₿ Steueränderungen 2026

Krypto-Haltefrist-Wächter 2026: Steuerfrei verkaufen nach § 23 EStG

Tagesgenaue Prüfung Ihrer Haltefrist für Bitcoin, Ethereum & Co. Mit Live-Countdown zur Steuerfreiheit und Steuer-Rechner mit Freigrenze-Prüfung – damit Sie keinen Euro verschenken.

✅ 1-Jahres-Frist Prüfung ⏱️ Live-Countdown 💰 Steuer-Rechner ⚠️ Freigrenze-Check 🔒 Daten lokal
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Freigrenze 2026
1.000 €
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⏱️ Haltefrist-Prüfer mit Countdown

Prüfen Sie, ob Ihre Kryptowährungen bereits steuerfrei verkauft werden können. Bei noch laufender Haltefrist sehen Sie einen tagesgenauen Countdown bis zur Steuerfreiheit.

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💰 Steuer-Rechner: Steuerlast & Freigrenze prüfen

Berechnen Sie die genaue Steuerlast bei einem Verkauf innerhalb der Haltefrist. Inklusive Prüfung der 1.000 € Freigrenze und Ermittlung des optimalen Verkaufszeitpunkts.

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Bei Verkauf innerhalb der Haltefrist

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⚠️ Wichtiger Hinweis

Dieser Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Die Berechnungen basieren auf dem aktuellen Rechtsstand (Stand: April 2026) und dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen.

Die Haltefrist-Prüfung erfolgt vereinfacht. In komplexen Fällen (z.B. DeFi, Lending, Margin-Trading) können abweichende Regelungen gelten. Bei größeren Beträgen oder Unsicherheiten empfehlen wir dringend die Konsultation eines Steuerberaters mit Krypto-Expertise.

Alle Angaben ohne Gewähr. Hilfe.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Berechnungen oder daraus resultierende Entscheidungen.

Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: April 2026

Krypto-Steuern in Deutschland 2026: Der komplette Ratgeber zur Haltefrist

Die Besteuerung von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und anderen digitalen Assets gehört zu den komplexesten Themen im deutschen Steuerrecht. Seit dem grundlegenden BFH-Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) steht fest, dass Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter der Besteuerung unterliegen. Das aktualisierte BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (BStBl 2025 I S. 658) konkretisiert die Verwaltungsanweisungen. Wer seine Krypto-Steuer berechnen will, muss vor allem eine entscheidende Regelung kennen: die 1-Jahres-Haltefrist nach § 23 EStG. Dieser Ratgeber erklärt alle relevanten Regelungen und zeigt, wie Sie Ihre Krypto-Steuern legal optimieren.

Die 1-Jahres-Haltefrist: Bitcoin & Co. steuerfrei verkaufen

Das deutsche Einkommensteuergesetz behandelt Kryptowährungen als "sonstige Wirtschaftsgüter". Gewinne aus deren Verkauf gelten als "private Veräußerungsgeschäfte" nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies wurde höchstrichterlich durch den BFH mit Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) bestätigt. Die entscheidende Regelung lautet: Liegt zwischen Anschaffung (Kauf) und Veräußerung (Verkauf) mehr als ein Jahr, ist der Gewinn komplett steuerfrei – unabhängig von der Höhe.

Die Haltefrist beträgt mehr als ein Jahr. Wer Krypto steuerfrei verkaufen möchte, muss auf das kalendermäßige Jahr achten, nicht auf 365 Tage (wichtig bei Schaltjahren!). Konkret bedeutet das:

  • Kauf am 15. Januar 2025: Zwischen Kauf und Verkauf müssen mehr als 12 Monate liegen
  • Steuerfrei ab: 16. Januar 2026
  • Ein Verkauf am 15. Januar 2026 wäre noch steuerpflichtig!

FIFO-Prinzip: Welche Coins werden zuerst verkauft?

Wer Kryptowährungen zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hat (sogenannte "Lots" oder "Tranchen"), muss bei einem Teilverkauf festlegen, welche Coins veräußert werden. Das BMF gibt in seinem Schreiben vom 06.03.2025 (Rn. 61) das FIFO-Prinzip (First-In-First-Out) als Verwendungsreihenfolge vor: Die zuerst gekauften Coins werden als zuerst verkauft betrachtet.

Beispiel: Sie haben Bitcoin gekauft am:

  • Januar 2024: 0,5 BTC (Haltefrist erfüllt, steuerfrei)
  • Juli 2025: 0,3 BTC (Haltefrist noch nicht erfüllt)

Bei einem Verkauf von 0,5 BTC werden nach FIFO die Januar-Coins verkauft → steuerfrei!

⚖️ Rechtsprechung: LiFo-Methode ebenfalls zulässig

Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 22.01.2025 (Az. 3 K 760/22) entschieden, dass neben FIFO auch die LiFo-Methode (Last-In-First-Out) währungs- und walletbezogen angewendet werden darf, da es an einer gesetzlichen Sonderregelung für Kryptowerte fehlt (wie sie etwa für Fremdwährungsgeschäfte in § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG existiert). Die LiFo-Methode kann in bestimmten Fällen steuerlich günstiger sein. Das BMF vertritt weiterhin die FIFO-Position (Rn. 61). Eine höchstrichterliche Klärung durch den BFH steht noch aus.

Die 1.000 € Freigrenze: Vorsicht vor der Falle!

Seit 2024 gilt eine erhöhte Freigrenze von 1.000 € pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Diese ersetzt die frühere 600-€-Grenze. Wer seinen Krypto-Gewinn versteuern muss, sollte diesen Unterschied kennen:

  • Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag!
  • Liegen alle Gewinne unter 1.000 €: komplett steuerfrei
  • Wird die Grenze auch nur um 1 Cent überschritten: der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig
  • Die Grenze gilt für ALLE privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen (also auch Gold, Kunstwerke etc.). Vorsicht: Auch geerbte Kryptowährungen können unter die Haltefrist fallen, wenn der Erblasser sie noch nicht ein Jahr gehalten hat.

Staking, Lending und die 10-Jahres-Frage

Eine der häufigsten Fragen betrifft die Auswirkung von Staking und Lending auf die Haltefrist. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (Rn. 48) gilt:

  • Reines Staking: Die Haltefrist verlängert sich NICHT auf 10 Jahre. Die 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG greift bei Currency/Payment Token nicht, selbst wenn diese als Einkunftsquelle genutzt werden. Die reguläre Bitcoin-Haltefrist von einem Jahr bleibt unverändert bestehen.
  • Staking-Rewards: Diese sind bei Zufluss als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu versteuern. Das FG Nürnberg (Urteil vom 22.01.2025, Az. 3 K 760/22) hat dies für Staking-, Claiming- und "Gewinnbeteiligungs"-Erträge ausdrücklich bestätigt. Hierfür gilt eine separate Freigrenze von 256 € pro Jahr. Nicht geclaimte, aber wirtschaftlich zugängliche Rewards gelten laut BMF spätestens zum 31.12. als zugeflossen (Rn. 104).
  • Voraussetzungslose Airdrops: Echte Airdrops ohne jede Gegenleistung (kein KYC, kein Tradingvolumen) sind nach Auffassung der Finanzverwaltung und des FG Nürnberg nicht steuerpflichtig bei Zufluss. Die Anschaffungskosten liegen bei 0 €. Steuerpflicht entsteht erst bei späterer Veräußerung innerhalb der Haltefrist.
  • Lending: Die Erträge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig – nicht mit der Abgeltungssteuer von 25 % (so FG Köln, Urteil vom 10.09.2025, Az. 3 K 194/23; Revision beim BFH unter VIII R 23/25 anhängig). Für das verliehene Kapital gilt weiterhin die 1-Jahres-Frist.
⚠️ Wichtig: Zwei separate Freigrenzen

1.000 € Freigrenze: Gilt für Veräußerungsgewinne (§ 23 EStG) aus dem Verkauf von Kryptowährungen
256 € Freigrenze: Gilt für sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) wie Staking-Rewards, Mining, Lending-Zinsen

Die im BMF-Entwurf von 2021 noch vorgesehene Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bei Nutzung als Einkunftsquelle wurde im finalen Schreiben vom 10.05.2022 gestrichen und auch im aktualisierten Schreiben vom 06.03.2025 nicht wieder aufgenommen. Bei reinem Proof-of-Stake wird die Einkunftsquelleneigenschaft nach herrschender Meinung verneint.

Coin-Tausch und Swap: Steuerliche Fallstricke

Ein häufiger Fehler: Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere (z.B. BTC → ETH) ist steuerlich relevant! Das FG Nürnberg (Urteil vom 22.01.2025, Az. 3 K 760/22) hat ausdrücklich klargestellt, dass auch ein Tausch ohne Rücktausch in Euro ("Auscashen") als Veräußerung gilt. Er wird steuerlich behandelt als:

  • Veräußerung der hingegebenen Coins (potenziell steuerpflichtig)
  • Neuanschaffung der erhaltenen Coins (Haltefrist beginnt neu)

Das bedeutet: Wenn Sie Bitcoin in Ethereum tauschen und die Bitcoin-Haltefrist noch nicht abgelaufen ist, kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Die erhaltenen Ethereum haben dann eine neue Haltefrist von einem Jahr. Entscheidend ist die Realisation eines wirtschaftlichen Vorteils, nicht der Rückfluss in Fiat-Währung. Das FG Nürnberg hat den Einwand, dass ohne "Auscashen" in Euro keine Leistungsfähigkeitssteigerung eintrete, ausdrücklich zurückgewiesen: Der Zufluss bewertbarer Sachwerte in Form von Kryptowerten begründet bereits eine objektive Bereicherung (Rn. 183).

Dokumentationspflichten: Was Sie aufbewahren müssen

Die Beweislast für die Haltefrist liegt beim Steuerpflichtigen (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 87–105). Dokumentieren Sie daher lückenlos:

  • Kaufdatum und -uhrzeit (bei Sekundengenauigkeit relevant)
  • Kaufmenge und Kaufpreis in EUR
  • Transaktionsgebühren
  • Exchange oder Wallet-Adresse
  • Transaktions-Hash (für On-Chain-Transaktionen)
  • Export-Dateien der Exchanges

Empfohlene Aufbewahrungsdauer: Mindestens 10 Jahre, da das Finanzamt bei Verdacht auf Steuerhinterziehung rückwirkend prüfen kann. Wichtig seit BMF 2025: Bei Nutzung ausländischer Handelsplattformen gelten erweiterte Mitwirkungspflichten (Rn. 96). Sie müssen den Sachverhalt selbst aufklären und die erforderlichen Beweismittel beschaffen. Fehlende Aufzeichnungen können zu Schätzungen durch das Finanzamt führen.

Verlustverrechnung: Minus in Plus verwandeln

Verluste aus Krypto-Verkäufen innerhalb der Haltefrist können steuerlich genutzt werden:

  • Verrechnung im selben Jahr: Verluste mindern Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften
  • Verlustrücktrag: Bis zu 1 Jahr in die Vergangenheit möglich
  • Verlustvortrag: Unbegrenzt in die Zukunft möglich

Achtung: Verluste nach Ablauf der Haltefrist sind steuerlich irrelevant – genau wie die Gewinne. Strategisch kann es daher sinnvoll sein, Verluste VOR Ablauf der Haltefrist zu realisieren (Tax-Loss-Harvesting).

Szenario Haltefrist erfüllt? Steuerliche Behandlung
Verkauf nach >1 Jahr, Gewinn ✅ Ja Komplett steuerfrei
Verkauf nach >1 Jahr, Verlust ✅ Ja Nicht steuerlich nutzbar
Verkauf nach <1 Jahr, Gewinn <1.000 € ❌ Nein Steuerfrei (Freigrenze)
Verkauf nach <1 Jahr, Gewinn ≥1.000 € ❌ Nein Voll steuerpflichtig
Verkauf nach <1 Jahr, Verlust ❌ Nein Verlust verrechenbar

Steuererklärung: Wo werden Krypto-Gewinne eingetragen?

Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen werden in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) der Einkommensteuererklärung angegeben. Dabei werden die Krypto-Gewinne mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert (14–45 %). Um Ihren persönlichen Steuersatz zu ermitteln, hilft unser Brutto-Netto-Rechner. Die relevanten Zeilen:

  • Zeilen für private Veräußerungsgeschäfte (genaue Zeilen variieren je Steuerjahr, 2025: Zeilen 45-51)
  • Zeile 42: Veräußerungspreis
  • Zeile 43: Anschaffungskosten
  • Zeile 44: Werbungskosten (Transaktionsgebühren)

Bei größeren Portfolios empfiehlt sich die Nutzung einer spezialisierten Krypto-Steuersoftware, die automatische Auswertungen und FIFO-Berechnungen erstellt. Wer neben dem Handel auch Mining betreibt, sollte die steuerlichen Besonderheiten gewerblicher Einkünfte beachten – unser Bitcoin Mining & Steuer Rechner hilft bei der Einordnung.

Häufig gestellte Fragen zur Krypto-Haltefrist

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt (BFH, Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22). Die Haltefrist beginnt am Tag nach dem Kauf. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewinne – egal wie hoch – komplett steuerfrei. Bei Verkauf innerhalb eines Jahres gilt eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr.

FIFO (First-In-First-Out) ist die vom BMF (Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 61) vorgegebene Methode zur Bestimmung, welche Coins bei einem Teilverkauf steuerlich als veräußert gelten. Die zuerst gekauften Coins werden als zuerst verkauft betrachtet. Hinweis: Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 22.01.2025 (Az. 3 K 760/22) auch die LiFo-Methode währungs- und walletbezogen als gesetzlich zulässig anerkannt, da keine Sonderregelung für Kryptowerte existiert. Diese Frage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Nach dem aktuellen BMF-Schreiben (März 2025) verlängert reines Staking die Haltefrist NICHT auf 10 Jahre. Die 1-Jahres-Frist gilt weiterhin. Die Staking-Rewards sind allerdings bei Zufluss als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu versteuern – hierfür gilt eine separate Freigrenze von 256 € pro Jahr. Diese ist nicht mit der 1.000 €-Freigrenze für Veräußerungsgewinne zu verwechseln!

Ein Tausch von einer Kryptowährung in eine andere (z.B. BTC → ETH) gilt steuerlich als Veräußerung und Neuanschaffung. Wenn die Haltefrist des getauschten Coins noch nicht abgelaufen ist, kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Die Haltefrist für den neu erhaltenen Coin beginnt ab dem Tauschzeitpunkt von vorne.

Seit 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte. Liegen alle Gewinne darunter, sind sie steuerfrei. ACHTUNG: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag! Wird sie überschritten, ist der GESAMTE Gewinn steuerpflichtig – nicht nur der Betrag über 1.000 €.

Dokumentieren Sie für jeden Kauf: Datum und Uhrzeit, Menge, Kaufpreis in EUR, Transaktionsgebühren, Exchange/Wallet-Adresse und ggf. den Transaktions-Hash. Nutzen Sie Export-Funktionen der Exchanges und bewahren Sie alle Unterlagen mindestens 10 Jahre auf. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.

Ja, aber nur bei Verkäufen INNERHALB der Haltefrist. Verluste können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften im selben Jahr verrechnet werden. Nicht verbrauchte Verluste können ein Jahr zurück- oder unbegrenzt vorgetragen werden. Verluste nach Ablauf der Haltefrist sind steuerlich nicht nutzbar.

Bei echten Airdrops (ohne Gegenleistung) liegen die Anschaffungskosten bei 0 € – ein späterer Verkauf nach Ablauf der Haltefrist ist steuerfrei. Fork-Coins übernehmen anteilig die Anschaffungskosten und Haltefrist des Original-Coins. Details regelt das BMF-Schreiben vom 06.03.2025.

Die Haltefrist beginnt am Tag NACH dem Kauf und endet exakt ein Jahr später. Beispiel: Kauf am 15. Januar 2025 → Haltefrist beginnt am 16. Januar 2025 → Steuerfrei ab 16. Januar 2026 (00:00 Uhr). Ein Verkauf am 15. Januar 2026 wäre noch steuerpflichtig!

Gewinne aus Kryptowährungen werden in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) der Einkommensteuererklärung angegeben, konkret in den Zeilen für private Veräußerungsgeschäfte (genaue Zeilen variieren je Steuerjahr). Bei komplexen Portfolios empfiehlt sich spezialisierte Krypto-Steuersoftware.

Einschlägige Urteile zur Krypto-Besteuerung

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wurde in den vergangenen Jahren durch mehrere wegweisende Entscheidungen geprägt. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Urteile zusammen, auf deren Grundlage auch dieser Rechner konzipiert ist.

BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22 (Leitentscheidung)

Das Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Kryptowährungen. Der BFH entschied, dass Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ether (ETH) und Monero (XMR) als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren sind. Gewinne aus deren Veräußerung innerhalb der einjährigen Haltefrist sind als private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig. Der BFH stellte zudem klar, dass kein verfassungswidriges strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, da die Finanzverwaltung über ausreichende Ermittlungsinstrumente (u.a. Sammelauskunftsersuchen bei Handelsplattformen) verfügt.

💡 Bedeutung für diesen Rechner

Dieses Urteil bildet die rechtliche Grundlage für die Einstufung von Kryptowährungen als steuerpflichtige Wirtschaftsgüter und bestätigt die 1-Jahres-Haltefrist als zentrales Kriterium für die Steuerfreiheit.

FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2025 – 3 K 760/22

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die BFH-Linie in einer über 50-seitigen Urteilsbegründung und traf mehrere praxisrelevante Feststellungen:

  • Wirtschaftsgutbegriff gilt für alle Kryptowerte: Die BFH-Entscheidung zu BTC, ETH und XMR ist eine Grundsatzentscheidung, die auf alle Kryptowerte übertragbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob ein Token als Currency Token, Utility Token, Security Token oder Hybridform einzuordnen ist. Entscheidend ist, dass die Kryptowerte übertragbar und tauschbar sind, ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird, sie an Handelsplattformen gehandelt werden und über jederzeit abrufbare Kurse verfügen (Rn. 237–240).
  • Tausch ohne "Auscashen" ist steuerpflichtig: Auch der bloße Tausch von Kryptowährungen untereinander (z.B. BTC gegen ETH) löst eine Steuerpflicht aus. Ein Rücktausch in Euro oder eine andere Fiat-Währung ist nicht erforderlich. Der Zufluss bewertbarer Sachwerte begründet bereits eine Leistungsfähigkeitssteigerung (Rn. 182–183).
  • LiFo-Methode währungs- und walletbezogen zulässig: Die vom Kläger gewählte LiFo-Methode (Last-In-First-Out), angewendet bezogen auf die jeweilige Währung und das jeweilige Wallet, ist gesetzlich zulässig, da keine gesetzliche Sonderregelung für Kryptowerte existiert (wie sie etwa für Fremdwährungsgeschäfte in § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG vorgesehen ist). Im konkreten Fall führte LiFo zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis als FIFO (Rn. 271).
  • Staking, Claiming und "Gewinnbeteiligungen" als § 22 Nr. 3 EStG: Erträge aus Staking, aus dem Claiming von GAS durch das Halten von NEO und aus "Gewinnbeteiligungen" durch das Halten von Token wurden als sonstige Einkünfte besteuert. Voraussetzungslose Airdrops (ohne KYC, ohne Gegenleistung) blieben dagegen steuerfrei (Rn. 248–259).
  • Kein strukturelles Vollzugsdefizit: Das Gericht verneinte ein Vollzugsdefizit. Die Finanzverwaltung verfüge über Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a AO) und könne perspektivisch die Blockchain auslesen. Auch das Fehlen spezieller Aufzeichnungspflichten begründe kein Defizit, da solche z.B. auch bei Vermietung und Verpachtung nicht bestehen (Rn. 184–188).

Die Revision wurde zugelassen, da es sich um ein relativ neues Phänomen mit wenig höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt (Rn. 287).

FG Köln, Urteil vom 10.09.2025 – 3 K 194/23 (Krypto-Lending)

Das Finanzgericht Köln entschied, dass Erträge aus dem Krypto-Lending (entgeltliche Überlassung von Bitcoins) keine Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, sondern als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % ist nicht anwendbar, da Kryptowerte kein gesetzliches Zahlungsmittel und keine Kapitalforderung im steuerrechtlichen Sinne sind. Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. VIII R 23/25).

💡 Bedeutung für diesen Rechner

Dieses Urteil bestätigt: Lending-Erträge werden nicht pauschal mit 25 % besteuert, sondern mit dem individuellen Steuersatz. Die im Rechner verwendete Besteuerung zum persönlichen Steuersatz (14–45 %) ist damit korrekt.

FG Köln, Urteil vom 25.11.2021 – 14 K 1178/20 (Vorinstanz zu BFH IX R 3/22)

Das erstinstanzliche Urteil, das vom BFH bestätigt wurde. Das FG Köln stufte Bitcoin, Ether und Monero als Wirtschaftsgüter ein und verneinte ein strukturelles Vollzugsdefizit. Diese Entscheidung ebnete den Weg für die höchstrichterliche Klärung durch den BFH.

BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (BStBl 2025 I S. 658)

Zwar kein Urteil, aber die maßgebliche Verwaltungsanweisung, an die alle Finanzämter gebunden sind. Das aktualisierte Schreiben ersetzt die Fassung vom 10.05.2022 und regelt unter anderem:

  • Keine 10-Jahres-Verlängerung bei Staking/Lending (Rn. 48): Bei im Privatvermögen gehaltenen Currency/Payment Token (z.B. Bitcoin, Ether) greift § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht, selbst wenn diese als Einkunftsquelle genutzt werden. Die 1-Jahres-Frist bleibt bestehen.
  • FIFO als Verwendungsreihenfolge (Rn. 61): Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten die zuerst angeschafften Kryptowerte als zuerst veräußert.
  • Staking-Rewards beim Claiming: Passives Staking wird beim sogenannten Claiming besteuert. Nicht geclaimte, aber wirtschaftlich zugängliche Rewards gelten spätestens zum 31.12. als zugeflossen.
  • Erweiterte Dokumentationspflichten (Rn. 87–105): Transaktionsübersichten und Steuerreports bilden die Grundlage der steuerlichen Bewertung. Bei ausländischen Plattformen gelten erhöhte Mitwirkungspflichten.
Entscheidung Gericht / Behörde Kernaussage Status
IX R 3/22 BFH, 14.02.2023 Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG Rechtskräftig
3 K 760/22 FG Nürnberg, 22.01.2025 Alle Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter; Tausch ist Veräußerung; LiFo zulässig Revision zugelassen
3 K 194/23 FG Köln, 10.09.2025 Lending-Erträge: § 22 Nr. 3 EStG, nicht Abgeltungssteuer Revision beim BFH (VIII R 23/25)
14 K 1178/20 FG Köln, 25.11.2021 Vorinstanz zur BFH-Leitentscheidung Bestätigt durch BFH
BMF v. 06.03.2025 Bundesfinanzministerium Keine 10-J.-Frist bei Staking, FIFO, Dokumentationspflichten Bindend für Finanzämter

Hinweis: Die Rechtslage im Bereich Krypto-Steuern entwickelt sich weiterhin dynamisch. Insbesondere die Fragen zur Verwendungsreihenfolge (FIFO vs. LiFo) und zur steuerlichen Einordnung von Lending-Erträgen sind noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt. Beim BFH sind weitere Revisionsverfahren anhängig. Dieser Rechner wird bei relevanten neuen Entscheidungen aktualisiert.