✓ Aktualisiert für 2026

Aufstiegs-BAföG-Rechner 2026

Berechne dein Meister-BAföG: Zuschüsse, Bestehens-Erlass und Gründer-Erlass auf einen Blick. Bis zu 75 % Förderung bei bestandener Prüfung – bis zu 100 % mit Existenzgründung. Ohne Altersgrenze!

⚖️ Vollzeit oder Teilzeit?

Beantworte drei kurze Fragen – du erhältst eine persönliche Einschätzung, welche Unterrichtsform zu deiner Situation passt.

1
Kannst du während der Fortbildung auf Erwerbseinkommen verzichten?
2
Hat dein Ehe-/Lebenspartner eigenes Einkommen?
3
Hast du Vermögen über 45.000 €?
Freibetrag nach § 17a AFBG, zzgl. 2.300 € für Partner und je Kind

🧮 Aufstiegs-BAföG berechnen

Berechne deine Förderung: Zuschüsse, Darlehen, Bestehens-Erlass und Gründer-Erlass – alles in einem Rechner. Bei Vollzeit werden zusätzlich Unterhaltsbeitrag, Einkommens- und Vermögensanrechnung berücksichtigt.

📚 Maßnahmebeitrag (§ 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 AFBG)

Zusammen mit Prüfungsgebühren max. 15.000 € förderfähig
Zusammen mit Lehrgangsgebühren max. 15.000 € förderfähig (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG)
Für Meisterstück/fachpraktische Arbeit – gefördert wird die Hälfte der Kosten, max. 2.000 € Förderung (davon 50% Zuschuss, 50% Darlehen)
Vollzeit: max. 36 Monate (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1b AFBG), Teilzeit: max. 48 Monate (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG).
ℹ️ Sonderregel Berufsspezialist Fortbildung zum Berufsspezialisten (§ 53b BBiG / § 42b HwO) – Teilzeit nur 200 UStd., max. 36 Monate (§ 2 Abs. 3 S. 2 AFBG).

👤 Persönliche Angaben

ℹ️ Hinweis bei Partner in Ausbildung Der Ehepartner-Zuschlag (+235 €) und der Einkommensfreibetrag (1.690 €) entfallen, wenn der Ehepartner/Lebenspartner selbst in einer nach BAföG oder § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung steht.
Für Unterhaltszuschlag +235 €/Kind (§ 10 Abs. 2 S. 3 AFBG) und Einkommensfreibetrag.
ℹ️ Hinweis bei Kind in Ausbildung Der Zuschlag und der Freibetrag entfallen für Kinder, die selbst in einer nach BAföG oder § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung stehen (§ 10 Abs. 2 S. 3 AFBG i.V.m. § 25 Abs. 3 BAföG).

🎯 Erlasse (§ 13b AFBG)

🏆 Prüfung bestehen? 50% Erlass auf das noch nicht fällig gewordene Restdarlehen der Lehrgangs-/Prüfungskosten (§ 13b Abs. 1 AFBG)
🚀 Existenzgründung geplant? Bis zu 100% Erlass bei Gründung im Haupterwerb, mind. 3 Jahre (§ 13b Abs. 2 AFBG)
Deine effektiven Eigenkosten
nach Bestehens-Erlass
0 €
Förderfähige Kosten 0 €
− 50 % Zuschuss geschenkt 0 €
− 50 % Bestehens-Erlass erlassen 0 €
= Verbleibendes Darlehen 0 €
Förderquote 0%

Aufstiegs-BAföG 2026: Alles was du wissen musst

Das Aufstiegs-BAföG (früher "Meister-BAföG") ist die wichtigste Förderung für berufliche Aufstiegsfortbildungen in Deutschland. Es unterstützt dich finanziell, wenn du dich zum Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt oder in anderen anerkannten Fortbildungen weiterqualifizierst.

🎂

Keine Altersgrenze!

Anders als beim Studenten-BAföG gibt es beim Aufstiegs-BAföG keine Altersgrenze. Du kannst die Förderung auch mit 40, 50 oder 60 Jahren beantragen!

Was wird gefördert?

Das Aufstiegs-BAföG fördert sowohl die Lehrgangs- und Prüfungskosten (§ 10 Abs. 1 AFBG) als auch (bei Vollzeit) deinen Lebensunterhalt während der Fortbildung (§ 10 Abs. 2 AFBG):

  • Lehrgangs- und Prüfungskosten: Bis zu 15.000 € Gesamtbetrag (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG) – davon 50% als Zuschuss (§ 12 Abs. 1 S. 2 AFBG), 50% als KfW-Darlehen
  • Materialkosten Meisterstück: Bis zur Hälfte der Kosten, max. 2.000 € Förderung (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG) – davon 50% Zuschuss, 50% Darlehen
  • Unterhalt (nur Vollzeit): 1.019 € bis 1.115 € monatlich als Vollzuschuss je nach Versicherungsart (§ 10 Abs. 2 AFBG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 13a BAföG), einkommens- und vermögensabhängig (§ 17 AFBG). Erhöhung um 235 € pro Kind mit Kindergeldanspruch und 235 € für Ehepartner/Lebenspartner (§ 10 Abs. 2 S. 3 AFBG)
  • Kinderbetreuung (nur Alleinerziehende): 150 € pro Kind unter 14 Jahren oder behindertem Kind als Zuschuss – bei Voll- und Teilzeit (§ 10 Abs. 3 AFBG)

Das Besondere: Der doppelte Erlass

Das Aufstiegs-BAföG ist besonders attraktiv, weil du bei Erfolg einen großen Teil der Kosten nie zurückzahlen musst:

  • 50% Zuschuss: Die Hälfte der Lehrgangs- und Prüfungskosten ist geschenkt (§ 12 Abs. 1 S. 2 AFBG)
  • 50% KfW-Darlehen: Während der Fortbildung und 2 Jahre Karenzzeit zins- und tilgungsfrei (§ 13 Abs. 3 AFBG), insgesamt max. 6 Jahre. Danach Rückzahlung in Raten von mind. 128 €/Monat über max. 10 Jahre (§ 13 Abs. 5 AFBG)
  • Bestehens-Erlass: Bei bestandener Prüfung werden 50% des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für Lehrgangs-/Prüfungskosten erlassen (§ 13b Abs. 1 AFBG)
  • Gründer-Erlass: Bei Existenzgründung im Haupterwerb (mind. 3 Jahre führen) kann das Restdarlehen für Lehrgangs-/Prüfungskosten vollständig erlassen werden (§ 13b Abs. 2 AFBG)

🏦 Gut zu wissen: Das KfW-Darlehen (§ 13 AFBG)

Das Darlehen läuft über die KfW-Bank (§ 14 AFBG). Während der Fortbildung und einer zweijährigen Karenzzeit nach Abschluss ist es zins- und tilgungsfrei (§ 13 Abs. 3 AFBG), insgesamt jedoch maximal 6 Jahre (Maßnahme + Karenz zusammen). Bei langen Maßnahmen kann die Karenzzeit daher kürzer ausfallen. Danach beginnt die Rückzahlung mit mindestens 128 € monatlich (§ 13 Abs. 5 AFBG). Wer zu wenig verdient, kann sich von der Rückzahlung freistellen lassen (§ 13a AFBG). Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehensschuld (§ 13 Abs. 7 AFBG).

📊 Rechenbeispiel: Meisterfortbildung

Lehrgangskosten: 10.000 €
− 50% Zuschuss = 5.000 € (geschenkt)
− 50% Bestehens-Erlass auf Restdarlehen = 2.500 € (erlassen)
= Nur 2.500 € eigene Kosten (75% Förderung)!

Förderfähige Fortbildungen

Gefördert wird die Vorbereitung auf öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsabschlüsse nach §§ 53 bis 54 BBiG bzw. §§ 42 bis 42f HwO (§ 2 Abs. 1 AFBG). Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (§ 2 Abs. 3 AFBG) und kann in Vollzeit (max. 36 Monate) oder Teilzeit (max. 48 Monate) absolviert werden. Hier die wichtigsten Fortbildungen:

Handwerk & Industrie

  • Handwerksmeister (alle Gewerke)
  • Industriemeister (alle Fachrichtungen)
  • Staatlich geprüfter Techniker
  • Geprüfter Betriebswirt (HwO/IHK)

Kaufmännisch & Verwaltung

  • Fachwirt (alle Fachrichtungen)
  • Bilanzbuchhalter
  • Controller
  • Betriebswirt

Soziales & Gesundheit

  • Staatlich anerkannter Erzieher
  • Heilerziehungspfleger
  • Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen
  • Pflegedienstleitung

💡 Gut zu wissen: Die drei Fortbildungsstufen (§ 53a BBiG)

Das BBiG unterscheidet drei Fortbildungsstufen: Geprüfter Berufsspezialist (§ 53b BBiG), Bachelor Professional (§ 53c BBiG, z.B. Meister, Fachwirt) und Master Professional (§ 53d BBiG, z.B. Gepr. Betriebswirt). Alle drei Stufen sind nach dem AFBG förderfähig. Auch gleichwertige Abschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen werden gefördert. Sonderregelung Berufsspezialist: Fortbildungen zum Berufsspezialisten (§ 53b BBiG / § 42b HwO) sind in Teilzeitform bereits ab 200 Unterrichtsstunden förderfähig und müssen innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (§ 2 Abs. 3 S. 2 AFBG).

Vollzeit vs. Teilzeit: Was ist besser?

Die Entscheidung zwischen Vollzeit und Teilzeit hat große Auswirkungen auf deine Förderung und dein Leben während der Fortbildung:

Vollzeit-Fortbildung (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AFBG)

Bei einer Vollzeit-Maßnahme (in der Regel mind. 25 Unterrichtsstunden/Woche an 4 Werktagen) erhältst du zusätzlich zu den Lehrgangskosten auch einen Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 2 AFBG). Dieser wird als Vollzuschuss geleistet (§ 12 Abs. 2 AFBG), ist aber einkommens- und vermögensabhängig (§ 17 AFBG).

  • ✅ Unterhaltsbeitrag 1.019 €/Monat (studentische KV) bis 1.115 €/Monat (freiwillige KV) + 235 € pro Kind + 235 € für Ehepartner (§ 10 Abs. 2 S. 3 AFBG, § 13a BAföG)
  • ✅ Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende (150 €/Kind unter 14 oder behindertem Kind, § 10 Abs. 3 AFBG)
  • ✅ Konzentriertes Lernen möglich
  • ⚠️ Einkommen und Vermögen werden auf den Unterhalt angerechnet (§ 17 AFBG i.V.m. §§ 21–25 BAföG)
  • ❌ Kein Einkommen aus Berufstätigkeit

Teilzeit / Berufsbegleitend (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFBG)

Bei berufsbegleitenden Maßnahmen erhältst du nur die Förderung der Lehrgangskosten, keinen Unterhaltsbeitrag. Dafür behältst du dein Gehalt.

  • ✅ Gehalt bleibt erhalten
  • ✅ Praxisbezug durch Berufstätigkeit
  • ✅ Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende möglich (Kinder unter 14 oder behinderte Kinder)
  • ❌ Kein Unterhaltsbeitrag
  • ❌ Doppelbelastung

Förderungsdauer: Wie lange wird gefördert? (§§ 2, 11 AFBG)

Beim Aufstiegs-BAföG sind zwei Zeitgrenzen zu unterscheiden: der maximale Zeitrahmen der Maßnahme (§ 2 Abs. 3 AFBG) und die Förderungshöchstdauer für den Unterhaltsbeitrag (§ 11 Abs. 1 AFBG). Beide Grenzen sind wichtig – überschreitet die Maßnahme den maximalen Zeitrahmen, ist sie gar nicht erst förderfähig.

Maximaler Zeitrahmen (§ 2 Abs. 3 AFBG)

Damit eine Maßnahme überhaupt nach dem AFBG gefördert werden kann, muss sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb des maximalen Zeitrahmens abgeschlossen werden:

  • Vollzeit: Max. 36 Kalendermonate (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1b AFBG), mind. 25 Unterrichtsstunden/Woche an 4 Werktagen
  • Teilzeit: Max. 48 Kalendermonate (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b AFBG), mind. 18 Unterrichtsstunden/Monat im Durchschnitt. Ausnahme: Berufsspezialist (§ 53b BBiG / § 42b HwO) – max. 36 Monate, mind. 200 UStd. (§ 2 Abs. 3 S. 2 AFBG)

Förderungshöchstdauer für den Unterhaltsbeitrag (§ 11 Abs. 1 AFBG)

Der Unterhaltsbeitrag wird nicht unbegrenzt gezahlt, sondern nur bis zur Förderungshöchstdauer:

  • Vollzeit: Bis zu 24 Kalendermonate
  • Teilzeit: Bis zu 48 Kalendermonate
  • Teilzeit Berufsspezialist (§ 53b BBiG / § 42b HwO): Bis zu 36 Kalendermonate (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 2 AFBG)

Das bedeutet: Eine Vollzeit-Maßnahme darf zwar bis zu 36 Monate dauern, aber der Unterhaltsbeitrag wird nur für maximal 24 Monate als Zuschuss geleistet. Für die restlichen Monate müsstest du den Lebensunterhalt anderweitig finanzieren. Die Lehrgangsförderung (Zuschuss + Darlehen) ist davon unabhängig und wird für die gesamte Maßnahme gewährt.

📅 Verlängerung der Förderungshöchstdauer (§ 11 Abs. 2 AFBG)

Die Förderungshöchstdauer kann auf Antrag angemessen verlängert werden bei:

  • Schwangerschaft (max. 12 Monate Verlängerung)
  • Erziehung und Pflege eines Kindes bis 14 Jahre (max. 12 Monate)
  • Betreuung eines behinderten Kindes
  • Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers
  • Pflege eines nahen Angehörigen (mind. Pflegegrad 3)
  • Sonstige besondere Umstände des Einzelfalls
  • Längere Dauer der Fortbildung ist rechtlich vorgeschrieben

Wann beginnt und endet die Förderung?

Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden ab dem Monat geleistet, in dem der Unterricht tatsächlich beginnt, frühestens aber ab dem Antragsmonat (§ 11 Abs. 3 S. 1 AFBG). Sie enden mit dem Monat, in dem planmäßig der letzte Unterricht stattfindet (§ 11 Abs. 3 S. 2 AFBG). Bei unverzüglicher Prüfungsanmeldung kann darüber hinaus eine Prüfungsvorbereitungsphase von bis zu drei Monaten gewährt werden – allerdings nur als Darlehen, nicht als Zuschuss (§ 11 Abs. 3 S. 2, § 12 Abs. 3 AFBG).

⚠️ Praxistipp: Antrag rechtzeitig stellen

Da der Unterhaltsbeitrag frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt wird (§ 11 Abs. 3 S. 1 AFBG), solltest du den Antrag möglichst vor oder spätestens im Monat des Maßnahmebeginns stellen. Rückwirkende Zahlungen gibt es beim Unterhalt nicht.

Aufstiegs-BAföG beantragen: So geht's

Wo beantragen? (§ 19a AFBG)

Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch gestellt (§ 19 Abs. 1 AFBG) bei dem für deinen Wohnort zuständigen Amt. Das ist je nach Bundesland unterschiedlich:

  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Handwerkskammer (HWK)
  • Kommunales Amt für Ausbildungsförderung
  • Landesförderbank

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllte Antragsformulare
  • Zulassungsbestätigung zur Fortbildung
  • Kostenplan des Bildungsträgers
  • Einkommensnachweise (bei Unterhaltsbeitrag)
  • Vermögensnachweise (bei Unterhaltsbeitrag)
  • Familien-/Kindernachweise (falls relevant)

Wann beantragen?

Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden (§ 19 Abs. 1 S. 2 AFBG). Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine Vorprüfung, ob die Maßnahme dem Grunde nach förderfähig ist, kann vorab beantragt werden (§ 23 Abs. 4 AFBG).

⚠️ Wichtig: Erst beantragen, dann starten!

Stelle den Antrag möglichst vor Maßnahmebeginn. Eine Förderung kann nur für zukünftige Maßnahmeabschnitte gewährt werden. Im Zweifel reicht ein formloser Antrag zur Fristwahrung.

Der Gründer-Erlass (§ 13b Abs. 2 AFBG): Dein Weg zum kostenlosen Meister

Der Gründer-Erlass ist ein oft übersehener Vorteil des Aufstiegs-BAföG. Bei erfolgreicher Existenzgründung kann dein Restdarlehen für Lehrgangs- und Prüfungskosten komplett erlassen werden!

Voraussetzungen nach § 13b Abs. 2 AFBG

  • Prüfung bestanden: Du musst die Fortbildung erfolgreich abschließen
  • Zeitrahmen: Gründung oder Übernahme innerhalb von 3 Jahren nach Maßnahmenende
  • Verantwortung: Du trägst überwiegend die unternehmerische Verantwortung
  • Haupterwerb: Das Unternehmen wird mindestens 3 Jahre als Haupterwerb geführt

ℹ️ Seit 2020: Keine Mitarbeiter mehr erforderlich!

Die frühere Anforderung, mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter zu beschäftigen, ist entfallen. Du kannst den Erlass auch als Soloselbstständiger erhalten.

So hoch ist der Erlass

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird das gesamte Restdarlehen für Lehrgangs- und Prüfungskosten erlassen. In Kombination mit dem Bestehens-Erlass bedeutet das:

📊 Maximale Förderung: Beispiel (nur Lehrgangskosten)

Lehrgangskosten: 15.000 €
− 50% Zuschuss = 7.500 € (geschenkt)
− 50% Bestehens-Erlass = 3.750 € (erlassen)
− 100% Gründer-Erlass = 3.750 € (erlassen)
= 0 € eigene Kosten für Lehrgang! 🎉

⚠️ Wichtig: Nicht alle Darlehen sind erlassfähig

Der Bestehens-Erlass (§ 13b Abs. 1 AFBG) und Gründer-Erlass (§ 13b Abs. 2 AFBG) gelten nur für das Darlehen der Lehrgangs- und Prüfungskosten (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG). Darlehen für den Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 3 AFBG) oder das Meisterstück (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG) können nicht erlassen werden.

Häufige Fragen zum Aufstiegs-BAföG 2026

Gibt es beim Aufstiegs-BAföG eine Altersgrenze?

Nein! Anders als beim Studenten-BAföG gibt es beim Aufstiegs-BAföG keine Altersgrenze. Sie können die Förderung auch mit 40, 50 oder 60 Jahren beantragen. Das Alter spielt für die Höhe der Förderung keine Rolle.

Wie viel Prozent muss ich vom Aufstiegs-BAföG zurückzahlen?

50% der Lehrgangs- und Prüfungskosten sind ein geschenkter Zuschuss (§ 12 Abs. 1 S. 2 AFBG). Die anderen 50% sind ein zinsgünstiges KfW-Darlehen. Bei bestandener Prüfung werden 50% dieses Darlehens erlassen (§ 13b Abs. 1 AFBG). Bei Existenzgründung im Haupterwerb (mind. 3 Jahre führen) kann das Restdarlehen für Lehrgangs- und Prüfungskosten vollständig erlassen werden (§ 13b Abs. 2 AFBG). Im besten Fall zahlen Sie nichts zurück!

Bekomme ich Aufstiegs-BAföG, wenn ich bereits BAföG erhalten habe?

Ja! Das Aufstiegs-BAföG ist unabhängig von früherem Studenten-BAföG. Auch wenn Sie bereits während des Studiums BAföG bezogen haben, können Sie für eine berufliche Aufstiegsfortbildung erneut Förderung erhalten. Allerdings darf für denselben Bewilligungszeitraum nicht gleichzeitig Studenten-BAföG und Aufstiegs-BAföG bezogen werden (§ 3 Nr. 1 AFBG). Wurden bereits BAföG-Leistungen für denselben Zeitraum bewilligt, muss der Teilnehmer auf die BAföG-Leistungen verzichten und darf für diesen Zeitraum noch keine Zahlungen erhalten haben (§ 3 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 AFBG).

Wird mein Einkommen auf das Aufstiegs-BAföG angerechnet?

Bei Teilzeit-Maßnahmen: Nein. Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig (§ 10 Abs. 1 AFBG). Bei Vollzeit-Maßnahmen wird Einkommen und Vermögen auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet (§ 10 Abs. 2 S. 4, § 17 AFBG i.V.m. §§ 21–25 BAföG), nicht auf die Lehrgangsförderung. Dabei gilt: Eigenes Einkommen wird mit einem Freibetrag von 389 €/Monat berücksichtigt (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. Bek. v. 18.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 279; bei nichtselbständiger Arbeit entspricht dies ca. 603 €/Monat brutto). Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 1.690 €/Monat zzgl. 770 € je Kind (§ 25 BAföG), wobei vom übersteigenden Betrag 50 % zzgl. 5 % je Kind anrechnungsfrei bleiben (§ 25 Abs. 4 BAföG).

Was ist der Unterschied zwischen Aufstiegs-BAföG und Meister-BAföG?

Es gibt keinen Unterschied – es handelt sich um dasselbe Förderprogramm! "Meister-BAföG" ist die umgangssprachliche, ältere Bezeichnung. Der offizielle Name lautet "Aufstiegs-BAföG" oder "AFBG" (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz).

Kann ich das Aufstiegs-BAföG mehrfach erhalten?

Nach § 6 Abs. 2 AFBG wird eine weitere Fortbildung gefördert, wenn das neue Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten aufbaut (z.B. Meister → Betriebswirt). Abweichend davon ist nach § 6 Abs. 3 AFBG eine Förderung auch bei einem anderen Fortbildungsziel möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des bisherigen Berufs entgegensteht.

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag?

Der Vermögensfreibetrag liegt bei 45.000 € für den Teilnehmer, zuzüglich je 2.300 € für den Ehepartner/Lebenspartner und jedes Kind (§ 17a AFBG). Dieser Freibetrag gilt allerdings nur für den Unterhaltsbeitrag bei Vollzeit-Maßnahmen. Die Lehrgangsförderung ist vermögensunabhängig. Der den Freibetrag übersteigende Betrag wird durch die Monate des Bewilligungszeitraums (i.d.R. 12 Monate, § 30 BAföG i.V.m. § 17 AFBG) geteilt und monatlich vom Unterhaltsbeitrag abgezogen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf Antrag ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben (§ 17a Abs. 2 AFBG).

Bekomme ich Aufstiegs-BAföG für ein Fernstudium?

Fernlehrgänge können grundsätzlich als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind und die Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllen (§ 4 AFBG). Die Förderung umfasst die Lehrgangskosten, aber keinen Unterhaltsbeitrag (da Teilzeit). Auch mediengestützte Lehrgänge mit Präsenzanteilen können gefördert werden (§ 4a AFBG).

Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe?

Sie müssen dann das volle Darlehen zurückzahlen (50% der Lehrgangskosten). Der Bestehens-Erlass von weiteren 50% nach § 13b Abs. 1 AFBG entfällt. Das Darlehen bleibt aber zinsgünstig (§ 13 Abs. 2 AFBG), und die Rückzahlung beginnt erst nach der zweijährigen Karenzzeit (§ 13 Abs. 3 AFBG) mit Raten von mind. 128 €/Monat (§ 13 Abs. 5 AFBG). Bei zu geringem Einkommen ist eine Freistellung möglich (§ 13a AFBG).

Gibt es Aufstiegs-BAföG auch für Ausländer?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8 AFBG). EU-Bürger sind Deutschen weitgehend gleichgestellt. Drittstaatsangehörige können Aufstiegs-BAföG erhalten, wenn sie z.B. eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen reicht ein mindestens 15-monatiger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland. Im Übrigen ist Förderung möglich, wer sich drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig war.

Was passiert bei Unterbrechung oder Abbruch der Fortbildung?

Bei einem Abbruch endet die Förderung (§ 7 Abs. 1 AFBG). Wird die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen (z.B. Krankheit), kann eine neue Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel erneut gefördert werden (§ 7 Abs. 2 AFBG). Bei Unterbrechung wegen Krankheit wird die Förderung bis zu 3 Monate, bei Schwangerschaft bis zu 4 Monate weitergeleistet (§ 7 Abs. 4 AFBG). Die Förderungshöchstdauer kann in solchen Fällen verlängert werden (§ 11 Abs. 2 AFBG).

Wie lange wird der Unterhaltsbeitrag gezahlt?

Der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeit wird für maximal 24 Monate gezahlt (Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG). Die Maßnahme selbst darf bis zu 36 Monate dauern (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1b AFBG), aber in den Monaten über der Förderungshöchstdauer gibt es keinen Unterhalt mehr. Die Lehrgangsförderung (Zuschuss + Darlehen) wird davon nicht berührt. Bei Teilzeit beträgt die Förderungshöchstdauer 48 Monate. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich, etwa bei Schwangerschaft, Kindererziehung, Behinderung, schwerer Krankheit oder Pflege naher Angehöriger (§ 11 Abs. 2 AFBG). Zusätzlich kann bei unverzüglicher Prüfungsanmeldung eine Prüfungsvorbereitungsphase von bis zu 3 Monaten als Darlehen gewährt werden (§ 11 Abs. 3 S. 2, § 12 Abs. 3 AFBG).

Welche Vorqualifikation brauche ich?

Sie müssen vor Beginn der Maßnahme über die für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen (§ 9 Abs. 1 AFBG). In der Regel ist das eine abgeschlossene Berufsausbildung. Wird die Ausbildung noch parallel erworben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung unter Vorbehalt möglich (§ 9 Abs. 2 AFBG). Auch wer bereits einen Bachelorabschluss hat, kann Aufstiegs-BAföG erhalten – nicht aber mit einem Master oder höheren Hochschulabschluss (§ 9 Abs. 4 AFBG).

Muss ich regelmäßig am Unterricht teilnehmen?

Ja. Sie müssen an mindestens 70% der Präsenzstunden teilnehmen (§ 9a Abs. 1 S. 4 AFBG). Die Förderung wird unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme geleistet (§ 9a Abs. 1 S. 5 AFBG). Sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch ist ein Teilnahmenachweis des Bildungsträgers vorzulegen (§ 9a Abs. 2 AFBG). Bei fehlender Teilnahme kann die Förderung eingestellt und zurückgefordert werden (§ 16 Abs. 3 AFBG).