Nebenkosten-Check 2026

Prüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung auf Fehler – mit Fristen-Wächter, CO2-Kosten-Splitter und automatischem PDF-Einspruchsschreiben.

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Basisdaten
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Fristen
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Positionen
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CO2-Kosten
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Ergebnis

📋 Basisdaten der Abrechnung

Geben Sie die grundlegenden Daten Ihrer Nebenkostenabrechnung ein.

Bitte wählen Sie das Jahr.
Bitte geben Sie die Wohnfläche an.
Bitte geben Sie die Gesamtkosten an.

💡 Was zählt zu den Nebenkosten?

Nebenkosten (Betriebskosten) sind laufende Kosten für Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Heizung, Müll, Hausmeister, Gartenpflege, Versicherung, etc. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Reparaturen und Instandhaltung.

⏰ Fristen-Wächter

Prüfen Sie, ob die Abrechnung rechtzeitig zugestellt wurde (§ 556 Abs. 3 BGB).

Bitte geben Sie das Datum an.

📜 Die 12-Monats-Frist (§ 556 Abs. 3 BGB)

Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Für das Jahr 2025 ist die Frist der 31.12.2026. Ist die Frist abgelaufen, sind Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

💡 Ausnahmen von der Frist

Der Vermieter kann auch nach Fristablauf noch nachfordern, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat (z.B. Behörde liefert Grundsteuerbescheid zu spät). Diese Ausnahme ist aber eng begrenzt.

🔍 Positionen-Check

Welche Positionen sind in Ihrer Abrechnung enthalten? Wir prüfen auf unzulässige Posten.

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✅ Umlagefähig (§ 2 Nr. 1 BetrKV)
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✅ Umlagefähig (§ 2 Nr. 2-3 BetrKV)
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✅ Umlagefähig (§ 2 Nr. 4-6 BetrKV)
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✅ Umlagefähig (§ 2 Nr. 8 BetrKV)
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⚠️ Nur betriebsbezogene Tätigkeiten (§ 2 Nr. 14 BetrKV)
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✅ Umlagefähig (§ 2 Nr. 10 BetrKV)
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✅ Umlagefähig (§ 2 Nr. 13 BetrKV)
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✅ Umlagefähig (§ 2 Nr. 7 BetrKV)
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✅ Umlagefähig (§ 2 Nr. 8 BetrKV)
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✅ Umlagefähig (§ 2 Nr. 11 BetrKV)
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❌ NICHT umlagefähig!
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❌ NICHT umlagefähig!
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❌ NICHT umlagefähig!

🌿 CO2-Kosten-Splitter

Seit 2023 müssen Vermieter sich an den CO2-Kosten beteiligen (CO2KostAufG). Wir prüfen, ob das korrekt umgesetzt wurde.

Die Berechnung erfolgt vereinfacht. In Sonderfällen (z.B. Fernwärme, Denkmalschutz, Nichtwohngebäude) gelten abweichende Regelungen.

📋 Hintergrund: CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Seit 2023 müssen Vermieter sich an den CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser beteiligen. Der Anteil hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab (CO2-Ausstoß pro m² Wohnfläche). Viele Abrechnungen ignorieren das noch immer – prüfen Sie Ihre!

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Prüfung abgeschlossen
Ihre Nebenkostenabrechnung wurde analysiert
Gesamtkosten
0 €
0 €/m²
Plausibilität
Fehler gefunden
0
Mögliche Ersparnis
0 €

📋 Prüfungsergebnis im Detail

📊 Plausibilitäts-Check (Vergleich mit Betriebskostenspiegel)

📌 Ihre nächsten Schritte

1. Laden Sie das Einspruchsschreiben herunter
2. Verlangen Sie Belegeinsicht beim Vermieter
3. Prüfen Sie die Originalbelege auf Plausibilität
4. Setzen Sie dem Vermieter eine Frist zur Korrektur

📄 Dokumente generieren

Erstellen Sie ein maßgeschneidertes Einspruchsschreiben basierend auf den gefundenen Fehlern.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Prüfung erfolgt auf Basis Ihrer Angaben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Vergleichswerte basieren auf dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes. Bei Streitigkeiten empfehlen wir die Konsultation eines Mietrechtsspezialisten oder Mietervereins. Alle Berechnungen erfolgen lokal in Ihrem Browser – Ihre Daten werden nicht übertragen.

Nebenkostenabrechnung prüfen 2026: Der komplette Ratgeber

Jede zweite Nebenkostenabrechnung in Deutschland ist fehlerhaft – das zeigen Untersuchungen von Mietervereinen. Mit unserem kostenlosen Nebenkosten-Check prüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung auf die häufigsten Fehler: Fristüberschreitung, unzulässige Posten und fehlende CO2-Kostenaufteilung.

Die 12-Monats-Frist (§ 556 Abs. 3 BGB)

Der wichtigste Prüfpunkt: Hat der Vermieter die Abrechnungsfrist eingehalten? Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen.

AbrechnungsjahrFrist endet
202431.12.2025
202531.12.2026
202631.12.2027

Wichtig: Ist die Frist abgelaufen, können Sie Nachzahlungen verweigern! Der Vermieter kann nur noch nachfordern, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat (z.B. bei verspäteten Behördenbescheiden).

Welche Nebenkosten darf der Vermieter umlegen?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Es gibt genau 17 Kostenarten:

✅ Umlagefähig❌ Nicht umlagefähig
GrundsteuerVerwaltungskosten
Wasser/AbwasserInstandhaltung/Reparaturen
Heizung/WarmwasserBankgebühren/Zinsen
MüllabfuhrLeerstandskosten
Hausmeister (nur Wartung!)Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters
GartenpflegeNeuanlage des Gartens
GebäudeversicherungMietausfallversicherung
AufzugRechtsanwalts-/Gerichtskosten
Straßenreinigung/WinterdienstErschließungskosten
AllgemeinstromDachrinnenreinigung

Der Hausmeister-Trick

Besonders häufig werden beim Hausmeister nicht umlagefähige Tätigkeiten versteckt. Umlagefähig sind nur Wartungs- und Pflegearbeiten:

  • ✅ Treppenhausreinigung, Rasenmähen, Winterdienst
  • ✅ Kontrolle der Heizungsanlage
  • ❌ Wohnungsabnahmen und -übergaben (Verwaltung!)
  • ❌ Mieterkommunikation, Beschwerdemanagement
  • ❌ Kleinreparaturen

Liegt keine Aufschlüsselung vor, können Sie eine Kürzung um 20-30% der Hausmeisterkosten verlangen.

CO2-Kostenaufteilung seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Der Vermieter muss sich an den CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser beteiligen. Der Anteil hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab:

CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr)MieteranteilVermieteranteil
< 12 (Effizienzhaus)100%0%
12-1790%10%
17-2280%20%
22-2770%30%
27-3260%40%
32-3750%50%
37-4240%60%
42-4730%70%
47-5220%80%
> 52 (unsaniert)5%95%

Viele Vermieter ignorieren das noch! Prüfen Sie, ob der CO2-Anteil in Ihrer Abrechnung berücksichtigt wurde.

Der Betriebskostenspiegel 2025/2026

Der Deutsche Mieterbund veröffentlicht jährlich den Betriebskostenspiegel. Die durchschnittlichen Betriebskosten betragen ca. 2,67 €/m² monatlich. Mit allen denkbaren Betriebskosten kann die sogenannte zweite Miete bis zu 3,68 €/m² betragen.

PositionDurchschnitt €/m²/Monat
Grundsteuer0,18
Wasser/Abwasser0,29
Heizung/Warmwasser1,32
Müllabfuhr0,16
Gebäudeversicherung0,31
Hausmeister0,21
Gartenpflege0,15
Allgemeinstrom0,06
Gesamt (Durchschnitt)ca. 2,67

Liegen Ihre Kosten deutlich über dem Durchschnitt, könnte der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Er darf nicht unnötig teure Dienstleister wählen.

Belegeinsicht – Ihr Recht!

Als Mieter haben Sie das Recht, die Originalbelege einzusehen (§ 259 BGB). Der Vermieter muss Ihnen ermöglichen:

  • Einsicht in Rechnungen und Verträge
  • Prüfung der Verteilerschlüssel
  • Kontrolle der Gesamtkosten

Die Belegeinsicht findet in der Regel beim Vermieter oder der Hausverwaltung statt. Sie können Kopien verlangen (gegen Kostenerstattung).

Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Jahr 2025 ist die Frist also der 31.12.2026. Nach Fristablauf können Sie Nachzahlungen in der Regel verweigern!
Nicht umlagefähig sind: Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Buchhaltung), Instandhaltung und Reparaturen, Leerstandskosten, Bankgebühren, Rechtsanwaltskosten, Mietausfallversicherung. Auch Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters dürfen nicht umgelegt werden.
Seit 2023 gilt das Stufenmodell: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes (gemessen in kg CO2 pro m² und Jahr), desto mehr zahlt der Vermieter. Bei einem durchschnittlichen Gebäude (25-30 kg/m²) trägt der Vermieter 40-50% der CO2-Kosten. Bei sehr ineffizienten Gebäuden bis zu 95%.
Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes betragen die Nebenkosten im Schnitt ca. 2,67 €/m² monatlich, mit allen Betriebskosten bis zu 3,68 €/m². Deutlich höhere Werte können auf Unwirtschaftlichkeit hindeuten. Der Vermieter muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.
Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung müssen grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach Zugang erhoben werden (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Diese Frist gilt für alle Mieter – auch für aktuelle. Danach sind Einwendungen nur noch möglich, wenn Sie die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten haben.
Der Vermieter muss bei der Auswahl von Dienstleistern das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 BGB). Er darf nicht unnötig teure Anbieter wählen oder Verträge zu überhöhten Preisen abschließen. Bei Verstößen können Sie eine Kürzung verlangen.
Ja! Sie haben das Recht, die Originalbelege einzusehen (§ 259 BGB). Die Einsicht erfolgt in der Regel beim Vermieter oder der Hausverwaltung. Sie können Kopien verlangen (gegen Kostenerstattung). Verweigert der Vermieter die Einsicht, müssen Sie die Nachzahlung nicht leisten.
Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist (2-3 Wochen) zur Stellungnahme. Reagiert er nicht, können Sie die strittigen Beträge unter Vorbehalt zahlen oder (bei eindeutigen Fehlern) kürzen. Bei größeren Beträgen empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein.
Bei Fristüberschreitung: In der Regel nein. Bei inhaltlichen Fehlern: Sie können den fehlerhaften Betrag kürzen und den Rest unter Vorbehalt zahlen. Dokumentieren Sie die Fehler schriftlich und setzen Sie eine Frist zur Korrektur.
Wird nach Wohnfläche abgerechnet und ist diese falsch angegeben, sind alle Positionen anteilig zu korrigieren. Auch bei einer zu geringen Fläche! Prüfen Sie die angegebene Wohnfläche – sie sollte der im Mietvertrag entsprechen.