Mahnbescheid-Rechner 2026
Ermitteln Sie Gerichtsgebühren, Verzugszinsen und Nebenforderungen – mit tagesgenauer Zinsberechnung, B2B/B2C-Unterscheidung und Risikoanalyse für den Fall eines Widerspruchs.
💼 Mahnbescheid-Kosten berechnen
Ermitteln Sie Gerichtskosten, Verzugszinsen und analysieren Sie Ihr Kostenrisiko
📋 Ihre Hauptforderung
Geben Sie die Details Ihrer offenen Forderung ein. Wir berechnen automatisch alle Kosten und Gebühren für Ihr Mahnverfahren.
Der offene Rechnungsbetrag ohne Zinsen und Mahnkosten
⚡ Verzugszinsen berechnen
Berechnen Sie Ihre Verzugszinsen tagesgenau – mit dem aktuellen Basiszinssatz der Bundesbank, automatisch angepasst für wechselnde Zinszeiträume.
📊 Basiszinssatz-Verlauf anzeigen
| Zeitraum | Basiszins | B2C (+5%) | B2B (+9%) |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 – heute | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.07.2025 – 31.12.2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.01.2025 – 30.06.2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 01.07.2024 – 31.12.2024 | 3,37 % | 8,37 % | 12,37 % |
| 01.01.2024 – 30.06.2024 | 3,62 % | 8,62 % | 12,62 % |
Der Verzugsbeginn ist nicht das Rechnungsdatum. Verzug tritt ein durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit (bei Verbrauchern nur mit Hinweis auf der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB).
Standard: Heutiges Datum
Bei wechselnden Basiszinssätzen rechnen wir jeden Zeitraum separat und addieren die Ergebnisse.
📎 Mahn-Assistent: Nebenforderungen
Neben Ihrer Hauptforderung können Sie weitere Kosten geltend machen. Der Mahn-Assistent erstellt eine fertige Liste für Ihren Mahnantrag.
📋 Welche zusätzlichen Kosten hatten Sie?
📊 Ihr Ergebnis
Übersicht aller Kosten für Ihr Mahnverfahren – inklusive Risikoanalyse für den Fall eines Widerspruchs.
Was kostet es, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
USt des gegnerischen Anwalts: Nur erstattungspflichtig, wenn der Gegner nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO) – in der Risikoanalyse daher nicht enthalten.
📄 Vorlage für Ihren Online-Mahnantrag
Diese Aufstellung können Sie direkt für den Online-Mahnantrag verwenden:
⚠️ Wichtiger Hinweis
Dieser Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Die tatsächlichen Kosten können aufgrund individueller Umstände abweichen. Insbesondere die Gebühren richten sich
nach dem aktuellen Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die sich ändern können.
Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder das zuständige Mahngericht.
Rechtsstand: April 2026 | Grundlage: GKG, RVG, § 288 BGB
Mahnbescheid 2026: Der komplette Ratgeber
Ein Mahnbescheid ist ein effektives Mittel zur Durchsetzung offener Forderungen. Über das gerichtliche Mahnverfahren können Sie schnell und kostengünstig einen vollstreckbaren Titel erwirken – ohne aufwändigen Zivilprozess. Unser Mahnbescheid-Rechner 2026 berechnet nicht nur alle Kosten, sondern hilft Ihnen auch mit automatischer Zinsberechnung und Risikoanalyse.
Was ist ein Mahnbescheid?
Der Mahnbescheid ist ein gerichtlicher Zahlungsbefehl, der im vereinfachten Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO erlassen wird. Er fordert den Schuldner auf, innerhalb von zwei Wochen entweder zu zahlen oder Widerspruch einzulegen. Das Mahnverfahren bietet gegenüber einer Klage erhebliche Vorteile:
- Schnell: Das Mahnverfahren dauert meist nur 2-4 Wochen bis zum Vollstreckungsbescheid
- Günstig: Die Gerichtskosten betragen nur 0,5 Gebühren nach GKG, mindestens 38 €
- Einfach: Online-Antrag über das Portal der Mahngerichte möglich
- Ohne Anwalt: Sie können den Mahnbescheid selbst beantragen
- Verjährungshemmung: Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung Ihrer Forderung
Gerichtskosten im Mahnverfahren 2026
Die Gerichtskosten für einen Mahnbescheid richten sich nach dem Streitwert und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Es wird eine halbe Gebühr (0,5) erhoben, mindestens jedoch 38 €. Die folgende Tabelle zeigt die Kosten für verschiedene Streitwerte:
| Streitwert bis | Volle Gebühr | 0,5 Gebühr (Mahnbescheid) |
|---|---|---|
| 500 € | 40,00 € | 38,00 € (Mindestgebühr) |
| 1.000 € | 61,00 € | 38,00 € (Mindestgebühr) |
| 1.500 € | 82,00 € | 41,00 € |
| 2.000 € | 103,00 € | 51,50 € |
| 3.000 € | 125,50 € | 62,75 € |
| 4.000 € | 148,00 € | 74,00 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 85,25 € |
| 6.000 € | 193,00 € | 96,50 € |
| 7.000 € | 215,50 € | 107,75 € |
| 8.000 € | 238,00 € | 119,00 € |
| 9.000 € | 260,50 € | 130,25 € |
| 10.000 € | 283,00 € | 141,50 € |
| 13.000 € | 313,50 € | 156,75 € |
| 16.000 € | 344,00 € | 172,00 € |
| 19.000 € | 374,50 € | 187,25 € |
| 22.000 € | 405,00 € | 202,50 € |
| 25.000 € | 435,50 € | 217,75 € |
| 30.000 € | 476,00 € | 238,00 € |
| 35.000 € | 516,50 € | 258,25 € |
| 40.000 € | 557,00 € | 278,50 € |
| 45.000 € | 597,50 € | 298,75 € |
| 50.000 € | 638,00 € | 319,00 € |
Rechtsgrundlage: GKG Kostenverzeichnis Nr. 1100 – Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls: 0,5 Gebühr, mindestens 38,00 €. Im streitigen Verfahren (Nr. 1210) entstehen 3,0 Gebühren; eine bereits gezahlte Gebühr nach Nr. 1100 wird auf den in das Prozessverfahren übergegangenen Streitgegenstand angerechnet.
Verzugszinsen richtig berechnen: B2C vs. B2B
Die korrekte Berechnung der Verzugszinsen ist für viele Gläubiger eine Herausforderung. Der Zinssatz richtet sich nach dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und unterscheidet sich je nach Geschäftsart:
- B2C (Verbrauchergeschäfte): Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte – aktuell (April 2026): 1,27 % + 5 % = 6,27 % p.a.
- B2B (Entgeltforderungen zwischen Unternehmern): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte – aktuell: 1,27 % + 9 % = 10,27 % p.a.
Die Zinsformel lautet: Zinsen = Hauptforderung × (Zinssatz ÷ 100) × (Tage ÷ 365). Unser Rechner berechnet dies automatisch – auch bei wechselnden Basiszinssätzen während des Verzugszeitraums.
Die 40-Euro-Mahnpauschale bei B2B
Seit 2014 können Unternehmer bei Entgeltforderungen gegenüber anderen Unternehmern (B2B) nach § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 € als Entschädigung für Beitreibungskosten verlangen. Diese Pauschale gilt zusätzlich zu den höheren Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) und fällt einmalig pro Schuldverhältnis an – unabhängig davon, ob tatsächlich Inkassokosten entstanden sind.
Der Basiszinssatz: Halbjährliche Anpassung
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli angepasst und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er orientiert sich am Leitzins der Europäischen Zentralbank. Bei längeren Verzugszeiträumen mit wechselnden Basiszinssätzen muss anteilig berechnet werden – genau das macht unser Rechner automatisch.
Nebenforderungen: Was Sie geltend machen können
Neben der Hauptforderung und den Verzugszinsen können Sie weitere Kosten als Nebenforderungen im Mahnbescheid geltend machen:
- Mahnkosten: Porto und Auslagen für versandte Mahnschreiben (üblicherweise 2-5 € pro Mahnung)
- Adressermittlung: Kosten für Einwohnermeldeamtsanfragen bei unbekanntem Aufenthalt (ca. 10-15 €)
- Inkassokosten: Nur eingeschränkt erstattungsfähig – Gerichte kürzen diese häufig oder lehnen sie ab
- Bankgebühren: Rücklastschriftgebühren bei fehlgeschlagenen Lastschriften
- B2B-Pauschale: 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB bei Geschäften zwischen Unternehmern
Das Risiko: Was passiert bei Widerspruch?
Der Mahnbescheid ist ein einseitiges Verfahren – das Gericht prüft nicht, ob Ihre Forderung berechtigt ist. Legt der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein, wird das Verfahren auf Ihren Antrag an das zuständige Amts- oder Landgericht abgegeben. Dann entstehen erhebliche Mehrkosten:
- Weitere Gerichtskosten: Im streitigen Verfahren entstehen insgesamt 3,0 Gerichtsgebühren, wobei die bereits gezahlte Gebühr aus dem Mahnverfahren (0,5) angerechnet wird
- Anwaltskosten: Bei Streitwerten über 10.000 € besteht Anwaltszwang; auch darunter ist Vertretung sinnvoll
- Zeitaufwand: Ein Zivilprozess kann mehrere Monate bis Jahre dauern
- Prozesskostenrisiko: Verlieren Sie den Prozess, tragen Sie alle Kosten beider Seiten
Unsere "Was-wäre-wenn"-Risikoanalyse zeigt Ihnen genau, welche Kosten im Fall eines Widerspruchs auf Sie zukommen können.
Anwaltskosten im Mahnverfahren
Im reinen Mahnverfahren ist kein Anwalt erforderlich. Beauftragen Sie dennoch einen, entstehen folgende Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
- Mahnbescheid: 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG
- Vollstreckungsbescheid: Zusätzlich 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG (entsteht nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch nach § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt wurde; keine zusätzliche Gerichtsgebühr)
- Auslagenpauschale: 20 % der Gebühren, max. 20 € (Nr. 7002 VV RVG)
Wichtig zum Streitwert: Nach § 43 Abs. 1 GKG und § 4 Abs. 1 ZPO werden Zinsen und Nebenforderungen nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Die Gebühren berechnen sich daher nur nach der Hauptforderung.
So beantragen Sie einen Mahnbescheid online
Der einfachste Weg zum Mahnbescheid führt über das Online-Portal der Mahngerichte. Der Prozess ist unkompliziert:
- Schritt 1: Berechnen Sie mit unserem Rechner alle Forderungen und Kosten
- Schritt 2: Rufen Sie das Portal www.online-mahnantrag.de auf
- Schritt 3: Geben Sie Ihre Daten (Gläubiger) und die Daten des Schuldners ein
- Schritt 4: Tragen Sie Hauptforderung, Zinsen und Nebenforderungen ein
- Schritt 5: Beschreiben Sie kurz den Anspruchsgrund (z.B. "Rechnung vom...")
- Schritt 6: Bezahlen Sie die Gerichtskosten per Lastschrift oder Überweisung
- Schritt 7: Das Gericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu
Wann lohnt sich ein Mahnbescheid?
Ein Mahnbescheid ist besonders sinnvoll in folgenden Situationen:
- Unstreitige Forderung: Der Schuldner bestreitet die Forderung nicht grundsätzlich, zahlt aber nicht
- Vollstreckungstitel benötigt: Sie brauchen einen Titel für die Zwangsvollstreckung
- Verjährung droht: Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung
- Zahlungsfähiger Schuldner: Es besteht Aussicht auf erfolgreiche Vollstreckung
- Höhere Forderungen: Bei Forderungen über 100 € ist das Verhältnis von Kosten zu Nutzen günstig
Wann sich ein Mahnbescheid nicht lohnt
In bestimmten Fällen sollten Sie vom Mahnverfahren absehen:
- Sehr kleine Forderungen: Bei Beträgen unter 38 € übersteigt die Mindestgebühr die Forderung
- Streitige Forderung: Wenn der Schuldner die Berechtigung bestreitet, ist Widerspruch wahrscheinlich
- Zahlungsunfähiger Schuldner: Ein Titel nützt nichts, wenn nichts zu pfänden ist
- Insolvenz des Schuldners: Bei laufender Insolvenz ist das Mahnverfahren unzulässig
Vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid
Wenn der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegt, können Sie den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser ist nach weiteren zwei Wochen ohne Einspruch rechtskräftig und ermöglicht die Zwangsvollstreckung. Damit können Sie:
- Gehalts- und Kontopfändung: Zugriff auf Einkommen und Bankguthaben
- Gerichtsvollzieher beauftragen: Sachpfändung beim Schuldner
- Vermögensauskunft verlangen: Offenlegung der Vermögensverhältnisse
- Eintragung ins Schuldnerverzeichnis: Negative Auswirkung auf Bonität
Verjährung von Forderungen
Die reguläre Verjährungsfrist für Forderungen beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung – die Frist läuft während des Verfahrens nicht weiter. Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid verlängert die Verjährungsfrist sogar auf 30 Jahre!
Häufige Fragen zum Mahnbescheid
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Mahnverfahren
Die Gerichtskosten betragen eine halbe Gebühr nach GKG (KV Nr. 1100), mindestens jedoch 38 €. Die Zustellungspauschale (KV Nr. 9002: 3,50 € je Zustellung) wird im Mahnverfahren nicht separat erhoben, da neben streitwertabhängigen Gebühren erst ab mehr als 10 Zustellungen je Rechtszug eine Pauschale anfällt. Bei einer Forderung von 1.000 € zahlen Sie also 38 € an Gerichtskosten. Bei Beauftragung eines Anwalts kommen dessen Gebühren nach RVG hinzu. Diese Kosten können Sie im Erfolgsfall vom Schuldner zurückfordern.
Nach Antragstellung erlässt das Gericht den Mahnbescheid in der Regel innerhalb weniger Tage (2-5 Werktage bei Online-Anträgen). Die Zustellung an den Schuldner dauert weitere 2-5 Tage. Der Schuldner hat dann 2 Wochen Zeit für einen Widerspruch. Ohne Widerspruch können Sie den Vollstreckungsbescheid beantragen, der nach weiteren 2 Wochen rechtskräftig wird. Insgesamt also ca. 4-6 Wochen bis zum vollstreckbaren Titel.
Bei Widerspruch endet das Mahnverfahren. Sie können dann beantragen, dass das Verfahren an das zuständige Gericht (Amts- oder Landgericht) abgegeben wird – es beginnt ein normaler Zivilprozess. Es entstehen weitere 2,5 Gerichtsgebühren und Sie benötigen in der Regel einen Anwalt. Sie müssen Ihre Forderung dann beweisen (Verträge, Rechnungen, Lieferscheine etc.).
Ja, das Mahnverfahren ist ausdrücklich so gestaltet, dass Sie keinen Anwalt benötigen. Über das Online-Portal können Sie den Antrag selbst ausfüllen und einreichen. Erst wenn es zum streitigen Verfahren kommt (bei Widerspruch) und der Streitwert über 10.000 € liegt, besteht Anwaltszwang vor dem Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG). Vor dem Amtsgericht können Sie sich auch im Prozess selbst vertreten.
Die Formel lautet: Zinsen = Hauptforderung × (Zinssatz ÷ 100) × (Tage ÷ 365). Der Zinssatz beträgt bei Verbrauchern (B2C) Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte, bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (B2B) Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz beträgt aktuell 1,27 % (Stand: April 2026, Quelle: Deutsche Bundesbank). Unser Rechner berechnet dies automatisch – auch bei wechselnden Basiszinssätzen während des Verzugszeitraums.
Nach § 288 Abs. 5 BGB können Unternehmer bei Entgeltforderungen gegenüber anderen Unternehmern (B2B) eine Pauschale von 40 € als Entschädigung für Beitreibungskosten verlangen. Diese ist zusätzlich zu den Verzugszinsen und anderen Kosten. Die Pauschale ist unabhängig davon, ob tatsächlich Inkassokosten angefallen sind. Sie fällt einmalig pro Schuldverhältnis an.
In Deutschland gibt es zentrale Mahngerichte für jedes Bundesland. Sie können Ihren Antrag bei jedem Mahngericht stellen – das Online-Portal leitet Ihren Antrag automatisch an das richtige Gericht weiter. Bei einem späteren Widerspruch wird das Verfahren an das für den Schuldner örtlich zuständige Gericht abgegeben.
Bei Forderungen unter 38 € ist Vorsicht geboten, da die Mindestgerichtsgebühr bereits 38 € beträgt. Bei Forderungen unter 100 € sollten Sie das Kostenrisiko genau abwägen – besonders wenn ein Widerspruch wahrscheinlich ist. Oft ist ein letztes, deutliches Mahnschreiben mit Klageandrohung oder die Einschaltung eines Inkassounternehmens effektiver und günstiger.
Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid verjährt erst nach 30 Jahren! Das bedeutet, Sie haben 30 Jahre Zeit, um die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Dies ist deutlich länger als die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren für Forderungen ohne Titel. Daher kann es sich lohnen, auch bei aktuell zahlungsunfähigen Schuldnern einen Titel zu erwirken.
Der Verzug beginnt in der Regel entweder durch eine Mahnung oder automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (bei Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde). Bei einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin tritt Verzug ohne Mahnung ein. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Verzugszinsen berechnen.
Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: April 2026