Mieterhöhungs-Rechner 2026

Berechnen Sie die zulässige Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete – mit Kappungsgrenzen-Check, Fristen-Wächter und praxisnahem PDF-Erhöhungsverlangen.

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Grunddaten
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Fristen
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Vergleichsmiete
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Ergebnis

📊 Grunddaten zur Wohnung

Geben Sie die Basisdaten der Wohnung und die aktuelle Miete ein.

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📋 Was ist die Kappungsgrenze?

Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 S. 1 BGB) begrenzt Mieterhöhungen zur Vergleichsmiete auf maximal 20 % innerhalb von 3 Jahren. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Landesregierung die Grenze auf 15 % absenken (§ 558 Abs. 3 S. 2–3 BGB, Rechtsverordnung für max. 5 Jahre). Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) oder Betriebskosten (§ 560 BGB) werden dabei nicht mitgezählt. Ausnahme: Die Kappungsgrenze gilt nicht, wenn kumulativ: (1) eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung wegen Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und (2) die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt (§ 558 Abs. 4 Nr. 1–2 BGB). Dies gilt entsprechend beim Wegfall der Mietbindung nach §§ 34–37 Wohnraumförderungsgesetz (§ 558 Abs. 4 S. 3 BGB).

📅 Fristen-Wächter (15-Monats-Regel)

Eine Mieterhöhung ist erst 15 Monate nach der letzten Erhöhung oder dem Mietbeginn zulässig.

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⏱️ Wie funktioniert die 15-Monats-Regel?

Nach § 558 Abs. 1 S. 1 BGB muss die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert sein, bevor eine Erhöhung zur Vergleichsmiete wirksam werden kann. Das Erhöhungsverlangen kann bereits nach 12 Monaten zugehen (§ 558 Abs. 1 S. 2) – die erhöhte Miete wird dann mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet (§ 558b Abs. 1). Wichtig: Erhöhungen nach §§ 559–560 BGB (Modernisierung, Betriebskosten) werden bei der 15-Monats-Frist nicht berücksichtigt (§ 558 Abs. 1 S. 3 BGB).

🏠 Vergleichsmiete & Modernisierung

Geben Sie die ortsübliche Vergleichsmiete an und prüfen Sie, ob Modernisierungen zu berücksichtigen sind.

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€/m²
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€/m²
Bitte geben Sie den Oberwert an.

💡 Tipp: Mietspiegel finden

Den Mietspiegel Ihrer Stadt finden Sie meist auf der Website der Stadtverwaltung oder des Mietervereins. Die Spanne ergibt sich aus der Einordnung nach Baujahr, Lage und Ausstattung.

📌 Sonderfälle (§ 558 Abs. 4 und 5 BGB)

Wegfall öffentlicher Bindung (Abs. 4): Die Kappungsgrenze gilt nicht, wenn kumulativ: (1) eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und (2) die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt (§ 558 Abs. 4 Nr. 1–2 BGB). Der Vermieter kann frühestens 4 Monate vor Wegfall der Bindung Auskunft über die Ausgleichszahlung verlangen (Abs. 4 S. 2). Die Regelung gilt entsprechend bei Wegfall der Mietbindung nach §§ 34–37 Wohnraumförderungsgesetz (Abs. 4 S. 3).

Drittmittel (Abs. 5 i.V.m. § 559a): Wurden Drittmittel im Sinne des § 559a gewährt, sind sie vom Jahresbetrag der Erhöhung abzuziehen – je nach Art: Bei Zuschüssen (§ 559a Abs. 1) sind 8 % des Zuschusses abzuziehen. Bei zinsverbilligten/-losen Darlehen (§ 559a Abs. 2 S. 1–3) der Jahresbetrag der Zinsermäßigung (Differenz marktüblicher Zinssatz − ermäßigter Zinssatz × Darlehens-Ursprungsbetrag). Bei Zuschüssen/Darlehen für laufende Aufwendungen (§ 559a Abs. 2 S. 4) der volle Jahresbetrag.

⭐ Wohnwert-Merkmale (Mietspiegel-Einordnung)

Die Wohnwertmerkmale bestimmen, ob Sie die Miete im unteren, mittleren oder oberen Bereich der Spanne ansetzen können. Neben den hier abgefragten Merkmalen ist auch die energetische Ausstattung und Beschaffenheit (§ 558 Abs. 2 BGB) ein gesetzliches Kriterium – sie fließt über die Kategorien Heizung und Fenster/Dämmung mit ein.

🚿 Bad/Sanitär

🍳 Küche

🏠 Bodenbeläge

🔥 Heizung

🪟 Fenster/Dämmung

🌳 Balkon/Außenbereich

📊 Ihre Einordnung in der Mietspiegelspanne

Unterwert Mittelwert Oberwert

💡 Begründungshinweis

Bei durchschnittlicher Ausstattung ist eine Einordnung im Mittelbereich der Spanne angemessen.

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Mieterhöhung berechnet
Ihre zulässige Erhöhung im Überblick
Aktuelle Miete
0 €
0,00 €/m²
Vergleichsmiete
0 €
0,00 €/m²
Kappungsgrenze
0 €
20%
Zulässige Erhöhung
0 €
Neue Miete: 0 €

📊 Kappungsgrenze-Prüfung

Miete vor 3 Jahren 0 €
Aktuelle Miete Kappungsgrenze: +20%

📋 Berechnungsdetails

Wohnfläche 0 m²
Aktuelle Kaltmiete 0,00 €
Ortsübliche Vergleichsmiete (Zielwert) 0,00 €/m²
Vergleichsmiete absolut 0,00 €
Differenz zur Vergleichsmiete 0,00 €
Kappungsgrenze (20% in 3 Jahren) 0,00 €
Zulässige Mieterhöhung 0,00 €

📅 Wichtige Fristen

Frühestmöglicher Zugang des Erhöhungsverlangens: - (§ 558 Abs. 1 S. 2)
Frühestmöglicher Wirksamkeitsbeginn (neue Miete): - (§ 558b Abs. 1)
Zustimmungsfrist für Mieter: - (§ 558b Abs. 2 S. 1)
Klagefrist bei Nicht-Zustimmung: - (§ 558b Abs. 2 S. 2)
Sonderkündigungsrecht des Mieters: Erklärung bis -, Mietverhältnis endet dann zum - (§ 561 Abs. 1)

Alle Fristen basieren auf dem frühestmöglichen Zugangsdatum. Bei späterem Zugang verschieben sich die Folgefristen entsprechend.

📄 Ergebnis speichern & Dokumente

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Ersteinschätzung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung basiert auf den gesetzlichen Regelungen der §§ 558–558b, 561 BGB und typischen Mietspiegelstrukturen. Der Drittmittelabzug (§ 558 Abs. 5 BGB) wird berücksichtigt; die Ausnahme bei Wegfall der öffentlichen Bindung (§ 558 Abs. 4 BGB) bleibt als seltener Sonderfall unberechnet. Im Einzelfall können besondere Umstände relevant sein. Bei Unsicherheiten empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Vermieterverband. Alle Eingaben werden lokal in Ihrem Browser verarbeitet – Ihre Daten werden nicht übertragen.

Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete 2026: Der komplette Ratgeber

Die Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist für Vermieter das wichtigste Instrument, um die Miete an die Marktentwicklung anzupassen. Doch die rechtlichen Anforderungen sind komplex: Fristen müssen eingehalten werden, die Kappungsgrenze darf nicht überschritten werden, und das Erhöhungsverlangen muss formell korrekt sein. Dieser umfassende Ratgeber erklärt alle Voraussetzungen, Berechnungen und Fallstricke der Mieterhöhung im Jahr 2026.

Die ortsübliche Vergleichsmiete: Definition und Ermittlung

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der zentrale Maßstab für Mieterhöhungen. Nach § 558 Abs. 2 BGB ist sie definiert als die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit gezahlt werden. Dabei werden nur Mieten berücksichtigt, die in den letzten 6 Jahren vereinbart oder geändert wurden.

Methoden zur Ermittlung der Vergleichsmiete:

  • Qualifizierter Mietspiegel: Nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der zuständigen Behörde oder Interessenvertretern anerkannt, alle 2 Jahre angepasst, alle 4 Jahre neu erstellt. Wird seine Richtigkeit vermutet (§ 558d Abs. 3 BGB). Die Einordnung im Mietspiegel ist im Erhöhungsverlangen mitzuteilen.
  • Einfacher Mietspiegel: Von Gemeinde oder Interessenvertretern erstellt, aber nicht wissenschaftlich validiert. Ebenfalls zulässiges Begründungsmittel.
  • Mietdatenbank: Kontinuierlich geführte Sammlung von Mietdaten, in einigen Städten verfügbar.
  • Sachverständigengutachten: Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Teuer, aber sehr beweiskräftig.
  • Vergleichswohnungen: Mindestens drei vergleichbare Wohnungen mit konkreter Benennung (Lage, Größe, Ausstattung, Miete). In der Praxis schwer umsetzbar.

Praxistipp: Wo ein qualifizierter Mietspiegel existiert, sollten Sie diesen nutzen. Er bietet die höchste Rechtssicherheit und ist für Mieter nachvollziehbar. Bei Bezugnahme auf den qualifizierten Mietspiegel wird dessen Richtigkeit vermutet (§ 558d Abs. 3 BGB).

Die Kappungsgrenze: 15 % oder 20 % in 3 Jahren

Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich höher liegt als die aktuelle Miete, begrenzt die Kappungsgrenze die Erhöhung. Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von 3 Jahren, von Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 (Modernisierung, Betriebskosten) abgesehen, um maximal 20 % steigen – bezogen auf die Ausgangsmiete zu Beginn des 3-Jahres-Zeitraums.

Die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 %:

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Landesregierungen die Kappungsgrenze auf 15 % absenken (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung für jeweils höchstens fünf Jahre festgelegt und entsprechen oft den Gebieten der Mietpreisbremse.

KappungsgrenzeGeltungsbereich 2026 (Beispiele)
15 % in 3 JahrenBerlin (gesamt), München, Hamburg, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Freiburg, Heidelberg, Konstanz, Potsdam, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Bonn, Münster, Regensburg, Nürnberg und viele weitere Großstädte
20 % in 3 JahrenLändliche Regionen, kleinere Städte ohne Verordnung

Rechenbeispiel Kappungsgrenze:

Ausgangsmiete vor 3 Jahren: 600 € | Aktuelle Miete: 650 € (bereits +50 € erhöht) | Vergleichsmiete: 800 €

  • Bei 20 % Kappungsgrenze: 600 € × 1,20 = 720 € → Differenz zur aktuellen Miete: 720 € - 650 € = max. 70 € Erhöhung
  • Bei 15 % Kappungsgrenze: 600 € × 1,15 = 690 € → Differenz zur aktuellen Miete: 690 € - 650 € = max. 40 € Erhöhung

Obwohl die Vergleichsmiete 800 € beträgt, ist die Erhöhung auf 690 € bzw. 720 € begrenzt.

Die 15-Monats-Regel: Wartezeit zwischen Erhöhungen

Nach § 558 Abs. 1 BGB darf der Vermieter eine Mieterhöhung zur Vergleichsmiete nur verlangen, wenn die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert ist. Diese Frist schützt Mieter vor zu häufigen Erhöhungen.

Wichtige Unterscheidung:

  • Zugang des Erhöhungsverlangens: Kann bereits nach 12 Monaten erfolgen
  • Wirksamwerden der Erhöhung: Frühestens nach 15 Monaten (Beginn des 3. Monats nach Zugang)

Beispiel: Letzte Mieterhöhung wirksam seit 01.01.2025 → Erhöhungsverlangen kann ab 01.01.2026 zugehen → Neue Miete gilt frühestens ab 01.04.2026 (15 Monate nach letzter Erhöhung).

Welche Erhöhungen zählen für die 15-Monats-Frist?

  • ✅ Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
  • ❌ Erhöhung durch Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) – wird nicht berücksichtigt (§ 558 Abs. 1 S. 3)
  • ❌ Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung (§ 560 BGB) – wird nicht berücksichtigt (§ 558 Abs. 1 S. 3)
  • ❌ Staffelmiete (andere Regelung, § 557a BGB)
  • ❌ Indexmiete (automatische Anpassung, § 557b BGB)

Modernisierungen und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB)

Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, Modernisierungserhöhungen würden die Kappungsgrenze „verbrauchen". Das ist nicht der Fall.

Die Regel des § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB: Die Kappungsgrenze gilt nur für Erhöhungen nach § 558 BGB (Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete). Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 (Modernisierung und Betriebskosten) bleiben ausdrücklich außen vor („von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen").

Beispiel:

Miete vor 3 Jahren: 600 € | Modernisierungserhöhung (§ 559): +60 € | § 558-Erhöhung: +40 € | Aktuelle Miete: 700 € | Kappungsgrenze: 15 %

  • Maximalmiete nach Kappung (nur § 558): 600 € × 1,15 = 690 €
  • Bisherige § 558-Erhöhung: 40 € (die 60 € Modernisierung zählen nicht)
  • Verbleibende Erhöhungsmöglichkeit nach § 558: 690 € − 640 € = max. 50 €
  • Neue Miete maximal: 700 € + 50 € = 750 € (davon 90 € über Kappung, aber 60 € sind § 559)

Hinweis zu § 558 Abs. 4 BGB (Wegfall der öffentlichen Bindung): Die Kappungsgrenze gilt nicht, wenn kumulativ: (1) eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und (2) die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt (§ 558 Abs. 4 Nr. 1–2). Der Vermieter kann frühestens 4 Monate vor Wegfall der Bindung Auskunft über die Ausgleichszahlung verlangen (Abs. 4 S. 2). Gleiches gilt beim Wegfall einer Mietbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz (§§ 34–37 WoFG, § 558 Abs. 4 S. 3). Dieser Sonderfall betrifft ehemalige Sozialwohnungen und ist in der Praxis selten.

Hinweis zu § 558 Abs. 5 BGB (Drittmittelabzug): Wurden für die Wohnung Drittmittel im Sinne des § 559a BGB gewährt, so ist vom Jahresbetrag der Erhöhung auf die Vergleichsmiete ein Abzug vorzunehmen: Bei Zuschüssen nach § 559a Abs. 1 sind 8 Prozent des Zuschusses jährlich abzuziehen. Bei zinsverbilligten/-losen Darlehen nach § 559a Abs. 2 S. 1–3 ist der Jahresbetrag der Zinsermäßigung abzuziehen (Differenz marktüblicher Zinssatz − ermäßigter Zinssatz × Ursprungsbetrag). Bei Zuschüssen/Darlehen für laufende Aufwendungen nach § 559a Abs. 2 S. 4 ist der volle Jahresbetrag abzuziehen. Dieser Abzug mindert die zulässige Erhöhung und ist nicht zu verwechseln mit der Modernisierungsumlage.

Die Wohnwertmerkmale: Einordnung in die Mietspiegelspanne

Mietspiegel weisen für jede Wohnungskategorie (Baujahr, Größe, Lage) meist eine Spanne aus – z.B. 8,50 € bis 12,50 € pro m². Die Einordnung innerhalb dieser Spanne hängt von den Wohnwertmerkmalen ab:

MerkmalUnterer BereichMittlerer BereichOberer Bereich
Bad/SanitärAlt, nur Wanne, keine DuscheZeitgemäß, StandardausstattungModern, Dusche + Wanne, hochwertig
KücheOhne EinbaukücheEinfache EinbaukücheHochwertige Einbauküche
BodenbelägePVC, alter TeppichLaminat, FliesenParkett, Naturstein
HeizungEinzelöfen, NachtspeicherZentralheizungFußbodenheizung, Wärmepumpe
Fenster/DämmungEinfachverglasung, ungedämmtIsolierverglasung, normal3-fach-Verglasung, energetisch saniert
Balkon/AußenbereichKein BalkonKleiner BalkonGroßer Balkon, Terrasse, Garten

Praxistipp für die Begründung: Benennen Sie im Erhöhungsverlangen konkret die Merkmale, die eine Einordnung im oberen oder mittleren Bereich rechtfertigen. Beispiel: "Aufgrund der 2024 sanierten Fenster (3-fach-Verglasung) und des hochwertigen Parkettbodens ist eine Einordnung im oberen Drittel der Mietspiegelspanne gerechtfertigt."

Das Erhöhungsverlangen: Formelle Anforderungen

Ein Mieterhöhungsverlangen muss bestimmte Formerfordernisse erfüllen, um wirksam zu sein:

  • Textform: Schriftlich, per E-Mail oder Fax zulässig (keine eigenhändige Unterschrift erforderlich)
  • Adressat: An alle Mieter gerichtet
  • Absender: Von allen Vermietern (bei Miteigentum)
  • Neue Miete: Konkrete Bezifferung der verlangten Miete
  • Begründung: Bezugnahme auf Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder Vergleichswohnungen
  • Bei qualifiziertem Mietspiegel: Einordnung in das Raster und Angabe des Spannenwertes

Häufige Fehler:

  • ❌ Keine oder unzureichende Begründung
  • ❌ Nicht alle Mieter adressiert
  • ❌ Kappungsgrenze überschritten
  • ❌ 15-Monats-Frist nicht beachtet
  • ❌ Falsche Einordnung im Mietspiegel

Die Zustimmung des Mieters

Anders als bei der Modernisierungserhöhung (§ 559 BGB) muss der Mieter der Erhöhung zur Vergleichsmiete zustimmen. Er hat dafür eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens.

Beispiel: Erhöhungsverlangen geht am 15. März zu → Zustimmungsfrist läuft bis 31. Mai.

Reaktionsmöglichkeiten des Mieters:

  • Zustimmung: Formlos möglich, auch durch Zahlung der erhöhten Miete
  • Teilzustimmung: Anerkennung eines geringeren Betrags
  • Ablehnung / Keine Reaktion: Vermieter muss Zustimmungsklage erheben

Die Zustimmungsklage: Stimmt der Mieter nicht (vollständig) zu, kann der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Verpasst er diese Frist, ist das Erhöhungsverlangen unwirksam.

Sonderkündigungsrecht des Mieters

Bei einer Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB: Er kann das Mietverhältnis bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Die Mieterhöhung tritt dann nicht in Kraft.

Beispiel: Erhöhungsverlangen geht am 15. März zu → Sonderkündigung möglich bis 31. Mai → Mietverhältnis endet am 31. Juli.

Zusammenfassung: Checkliste für die Mieterhöhung

  1. 15-Monats-Frist prüfen: Ist die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert (§ 558 Abs. 1 S. 1)?
  2. Vergleichsmiete ermitteln: Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen heranziehen
  3. Kappungsgrenze berechnen: 15 % oder 20 % der Miete vor 3 Jahren (§ 558 Abs. 3)
  4. Modernisierungen beachten: Erhöhungen nach § 559 BGB bleiben bei der Kappungsgrenze außen vor (§ 558 Abs. 3 S. 1 BGB)
  5. Drittmittel prüfen: Wurden Drittmittel (§ 559a) gewährt? Falls ja: Abzug vom Jahresbetrag der Erhöhung (§ 558 Abs. 5) – je nach Art: 8 % des Zuschusses (§ 559a Abs. 1), Zinsermäßigung (§ 559a Abs. 2 S. 1–3) oder voller Jahresbetrag (§ 559a Abs. 2 S. 4)
  6. Erhöhungsverlangen formulieren: Alle Pflichtangaben, korrekte Begründung (§ 558a)
  7. Zustellung: An alle Mieter, Nachweis aufbewahren
  8. Zustimmungsfrist abwarten: Bis Ende des 2. Monats nach Zugang (§ 558b Abs. 2 S. 1)
  9. Bei Ablehnung: Zustimmungsklage innerhalb von 3 weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist (§ 558b Abs. 2 S. 2)

Häufige Fragen zur Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung oder nach Mietbeginn zulässig. Das Erhöhungsverlangen kann bereits nach 12 Monaten zugehen, die neue Miete wird dann 3 Monate später (insgesamt 15 Monate) wirksam. Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze, die Erhöhungen auf maximal 15 % oder 20 % innerhalb von 3 Jahren begrenzt.
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen zur Vergleichsmiete (§ 558 BGB) auf maximal 20 % innerhalb von 3 Jahren – selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt und viele weitere Großstädte) gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von nur 15 % (§ 558 Abs. 3 S. 2–3 BGB, Rechtsverordnung für max. 5 Jahre). Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559) und Betriebskosten (§ 560) werden nicht mitgezählt. Die Grenze bezieht sich auf die Miete zu Beginn des 3-Jahres-Zeitraums. Ausnahme: Bei Wegfall der öffentlichen Wohnungsbindung kann die Kappungsgrenze entfallen, sofern die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung erloschen ist und die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt (§ 558 Abs. 4 BGB). Wurden Drittmittel (§ 559a) gewährt, sind sie vom Jahresbetrag der Erhöhung abzuziehen: bei Zuschüssen (§ 559a Abs. 1) mit 8 % des Zuschusses, bei zinsverbilligten Darlehen (§ 559a Abs. 2 S. 1–3) mit dem Jahresbetrag der Zinsermäßigung, bei Zuschüssen für laufende Aufwendungen (§ 559a Abs. 2 S. 4) mit dem vollen Jahresbetrag (§ 558 Abs. 5 BGB).
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten 6 Jahren vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2 BGB). Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Sie wird nachgewiesen durch qualifizierte Mietspiegel, Mietdatenbanken, Sachverständigengutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen.
Ja, der Mieter muss der Mieterhöhung zur Vergleichsmiete zustimmen. Er hat dafür eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 S. 2 BGB). Die Zustimmung kann auch stillschweigend durch Zahlung der erhöhten Miete erfolgen.
Wurde die Miete in den letzten 3 Jahren wegen einer Modernisierung erhöht (§ 559 BGB), so ist diese Erhöhung bei der Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 S. 1 BGB nicht mitzurechnen. Modernisierungserhöhungen bleiben „außen vor". Die Kappungsgrenze bezieht sich nur auf Erhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Beispiel: Bei 15 % Kappung und einer Miete vor 3 Jahren von 600 € darf die Miete durch § 558-Erhöhungen um max. 90 € steigen – unabhängig davon, ob zusätzlich eine Modernisierungserhöhung erfolgt ist.
Der Mietspiegel ordnet Wohnungen nach Kriterien wie Baujahr, Größe und Lage ein. Innerhalb jeder Kategorie gibt es eine Spanne (z.B. 8-12 €/m²). Die Einordnung innerhalb der Spanne hängt von Wohnwertmerkmalen ab: Bad-Ausstattung, Küche, Bodenbeläge, Heizung, Fenster, Balkon. Positive Merkmale rechtfertigen Werte im oberen Bereich, negative Merkmale Werte im unteren Bereich.
Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und enthalten: die konkret verlangte neue Miete, eine Begründung durch Bezugnahme auf Mietspiegel/Gutachten/Vergleichswohnungen, bei qualifiziertem Mietspiegel die Einordnung im Raster. Es muss an alle Mieter gerichtet sein. Ein Hinweis auf die Zustimmungsfrist und das Sonderkündigungsrecht ist empfehlenswert.
Ja, der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB. Er kann das Mietverhältnis bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Die Mieterhöhung tritt dann nicht in Kraft. Beispiel: Erhöhung am 15.03. → Kündigung bis 31.05. → Mietverhältnis endet 31.07.
Stimmt der Mieter nicht oder nur teilweise zu, kann der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist Klage auf Zustimmung erheben (§ 558b Abs. 2 S. 2 BGB). Das Gericht prüft dann, ob die Mieterhöhung berechtigt ist. Verpasst der Vermieter die Klagefrist, wird das Erhöhungsverlangen unwirksam und er muss neu beginnen.
Nein. Bei vereinbarter Indexmiete (§ 557b BGB) richtet sich die Miethöhe nach dem Verbraucherpreisindex – die Kappungsgrenze gilt nicht. Ebenso bei der Staffelmiete (§ 557a BGB), bei der die Erhöhungen bereits im Mietvertrag festgelegt sind. Die Kappungsgrenze greift nur bei Erhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB.

Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: März 2026