Waisenrenten-Rechner 2026

Berechnen Sie die Halb- oder Vollwaisenrente mit dem exakten EP-Zuschlag. Prüfen Sie mit dem Minijob-Safe-Check, dem BAföG-Interaktions-Simulator und dem Netto-Steuer-Navigator Ihre finanzielle Gesamtsituation.

100 % kostenlos
Daten bleiben lokal
Aktuell für 2026
📊 EP-Zuschlag-Rechner
✅ Minijob-Safe-Check
🎓 BAföG-Simulator
💶 Netto & Steuer
🏠 Wohngeld-Synergie

👶 Waisenrenten-Rechner 2026

Berechnen Sie die Waisenrente mit EP-Zuschlag – alle Werte aktuell nach Rentenwert 40,79 € (gültig 1.7.2025–30.6.2026).

👶 Art der Waisenrente
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📋 Verstorbener Elternteil
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€ / Monat
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EP
Monate
💡
EP-Zuschlag – woher die Werte nehmen?

Die Entgeltpunkte und belegungsfähigen Monate finden Sie in der Rentenauskunft des Verstorbenen oder im Rentenbescheid. Die Entgeltpunkte stehen unter „Persönliche Entgeltpunkte". Die belegungsfähigen Monate ergeben sich aus dem Zeitraum zwischen dem 17. Geburtstag und dem Todesdatum (abzgl. Zurechnungszeit-Monate). Wenn Ihnen diese Werte nicht vorliegen, berechnet das Tool die Waisenrente ohne EP-Zuschlag (nur Basisanteil).

📅 Rentenzeitraum & Optionen
€ brutto/Monat

Ihre Waisenrente – Monatliche Übersicht

0,00 €
Brutto-Waisenrente pro Monat (Halbwaise)
Basisanteil (10 %)
0,00 €
EP-Zuschlag
0,00 €
Netto (nach KV/PV)
0,00 €
+ Kindergeld
259,00 €

💶 Netto- & Steuer-Navigator (84 % Besteuerung)

👨‍👧 Kindergeld-Kombi 2026

Waisenrente (netto)
0,00 €
Kindergeld 2026
259,00 €
Gesamt monatlich
259,00 €
Gesamt jährlich
3.108,00 €

⚖️ Diese Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung. Die tatsächliche Höhe der Waisenrente wird von der Deutschen Rentenversicherung auf Basis der kompletten Versicherungsbiografie des Verstorbenen ermittelt. Alle Werte basieren auf den für 2026 geltenden Regelungen (Rentenwert 40,79 € gültig 1.7.2025–30.6.2026, Rentenwert ab 1.7.2026: 42,52 € (bestätigt)). Die Netto- und Steuerberechnung ist eine Näherung – die tatsächliche Steuerlast hängt von Ihrer gesamten Steuersituation ab. Bei Fragen wenden Sie sich an die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung (0800 1000 4800).

✅ Minijob-Safe-Check – Darf ich neben der Waisenrente arbeiten?

Seit dem 1. Juli 2015 gibt es bei der Waisenrente keine Einkommensanrechnung mehr. Egal wie viel Sie verdienen – Ihre Waisenrente bleibt in voller Höhe bestehen. Geben Sie hier Ihren (geplanten) Verdienst ein, um eine offizielle Bestätigung zu erhalten.

€ / Monat
Bitte geben Sie Ihren Verdienst ein.
€ / Monat
0,00 €
Auswirkung auf Ihre Waisenrente
Ihr Verdienst hat keinerlei Auswirkung auf die Höhe Ihrer Waisenrente. Die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten wurde zum 1. Juli 2015 vollständig abgeschafft.
Gesetzliche Grundlage

Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten ab dem 1. Juli 2015 vollständig aufgehoben (§ 97 SGB VI). Seitdem wird bei Waisenrenten kein eigenes Einkommen mehr angerechnet – weder Erwerbseinkommen noch andere Einkommensarten. Diese Regelung gilt unbefristet und unabhängig von der Höhe des Einkommens.

Ihre Gesamtsituation

⚠️
Wichtig: Andere Leistungen können betroffen sein

Während die Waisenrente selbst nicht gekürzt wird, kann eigenes Einkommen sich auf andere Sozialleistungen auswirken: BAföG (Einkommen wird angerechnet), Wohngeld (Einkommen beeinflusst die Höhe), Bürgergeld (Einkommen wird angerechnet). Nutzen Sie unseren BAföG-Simulator im dritten Tab für Details.

⚖️ Diese Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung. Die tatsächliche Höhe der Waisenrente wird von der Deutschen Rentenversicherung ermittelt. Die Abschaffung der Einkommensanrechnung bei Waisenrenten gilt seit dem 1.7.2015 gemäß § 97 SGB VI. Bei Fragen wenden Sie sich an die DRV (0800 1000 4800, kostenlos).

🎓 BAföG-Interaktions-Simulator 2026

Während die Rentenversicherung Ihr Einkommen bei der Waisenrente ignoriert, rechnet das BAföG-Amt die Waisenrente auf Ihren BAföG-Anspruch an – allerdings mit einem Freibetrag von 190 € monatlich. Simulieren Sie hier, wie viel BAföG nach Abzug der Rente übrig bleibt.

€ / Monat
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€ / Monat
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€ brutto/Monat
€ / Monat

BAföG-Anrechnung Ihrer Waisenrente

0,00 €
Voraussichtliche BAföG-Auszahlung pro Monat
BAföG-Bedarf
0,00 €
Waisenrente
0,00 €
Freibetrag
190,00 €
Anrechnung
0,00 €
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Freibetrag von 190 € monatlich

Bei der BAföG-Anrechnung von Waisenrenten gilt ein Freibetrag von 190 € monatlich (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG). Nur der die 190 € übersteigende Teil der Waisenrente wird als Einkommen auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Kindergeld wird bei Waisen nicht separat angerechnet, wenn es an die Waise direkt ausgezahlt wird.

⚖️ Diese Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keinen BAföG-Bescheid. Die tatsächliche BAföG-Höhe wird vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung auf Basis aller individuellen Umstände berechnet. Die angegebenen Freibeträge entsprechen dem Stand 2026. Weitere Anrechnungsbeträge (Elterneinkommen, Vermögen) können die Auszahlung zusätzlich mindern.

Waisenrente 2026: Alles, was Sie wissen müssen

Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Kinder nach dem Tod eines oder beider Elternteile finanziell absichern soll. Sie gehört neben der Witwenrente zu den wichtigsten Leistungen im System der Hinterbliebenenversorgung. Mehr als 300.000 Kinder und junge Erwachsene in Deutschland beziehen aktuell eine Waisenrente. Zusammen mit dem Kindergeld von 259 € (ab 2026) bildet sie eine wichtige finanzielle Grundlage – gerade für Waisen in Ausbildung oder Studium.

Unser Waisenrenten-Rechner 2026 geht weit über die einfache Formel „10 % oder 20 %" hinaus: Er berechnet den exakten EP-Zuschlag aus den Entgeltpunkten des Verstorbenen, zeigt mit dem Minijob-Safe-Check schwarz auf weiß, dass kein Verdienst die Rente kürzt, simuliert die BAföG-Anrechnung und ermittelt die Netto-Rente nach Steuern und Sozialabgaben.

Halbwaisenrente und Vollwaisenrente: Die Basisberechnung

Die Waisenrente setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Basisanteil und dem individuellen Zuschlag.

1. Basisanteil

Der Basisanteil beträgt einen festen Prozentsatz der Rente des verstorbenen Elternteils:

Merkmal Halbwaisenrente Vollwaisenrente
Voraussetzung Ein Elternteil verstorben Beide Elternteile verstorben
Rentenartfaktor 0,1 (= 10 %) 0,2 (= 20 %)
Bezugsbasis Rente des verstorbenen Elternteils Höhere Rente der beiden verstorbenen Elternteile
Einkommensanrechnung Keine (seit 1.7.2015) Keine (seit 1.7.2015)
Kindergeld zusätzlich Ja (259 € ab 2026) Ja, direkt an die Waise (259 €)

2. Der EP-Zuschlag (Entgeltpunkte-Zuschlag)

Zusätzlich zum Basisanteil erhalten Waisen einen individuellen Zuschlag. Dieser Zuschlag basiert auf den Entgeltpunkten des Verstorbenen und wird wie folgt berechnet:

Für jeden belegungsfähigen Monat des Verstorbenen werden pauschal Entgeltpunkte angesetzt – bei Halbwaisen 0,0833 EP pro Monat, bei Vollwaisen 0,1667 EP pro Monat. Die belegungsfähigen Monate umfassen den Zeitraum vom 17. Geburtstag des Verstorbenen bis zum Todeszeitpunkt (bzw. bis zum Ende der Zurechnungszeit, falls der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente bezog).

Der Euro-Betrag des Zuschlags ergibt sich aus: Zuschlag = Pauschal-EP × Rentenwert. Bei einem Rentenwert von 40,79 € (gültig bis Juni 2026) und z. B. 40 Jahren Belegungszeit (480 Monate) ergibt sich für Halbwaisen: 0,0833 EP × 480 Monate × 40,79 € = ca. 1.631 € als Jahres-Zuschlag, also rund 136 € monatlich.

Keine Einkommensanrechnung seit 2015 – Der Minijob-Safe-Check

Eine der häufigsten Fragen von Waisen lautet: „Darf ich neben der Waisenrente arbeiten, ohne dass meine Rente gekürzt wird?" Die Antwort ist eindeutig: Ja, ohne jede Einschränkung.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten ab dem 1. Juli 2015 vollständig und dauerhaft abgeschafft (§ 97 SGB VI). Das bedeutet: Egal ob Minijob mit 603 € monatlich, Ausbildungsvergütung mit 1.200 € oder ein Vollzeitgehalt mit 3.500 € – die Waisenrente wird in voller Höhe weitergezahlt. Diese Regelung gilt unabhängig von der Einkommensart (Arbeitslohn, Selbstständigkeit, Kapitalerträge) und ohne jede Obergrenze.

Unser Minijob-Safe-Check dokumentiert dies schwarz auf weiß und hilft dabei, die psychologische Barriere abzubauen, die viele Waisen davon abhält, einen Nebenjob anzunehmen.

BAföG-Anrechnung 2026: Freibetrag von 190 € monatlich

Während die Rentenversicherung das Einkommen der Waise vollständig ignoriert, sieht es beim BAföG anders aus: Das Amt für Ausbildungsförderung rechnet die Waisenrente als Einkommen an – allerdings mit einem Freibetrag.

Die Anrechnung funktioniert wie folgt: Von der Brutto-Waisenrente wird ein Freibetrag von 190 € monatlich abgezogen (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG). Nur der übersteigende Betrag mindert den BAföG-Anspruch. Ein Beispiel: Bei einer Waisenrente von 400 € und einem BAföG-Höchstsatz von 992 € ergibt sich eine Anrechnung von 400 € - 190 € = 210 €. Der BAföG-Auszahlungsbetrag verringert sich somit auf 782 € (ggf. abzüglich weiterer Anrechnungsbeträge wie Elterneinkommen).

Zusätzliches eigenes Einkommen (z. B. aus einem Minijob) wird beim BAföG separat angerechnet – mit eigenen Freibeträgen (Minijob-Freibetrag für Studierende: 7.236 € pro Bewilligungszeitraum, also ca. 603 € monatlich). Unser BAföG-Interaktions-Simulator 2026 berücksichtigt beide Anrechnungen und zeigt Ihnen den voraussichtlichen Auszahlungsbetrag.

Netto-Waisenrente: Was nach Steuern und Abgaben bleibt

Von der Brutto-Waisenrente werden wie bei jeder gesetzlichen Rente Sozialabgaben abgezogen:

  • Krankenversicherung: Der halbe allgemeine Beitragssatz (7,3 %) plus halber Zusatzbeitrag (ca. 1,45 % in 2026) = ca. 8,75 %. Waisen sind in der Regel über die Familienversicherung oder als Studenten pflichtversichert – die Beiträge werden direkt von der Rente abgezogen.
  • Pflegeversicherung: Der volle Beitragssatz beträgt 3,6 % (für Kinderlose ab 23: 4,2 %).
  • Einkommensteuer: Für Neurenten ab 2026 gilt ein Besteuerungsanteil von 84 %. Das heißt: 84 % der Brutto-Waisenrente sind steuerpflichtig. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt vom Gesamteinkommen ab. Der Grundfreibetrag 2026 liegt bei 12.348 € (Einzelveranlagung). Bei alleinigem Bezug einer normalen Waisenrente fallen typischerweise keine Steuern an. Kommt jedoch eine Ausbildungsvergütung hinzu, kann die Grenze überschritten werden.

Unser Netto-Steuer-Navigator prüft das Gesamteinkommen (Waisenrente + Ausbildungsvergütung/Lohn) gegen den Grundfreibetrag und warnt Sie frühzeitig, wenn eine Steuerpflicht droht.

Wohngeld-Synergie: Der 33-Jahre-Freibetrag

Ein oft vergessener Vorteil ergibt sich aus der Wohngeldreform: Wenn der verstorbene Elternteil mindestens 33 Grundrentenzeiten (Jahre mit Beitragszahlungen, Kindererziehung oder Pflege) erreicht hat, erhält die Waise beim Wohngeld einen Freibetrag von bis zu 281,50 € monatlich. Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Grundrentenzuschlag gezahlt wird – die 33 Jahre Grundrentenzeiten allein reichen aus.

Für Studenten und Auszubildende in teuren Städten kann dieser Freibetrag den Unterschied machen: Er senkt das beim Wohngeld anrechenbare Einkommen erheblich und kann den Wohngeldanspruch spürbar erhöhen. Unser Rechner prüft diese Konstellation automatisch, wenn Sie die Grundrentenzeiten des Verstorbenen angeben.

Kindergeld und Waisenrente 2026: Die Doppel-Säule

Das Kindergeld wird 2026 auf 259 € pro Kind und Monat erhöht. Bei Vollwaisen wird das Kindergeld direkt an die Waise ausgezahlt. Die Kombination aus Waisenrente und Kindergeld bildet eine solide finanzielle Basis:

Komponente Beispiel Halbwaise Beispiel Vollwaise
Basisanteil 150,00 € (10 % von 1.500 €) 300,00 € (20 % von 1.500 €)
EP-Zuschlag (Beispiel) ca. 100,00 € ca. 200,00 €
Brutto-Waisenrente ca. 250,00 € ca. 500,00 €
+ Kindergeld 259,00 € 259,00 €
Summe monatlich ca. 509,00 € ca. 759,00 €

Anspruchsvoraussetzungen im Detail

Der Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Personenkreis: Leibliche Kinder, adoptierte Kinder, Stiefkinder (die im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben) und Pflegekinder (die in häuslicher Gemeinschaft lebten).
  • Wartezeit: Der verstorbene Elternteil muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben – oder die Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt (z. B. bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit).
  • Altersgrenze: Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus bis maximal zum 27. Geburtstag bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, FSJ/BFD, Übergangszeit (max. 4 Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) oder Behinderung.
  • Kein Antrag = keine Rente: Die Waisenrente muss aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Sie wird nicht automatisch gezahlt.

Häufige Fehler und Irrtümer bei der Waisenrente

  • Irrtum: „Die Waisenrente wird automatisch gezahlt." – Falsch. Sie müssen die Waisenrente aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen (Formular R0600).
  • Irrtum: „Wenn ich arbeite, wird meine Waisenrente gekürzt." – Falsch. Seit dem 1.7.2015 gibt es keine Einkommensanrechnung mehr bei der Waisenrente. Egal wie hoch Ihr Verdienst ist – die Rente bleibt unverändert.
  • Irrtum: „Die Waisenrente endet mit 18." – Nicht automatisch. Bei Ausbildung, Studium oder FSJ wird sie bis zum 27. Geburtstag weitergezahlt. Auch bei Behinderung kann sie unbefristet weiterlaufen.
  • Irrtum: „Die Waisenrente ist nur 10 % oder 20 %." – Das ist nur der Basisanteil. Hinzu kommt der individuelle EP-Zuschlag, der die Rente deutlich erhöhen kann.
  • Irrtum: „Kindergeld und Waisenrente gibt es nicht gleichzeitig." – Doch. Beide Leistungen werden unabhängig voneinander gezahlt. Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 €.
  • Irrtum: „Stiefkinder haben keinen Anspruch." – Doch, wenn sie im Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils gelebt haben.

Häufig gestellte Fragen zur Waisenrente 2026

Wie hoch ist die Waisenrente 2026?

Die Halbwaisenrente beträgt 10 % der Rente des verstorbenen Elternteils, die Vollwaisenrente 20 %. Hinzu kommt ein individueller EP-Zuschlag, der sich aus den Entgeltpunkten des Verstorbenen berechnet. Bei einem Rentenwert von 40,79 € (bis Juni 2026) und z. B. 30 Entgeltpunkten bei 35 Jahren Belegungszeit erhält eine Halbwaise einen Zuschlag von ca. 100–140 €. Zusammen mit dem Kindergeld von 259 € ergibt sich eine monatliche Gesamtunterstützung von mehreren Hundert Euro.

Darf ich neben der Waisenrente einen Minijob oder Vollzeitjob haben?

Ja, uneingeschränkt. Seit dem 1. Juli 2015 gibt es keine Einkommensanrechnung bei der Waisenrente mehr. Egal ob Minijob (bis 603 €), Werkstudentenjob, Ausbildungsvergütung oder Vollzeitgehalt – Ihr Verdienst hat 0,00 € Auswirkung auf die Höhe Ihrer Waisenrente. Die Rente wird in voller Höhe weitergezahlt, unabhängig von der Art und Höhe Ihres Einkommens.

Wird die Waisenrente auf das BAföG angerechnet?

Ja, die Waisenrente wird beim BAföG als Einkommen angerechnet – allerdings mit einem Freibetrag von 190 € monatlich. Nur der die 190 € übersteigende Teil der Waisenrente mindert den BAföG-Anspruch. Beispiel: Bei einer Waisenrente von 400 € werden 400 € - 190 € = 210 € auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Der BAföG-Höchstsatz 2026 beträgt 992 € monatlich (mit Mietkostenzuschlag).

Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?

Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag – ohne jede Bedingung. Darüber hinaus wird die Waisenrente bis maximal zum 27. Geburtstag weitergezahlt, wenn die Waise sich in Schulausbildung, Berufsausbildung, Studium oder einem FSJ/BFD befindet. Auch Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (maximal 4 Monate) sind abgedeckt. Bei einer Behinderung, die Selbstunterhalt unmöglich macht, kann die Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt werden.

Bekomme ich Waisenrente und Kindergeld gleichzeitig?

Ja. Das Kindergeld (2026: 259 € pro Monat) wird unabhängig von der Waisenrente gezahlt. Beide Leistungen stehen nebeneinander. Bei Vollwaisen wird das Kindergeld direkt an die Waise oder die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich die Waise befindet. Die Waisenrente mindert das Kindergeld nicht und umgekehrt.

Was ist der EP-Zuschlag bei der Waisenrente?

Der EP-Zuschlag ist ein individueller Zuschlag zur Waisenrente, der über den Basisanteil (10 % bzw. 20 %) hinausgeht. Er wird aus den Entgeltpunkten des Verstorbenen berechnet: Pro belegungsfähigem Monat werden 0,0833 EP für Halbwaisen und 0,1667 EP für Vollwaisen pauschal angesetzt. Multipliziert mit dem Rentenwert (40,79 € bis Juni 2026, 42,52 € ab Juli 2026) ergibt sich der monatliche Zuschlag. Die Werte finden Sie in der Rentenauskunft des Verstorbenen.

Muss ich auf die Waisenrente Steuern zahlen?

Die Waisenrente ist grundsätzlich steuerpflichtig – für Neurenten ab 2026 mit einem Besteuerungsanteil von 84 %. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt davon ab, ob Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) übersteigt. Bei alleinigem Bezug einer normalen Waisenrente werden Sie in der Regel unter dem Grundfreibetrag bleiben. Haben Sie jedoch zusätzlich eine Ausbildungsvergütung oder ein Einkommen aus einem Job, kann die Grenze überschritten werden. Unser Steuer-Navigator warnt Sie rechtzeitig.

Was passiert mit der Waisenrente bei Abbruch der Ausbildung?

Wenn Sie nach dem 18. Geburtstag Ihre Ausbildung oder Ihr Studium abbrechen und keine neue Ausbildung beginnen, endet die Waisenrente mit dem Ende des Monats, in dem die Ausbildung abgebrochen wurde. Beginnen Sie innerhalb von 4 Monaten eine neue Ausbildung (Übergangszeit), wird die Rente weitergezahlt. Beginnen Sie nach mehr als 4 Monaten eine neue Ausbildung, lebt der Anspruch ab dem Monat des Beginns der neuen Ausbildung wieder auf – sofern Sie noch unter 27 sind.

Haben Stiefkinder und Pflegekinder Anspruch auf Waisenrente?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Stiefkinder (Kinder des Ehepartners) haben Anspruch, wenn sie im Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils gelebt haben. Pflegekinder haben Anspruch, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen lebten und ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis bestand. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt und haben ohne weitere Bedingungen Anspruch.

Was ist der Wohngeld-Freibetrag bei 33 Grundrentenzeiten?

Wenn der verstorbene Elternteil mindestens 33 Grundrentenzeiten (Beitragsjahre inkl. Kindererziehung und Pflege) erreicht hat, erhält die Waise beim Wohngeld einen Freibetrag von bis zu 281,50 € monatlich. Das bedeutet: Beim Wohngeldantrag wird ein Teil des Einkommens nicht berücksichtigt, was den Wohngeldanspruch erhöht. Dieser Freibetrag gilt auch dann, wenn kein Grundrentenzuschlag gezahlt wird – allein die 33 Jahre Wartezeit reichen. Besonders für Studenten in Städten mit hohen Mieten kann das ein erheblicher Vorteil sein.

Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: März 2026