🔍 Klausel-Detektor
Welche Formulierungen stehen in Ihrem Mietvertrag? Wählen Sie alle zutreffenden aus.
Enthält Ihr Vertrag folgende Klauseln?
💡 Was sind Schönheitsreparaturen?
Dazu zählen: Tapezieren/Streichen von Wänden und Decken, Streichen von Heizkörpern, Innentüren, Fenstern (innen) und Fußböden. Nicht dazu gehören: Parkett abschleifen, Teppich erneuern, Fliesen reparieren.
🏠 Aktueller Zustand der Wohnung
Wie sieht es in Ihrer Wohnung aus? Ehrliche Einschätzung hilft bei der Bewertung.
📅 Wohndauer & Abnutzung
Auch bei wirksamer Klausel müssen Sie nur renovieren, wenn tatsächlicher Bedarf besteht.
💡 Übliche Renovierungsfristen
Bei weichen Klauseln gelten als Richtwert: Küche/Bad ca. 3 Jahre, Wohn-/Schlafräume ca. 5 Jahre, Nebenräume ca. 7 Jahre. Aber: Der tatsächliche Zustand ist entscheidend, nicht die Frist! Sieht es noch gut aus, müssen Sie nicht renovieren.
🔧 Schäden & Mängel
Welche Schäden gibt es in der Wohnung? Wir unterscheiden: Was ist Ihre Pflicht, was Vermietersache?
Wählen Sie alle vorhandenen Schäden aus:
💡 Unterschied: Schönheitsreparatur vs. Instandsetzung
Schönheitsreparaturen betreffen nur die Oberflächen (Streichen, Tapezieren). Instandsetzung (Parkett schleifen, Fliesen tauschen) ist immer Vermietersache. Normale Abnutzung müssen Sie nie ersetzen – auch nicht bei Auszug nach langer Mietzeit.
* Hinweis: Bei Parkett sind nur normale Laufspuren Vermietersache – tiefe Beschädigungen können Schadenersatz auslösen. Silikonfugen sind nach BGH keine Schönheitsreparaturen, aber vertragliche Abweichungen sind möglich.
💰 Ablöse-Check
Verlangt Ihr Vermieter Geld statt Renovierung? Prüfen Sie, ob die Forderung angemessen ist.
⚠️ Wichtig: Sie müssen nicht zustimmen!
Eine Ablösezahlung ist freiwillig. Sie können stattdessen selbst renovieren oder (bei unwirksamer Klausel) die Renovierung ganz verweigern. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!
💡 Marktübliche Malerkosten 2026
Ein Fachbetrieb berechnet ca. 10-20 €/m² Wandfläche (inkl. Material). Bei 65 m² Wohnfläche (ca. 180 m² Wandfläche) wären das ca. 1.800-3.600 €. Eigenleistung ist deutlich günstiger: Material ca. 150-400 €.
📋 Detaillierte Begründung
✅ Das müssen Sie bei Auszug tun
❌ Das müssen Sie NICHT tun
📌 Ihre nächsten Schritte
1. Dokumentieren Sie den aktuellen Zustand (Fotos mit Datum)
2. Laden Sie das Widerspruchsschreiben herunter
3. Erstellen Sie ein Übergabeprotokoll bei Auszug
4. Bei Kautionsstreitigkeiten: Mieterverein kontaktieren
📄 Dokumente generieren
Erstellen Sie ein praxisnahes Schreiben an Ihren Vermieter.
📅 Kündigung noch nicht geschrieben?
Berechnen Sie die korrekte Kündigungsfrist und vermeiden Sie die 3-Werktage-Falle!
→ Zum Kündigungsfrist-RechnerSchönheitsreparaturen beim Auszug 2026: Der komplette Ratgeber
Millionen Mieter renovieren beim Auszug – obwohl sie rechtlich gar nicht dazu verpflichtet sind. Der Grund: Unwirksame Klauseln im Mietvertrag. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zahlreiche typische Vertragsformulierungen für unwirksam erklärt. Mit unserem Schönheitsreparaturen-Check finden Sie heraus, ob Sie wirklich renovieren müssen.
Wann sind Schönheitsreparatur-Klauseln unwirksam?
Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Das ist insbesondere der Fall bei:
- Starre Fristen: "Der Mieter hat alle 3/5/7 Jahre zu renovieren" – unabhängig vom tatsächlichen Zustand
- Endrenovierungsklauseln: Unwirksam, wenn sie unabhängig vom Zustand gelten oder bei unrenoviert übernommener Wohnung
- Farbvorgaben: "In weißen/hellen Farben zurückzugeben" schränkt die Gestaltungsfreiheit ein
- Fachhandwerker-Pflicht: Der Mieter muss keinen Malerbetrieb beauftragen
- Quotenabgeltungsklauseln: Pauschale Kostenbeteiligung bei Auszug vor Fristablauf
Was sind Schönheitsreparaturen?
Der Begriff ist in der Betriebskostenverordnung definiert. Schönheitsreparaturen umfassen nur:
| ✅ Schönheitsreparaturen | ❌ Keine Schönheitsreparaturen |
|---|---|
| Tapezieren/Streichen von Wänden und Decken | Parkett abschleifen, versiegeln |
| Streichen von Heizkörpern (inkl. Rohre) | Teppichboden erneuern |
| Streichen von Innentüren | Fliesen reparieren/austauschen |
| Streichen von Fenstern und Türen (innen) | Silikonfugen erneuern (i.d.R. Vermietersache) |
| Streichen/Pflegen von Fußböden | Fenster/Türen reparieren |
Unrenoviert übernommen = Nicht renovieren müssen
Ein wichtiger Grundsatz: Wer eine unrenoviert übernommene Wohnung hat, schuldet auch bei Auszug keine Renovierung – selbst wenn der Vertrag eine Schönheitsreparatur-Klausel enthält. Der Grund: Es wäre unangemessen, vom Mieter zu verlangen, einen besseren Zustand herzustellen als bei Einzug.
Ausnahme: Hat der Vermieter bei Einzug einen angemessenen Ausgleich gezahlt (z.B. Mietnachlass), kann die Klausel wirksam sein.
Weiche Fristen: Was gilt?
Enthält Ihr Vertrag weiche/flexible Fristen mit Formulierungen wie "in der Regel" oder "im Allgemeinen", kann die Klausel wirksam sein. Aber auch dann gilt: Sie müssen nur bei tatsächlichem Bedarf renovieren!
Als Richtwerte gelten:
| Raum | Üblicher Zeitraum |
|---|---|
| Küche, Bad, Dusche | ca. 3 Jahre |
| Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen | ca. 5 Jahre |
| Nebenräume (Abstellkammer, Keller) | ca. 7 Jahre |
Wichtig: Diese Fristen sind nur Richtwerte! Sieht die Wohnung noch gut aus, besteht kein Renovierungsbedarf – auch wenn die Frist abgelaufen ist.
Was bedeutet "besenrein übergeben"?
Bei unwirksamer Klausel müssen Sie die Wohnung nur besenrein übergeben. Das bedeutet:
- Wohnung ist vollständig geräumt (keine Möbel, keine Gegenstände)
- Grob gereinigt (gefegt, gewischt)
- Frei von Müll und Unrat
Nicht erforderlich: Streichen, Tapezieren, Grundreinigung, Fensterputzen, Teppichreinigung.
Schäden vs. normale Abnutzung
Unterscheiden Sie sorgfältig:
| Normale Abnutzung (keine Haftung) | Schäden (Haftung möglich) |
|---|---|
| Kleine Dübellöcher (Bildernägel) | Große Löcher (Regale, schwere Lasten) |
| Vergilbte Wände/Decken | Starke Nikotinverfärbung durch Rauchen |
| Abgetretener Teppichboden | Brandlöcher, Flecken |
| Kalk an Armaturen | Beschädigte Armaturen |
| Kratzer im Waschbecken | Gesprungene Keramik |
Kann der Vermieter Geld statt Renovierung verlangen?
Der Vermieter kann eine Ablösesumme anbieten, Sie müssen aber nicht zustimmen. Prüfen Sie kritisch:
- Ist die Klausel überhaupt wirksam?
- Besteht tatsächlich Renovierungsbedarf?
- Ist der geforderte Betrag angemessen?
Marktübliche Kosten 2026: Ein Malerbetrieb berechnet ca. 10-20 €/m² Wandfläche (ca. 2,5-3x die Wohnfläche). Bei 65 m² Wohnung entspricht das ca. 1.800-3.600 €. Eigenleistung: Materialkosten ca. 150-400 €.
Kaution: Was darf der Vermieter einbehalten?
Nach Auszug darf der Vermieter die Kaution nur für berechtigte Forderungen einbehalten:
- Tatsächliche Schäden (über normale Abnutzung hinaus)
- Ausstehende Miete oder Nebenkosten
- Wirksame Schönheitsreparatur-Verpflichtungen (nur bei Bedarf)
Nicht zulässig: Einbehalt für "normale Renovierung" bei unwirksamer Klausel oder ohne Bedarf.