Aktuell für 2026

Erbschaftssteuer-Rechner 2026

Der umfassendste Erbschaftssteuer-Rechner Deutschlands: Mit Familienheim-Check nach § 13 ErbStG, Pflegefreibetrag-Assistent, Härteausgleich-Berechnung nach § 19 Abs. 3 und Vorerben-/Nacherben-Simulation.

Familienheim-Check Pflegefreibetrag Härteausgleich Vorerben-Simulation 10-Jahres-Schenkungen

Grunddaten zur Erbschaft

Geben Sie die wichtigsten Informationen zu Ihrer Erbschaft ein, um die Steuer zu berechnen.

1 In welchem Verhältnis standen Sie zum Verstorbenen?
2 Versorgungsfreibetrag (nur für Ehepartner/Kinder)
3 Wie hoch ist der Wert Ihrer Erbschaft?
Inkl. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck etc.
Hypotheken, Beerdigungskosten (pauschal 15.000 €), etc.
💡

Tipp: Beerdigungskosten-Pauschale

Ohne Einzelnachweis können Sie pauschal 15.000 € für Beerdigungskosten, Grabpflege und Testamentseröffnung abziehen.

4 Enthält die Erbschaft eine Immobilie?

🏠 Familienheim-Check (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG)

Die wichtigste Steuerbefreiung für Ehegatten und Kinder: Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei vererbt werden.

🔍 Prüfung der Voraussetzungen

Hat der Verstorbene die Immobilie selbst bewohnt?

Die Immobilie muss bis zum Erbfall vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein (oder er war aus zwingenden Gründen, z.B. Pflegeheim, verhindert).

Werden Sie die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnen?

Sie müssen die Immobilie unverzüglich (innerhalb von 6 Monaten) selbst zu Wohnzwecken nutzen und dies für mindestens 10 Jahre aufrechterhalten.

Liegt die Immobilie in Deutschland oder der EU/EWR?

Die Steuerbefreiung gilt nur für Immobilien im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat.

⚠️

Wichtig: 10-Jahres-Frist beachten!

Wenn Sie die Immobilie innerhalb von 10 Jahren aufgeben (Verkauf, Vermietung, Auszug), fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg – außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit. Die nachträgliche Steuerzahlung wird dann fällig!

💗 Pflegefreibetrag-Assistent (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Viele Menschen pflegen ihre Angehörigen jahrelang und wissen nicht, dass ihnen dafür ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 20.000 € zusteht.

1 Haben Sie den Verstorbenen gepflegt?
2 Details zur Pflegeleistung

🎁 Vorschenkungen der letzten 10 Jahre

Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod verbrauchen Ihren Freibetrag. Der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre vollständig.

⚠️

Wichtig: 10-Jahres-Frist bei der Erbschaftssteuer

Anders als beim Pflichtteil (wo eine Abschmelzung gilt) werden Schenkungen bei der Erbschaftssteuer vollständig angerechnet, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind. Sie verbrauchen den Freibetrag!

1 Haben Sie in den letzten 10 Jahren Schenkungen vom Verstorbenen erhalten?
2 Schenkungen eintragen
💡

Tipp: Freibetrag-Erneuerung planen

Der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre vollständig. Bei langfristiger Vermögensplanung können Sie durch gestaffelte Schenkungen den Freibetrag mehrfach nutzen.

👥 Vorerben- & Nacherben-Simulation (§ 6 ErbStG)

Bei Berliner Testamenten und Vor-/Nacherbschaften: Prüfen Sie, welche steuerliche Variante günstiger ist.

1 Liegt eine Vor-/Nacherbschaft vor?

Dies ist z.B. bei Berliner Testamenten üblich, wenn der überlebende Ehepartner zunächst erbt (Vorerbe) und die Kinder erst nach dessen Tod erben (Nacherben).

2 Details zur Vor-/Nacherbschaft
Der Wert des Vermögens beim Eintritt der Nacherbfolge

📊 Ihre Erbschaftssteuer-Berechnung

Detaillierte Aufstellung Ihrer Erbschaftssteuer mit allen Freibeträgen, Befreiungen und dem Härteausgleich.

Ihre Erbschaftssteuer
0 €

Steuersatz: -

Steuerklasse
-
📋 Detaillierte Berechnung
Wert der Erbschaft (brutto): 0 €
Schulden & Verbindlichkeiten: 0 €
Steuerpflichtiger Erwerb (vor Freibeträgen): 0 €
Persönlicher Freibetrag: 0 €
Steuerpflichtiger Erwerb: 0 €
Steuersatz (Steuerklasse I): 0%
Erbschaftssteuer: 0 €
📊

Steuersätze nach Steuerklasse (§ 19 ErbStG)

Die Steuersätze sind progressiv gestaffelt. Je höher der steuerpflichtige Erwerb, desto höher der Prozentsatz.

Steuerpflichtiger Erwerb bis... Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 €7%15%30%
300.000 €11%20%30%
600.000 €15%25%30%
6.000.000 €19%30%30%
13.000.000 €23%35%50%
26.000.000 €27%40%50%
darüber30%43%50%

⚠️ Wichtiger Hinweis

Dieser Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die tatsächliche Erbschaftssteuer kann aufgrund individueller Umstände abweichen. Insbesondere die Bewertung von Immobilien und Unternehmensvermögen unterliegt komplexen Regelungen, die hier nicht vollständig abgebildet werden können. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder das zuständige Finanzamt.

Rechtsstand: Februar 2026 | Grundlage: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Erbschaftssteuer 2026: Alles was Sie wissen müssen

Die Erbschaftssteuer ist eine der komplexesten Steuerarten in Deutschland. Wer erbt, muss in vielen Fällen einen Teil des Vermögens an den Staat abführen. Doch mit der richtigen Planung und Kenntnis der gesetzlichen Freibeträge und Befreiungen lässt sich die Steuerlast oft erheblich reduzieren. Unser Erbschaftssteuer-Rechner hilft Ihnen, einen ersten Überblick über Ihre individuelle Steuersituation zu erhalten.

Die persönlichen Freibeträge 2026

Die Höhe der steuerfreien Beträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 € Freibetrag, zusätzlich bis zu 256.000 € Versorgungsfreibetrag
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 € Freibetrag, zusätzlich je nach Alter bis zu 52.000 € Versorgungsfreibetrag
  • Enkel: 200.000 € Freibetrag (wenn das Kind noch lebt), sonst 400.000 € wie bei Kindern
  • Eltern und Großeltern: 100.000 € Freibetrag (bei Erbschaft), nur 20.000 € bei Schenkung
  • Geschwister, Neffen, Nichten: 20.000 € Freibetrag
  • Alle anderen (Freunde, Lebensgefährten): 20.000 € Freibetrag

Die drei Steuerklassen

Neben den Freibeträgen bestimmt die Steuerklasse den anzuwendenden Steuersatz. Es gibt drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Schwiegerkinder – günstigste Steuersätze von 7% bis 30%
  • Steuerklasse II: Eltern, Großeltern (bei Erbschaft), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwager/Schwägerin – mittlere Steuersätze von 15% bis 43%
  • Steuerklasse III: Alle anderen Personen – höchste Steuersätze von 30% bis 50%

Das Familienheim: Die wichtigste Steuerbefreiung

Die Vererbung des Familienheims kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei erfolgen – unabhängig vom Wert der Immobilie. Dies ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG geregelt:

  • Für Ehepartner: Das Familienheim ist komplett steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner dort 10 Jahre lang wohnen bleibt
  • Für Kinder: Steuerbefreiung nur bis 200 m² Wohnfläche – der übersteigende Teil wird anteilig besteuert
  • Voraussetzungen: Der Erblasser muss dort gewohnt haben (oder aus zwingenden Gründen verhindert gewesen sein), und der Erbe muss unverzüglich einziehen
  • 10-Jahres-Frist: Bei vorzeitigem Auszug (außer bei Pflegebedürftigkeit) fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg!

Der Pflegefreibetrag: Oft übersehen, aber wertvoll

Wer einen Angehörigen jahrelang gepflegt hat, kann einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20.000 € geltend machen. Dieser Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG kommt zum persönlichen Freibetrag hinzu und wird oft übersehen:

  • Voraussetzung: Unentgeltliche oder unterbezahlte Pflegeleistungen an den Erblasser
  • Höhe: Bis zu 20.000 € – abhängig von Umfang und Dauer der Pflege
  • Nachweis: Pflegetagebuch, Pflegegrad-Bescheid, Arztbescheinigungen, Zeugenaussagen
  • Tipp: Auch für nicht-verwandte Pflegepersonen kann dieser Freibetrag gelten!

Der Härteausgleich: Schutz vor Progressionssprüngen

Die Erbschaftssteuer ist progressiv gestaltet – wer nur knapp über einer Grenze liegt, würde ohne Härteausgleich plötzlich deutlich mehr Steuern zahlen. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert dies:

  • Funktionsweise: Die Steuer darf nie mehr betragen als die Summe aus der Steuer der niedrigeren Stufe plus 50% des die Grenze übersteigenden Betrags
  • Beispiel: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 80.000 € (Steuerklasse I) würde ohne Härteausgleich 11% Steuer anfallen (8.800 €). Mit Härteausgleich jedoch: 7% von 75.000 € = 5.250 € + 50% von 5.000 € = 2.500 € = maximal 7.750 €
  • Automatisch: Unser Rechner berücksichtigt den Härteausgleich automatisch!

Vorschenkungen: Die 10-Jahres-Frist

Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt und verbrauchen den Freibetrag. Anders als beim Pflichtteil gibt es bei der Erbschaftssteuer keine Abschmelzung – die Schenkung wird vollständig angerechnet:

  • Vollständige Anrechnung: Jede Schenkung der letzten 10 Jahre verbraucht den Freibetrag
  • Freibetrag-Erneuerung: Nach 10 Jahren steht der volle Freibetrag wieder zur Verfügung
  • Strategische Planung: Durch gestaffelte Schenkungen alle 10 Jahre kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden

Vorerbe und Nacherbe: Das Wahlrecht nutzen

Bei Berliner Testamenten und Vor-/Nacherbschaften haben Nacherben ein wichtiges Wahlrecht nach § 6 ErbStG. Sie können wählen, ob die Steuer nach dem Verhältnis zum Vorerben oder zum ursprünglichen Erblasser berechnet wird – je nachdem, was günstiger ist.

Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen

Die Bewertung von Vermögensgegenständen für die Erbschaftssteuer ist komplex. Immobilien werden grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt, wobei das Finanzamt eigene Bewertungsverfahren (Vergleichswert, Ertragswert, Sachwert) anwendet. Für Betriebsvermögen gibt es umfangreiche Verschonungsregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von 85% oder sogar 100% ermöglichen.

Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Erbschaftssteuer

Das Finanzamt fordert Sie normalerweise zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auf, wenn es Kenntnis vom Erbfall erhält (z.B. durch das Standesamt oder Nachlassgericht). Die Frist beträgt dann mindestens einen Monat. Sie können aber auch proaktiv eine Anzeige beim Finanzamt machen – dies ist innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Erwerb gesetzlich vorgeschrieben (§ 30 ErbStG).

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Stundung möglich. Besonders beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen oder Immobilien kann die Steuer auf Antrag bis zu 10 Jahre zinslos gestundet werden, wenn die sofortige Zahlung den Erwerber in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen würde (§ 28 ErbStG).

Das Finanzamt ermittelt den Verkehrswert nach standardisierten Verfahren: Bei Wohnimmobilien meist das Vergleichswertverfahren, bei vermieteten Objekten das Ertragswertverfahren, bei Gewerbeobjekten oft das Sachwertverfahren. Wichtig: Sie können ein eigenes Gutachten vorlegen, wenn Sie der Meinung sind, dass der tatsächliche Wert niedriger ist als die Finanzamtsbewertung.

Unverheiratete Partner haben leider nur einen Freibetrag von 20.000 € und fallen in Steuerklasse III mit Steuersätzen ab 30%. Mögliche Strategien: Lebzeitige Schenkungen (alle 10 Jahre 20.000 € steuerfrei), Wohnrecht einräumen (mindert den steuerpflichtigen Wert), Versicherungslösungen oder – die effektivste Methode – die Eheschließung bzw. Eintragung einer Lebenspartnerschaft.

Die Ausschlagung kann in bestimmten Konstellationen steuerlich sinnvoll sein – etwa wenn die Erbschaft an Personen mit höheren Freibeträgen "weitergereicht" werden soll. Achtung: Die Ausschlagungsfrist beträgt nur 6 Wochen! Eine steuerliche Beratung ist hier dringend zu empfehlen, da die Entscheidung unwiderruflich ist.

Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers werden vom Nachlasswert abgezogen. Dazu gehören: Hypotheken, Darlehen, offene Rechnungen, Beerdigungskosten (pauschal 15.000 € ohne Nachweis), Erbfallkosten wie Testamentseröffnung, Nachlassverwaltung. Wichtig: Auch Pflichtteilsansprüche sind abzugsfähig!

Steuerlich werden Erbschaft und Schenkung weitgehend gleich behandelt (daher "Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz"). Wichtige Unterschiede: Bei Schenkungen erhalten Eltern und Großeltern nur 20.000 € Freibetrag (statt 100.000 € bei Erbschaft). Der große Vorteil von Schenkungen: Der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre, sodass durch gestaffelte Schenkungen mehr Vermögen steuerfrei übertragen werden kann.

Wenn Sie das Familienheim innerhalb von 10 Jahren aufgeben – sei es durch Verkauf, Vermietung oder Auszug – fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Sie müssen dann nachträglich Erbschaftssteuer auf den vollen Immobilienwert zahlen, zuzüglich Zinsen. Ausnahme: Wenn zwingende Gründe vorliegen, z.B. Pflegebedürftigkeit, bleibt die Befreiung bestehen. Auch bei Weitergabe an Kinder unter Beibehaltung der Eigennutzung kann die Befreiung erhalten bleiben.