Asset-Tax-Architect 2026: Gesamtsteuerlast über Aktien, Krypto & Immobilien optimieren

📋 Steuerplanung 2026 – Rechtsstand April 2026

Aggregierte Steueranalyse für Aktien, Krypto und Immobilien in einem Rechner. Finden Sie den „Steuerfresser" in Ihrem Portfolio und simulieren Sie Optimierungsstrategien – von der Haltefrist-Analyse bis zur Holding-GmbH. 100 % clientseitig, keine Daten verlassen Ihr Gerät.

📊 Gesamt-Steuerquote (Total Tax Drag)

Berechnen Sie die effektive Steuerlast auf Ihr Gesamtvermögen über alle Assetklassen. Der Rechner identifiziert den „Steuerfresser" in Ihrem Portfolio und zeigt, wie viele Prozentpunkte Rendite Sie real durch Steuern verlieren.

Persönliche Angaben

Ihr jährliches Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit

Aktien & ETFs

Kursgewinn, der noch nicht durch Verkauf realisiert wurde

Kryptowährungen

Anzahl Monate seit Kauf (>12 = steuerfrei)

Immobilien

Differenz zum Kaufpreis (nach AfA)
Nach Abzug von Werbungskosten (AfA, Zinsen, Nebenkosten)
Anzahl Jahre seit Kauf (>10 = steuerfrei)
📊 Ihre Gesamt-Steuerquote (Total Tax Drag)

Steuerlast nach Assetklasse

Jährliche Steuerlast in € nach Assetklasse

Steuerbelastung im Detail

Assetklasse Wert Jährl. Ertrag Steuerlast Eff. Steuersatz Rendite nach Steuer

Zinseszins-Verlust durch Steuern (10-Jahres-Projektion)

Vermögensentwicklung: Brutto vs. Nach Steuern

⏳ Tax-Free-Horizon Monitor

Interaktiver Zeitstrahl für Ihre Spekulationsfristen. Berechnen Sie den Opportunitätswert des Wartens: Lohnt es sich, trotz Marktrisiko auf die Steuerfreiheit zu warten, oder ist ein sofortiger Verkauf günstiger?

Krypto-Position (1-Jahres-Frist)

Grenzsteuersatz inkl. Soli (wird automatisch berechnet, wenn Einkommen oben angegeben)

Immobilien-Position (10-Jahres-Frist)

Eigengenutzte Immobilien sind auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei

Risikoparameter

Typisch: Bitcoin ~55 %, Altcoins ~80–120 %
⏳ Tax-Free-Horizon Analyse

🏦 Holding-GmbH-Simulator (Privat vs. GmbH)

Vereinfachte Schnellanalyse: Vergleichen Sie die private Vermögensverwaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH (vGmbH / „Spardosen-GmbH"). Der Simulator zeigt den Break-Even-Punkt unter Berücksichtigung aller Kosten und der doppelten Besteuerung bei Ausschüttung.

Hinweis: Dieser Simulator bildet eine vereinfachte Gegenüberstellung ab. Für die vollständige Analyse mit Entnahme-Simulator (Liquidation, Dividende, Darlehen), GF-Gehalts-Optimierer, Immobilien-Spezial (Erweiterte Kürzung, § 6b-Rücklage) und differenzierter Dividendenbesteuerung nach Beteiligungshöhe nutzen Sie unseren GmbH vs. Privat-Rechner.

Investitionsparameter

Dividenden werden je nach Beteiligungshöhe unterschiedlich besteuert (Streubesitz < 10 %: volle Besteuerung, ≥ 15 %: ca. 1,5 %) – für die differenzierte Analyse nutzen Sie den GmbH vs. Privat-Rechner. Immobilien: Bei reiner Grundstücksverwaltung kann die Erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) die GewSt entfallen lassen – ebenfalls im Vollrechner abgebildet.

Persönliche Steuerdaten

Ihr höchster ESt-Satz (ohne Soli)

GmbH-Kosten

Notar, Handelsregister, Steuerberatung (~1.500–4.000 €)
Steuerberatung, IHK, Jahresabschluss (~2.000–5.000 €)
Mindestens 25.000 € (wird investiert, kein Verlust)
Gewerbesteuer-Hebesatz Ihrer Gemeinde (typ. 200–900 %, Durchschnitt ~400 %). GmbH ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG).
0 % = volle Thesaurierung (Normalfall), 100 % = volle Ausschüttung
🏦 Privat vs. GmbH – Ergebnis

Vermögensentwicklung über die Haltedauer

Jahr Privat Steuer privat GmbH Steuer GmbH Kosten Vorteil GmbH

Diese Schnellanalyse bildet eine vereinfachte Gegenüberstellung ab. Dividendenbesteuerung nach Beteiligungshöhe, Entnahmestrategien (Liquidation, Dividende, Darlehen), GF-Gehalts-Optimierung und Immobilien-Spezial (Erweiterte Kürzung, § 6b-Rücklage) finden Sie im Vollrechner:

🏢 Zum GmbH vs. Privat-Rechner →

📈 Progressions-Interaktions-Check 2026

Mieteinnahmen erhöhen den Steuersatz auf Krypto-Gewinne und umgekehrt. Dieser Check bildet die Wechselwirkung der Einkommensarten ab und nutzt den aktuellen Einkommensteuertarif 2026 mit Grundfreibetrag 12.348 €.

Einkommensquellen 2026

Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
Nach Abzug aller Werbungskosten (AfA, Zinsen, etc.)
Nur Gewinne aus Verkäufen innerhalb der 1-Jahres-Frist
Selbstständigkeit, Renten, etc.
📈 Progressions-Analyse 2026

Steuerlast-Aufschlüsselung

Szenario zvE ESt Grenzsteuersatz Durchschnitt Gesamt

Progressionswirkung

✈️ Exit-Tax & Wegzugs-Simulation

Simulation der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. Berechnen Sie die fiktive Steuerlast auf Ihre nicht realisierten Gewinne („stille Reserven") und die Möglichkeiten der Ratenzahlung.

Persönliche Situation

§ 6 Abs. 2 AStG: Mind. 7 von 12 Jahren erforderlich Wegzugsbesteuerung: mind. 7 der letzten 12 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 6 AStG)

Die Wegzugsbesteuerung greift bei Anteilen an Kapitalgesellschaften mit mindestens 1 % Beteiligung (seit 2022 gesenkt von 1 %).

Weitere Vermögenswerte (informativ)

Diese unterliegen nicht der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, können aber bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG) relevant sein.

Streubesitz-Beteiligungen <1 % fallen nicht unter § 6 AStG
Kryptowährungen fallen nicht unter § 6 AStG
Deutschland behält Besteuerungsrecht für inl. Immobilien (DBA)
✈️ Wegzugsbesteuerung – Simulation

Stille Reserven & Steuerlast

Vermögenswert Wert Anschaffung Stille Reserven Eff. Satz Steuerlast Rechtsgrundlage

🧊 Steuer-Matrix: Assetklassen im Vergleich

Visualisierung der Steuerlast über die drei Assetklassen (Aktien, Krypto, Immobilien) und Haltedauer (0 bis 15 Jahre). Die Matrix zeigt auf einen Blick das „Steuertal" (Krypto nach 1 Jahr, Immobilien nach 10 Jahren) und die „Steuer-Hochebene" (Aktien mit konstanter Abgeltungsteuer).

Parameter für die Matrix

🧊 Steuer-Matrix Visualisierung
Effektive Steuerlast (%) nach Assetklasse und Haltedauer
0 % (steuerfrei)
10–20 %
30–45 %+

Vergleichstabelle

Haltedauer Aktien/ETF Krypto Immobilien (Verkauf) Hinweis

⚠️ Wichtiger Hinweis

Dieser Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Die Berechnungen basieren auf dem aktuellen Rechtsstand (Stand: April 2026), dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG, Grundfreibetrag 12.348 €), dem Investmentsteuergesetz (InvStG) sowie den Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) und der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG).

Die Ergebnisse des GmbH-Simulators sind eine vereinfachte Gegenüberstellung und berücksichtigen keine individuellen steuerlichen Umstände wie Verlustvorträge, Freibeträge aus anderen Quellen, gesellschaftsrechtliche Besonderheiten oder die differenzierte Dividendenbesteuerung nach Beteiligungshöhe (§ 8b Abs. 4 KStG). Die tatsächliche Steuerlast kann erheblich abweichen. Gründungs- und Verwaltungskosten sind Richtwerte und können je nach Standort und Steuerberater variieren. Für eine umfassende Analyse nutzen Sie unseren GmbH vs. Privat-Rechner mit Entnahme-Simulator, GF-Gehalts-Optimierer und Immobilien-Spezial.

Alle Berechnungen erfolgen clientseitig in Ihrem Browser – keine Daten werden an Server übertragen. Alle Angaben ohne Gewähr. Hilfe.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Berechnungen oder daraus resultierende steuerliche oder wirtschaftliche Entscheidungen. Bei größeren Vermögenswerten oder komplexen Sachverhalten empfehlen wir dringend die Konsultation eines auf Vermögensplanung spezialisierten Steuerberaters.

Warum die Silo-Betrachtung Ihre Rendite vernichtet

Die meisten Anleger kennen die Steuerlast ihrer einzelnen Investments nur bruchstückhaft. Die Bank weist die Abgeltungsteuer auf Aktien aus, das Krypto-Portal berechnet die Haltefrist, der Makler spricht über Spekulationsfristen – doch niemand zeigt das vollständige Bild. Der Asset-Tax-Architect 2026 bricht diese Silos auf und macht die aggregierte Steuerlast über alle Assetklassen in einer einzigen Analyse transparent.

Aktien & ETFs: Abgeltungsteuer und Teilfreistellung

📈 Regime 1

Kapitalerträge aus Aktien und Fonds unterliegen der Abgeltungsteuer: 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 % Gesamtbelastung. Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich der Satz auf 27,82 % (8 % KiSt) bzw. 27,99 % (9 % KiSt). Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person.

Für Investmentfonds gilt die Teilfreistellung nach InvStG 2018: Aktienfonds (≥ 51 % Aktienquote) erhalten 30 % Freistellung, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %/80 %. Die effektive Last auf Aktienfonds-ETFs sinkt damit auf 18,46 %.

Vorabpauschale: Thesaurierende Fonds unterliegen der Vorabpauschale (Basiszins 2026: 3,20 %), die den Steuerstundungseffekt begrenzt und bei Verkauf angerechnet wird.

Kryptowährungen: Haltefrist & persönlicher Steuersatz

₿ Regime 2

Gewinne aus Bitcoin, Ethereum oder Solana sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die entscheidende Besonderheit: Nach einer Haltefrist von mehr als einem Jahr komplett steuerfrei – unabhängig von der Höhe. Innerhalb der Frist greift der persönliche Steuersatz (14–45 %).

Die Progression spielt eine zentrale Rolle: Hohe Einkünfte aus Gehalt und Vermietung treiben den Grenzsteuersatz auf Krypto-Gewinne nach oben. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (BStBl. I 2025, 658) qualifiziert Staking-Erträge als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG – nicht als private Veräußerungsgeschäfte. Die 10-Jahres-Verlängerung der Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG) stellt sich daher beim reinen Staking gar nicht erst. Die 1-Jahres-Haltefrist für die Veräußerung der gestakten Coins selbst bleibt hiervon unberührt.

Freigrenze: 1.000 €/Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Achtung: 1 € darüber → gesamter Gewinn steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag).

Immobilien: 10-Jahres-Frist & Vermietungseinkünfte

🏠 Regime 3

Bei Immobilien gibt es zwei Ebenen: Laufende Mieteinnahmen (§ 21 EStG) zum persönlichen Steuersatz, abzüglich Werbungskosten wie AfA (2–3 % je nach Baujahr gem. § 7 Abs. 4 EStG), Finanzierungszinsen und Instandhaltung. Sowie die Veräußerungsbesteuerung: Verkauf innerhalb von 10 Jahren = privates Veräußerungsgeschäft zum persönlichen Satz. Danach steuerfrei.

Ausnahme Eigennutzung: Bei ausschließlicher Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ist der Verkauf auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

AfA-Sätze (§ 7 Abs. 4 EStG): 2,5 % linear (Baujahr vor 1925), 2 % linear (Baujahr 1925–2022), 3 % linear (Fertigstellung ab 2023, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG).

Vermögensverwaltende GmbH: Wann lohnt sich die „Spardosen-GmbH"?

🏦 Strategie

In der vGmbH fallen Körperschaftsteuer (15 % + 5,5 % Soli = 15,825 %) und Gewerbesteuer (3,5 % × Hebesatz) an. Dank § 8b Abs. 2 KStG sind 95 % der Veräußerungsgewinne (Kursgewinne) aus direkten Aktien-Beteiligungen steuerfrei (eff. ca. 1,5 %). Bei Dividenden ist nach Beteiligungshöhe zu differenzieren: Streubesitz unter 10 % wird voll besteuert (§ 8b Abs. 4 KStG, ca. 30 % Gesamtbelastung), ab 10 % greift die KSt-Freistellung, ab 15 % zusätzlich die GewSt-Kürzung (§ 9 Nr. 2a GewStG). Für Aktienfonds gilt die InvStG-Teilfreistellung: 80 % steuerfrei für KStG-Anleger (§ 20 Abs. 1 S. 3 InvStG, eff. ca. 6 %). Bei Mischfonds: 40 % TFS (§ 20 Abs. 2 InvStG).

Der Haken: Bei Ausschüttung greifen zusätzlich 26,375 % Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren (60 % × persönlicher Satz). Gründungskosten und laufende Verwaltung (2.000–5.000 €/Jahr) müssen amortisiert werden. Der Break-Even liegt typischerweise bei 300.000–500.000 € Kapital und 15–20 Jahren.

§ 8b KStG: Der Schlüsselparagraph für direkte Aktien-Beteiligungen – 95 % Freistellung. Für Aktienfonds gilt stattdessen § 20 Abs. 1 S. 3 InvStG (80 % TFS). Gilt nicht für Krypto oder Immobilienerträge.

Die unterschätzte Progressions-Wechselwirkung

Ein kritischer Aspekt, den kaum ein Rechner abbildet: Mieteinnahmen, Krypto-Gewinne (innerhalb der Frist) und Gehalt werden bei der Einkommensteuer zusammengerechnet. Hohe Mieteinnahmen treiben den Grenzsteuersatz auf Krypto-Gewinne nach oben – und umgekehrt.

Beispiel: Ein Anleger mit 60.000 € Gehalt und 20.000 € Netto-Mieteinnahmen hat ein zvE von 80.000 €. Zusätzliche Krypto-Gewinne werden mit dem Spitzensteuersatz von 42 % plus Solidaritätszuschlag (effektiv 44,31 %) besteuert. Der Progressions-Interaktions-Check bildet genau diese Wechselwirkung ab und zeigt, ob es steuerlich sinnvoller ist, Krypto-Verkäufe in ein Jahr mit niedrigerem Einkommen zu verschieben oder die 1-Jahres-Frist abzuwarten.

Wegzugsbesteuerung: Was digitale Nomaden wissen müssen

✈️ Wegzug

§ 6 AStG besteuert bei Wegzug die „stillen Reserven" auf Anteile an Kapitalgesellschaften (≥ 1 % Beteiligung) – ohne tatsächlichen Verkauf. Die Besteuerung erfolgt nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % zum persönlichen Satz).

Seit der Reform 2022 (ATADUmsG) ist bei Wegzug in EU/EWR-Staaten eine Ratenzahlung über 7 Jahresraten möglich. Bei Drittstaaten: sofortige Zahlung. Streubesitz unter 1 % und Kryptowährungen fallen nicht unter § 6 AStG. Immobilien bleiben über § 49 EStG in Deutschland steuerpflichtig.

Rückkehroption: Bei Rückkehr nach Deutschland innerhalb von 7 Jahren kann die Steuerfestsetzung auf Antrag widerrufen werden (§ 6 Abs. 3 AStG).

Das Altersvorsorgedepot (pAV): Die neue Steuer-Oase

🔮 Reform 2026

Die Reform der privaten Altersvorsorge sieht die Einführung eines Altersvorsorgedepots (pAV) vor. Beiträge werden als Sonderausgaben absetzbar, Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei und werden erst bei Auszahlung im Alter mit dem dann typischerweise niedrigeren Steuersatz versteuert.

Für Anleger mit hohem Grenzsteuersatz während des Erwerbslebens kann dies eine erhebliche Steuerersparnis darstellen. Der Asset-Tax-Architect berücksichtigt diese Option als Umschichtungsstrategie im Tax-Free-Horizon Monitor.

Strategisch nutzen: Steuerfreie Immobilienerlöse oder Krypto-Gewinne nach Fristablauf in das pAV umschichten, um die Steuerstundung zu maximieren.

Methodik und Rechtsgrundlagen

Alle Berechnungen basieren auf dem Rechtsstand April 2026 und berücksichtigen den aktuellen Einkommensteuertarif mit Grundfreibetrag 12.348 €. Die Berechnung erfolgt vollständig clientseitig – keine Daten verlassen Ihren Browser.

⚖️ Einschlägige Rechtsprechung

Die folgenden Urteile des Bundesfinanzhofs prägen die steuerliche Behandlung der im Rechner abgebildeten Assetklassen unmittelbar. Die Rechnerlogik des Asset-Tax-Architect ist auf diese Entscheidungen abgestimmt.

₿ Kryptowährungen

BFH · IX R 3/22 · 14. Februar 2023

Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter" i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, dass virtuelle Währungen (Currency Token) „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind und bei Veräußerung innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte begründen. Als Veräußerung gilt dabei auch der Tausch zwischen verschiedenen Kryptowährungen.

Relevanz für den Rechner: Die Behandlung von Bitcoin, Ethereum & Co. als § 23 EStG-Wirtschaftsgüter ist die Grundlage der gesamten Krypto-Besteuerungslogik. Der Rechner wertet sowohl den Verkauf gegen Fiat als auch Krypto-zu-Krypto-Tausche als steuerpflichtigen Vorgang.
BMF-Schreiben · 06.03.2025 · BStBl. I 2025, 658

Staking-Erträge: § 22 Nr. 3 EStG – keine Verlängerung der Haltefrist

Das BMF qualifiziert Erträge aus reinem Staking als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Da es sich nicht um private Veräußerungsgeschäfte handelt, stellt sich die Frage einer Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG von vornherein nicht. Die 1-Jahres-Haltefrist für die Veräußerung der gestakten Coins bleibt unberührt.

Relevanz für den Rechner: Der Rechner wendet ausschließlich die 1-Jahres-Frist auf Krypto-Veräußerungsgewinne an. Staking-Erträge als laufende Einkünfte werden nicht als § 23 EStG-Tatbestand qualifiziert und verlängern die Haltefrist der gehaltenen Coins nicht.

🏠 Immobilien & Spekulationsfrist

BFH · IX R 27/19 · 1. März 2021

Häusliches Arbeitszimmer schadet der Eigennutzungsbefreiung nicht

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit steuerfrei, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. Voraussetzung: Die Wohnung wurde im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Relevanz für den Rechner: Die Eigennutzungs-Option im Tax-Free-Horizon und im Gesamt-Steuerquoten-Rechner ist damit auch für Nutzer mit Heimarbeitsplatz anwendbar, ohne anteilige Steuerpflicht.
BFH · IX R 20/21 · 19. Juli 2022

Tageweise Vermietung schließt Eigennutzungsbefreiung teilweise aus

Bereits eine tageweise Vermietung einzelner Räume an Dritte schränkt die Steuerbefreiung selbstgenutzter Immobilien ein – ohne dass es einer Bagatellgrenze bedarf. Der steuerpflichtige Anteil am Veräußerungsgewinn wird nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt.

Relevanz für den Rechner: Die Eigennutzungs-Option gilt nur bei ausschließlicher Eigennutzung. Wer etwa Teile der Wohnung über Airbnb vermietet, kann die Befreiung nur anteilig geltend machen. Der Rechner setzt die Checkbox „Eigennutzung" daher bewusst streng aus. Bei teilweiser Fremdvermietung empfiehlt sich steuerliche Beratung.

🏦 Vermögensverwaltende GmbH & § 8b KStG

BFH · I R 77/17 · 18. Mai 2021

Beteiligung über vermögensverwaltende GbR: Bruchteilsbetrachtung

Eine unmittelbare Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 EStG liegt auch dann vor, wenn die Beteiligung über eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte GbR gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Dies ist auch für die Anwendung des § 8b KStG relevant.

Relevanz für den Rechner: Der GmbH-Simulator bildet direkte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab und wendet § 8b Abs. 2 KStG (95 %-Freistellung auf Kursgewinne) an. Die differenzierte Dividendenbesteuerung nach Beteiligungshöhe (§ 8b Abs. 4 KStG) ist im vereinfachten Simulator nicht abgebildet – hierfür nutzen Sie den GmbH vs. Privat-Rechner. Bei Zwischenschaltung einer GbR kann die steuerliche Bruchteilsbetrachtung die Anwendbarkeit von § 8b KStG beeinflussen – dies erfordert individuelle Beratung.
BFH · I R 21/22 · 27. November 2024

§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG: Durchgerechnete Beteiligungsquote bei vermögensverwaltender KG

Gewährt eine vermögensverwaltende KG als Alleingesellschafterin ein Darlehen, ist für die Anwendung von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG (Verhinderung von Teilwertabschreibungen) nicht auf die Beteiligungsquote der KG abzustellen, sondern auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen hinter ihr stehenden Körperschaftsteuersubjekte.

Relevanz für den Rechner: Der Simulator rechnet den GmbH-Vergleich für direkte Beteiligungsstrukturen. Bei Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden KG können abweichende Beteiligungsquoten die Anwendung von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG verändern – für solche Strukturen ist der Rechner als erste Orientierung, nicht als abschließende Berechnung zu verstehen.

Häufig gestellte Fragen zum Asset-Tax-Architect

Was ist der Total Tax Drag und wie beeinflusst er mein Portfolio?
Der Total Tax Drag (Gesamt-Steuerbelastung) beschreibt den Anteil Ihrer Rendite, der durch Steuern verloren geht. Bei einem Portfolio aus Aktien, Krypto und Immobilien kumulieren sich verschiedene Steuerregime: Abgeltungsteuer (26,375 %), persönlicher Steuersatz für Krypto innerhalb der Haltefrist (14–45 %), und Einkommensteuer auf Mieteinnahmen. Der Asset-Tax-Architect berechnet erstmals die aggregierte Steuerlast über alle Assetklassen und zeigt, welcher Vermögenswert der größte „Steuerfresser" ist. Der Zinseszins-Effekt verstärkt den Tax Drag über die Zeit: 1,8 Prozentpunkte weniger Rendite pro Jahr summieren sich über 20 Jahre zu einem erheblichen Vermögensverlust.
Wann sind Krypto-Gewinne und Immobilienverkäufe steuerfrei?
Kryptowährungen sind nach einer Haltefrist von mehr als einem Jahr komplett steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr – wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Immobilien-Veräußerungsgewinne sind nach 10 Jahren Haltefrist steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Selbstgenutzte Immobilien sind auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei, wenn sie im Veräußerungsjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Lohnt sich eine vermögensverwaltende GmbH für mich?
Die vermögensverwaltende GmbH lohnt sich typischerweise ab einem investierbaren Vermögen von ca. 300.000 bis 500.000 € und einer langfristigen Anlagestrategie mit geringer Entnahmequote. Bei direkten Aktien-Beteiligungen beträgt die effektive Steuer auf Kursgewinne in der GmbH nur ca. 1,5 % (§ 8b Abs. 2 KStG: 95 % Freistellung, nur 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben). Achtung: Für Dividenden gelten strengere Regeln – bei Streubesitz unter 10 % versagt § 8b Abs. 4 KStG die Freistellung (Gesamtbelastung ca. 30 %). Bei Aktienfonds gelten die InvStG-Regeln: 80 % Teilfreistellung für KStG-pflichtige Anleger (§ 20 Abs. 1 S. 3 InvStG), womit die effektive Steuer bei ca. 6 % liegt. Bei Mischfonds: 40 % TFS (§ 20 Abs. 2 InvStG). Auf privater Ebene fallen 18,46 % (Aktienfonds nach 30 % TFS) oder 26,375 % (Einzelaktien) an. Der Vorteil wird durch Gründungskosten (ca. 2.000–4.000 €) und laufende Verwaltungskosten (ca. 2.000–5.000 € jährlich) gemindert. Bei Ausschüttung fallen zudem Steuern an (Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer). Der GmbH-Simulator zeigt Ihren individuellen Break-Even-Punkt. Für die vollständige Analyse mit Entnahme-Simulator, GF-Gehalts-Optimierer und differenzierter Dividendenbesteuerung nutzen Sie unseren GmbH vs. Privat-Rechner.
Wie beeinflusst die Progression meine Krypto- und Immobilien-Steuern?
Krypto-Gewinne innerhalb der Haltefrist und Mieteinnahmen werden beide mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert und zusammengerechnet. Das bedeutet: Hohe Mieteinnahmen erhöhen den Steuersatz auf Krypto-Gewinne, weil beide gemeinsam in die Progression einfließen. Wer z. B. 60.000 € Gehalt und 20.000 € Mieteinnahmen hat, zahlt auf zusätzliche Krypto-Gewinne den Spitzensteuersatz von 42 % (plus Soli). Die Abgeltungsteuer auf Aktien ist davon nicht betroffen – sie bleibt konstant bei 26,375 %. Der Progressions-Check zeigt diese Wechselwirkung und hilft bei der Entscheidung, ob Sie Krypto erst nach Ablauf der Haltefrist verkaufen sollten.
Was ist die Wegzugsbesteuerung und wen betrifft sie?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft Personen, die mindestens 7 der letzten 12 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren und Anteile an Kapitalgesellschaften mit mindestens 1 % Beteiligung halten. Bei Aufgabe des Wohnsitzes werden die nicht realisierten Gewinne (stille Reserven) so besteuert, als wären die Anteile zum Verkehrswert verkauft worden. Die Besteuerung erfolgt nach dem Teileinkünfteverfahren. Bei Wegzug in EU/EWR-Staaten ist eine Ratenzahlung über 7 Jahresraten möglich. Streubesitz unter 1 %, Kryptowährungen und Immobilien fallen nicht direkt unter § 6 AStG.
Wie funktioniert die Teilfreistellung bei ETFs?
Die Teilfreistellung ist eine steuerliche Begünstigung nach dem InvStG 2018. Bei Aktienfonds (Aktienquote mindestens 51 %) sind 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds (mindestens 25 % Aktienquote) 15 %, bei offenen Immobilienfonds 60 % (bzw. 80 % bei überwiegendem Auslandsanteil). Die effektive Steuerlast auf einen thesaurierenden Aktienfonds beträgt damit: 26,375 % × 70 % = 18,46 % (ohne Kirchensteuer). Die Teilfreistellung gilt sowohl für Ausschüttungen als auch für Kursgewinne und die Vorabpauschale.
Was ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 voraussichtlich 12.348 € pro Person (24.696 € bei Zusammenveranlagung). Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt einkommensteuerfrei. Der Grundfreibetrag ist besonders relevant für Krypto-Gewinne und Mieteinnahmen, da diese mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Wer keine weiteren Einkünfte hat, kann so bis zu 12.348 € an steuerpflichtigen Einkünften erzielen, ohne Einkommensteuer zu zahlen. Für die Abgeltungsteuer auf Aktien ist der Grundfreibetrag nicht relevant – hier gilt der Sparerpauschbetrag von 1.000 €.
Werden meine Daten gespeichert oder an Server übertragen?
Nein. Alle Berechnungen des Asset-Tax-Architects erfolgen vollständig clientseitig in Ihrem Browser. Es werden keine Eingabedaten an Server übertragen, gespeichert oder an Dritte weitergegeben. Wenn Sie die Seite schließen, werden alle eingegebenen Daten gelöscht. Das Tool nutzt keinerlei Cookies für die Berechnungen. Diese Architektur gewährleistet maximalen Datenschutz, was besonders für hochvermögende Nutzer mit sensiblen Finanzdaten wichtig ist.
Wie berechnet der Tool die Einkommensteuer?
Der Asset-Tax-Architect verwendet den offiziellen Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG mit dem Grundfreibetrag von 12.348 €. Die Berechnung erfolgt zonenweise: Zone 1 (0–12.348 €) mit 0 %, danach ansteigend von 14 % bis zum Spitzensteuersatz von 42 % (ab ca. 69.878 €) bzw. 45 % („Reichensteuer" ab ca. 277.826 €). Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer wird nach der Freigrenze berechnet. Bei Zusammenveranlagung wird das Splittingverfahren angewendet (zu versteuerndes Einkommen halbiert, Steuer verdoppelt).
Kann ich den Rechner auch für die Steuererklärung verwenden?
Der Asset-Tax-Architect dient der Steuerplanung und Strategiefindung, nicht der Erstellung der Steuererklärung. Er hilft Ihnen, fundierte Entscheidungen zu treffen: Wann verkaufe ich? Lohnt sich das Warten auf die Steuerfreiheit? Soll ich eine GmbH gründen? Die Ergebnisse sind Schätzungen auf Basis vereinfachter Annahmen und ersetzen keine individuelle Steuerberechnung durch einen Steuerberater oder Steuersoftware. Für die tatsächliche Steuererklärung verwenden Sie bitte ELSTER oder eine zugelassene Steuersoftware.

Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: April 2026