ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung gelten §§ 556d und 556e nicht. Nach BGH-Rechtsprechung bedeutet „umfassend": Die Wohnung muss in wesentlichen Punkten einem Neubau angenähert sein (Haustechnik, Sanitär, Elektrik, Fenster etc.). Die Kostenhöhe allein (oft als „1/3 der Neubaukosten" zitiert) ist nur ein Indiz – entscheidend ist die qualitative Gesamtwürdigung.
3. Höhere Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB)
Ist die Miete, die der Vormieter zuletzt geschuldet hat (Vormiete), höher als die nach § 556d zulässige Miete, darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete bleiben Mietminderungen und Mieterhöhungen im letzten Jahr vor Beendigung des vorherigen Mietverhältnisses unberücksichtigt.
4. Modernisierungszuschlag (§ 556e Abs. 2 BGB)
Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB durchgeführt, darf die nach § 556d zulässige Miete um einen Zuschlag überschritten werden. Dieser Zuschlag berechnet sich nach den Regeln der Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 Abs. 1–3a BGB, max. 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr). Anders als bei der umfassenden Modernisierung nach § 556f S. 2 führt dies nicht zum kompletten Wegfall der Mietpreisbremse, sondern nur zu einer erhöhten Obergrenze.
Die qualifizierte Rüge: Voraussetzung für Rückforderung
Um zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, müssen Sie gemäß § 556g Abs. 2 BGB eine qualifizierte Rüge an den Vermieter schicken. Gemäß § 556g Abs. 4 BGB bedarf die Rüge der Textform (§ 126b BGB) – ein Brief, eine E-Mail oder ein Fax genügen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich der Versand per Einschreiben. Die Rüge muss enthalten:
- Berufung auf die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
- Hinweis auf die geltende Landesverordnung
- Angabe der ortsüblichen Vergleichsmiete (Quelle: Mietspiegel)
- Berechnung der maximal zulässigen Miete
- Aufforderung zur Rückzahlung und künftigen Anpassung
Wichtige Frist (§ 556g Abs. 2 S. 3 BGB): Rügen Sie innerhalb der ersten 30 Monate nach Mietbeginn und läuft das Mietverhältnis noch, können Sie die gesamte Überzahlung seit Mietbeginn zurückverlangen. Rügen Sie erst nach 30 Monaten oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, gilt die Rückforderung nur ab Zugang der Rüge. Deshalb: Je früher Sie rügen, desto mehr können Sie sparen.
Mietspiegel verstehen und nutzen
Der Mietspiegel ist das zentrale Dokument zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Er berücksichtigt:
- Wohnlage: Einfache, mittlere oder gute Lage
- Baujahr: Verschiedene Baualterskategorien
- Ausstattung: Von einfach bis gehoben
- Wohnfläche: Größenspezifische Unterschiede
Seit 2022 sind Städte ab 50.000 Einwohnern verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. Qualifizierte Mietspiegel haben vor Gericht höhere Beweiskraft als einfache Mietspiegel.
Möblierungszuschlag: Die versteckte Kostenfalle
Bei möblierten Wohnungen darf der Vermieter einen Möblierungszuschlag verlangen. Als Richtwert wird von Gerichten häufig ca. 1–2% des Zeitwerts der Möbel pro Monat angesetzt (kein fester Grenzwert, regional unterschiedlich). Viele Vermieter nutzen jedoch überhöhte Möblierungszuschläge, um die Mietpreisbremse zu umgehen.
Beispielrechnung (bei 2% Richtwert):
- Zeitwert der Möbel: 3.000 €
- Üblicher Zuschlag: 3.000 € × 2% = 60 €/Monat
- Viele Vermieter verlangen jedoch 200-300 €/Monat – das ist zu viel!
Verjährung und Fristen
Für Ansprüche aus der Mietpreisbremse gelten folgende Fristen:
- Rückforderung: 3 Jahre Verjährungsfrist zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB)
- 30-Monate-Regel (§ 556g Abs. 2 S. 3 BGB): Wird innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn gerügt (und läuft das Mietverhältnis noch), kann die gesamte Überzahlung seit Mietbeginn zurückgefordert werden. Nach 30 Monaten oder bei beendetem Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge: nur ab Zugang der Rüge
- Auskunftsanspruch: Jederzeit während des Mietverhältnisses (§ 556g Abs. 3 BGB)
Schritt-für-Schritt: So gehen Sie vor
- Prüfen Sie die Gültigkeit: Gilt die Mietpreisbremse in Ihrer Stadt?
- Holen Sie den Mietspiegel: Ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete.
- Prüfen Sie Ausnahmen: Neubau? Modernisierung? Vormiete?
- Berechnen Sie die Differenz: Nutzen Sie unseren Rechner.
- Senden Sie die qualifizierte Rüge: In Textform an den Vermieter (empfohlen: per Einschreiben für den Nachweis).
- Fordern Sie die Rückzahlung: Und die künftige Mietanpassung.
Häufige Fragen zur Mietpreisbremse
Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: März 2026