Pflichtteilsrechner 2026
Pflichtteil berechnen nach aktuellem Recht: Stammbaum-Konfigurator, Schenkungs-Abschmelzung nach § 2325 BGB, Zugewinn-Vergleich für Ehegatten und Auskunftsverlangen als PDF-Download.
Stammbaum-Konfigurator
Beantworten Sie die folgenden Fragen, um Ihre Pflichtteilsquote automatisch zu berechnen. Der Konfigurator ermittelt die gesetzliche Erbfolge und Ihren Pflichtteil.
👤 Frage 1: In welcher Beziehung standen Sie zum Verstorbenen?
Wählen Sie Ihre Beziehung zum Erblasser (der verstorbenen Person).
Pflichtteil in Euro berechnen
Geben Sie den Nachlasswert ein, um Ihren Pflichtteil in Euro zu berechnen. Die Quote wurde im Stammbaum-Konfigurator ermittelt.
Ihre ermittelte Pflichtteilsquote
Bitte ermitteln Sie zuerst Ihre Quote im Stammbaum-Konfigurator oder geben Sie sie manuell ein.
💰 Nachlasswert ermitteln
Kennen Sie den genauen Nachlasswert nicht?
Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass! Nutzen Sie unseren Auskunftsverlangen-Generator (Tab 6), um ein Schreiben nach gesetzlichen Vorgaben zu erstellen.
Maßgeblich ist der tatsächliche Verkehrswert zum Todeszeitpunkt, nicht der Steuerwert. Nutzen Sie den Immobilien-Tab für Tipps zur Wertermittlung.
Durchschnitt: 6.000 - 10.000 €
Schenkungs-Abschmelzungs-Rechner
Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Tod werden zum Nachlass hinzugerechnet – mit einer Abschmelzung von 10% pro Jahr (§ 2325 BGB).
§ 2325 BGB – Die 10-Jahres-Regel
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung des Pflichtteils verlangen. Die Schenkung wird im ersten Jahr voll angerechnet, danach jedes Jahr 10% weniger. Nach 10 Jahren wird sie nicht mehr berücksichtigt. Ausnahme: Schenkungen an den Ehegatten werden erst ab Auflösung der Ehe abgeschmolzen!
Wichtig für die Berechnung der Abschmelzung
🎁 Schenkungen erfassen
Fügen Sie alle bekannten Schenkungen der letzten 10 Jahre hinzu:
Zugewinn-Vergleich für Ehegatten
Als Ehegatte haben Sie eine strategische Wahl: "Großer" oder "kleiner" Pflichtteil. Dieser Rechner zeigt Ihnen, welche Option für Sie günstiger ist.
Die zwei Wege zum Pflichtteil als Ehegatte
Option A (Großer Pflichtteil): Sie behalten den pauschalen Zugewinnausgleich (1/4 Erhöhung des Erbteils) und erhalten den Pflichtteil daraus.
Option B (Kleiner Pflichtteil + Zugewinn): Sie schlagen das Erbe aus und fordern den konkreten Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil (ohne Zugewinnpauschale).
Nur relevant bei Zugewinngemeinschaft
Diese Optimierung gilt nur, wenn die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde (Standard ohne Ehevertrag). Bei Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich.
💰 Angaben zum Zugewinn
Endvermögen minus Anfangsvermögen des Verstorbenen
Ihr Endvermögen minus Ihr Anfangsvermögen
Wertermittlungs-Assistent für Immobilien
Immobilien sind oft der größte Posten im Nachlass – und der häufigste Streitpunkt. Hier erfahren Sie, wie Sie den korrekten Wert ermitteln und sich gegen zu niedrige Bewertungen wehren.
Vorsicht: Erben bewerten oft zu niedrig!
Es liegt im Interesse der Erben, Immobilien möglichst niedrig zu bewerten, um Ihren Pflichtteil zu drücken. Sie haben das Recht, ein eigenes Gutachten zu verlangen oder ein Gegengutachten erstellen zu lassen.
📋 Schnell-Check: Ist die Bewertung realistisch?
🏠 Vergleichswerte prüfen
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✓Bodenrichtwert prüfen
Beim zuständigen Gutachterausschuss oder online unter boris.nrw.de (für NRW) bzw. entsprechende Landesportale abrufbar.
-
✓Immobilienportale vergleichen
Vergleichbare Objekte auf Immoscout24, Immonet oder Immowelt suchen. Achtung: Angebotspreise, nicht Verkaufspreise!
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✓Kaufpreissammlung anfragen
Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung tatsächlicher Verkäufe in der Region.
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✓Makler-Einschätzung einholen
Viele Makler bieten kostenlose Ersteinschätzungen an – nutzen Sie mehrere!
📊 Wertmindernde Faktoren hinterfragen
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✓Sanierungsstau belegen lassen
Fordern Sie Nachweise für angebliche Mängel. Pauschale Abzüge ohne Beleg sind nicht zulässig.
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✓Wohnrecht/Nießbrauch prüfen
Ist ein Wohnrecht eingetragen? Die Berechnung des Abzugs muss nachvollziehbar sein (Sterbetafel).
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✓Baulasten und Grunddienstbarkeiten
Grundbuchauszug prüfen – aber nicht jede Eintragung mindert den Wert erheblich.
⚖️ Ihre Rechte bei Streit über den Immobilienwert
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✓Gutachten verlangen
Sie können ein Verkehrswertgutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen fordern.
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✓Gegengutachten beauftragen
Bei Zweifeln am vorgelegten Gutachten können Sie ein eigenes Gutachten in Auftrag geben (Kosten: ca. 1.500-3.000 €).
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✓Gerichtliches Gutachten
Im Streitfall kann das Gericht einen neutralen Gutachter bestellen – oft die objektivste Lösung.
🧮 Grobe Werteinschätzung
Beim Gutachterausschuss erfragen
Tipp: Gutachter über IHK finden
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie im Sachverständigenverzeichnis der IHK. Diese sind zur Neutralität verpflichtet und genießen vor Gericht hohes Ansehen.
Auskunftsverlangen an die Erben
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Auskunft über den Nachlass (§ 2314 BGB). Erstellen Sie hier ein Schreiben nach gesetzlichen Vorgaben.
§ 2314 BGB – Ihr Auskunftsanspruch
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann auch verlangen, dass ein Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Die Kosten trägt der Nachlass. Außerdem können Sie Auskunft über alle Schenkungen der letzten 10 Jahre fordern.
Datenschutz-Hinweis
Ihre eingegebenen Daten werden nicht gespeichert und ausschließlich lokal in Ihrem Browser verarbeitet. Nach Verlassen der Seite sind alle Eingaben unwiederbringlich gelöscht. Es findet keine Übertragung an unsere Server statt.
📝 Ihre Angaben
⚠️ Wichtiger Hinweis
Dieser Pflichtteilsrechner dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine qualifizierte Rechtsberatung. Die Berechnungen basieren auf den von Ihnen eingegebenen Daten und den aktuellen gesetzlichen Regelungen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Berechnungen wird keine Gewähr übernommen. Bei komplexen Erbfällen, Streitigkeiten oder wenn es um erhebliche Vermögenswerte geht, empfehlen wir dringend die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht. Der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung – handeln Sie rechtzeitig!
Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: April 2026 | Rechtsprechung aktuell eingearbeitet
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Pflichtteil 2026: Alles was Sie wissen müssen
Der Pflichtteil ist ein zentrales Instrument des deutschen Erbrechts, das nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass garantiert – selbst wenn sie im Testament enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht Kindern, Ehegatten und (bei fehlenden Abkömmlingen) den Eltern des Erblassers zu. Unser Pflichtteilsrechner hilft Ihnen, Ihre Ansprüche zu verstehen, zu berechnen und durchzusetzen.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er steht bestimmten nahen Angehörigen zu, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Wichtig: Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe, sondern hat nur einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegen die Erben.
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) – Sie haben immer einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie enterbt wurden.
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner – Steht dem überlebenden Partner zu, wenn er enterbt wurde.
- Eltern des Erblassers – Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
- Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch – Dies ist ein häufiger Irrtum!
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Schritt 1: Gesetzlichen Erbteil ermitteln – Was würde der Berechtigte erben, wenn es kein Testament gäbe? Dies hängt von der Familienkonstellation ab (Ehepartner, Kinder, Eltern).
- Schritt 2: Pflichtteilsquote berechnen – Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Einzelkind ohne Ehepartner wäre der gesetzliche Erbteil 100%, der Pflichtteil also 50%.
- Schritt 3: Nachlasswert bestimmen – Alle Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt abzüglich Schulden und Verbindlichkeiten.
Die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen (§ 2325 BGB)
Ein häufiges Mittel, den Pflichtteil zu "umgehen", sind Schenkungen zu Lebzeiten. Das Gesetz schützt jedoch die Pflichtteilsberechtigten durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass hinzugerechnet. Entscheidend ist dabei: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand (BGH, Urt. v. 23.05.2012 – IV ZR 250/11). Ein Kind, das erst nach der Schenkung geboren wird, hat also trotzdem einen Ergänzungsanspruch.
Dabei gilt die sogenannte Abschmelzung: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert angerechnet, danach jedes Jahr 10% weniger. Nach 10 Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
- Jahr 1: 100% des Schenkungswertes wird angerechnet
- Jahr 2: 90% des Schenkungswertes wird angerechnet
- Jahr 3: 80% des Schenkungswertes wird angerechnet
- Jahr 10: 10% des Schenkungswertes wird angerechnet
- Nach 10 Jahren: Keine Anrechnung mehr
Wichtige Ausnahme: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung), nicht mit der Schenkung! Diese Ungleichbehandlung gegenüber Schenkungen an Dritte ist nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungsgemäß (BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14).
Nießbrauchsvorbehalt: Hat sich der Erblasser bei einer Schenkung den Nießbrauch vorbehalten, mindert dies den anrechenbaren Wert. Nach ständiger Rechtsprechung wird bei der Pflichtteilsergänzung nur die Differenz zwischen dem Schenkungswert und dem kapitalisierten Nutzungswert angesetzt (BGH, Urt. v. 17.01.1996 – IV ZR 214/94). Vorsicht ist bei verdeckten Schenkungen geboten: Besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, kann eine gemischte Schenkung vorliegen, die der Pflichtteilsergänzung unterliegt (BGH, Urt. v. 15.03.1989 – IVa ZR 338/87).
Der Zugewinnausgleich bei Ehegatten
Für Ehegatten in Zugewinngemeinschaft (der Standardfall ohne Ehevertrag) gibt es eine besondere Situation: Sie können zwischen dem "großen" und dem "kleinen" Pflichtteil wählen. Der Bundesgerichtshof hat mit der sogenannten Einheitstheorie klargestellt, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Ausschlagung seinen Zugewinnausgleich güterrechtlich suchen muss und stets nur den kleinen Pflichtteil erhält (BGH, Urt. v. 17.03.1982 – IVa ZR 27/81).
- Großer Pflichtteil: Der gesetzliche Erbteil wird um ein pauschales Viertel erhöht (Zugewinnausgleich), davon die Hälfte als Pflichtteil.
- Kleiner Pflichtteil + konkreter Zugewinn: Der Ehegatte schlägt das Erbe aus und fordert den konkret berechneten Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil (ohne die Pauschale).
Welche Option günstiger ist, hängt vom tatsächlichen Zugewinn beider Ehepartner ab. Unser Zugewinn-Vergleich berechnet beide Varianten für Sie. Wichtig: Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils hemmt nicht die Verjährung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs, da beide Ansprüche unterschiedlichen Rechtsbereichen angehören (BGH, Urt. v. 18.11.1982 – IX ZR 91/81).
Auskunftsanspruch: Ihr Recht auf Information
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie nach § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen die Erben. Dieser Anspruch steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22). Sie können verlangen:
- Nachlassverzeichnis: Vollständige Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden zum Todeszeitpunkt. Die Auskunftspflicht umfasst auch ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen der letzten zehn Jahre (BGH, Urt. v. 21.12.1964 – III ZR 226/62).
- Schenkungsverzeichnis: Alle Schenkungen der letzten 10 Jahre.
- Wertermittlung: Bei streitigen Werten können Sie ein Gutachten verlangen.
- Notarielles Verzeichnis: Sie können fordern, dass ein Notar das Verzeichnis erstellt, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen (BGH, Urt. v. 02.11.1960 – V ZR 124/59). Die Kosten trägt der Nachlass!
Pflichtteilsentziehung: Wann darf enterbt werden?
Der Pflichtteil kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entzogen werden (§ 2333 BGB). Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben getrachtet hat, sich einer schweren vorsätzlichen Straftat schuldig gemacht hat oder seine Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. Auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung kann den Entzug rechtfertigen. Der Entzug muss im Testament ausdrücklich angeordnet und begründet werden. Ohne eine solche Anordnung bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen, selbst wenn das Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem zerrüttet war.
Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten
Ein Pflichtteilsverzicht ist zu Lebzeiten des Erblassers möglich, muss aber notariell beurkundet werden (§ 2346 BGB). In der Praxis wird der Verzicht häufig gegen eine Abfindungszahlung vereinbart, etwa wenn Eltern ein Unternehmen oder eine Immobilie ungeteilt auf ein Kind übertragen möchten. Der Verzicht kann auf den Pflichtteil beschränkt werden, sodass eine testamentarische Zuwendung weiterhin möglich bleibt. Wichtig: Ein einseitiger Verzicht nach dem Tod des Erblassers ist nicht möglich. Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch schlicht nicht geltend machen oder eine außergerichtliche Vereinbarung mit den Erben treffen.
Verjährung beachten!
Der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung erfahren haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Spätestens verjährt er 30 Jahre nach dem Erbfall. Wichtig: Eine isolierte Auskunftsklage hemmt nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs. Es muss mindestens eine Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Auskunft und Zahlung erhoben werden (BGH, Urt. v. 14.05.1975 – IV ZR 19/74). Allerdings hemmt ein im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachter Auskunftsanspruch auch die Verjährung des Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis (BGH, Urt. v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17). Handeln Sie daher rechtzeitig und lassen Sie Ihren Anspruch anwaltlich prüfen!
Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Pflichtteilsansprüche
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Eltern haben nur einen Anspruch, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins und andere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch – auch wenn sie im Testament bedacht waren und nun weniger erhalten.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Ein Einzelkind, dessen Elternteil ohne Ehepartner verstirbt, hätte einen gesetzlichen Erbteil von 100%. Der Pflichtteil beträgt also 50% des Nachlasses. Bei zwei Kindern hat jedes einen gesetzlichen Erbteil von 50%, der Pflichtteil beträgt somit 25% pro Kind. Die genaue Quote hängt von der Familienkonstellation ab – nutzen Sie unseren Stammbaum-Konfigurator!
Der Pflichtteil kann nur in extremen Ausnahmefällen entzogen werden (§ 2333 BGB): Bei Mordversuch oder anderen schweren Straftaten gegen den Erblasser, bei Unterhaltspflichtverletzung oder bei rechtskräftiger Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil reduzieren, unterliegen aber der 10-Jahres-Regel mit Abschmelzung. Eine komplette Umgehung des Pflichtteils ist in der Regel nicht möglich.
Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren werden dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Dabei gilt die Abschmelzung: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert angerechnet, danach jedes Jahr 10% weniger. Nach 10 Jahren entfällt die Anrechnung komplett. Ausnahme: Schenkungen an den Ehegatten werden erst ab Auflösung der Ehe abgeschmolzen (verfassungsgemäß laut BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14). Wichtig: Auch ein erst nach der Schenkung geborenes Kind hat einen Ergänzungsanspruch (BGH, Urt. v. 23.05.2012 – IV ZR 250/11). Nutzen Sie unseren Schenkungs-Abschmelzungs-Rechner für die genaue Berechnung.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung erfahren haben. Die Verjährung beginnt erst, wenn Sie beide Umstände kennen – also wissen, dass der Erblasser verstorben ist UND dass Sie durch Testament enterbt wurden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Achtung: Eine isolierte Auskunftsklage hemmt die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht – dafür ist mindestens eine Stufenklage erforderlich (BGH, Urt. v. 14.05.1975 – IV ZR 19/74). Auch ein laufendes Mediationsverfahren kann die Verjährung hemmen (BGH, Urt. v. 24.01.2019 – IX ZR 233/17).
Sie haben als Pflichtteilsberechtigter einen gesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Die Erben müssen Ihnen ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden vorlegen – einschließlich aller Schenkungen der letzten zehn Jahre (BGH, Urt. v. 21.12.1964 – III ZR 226/62). Sie können sogar verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis erstellt, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen (BGH, Urt. v. 02.11.1960 – V ZR 124/59). Die Kosten trägt der Nachlass! Dieser Anspruch steht Ihnen auch zu, wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22). Nutzen Sie unseren PDF-Generator, um ein Auskunftsverlangen nach gesetzlichen Vorgaben zu erstellen.
Ja, der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftssteuer. Es gelten dieselben Freibeträge wie bei einer regulären Erbschaft: 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 500.000 € für Ehegatten. Liegt Ihr Pflichtteil unter dem Freibetrag, fällt keine Steuer an. Erst darüber hinausgehende Beträge werden mit 7-30% versteuert (je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe).
Ja, ein Pflichtteilsverzicht ist möglich – aber nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem (späteren) Erblasser zu dessen Lebzeiten. Häufig wird ein Verzicht gegen eine Abfindungszahlung vereinbart. Ein einseitiger Verzicht nach dem Tod des Erblassers ist nicht möglich; Sie können Ihren Anspruch aber einfach nicht geltend machen oder eine Vereinbarung mit den Erben treffen.
Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein – er erhält Vermögen, haftet aber auch für Schulden und muss sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmern. Der Pflichtteilsberechtigte hingegen hat nur einen Geldanspruch gegen die Erben. Er wird nicht Teil der Erbengemeinschaft, hat kein Mitspracherecht bei der Nachlassverwaltung und haftet nicht für Schulden. Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch.
Bei einfachen Fällen können Sie Ihren Pflichtteil selbstständig einfordern – unser Auskunftsverlangen-Generator hilft Ihnen dabei. Bei komplexen Konstellationen (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, umfangreiche Schenkungen, Streit mit den Erben) empfehlen wir dringend die Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht. Die Erstberatung kostet meist 190-250 €, kann sich bei höheren Pflichtteilsansprüchen aber mehrfach lohnen.
Einschlägige Rechtsprechung zum Pflichtteil
Die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts prägen die Anwendung des Pflichtteilsrechts in der Praxis. Unser Rechner bildet die dort festgelegten Grundsätze ab.
Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB)
BGH, Urt. v. 23.05.2012 – IV ZR 250/11 (BGHZ 193, 260): Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand. Ein erst nach der Schenkung geborenes Kind hat ebenfalls einen Ergänzungsanspruch. Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 59, 210) ausdrücklich aufgegeben.
BGH, Urt. v. 17.01.1996 – IV ZR 214/94: Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt sind im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nur insoweit anzusetzen, als der Wert des verschenkten Gegenstands den kapitalisierten Wert der vorbehaltenen Nutzungen übersteigt. Das gilt unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Nießbrauchs.
BGH, Urt. v. 15.03.1989 – IVa ZR 338/87: Bei einem auffallenden, groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verdeckten Schenkung. Diese Vermutung verhindert, dass die Pflichtteilsergänzung durch als entgeltlich dargestellte Rechtsgeschäfte umgangen wird.
BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14: Die Sonderregelung des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach die 10-Jahres-Frist bei Ehegattenschenkungen erst mit Auflösung der Ehe beginnt, ist verfassungsgemäß. Die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber Schenkungen an Dritte.
Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB)
BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22: Der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten auch nach Ausschlagung des Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB zu. Wer als Erbe eingesetzt wurde und die Erbschaft ausschlägt, um den Pflichtteil zu verlangen, verliert dadurch nicht den Auskunftsanspruch.
BGH, Urt. v. 21.12.1964 – III ZR 226/62: Die Auskunftspflicht des Erben erstreckt sich nicht nur auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten, sondern auch auf die ausgleichspflichtigen Zuwendungen und Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers.
BGH, Urt. v. 02.11.1960 – V ZR 124/59 (BGHZ 33, 373): Der Pflichtteilsberechtigte kann die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Das notarielle Verzeichnis bietet gegenüber dem privatschriftlichen Verzeichnis eine größere Gewähr für Klarheit und Richtigkeit.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
BGH, Urt. v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17: Der im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
BGH, Urt. v. 14.05.1975 – IV ZR 19/74: Eine isolierte Auskunftsklage nach § 2314 BGB hemmt nicht die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs. Zur Verjährungshemmung muss mindestens eine Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Auskunft und Zahlung erhoben werden.
BGH, Urt. v. 24.01.2019 – IX ZR 233/17: Die Verjährung kann durch ein Mediationsverfahren gehemmt werden, wenn die Parteien über den streitigen Anspruch im Meinungsaustausch sind und der Anspruch nicht kategorisch abgelehnt wird (§ 203 BGB). Ein Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs allein, verbunden mit der Geltendmachung von Gegenrechten, stellt dagegen kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis des Zahlungsanspruchs dar (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Zugewinnausgleich bei Ehegatten
BGH, Urt. v. 17.03.1982 – IVa ZR 27/81: Der BGH hat die Einheitstheorie bestätigt: Im Falle des § 1371 Abs. 2 BGB erhält der überlebende Ehegatte stets nur den kleinen Pflichtteil und muss seinen Zugewinnausgleich güterrechtlich geltend machen. Der erhöhte Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB (gesetzlicher Erbteil + 1/4) ist erbrechtlicher, nicht güterrechtlicher Natur.
BGH, Urt. v. 18.11.1982 – IX ZR 91/81: Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils (§ 2303 Abs. 2 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB) hemmt nicht die Verjährung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs aus § 1371 Abs. 2 BGB. Beide Ansprüche gehören unterschiedlichen Rechtsbereichen an.
Pflichtteilsberechtigung
BGH, Urt. v. 07.03.2001 – VI ZR 258/00: Für die Pflichtteilsberechtigung nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB genügt die Eigenschaft als Abkömmling. Eine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Erblasser ist nicht erforderlich. Dementsprechend kommt es auch für den Schutzbereich des § 2325 BGB nur darauf an, ob der Berechtigte im Zeitpunkt der Schenkung bereits Abkömmling war.