Aktuell für 2026

Trennungsunterhalt-Rechner 2026

Der intelligenteste Trennungsunterhalt-Rechner Deutschlands: Berechnen Sie Ihren Anspruch nach der 3/7-Methode – mit Wohnvorteil-Kalkulator, Rangfolge-Automatik, Erwerbsobliegenheits-Ampel und Bonus-Glätter für realistische Ergebnisse.

Wohnvorteil-Kalkulator Rangfolge-Automatik Erwerbsobliegenheits-Ampel Bonus- & Überstunden-Glätter
3/7-Methode ~43% der Einkommensdifferenz
Selbstbehalt 2026 1.600 € gg. getrennt Lebenden
Trennungsjahr 12 Mon. Mindestdauer
Rang 1 Kinder haben Vorrang

Schnell-Check: Trennungsunterhalt

Ermitteln Sie in 2 Minuten Ihren voraussichtlichen Unterhaltsanspruch oder -pflicht nach der 3/7-Methode.

Die 3/7-Methode einfach erklärt

Der geringer verdienende Ehegatte erhält 3/7 (ca. 43%) der Differenz zwischen beiden bereinigten Nettoeinkommen. Der Besserverdienende behält 4/7 (ca. 57%) der Differenz als Erwerbstätigenbonus.

Ihre Angaben

Monatliches Netto nach Abzügen Bitte geben Sie Ihr Nettoeinkommen ein
Bereinigtes Netto des Partners Bitte geben Sie das Nettoeinkommen Ihres Partners ein

Erwerbsobliegenheits-Ampel

Was bedeutet Erwerbsobliegenheit? Nach der Trennung muss der geringer verdienende Partner zunehmend selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Im ersten Jahr ist das noch eingeschränkt – danach steigt der Druck, eine Arbeit aufzunehmen.
Trennung 6 Mon. 12 Mon. 18+ Mon.

Bonus- & Überstunden-Glätter

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni werden auf 12 Monate verteilt. So erhalten Sie ein realistisches Durchschnittseinkommen für die Unterhaltsberechnung.

Warum ist das wichtig?

Das Familiengericht verwendet immer das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate. Einmalzahlungen und Überstunden erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen dauerhaft – nicht nur im Monat der Auszahlung.

Jahreseinkommen eingeben

Geben Sie alle Einkommensbestandteile des Vorjahres an

Summe aller 12 Monatsgehälter (brutto) Bitte geben Sie Ihr Jahresbrutto ein

Sonderzahlungen (jährlich)

Steuerklasse für Netto-Schätzung

Wichtig: Nach Trennung wechseln die Steuerklassen!

Wohnvorteil-Kalkulator

Wer nach der Trennung im gemeinsamen Eigenheim wohnen bleibt, hat einen geldwerten Vorteil. Dieser „Wohnwert" wird wie Einkommen behandelt und beeinflusst den Unterhalt.

Wie wird der Wohnvorteil berechnet?

Der Wohnvorteil = Objektiver Mietwert (was würde die Wohnung am Markt kosten?) minus Kreditraten (Zins + Tilgung). Im Trennungsjahr gilt oft der subjektive (niedrigere) Mietwert, später der objektive.

Eigenheim-Situation

Geben Sie die Daten zur gemeinsamen Immobilie an

Bitte wählen Sie, wer im Eigenheim bleibt

Rangfolge-Automatik: Child First

Nach § 1609 BGB haben Kinder Vorrang. Erst wenn der Kindesunterhalt und der Selbstbehalt gedeckt sind, kann Trennungsunterhalt fließen. Dieses Tool zeigt Ihnen die korrekte Reihenfolge.

Wichtig: Rangfolge nach § 1609 BGB

Rang 1: Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige
Rang 2: Betreuende Elternteile und Ehegatten bei langer Ehe
Rang 3: Sonstige Ehegatten (Trennungsunterhalt)

Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Partners Bitte geben Sie das Nettoeinkommen ein
Einkommen des geringer verdienenden Partners

Unterhaltsberechtigte Kinder (Rang 1)

Fügen Sie alle Kinder hinzu, für die Kindesunterhalt gezahlt werden muss.

Komplett-Analyse: Alle Faktoren

Die umfassendste Berechnung: Kombiniert alle Profi-Funktionen für ein präzises, gerichtsfestes Ergebnis.

Was diese Analyse enthält

✓ Bonus-Glättung ✓ Wohnvorteil ✓ Kindesunterhalt (Rangfolge) ✓ Erwerbsobliegenheit ✓ 3/7-Berechnung ✓ Selbstbehalt-Prüfung

1 Ihre persönlichen Daten

Ohne Wohnvorteil (wird separat erfasst) Bitte geben Sie Ihr Nettoeinkommen ein
Aus dem Wohnvorteil-Kalkulator übernehmen
Für die Erwerbsobliegenheits-Prüfung

2 Daten Ihres Partners

Bitte geben Sie das Nettoeinkommen Ihres Partners ein
Falls der Partner im Eigenheim bleibt

3 Gemeinsame Kinder (für Rangfolge)

👶 Kind 1

⚖️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Trennungsunterhalt-Rechner basiert auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung für 2026. Die berechneten Werte dienen lediglich als unverbindliche Schätzung und erste Orientierung. Die tatsächliche Unterhaltshöhe kann von weiteren individuellen Faktoren abhängen (z.B. ehebedingte Nachteile, Krankheit, besondere Belastungen). Dieser Rechner ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht. Alle Angaben ohne Gewähr.

Trennungsunterhalt 2026: Alles, was Sie wissen müssen

Der Trennungsunterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die der wirtschaftlich schwächere Ehegatte vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung erhält. Er soll gewährleisten, dass beide Partner während der Trennungszeit ihren Lebensstandard annähernd aufrechterhalten können. Anders als der nacheheliche Unterhalt unterliegt der Trennungsunterhalt weniger strengen Voraussetzungen.

Mit unserem Trennungsunterhalt-Rechner 2026 berechnen Sie in wenigen Schritten Ihren voraussichtlichen Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht. Der Rechner berücksichtigt dabei alle relevanten Faktoren: die Einkommensdifferenz nach der 3/7-Methode, den Wohnvorteil bei Eigenheimnutzung, den vorrangigen Kindesunterhalt und die Erwerbsobliegenheit.

Die 3/7-Methode: So wird der Trennungsunterhalt berechnet

Die 3/7-Methode (auch Differenzmethode genannt) ist die gängigste Berechnungsmethode für den Trennungsunterhalt in Deutschland. Sie funktioniert folgendermaßen:

  1. Einkommensermittlung: Zunächst werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Dabei werden berufsbedingte Aufwendungen (5% Pauschale), Altersvorsorge und bestimmte Verbindlichkeiten abgezogen.
  2. Differenzbildung: Die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Einkommen wird berechnet.
  3. 3/7-Aufteilung: Der geringer verdienende Ehegatte erhält 3/7 (ca. 43%) dieser Differenz als Unterhalt. Der Besserverdienende behält 4/7 (ca. 57%) als Erwerbstätigenbonus.
Rechenbeispiel

Ehemann verdient 4.000 € netto, Ehefrau 2.000 € netto. Differenz: 2.000 €. Die Ehefrau erhält 3/7 × 2.000 € = 857,14 € Trennungsunterhalt. Nach Zahlung hat der Ehemann noch 3.142,86 € und die Ehefrau 2.857,14 €.

Wohnvorteil: Wenn einer im gemeinsamen Haus bleibt

Der Wohnvorteil ist eines der komplexesten Themen beim Trennungsunterhalt. Bleibt ein Ehegatte nach der Trennung in der gemeinsamen Immobilie, spart er Mietkosten – dieser Vorteil wird als Einkommen angerechnet.

Berechnung des Wohnvorteils

Position Berechnung
Objektiver Mietwert Ortsübliche Vergleichsmiete (z.B. 1.200 €)
./. Kreditraten (Zins + Tilgung) z.B. 800 €
./. Instandhaltungskosten Optional ca. 1-2 €/qm
= Wohnvorteil z.B. 400 €

Wichtig: Im ersten Trennungsjahr wird oft nur der „subjektive" Wohnwert angesetzt – also die Kosten, die der bleibende Ehegatte tatsächlich für eine angemessene Wohnung aufwenden müsste. Nach dem Trennungsjahr gilt der volle objektive Mietwert.

Kindesunterhalt hat Vorrang: Die Rangfolge nach § 1609 BGB

Bei der Unterhaltsberechnung ist die gesetzliche Rangfolge entscheidend. Minderjährige Kinder haben immer Vorrang vor dem Trennungsunterhalt für den Ehegatten:

  1. Rang 1: Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder (Schüler bis 21 im Haushalt eines Elternteils)
  2. Rang 2: Elternteile, die wegen Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein können, sowie Ehegatten bei langer Ehedauer
  3. Rang 3: Getrennt lebende und geschiedene Ehegatten ohne Betreuungsleistung

Unser Rangfolge-Automatik (Child First) berücksichtigt dies: Der Kindesunterhalt wird zuerst vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen. Erst der verbleibende Betrag steht für den Trennungsunterhalt zur Verfügung – sofern der Selbstbehalt (1.600 €) gewahrt bleibt.

Erwerbsobliegenheit: Wann muss der geringer verdienende Partner arbeiten?

Die Erwerbsobliegenheit beschreibt die Pflicht, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um den eigenen Unterhalt (teil-)weise selbst zu decken. Beim Trennungsunterhalt gilt:

Zeitraum Erwerbsobliegenheit Ampel
Erstes Trennungsjahr (0-12 Monate) Grundsätzlich keine volle Erwerbsobliegenheit 🟢 Grün
Nach 12 Monaten Zunehmende Erwerbsobliegenheit, fiktives Einkommen möglich 🟡 Gelb
Nach 18+ Monaten Volle Erwerbsobliegenheit (mit Ausnahmen) 🔴 Rot

Ausnahmen: Betreuung kleiner Kinder (unter 3 Jahren), Krankheit, Alter oder mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten können die Erwerbsobliegenheit einschränken oder aufheben.

Selbstbehalt 2026: Was dem Zahlenden bleiben muss

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Für 2026 gelten folgende Werte:

Gegenüber Selbstbehalt 2026
Minderjährigen Kindern (erwerbstätig) 1.450 €
Minderjährigen Kindern (nicht erwerbstätig) 1.200 €
Volljährigen Kindern 1.750 €
Getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten 1.600 €

Bereinigtes Nettoeinkommen: Was gehört dazu?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Netto auf der Lohnabrechnung. Es wird wie folgt ermittelt:

Vom Brutto zum bereinigten Netto

  1. Ausgangspunkt: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inkl. anteilige Sonderzahlungen)
  2. + Geldwerte Vorteile: Dienstwagen, Deputate, Wohnvorteil
  3. ./. Berufsbedingte Aufwendungen: 5% Pauschale (max. 150 €) oder tatsächliche Kosten
  4. ./. Zusätzliche Altersvorsorge: Bis 4% des Bruttoeinkommens
  5. ./. Berücksichtigungsfähige Schulden: Kreditraten (nicht während der Ehe leichtfertig eingegangen)
  6. ./. Vorrangiger Unterhalt: z.B. Kindesunterhalt
  7. = Bereinigtes Nettoeinkommen

Unser Bonus- & Überstunden-Glätter hilft Ihnen, das durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt zu ermitteln und auf 12 Monate zu verteilen.

Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt

Merkmal Trennungsunterhalt Nachehelicher Unterhalt
Zeitraum Trennung bis Scheidung Ab rechtskräftiger Scheidung
Rechtsgrundlage § 1361 BGB §§ 1569 ff. BGB
Voraussetzungen Einkommensdifferenz Unterhaltstatbestand erforderlich (Betreuung, Alter, Krankheit etc.)
Verzicht möglich? Nein (nur beschränkt) Ja (Ehevertrag möglich)
Erwerbsobliegenheit Im 1. Jahr eingeschränkt Grundsätzlich ab Scheidung

Praktische Tipps für Ihre Unterhaltsberechnung

  1. Dokumentieren Sie alles: Sammeln Sie Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Kontoauszüge und Belege für Sonderzahlungen.
  2. Steuerklassenwechsel beachten: Nach der Trennung müssen die Steuerklassen im Folgejahr geändert werden (meist 4/4 oder 1/1). Dies beeinflusst das Nettoeinkommen erheblich!
  3. Wohnvorteil nicht vergessen: Nutzen Sie unseren Kalkulator, um den geldwerten Vorteil der Eigenheimnutzung korrekt zu ermitteln.
  4. Kindesunterhalt zuerst: Berechnen Sie zunächst den Kindesunterhalt mit unserem Kindesunterhalt-Rechner. Dieser hat Vorrang!
  5. Rechtliche Beratung: Bei komplexen Fällen (Selbstständige, hohe Einkommen, Auslandsbezug) sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

Häufig gestellte Fragen zum Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt wird ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt (§ 1361 BGB). Er soll beide Partner in die Lage versetzen, ihren bisherigen Lebensstandard während der Trennungszeit aufrechtzuerhalten. Der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) wird erst nach der rechtskräftigen Scheidung relevant und setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus, etwa Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder ehebedingte Nachteile (§§ 1569 ff. BGB).

Die 3/7-Methode ist die gängigste Berechnungsweise: Zunächst werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Dann wird die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Einkommen berechnet. Der geringer verdienende Ehegatte erhält 3/7 (ca. 43%) dieser Differenz als Unterhalt. Der Besserverdienende behält 4/7 (ca. 57%) als Erwerbstätigenbonus. Beispiel: Bei 3.000 € vs. 1.000 € Nettoeinkommen beträgt die Differenz 2.000 €. Der Unterhalt wäre dann 3/7 × 2.000 € = 857 € monatlich.

Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt 2026 grundsätzlich 1.600 €. Das bedeutet: Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Zahlung des Trennungsunterhalts mindestens dieser Betrag verbleiben. Wichtig: Der Kindesunterhalt hat Vorrang! Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei nur 1.450 € (bei Erwerbstätigkeit). Erst wenn Kindesunterhalt und Selbstbehalt gedeckt sind, kann Ehegattenunterhalt fließen.

Im ersten Trennungsjahr besteht grundsätzlich keine volle Erwerbsobliegenheit. Sie sollen Zeit haben, Ihre persönliche und berufliche Situation zu ordnen. Ab dem zweiten Trennungsjahr steigt die Erwerbsobliegenheit jedoch zunehmend. Gerichte können dann ein fiktives Einkommen anrechnen, wenn keine zumutbare Arbeit aufgenommen wird. Ausnahmen gelten bei Kinderbetreuung (besonders unter 3 Jahren), Krankheit, Alter oder wenn während der Ehe keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Netto auf Ihrer Lohnabrechnung. So wird es berechnet:

  • Ausgangspunkt: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inkl. 1/12 Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.)
  • + Geldwerte Vorteile: Dienstwagen, Wohnvorteil
  • − Berufsbedingte Aufwendungen: 5% Pauschale (max. 150 €)
  • − Zusätzliche Altersvorsorge: Bis 4% des Bruttoeinkommens
  • − Schulden: Angemessene Kreditraten
  • − Vorrangiger Unterhalt: z.B. Kindesunterhalt

Wer nach der Trennung im gemeinsamen Eigenheim wohnt, hat einen geldwerten Vorteil – den Wohnvorteil. Dieser wird wie Einkommen behandelt! Im Trennungsjahr gilt oft der niedrigere "subjektive" Wohnwert (was man sich selbst als Miete leisten könnte). Danach wird der "objektive" Wohnwert angesetzt (ortsübliche Vergleichsmiete). Der Wohnvorteil berechnet sich: Mietwert minus Kreditrate = Wohnvorteil. Dieser wird dem Einkommen der im Haus bleibenden Person hinzugerechnet.

Ja, absolut! Nach § 1609 BGB gilt eine klare Rangfolge:

  1. Rang 1: Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige (Schüler unter 21 im Haushalt eines Elternteils)
  2. Rang 2: Kinderbetreuende Elternteile und Ehegatten bei langer Ehedauer
  3. Rang 3: Sonstige Ehegatten

Das bedeutet: Erst wenn der Kindesunterhalt vollständig gezahlt ist UND der Selbstbehalt des Zahlenden gewahrt bleibt, kann Ehegattenunterhalt fließen.

Ein vollständiger Verzicht auf Trennungsunterhalt im Voraus ist nicht wirksam. Das Gesetz schützt den wirtschaftlich schwächeren Partner. Sie können jedoch:

  • Auf bereits fällige Unterhaltsansprüche verzichten
  • Eine Vereinbarung über die Höhe treffen
  • Eine Ratenzahlung vereinbaren

Anders beim nachehelichen Unterhalt: Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag grundsätzlich möglich, wenn er nicht sittenwidrig ist.

Der Trennungsunterhalt wird vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Das Trennungsjahr dauert mindestens 12 Monate, das Scheidungsverfahren kann je nach Komplexität weitere 3-12 Monate dauern. Bei Härtescheidung (z.B. schwere Misshandlung) kann die Zeit verkürzt werden. Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt automatisch – dann kann ggf. nachehelicher Unterhalt relevant werden.

So gehen Sie vor:

  1. Auskunftsanspruch: Fordern Sie Ihren Partner schriftlich zur Auskunft über sein Einkommen auf
  2. Berechnung: Ermitteln Sie den Unterhaltsanspruch (z.B. mit diesem Rechner)
  3. Aufforderung: Fordern Sie den Unterhalt schriftlich (Einschreiben!)
  4. Inverzugsetzung: Setzen Sie eine Zahlungsfrist
  5. Bei Nichtzahlung: Anwaltliche Hilfe, ggf. einstweilige Verfügung beim Familiengericht

Wichtig: Unterhalt wird nicht rückwirkend gezahlt! Erst ab Aufforderung/Verzug.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Realsplitting (§ 10 Abs. 1a EStG): Der Zahlende kann den Unterhalt als Sonderausgaben absetzen (max. 13.805 €/Jahr). Der Empfänger muss den Betrag dann versteuern ("sonstige Einkünfte"). Vorteil: Oft Steuerersparnis für den Zahlenden.
  • Ohne Realsplitting: Der Unterhalt ist für beide Seiten steuerneutral.

Für das Realsplitting ist die Zustimmung des Empfängers nötig. Der Zahlende muss dem Empfänger eventuelle Steuernachteile erstatten.

Nach § 1605 BGB sind beide Ehegatten zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet. Bei Verweigerung können Sie:

  • Stufenklage erheben: Auskunft → Berechnung → Zahlung
  • Das Gericht kann eine Einkommensschätzung vornehmen
  • Arbeitgeber oder Finanzamt können zur Auskunft herangezogen werden
  • Bei hartnäckiger Verweigerung droht Ordnungsgeld

Tipp: Fordern Sie die Auskunft immer schriftlich mit Fristsetzung (14 Tage).

Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: März 2026