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Prozesskosten-Lexikon – GKG, RVG & Rechtsgebiete erklärt

Umfassende Informationen zu Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Streitwertberechnung für alle Rechtsgebiete. Aktuell nach GKG und RVG 2026.

Kapitel I

Grundlagen der Prozesskosten in Deutschland

Bevor Sie einen Rechtsstreit beginnen, sollten Sie das Kostensystem verstehen. Deutschland hat ein komplexes, aber vorhersehbares Gebührensystem für Gerichts- und Anwaltskosten.

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Das Gerichtskostengesetz (GKG) – Fundament der Gerichtsgebühren

Das Gerichtskostengesetz (GKG) regelt die Kosten, die für die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte entstehen. Es wurde 2004 grundlegend reformiert und zuletzt zum 1. Juni 2025 mit einer Gebührenerhöhung von etwa 6% aktualisiert. Diese Sätze gelten auch im Jahr 2026 unverändert weiter.

Gerichtskosten im Zivilverfahren: Gerichtskosten sind die Gebühren, die für die Tätigkeit des Gerichts erhoben werden. In Zivilverfahren richten sie sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und werden auf Grundlage des Streitwerts berechnet. In der ersten Instanz fällt regelmäßig eine Verfahrensgebühr an, deren Höhe vom Ausgang abhängt: 3,0 Gebühren bei Erledigung durch Urteil, 2,0 bei Vergleich oder Rücknahme. Die konkrete Gebühr in Euro ergibt sich aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG) nach dem Streitwert.

§ 1 GKG – Geltungsbereich +

Das GKG gilt für alle Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) in Zivilsachen. Es erfasst:

  • Klageverfahren und einstweilige Verfügungen
  • Mahnverfahren (mit reduziertem Gebührensatz von 0,5)
  • Berufungs- und Revisionsverfahren
  • Zwangsvollstreckungsverfahren
  • Insolvenzverfahren (mit eigener Gebührentabelle)

Nicht vom GKG erfasst sind Verfahren vor den Arbeitsgerichten (hier gilt das ArbGG), Sozialgerichten (SGG), Verwaltungsgerichten (VwGO) und Finanzgerichten (FGO), für die jeweils eigene Kostenregelungen bestehen.

§ 3 GKG – Entstehung der Gebühren +

Gerichtskosten entstehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten:

  • Verfahrensgebühr: Entsteht mit Einreichung der Klageschrift
  • Entscheidungsgebühr: Entsteht mit Erlass des Urteils
  • Bei Vergleich: Reduzierung um 2,0 Gebühren (von 3,0 auf 1,0)

Wichtig: Die Klage wird erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses dem Beklagten zugestellt. Ohne Vorschusszahlung ruht das Verfahren. Dies ist in § 12 GKG geregelt und dient der Vorabfinanzierung der Justiz.

Praxistipp: Bei der Berechnung des Vorschusses wird der volle Gebührensatz (3,0) zugrunde gelegt, auch wenn ein Vergleich wahrscheinlich ist. Die Differenz wird nach Verfahrensende erstattet.
§ 34 GKG – Wertgebühren +

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert (auch: Gegenstandswert). Das GKG arbeitet mit einem Staffelsystem, bei dem jede Wertstufe eine bestimmte einfache Gebühr auslöst. Diese wird dann mit einem Faktor multipliziert:

Verfahrensart Gebührensatz Beispiel bei 10.000 € SW
Mahnverfahren 0,5 141,50 €
Klage mit Urteil 3,0 849,00 €
Klage mit Vergleich 1,0 283,00 €
Berufung mit Urteil 4,0 1.132,00 €
Revision mit Urteil 5,0 1.415,00 €

Die vollständige Gebührentabelle finden Sie in Anlage 2 zum GKG. Unser Rechner verwendet diese Tabelle automatisch.

§ 39-52 GKG – Streitwertvorschriften +

Die §§ 39-52 GKG enthalten detaillierte Vorschriften zur Streitwertberechnung für verschiedene Verfahrensarten:

§ 39 GKG – Allgemeine Grundsätze

Der Streitwert wird nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bestimmt. Bei Zahlungsklagen ist dies der eingeklagte Betrag. Bei anderen Ansprüchen ist eine Schätzung erforderlich.

§ 40 GKG – Nebenforderungen

Zinsen, Früchte und Kosten werden dem Streitwert nicht hinzugerechnet, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn sie selbst Hauptgegenstand des Verfahrens sind.

§ 41 GKG – Miet- und Pachtstreitigkeiten

Besondere Regelungen für Mietrecht:

  • Räumungsklage: Jahresmiete (12 × Monatsmiete inkl. Nebenkosten)
  • Mieterhöhung: Jahresbetrag der streitigen Erhöhung
  • Mietminderung (Feststellung): 3,5 × Jahresbetrag

§ 42 GKG – Wiederkehrende Leistungen

Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen (z.B. Unterhalt) ist der 3,5-fache Jahresbetrag maßgebend, maximal jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.

§ 43 GKG – Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Für Kündigungsschutzklagen: 3 Bruttomonatsgehälter (Vierteljahresverdienst). Dies gilt vor dem Arbeitsgericht, nicht nach GKG, aber die Systematik ist ähnlich.

§ 48 GKG – Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten

Wenn sich der Streitwert nicht beziffern lässt (z.B. Unterlassungsklagen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen), gilt ein Regelwert von 5.000 €. Das Gericht kann nach Ermessen höher oder niedriger festsetzen.

Anlage 1 zum GKG – Kostenverzeichnis +

Das Kostenverzeichnis (KV) in Anlage 1 zum GKG listet alle gebührenpflichtigen Tatbestände auf. Die wichtigsten Nummern:

KV-Nr. Tatbestand Gebührensatz
1210 Verfahren im Allgemeinen (1. Instanz) 3,0
1211 Beendigung durch Vergleich (1. Instanz) 1,0 (Ermäßigung)
1220 Berufungsverfahren 4,0
1230 Revisionsverfahren 5,0
1410 Mahnverfahren 0,5
1420 Einstweilige Verfügung (abgelehnt) 1,0
1430 Einstweilige Verfügung (erlassen) 1,5
Anlage 2 zum GKG – Gebührentabelle 2026 +

Die vollständige Gebührentabelle nach Stand Juni 2025 (gültig auch 2026):

Streitwert bis 1,0 Gebühr Streitwert bis 1,0 Gebühr
500 €40,00 €65.000 €778,00 €
1.000 €61,00 €80.000 €918,00 €
1.500 €82,00 €95.000 €1.058,00 €
2.000 €103,00 €110.000 €1.198,00 €
3.000 €125,50 €125.000 €1.338,00 €
4.000 €148,00 €140.000 €1.478,00 €
5.000 €170,50 €155.000 €1.618,00 €
6.000 €193,00 €170.000 €1.758,00 €
7.000 €215,50 €185.000 €1.898,00 €
8.000 €238,00 €200.000 €2.038,00 €
9.000 €260,50 €230.000 €2.248,00 €
10.000 €283,00 €260.000 €2.458,00 €
13.000 €313,50 €290.000 €2.668,00 €
16.000 €344,00 €320.000 €2.878,00 €
19.000 €374,50 €350.000 €3.088,00 €
22.000 €405,00 €380.000 €3.298,00 €
25.000 €435,50 €410.000 €3.508,00 €
30.000 €476,00 €440.000 €3.718,00 €
35.000 €516,50 €470.000 €3.928,00 €
40.000 €557,00 €500.000 €4.138,00 €
45.000 €597,50 €Über 500.000 €: +210 € je 50.000 €
50.000 €638,00 €
Formel über 500.000 €:
Gebühr = 4.138 € + (Streitwert - 500.000) / 50.000 × 210 € (aufgerundet auf volle 50.000 €)

Das RVG – Anwaltsgebühren verstehen

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die gesetzliche Vergütung von Rechtsanwälten. Im Gegensatz zu landläufigen Annahmen können Anwälte ihre Gebühren nicht beliebig festsetzen – sie sind an die gesetzlichen Sätze gebunden, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

§ 2 RVG – Höhe der Vergütung +

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) der Angelegenheit. Dabei werden mehrere Gebührenarten unterschieden:

Wertgebühren (§ 13 RVG)

Die häufigste Gebührenart. Die Höhe ergibt sich aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zum RVG. Diese Tabelle wurde zum 1. Juni 2025 ebenfalls um etwa 6% erhöht.

Rahmengebühren

In bestimmten Bereichen (insbesondere Sozialrecht, Strafrecht) kann der Anwalt die Gebühr innerhalb eines Rahmens nach billigem Ermessen bestimmen. Dies berücksichtigt Umfang und Schwierigkeit der Sache.

Festgebühren

Für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Beratungshilfe) sind feste Beträge vorgesehen, unabhängig vom Gegenstandswert.

§ 13 RVG – Wertgebühren +

Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) bestimmt, welche Gebühren für welche Tätigkeiten anfallen. Die wichtigsten Gebührentatbestände im Zivilprozess:

VV-Nr. Gebührentatbestand Gebührensatz
3100 Verfahrensgebühr (1. Instanz) 1,3
3104 Terminsgebühr 1,2
1000 Einigungsgebühr 1,0 – 1,5
3200 Verfahrensgebühr (Berufung) 1,6
3206 Terminsgebühr (Berufung) 1,2
2300 Geschäftsgebühr (außergerichtlich) 0,5 – 2,5

Hinweis: Die Verfahrensgebühr (1,3) fällt für das gesamte Verfahren an. Die Terminsgebühr (1,2) entsteht nur, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet. Bei Rücknahme vor der Verhandlung fällt sie nicht an.

Anlage 2 zum RVG – Gebührentabelle 2026 +

Die vollständige Anwaltsgebührentabelle (Stand Juni 2025, gültig 2026):

Gegenstandswert bis 1,0 Gebühr Gegenstandswert bis 1,0 Gebühr
500 €51,50 €65.000 €1.456,50 €
1.000 €93,00 €80.000 €1.556,00 €
1.500 €134,50 €95.000 €1.655,50 €
2.000 €176,00 €110.000 €1.755,00 €
3.000 €235,50 €125.000 €1.854,50 €
4.000 €295,00 €140.000 €1.954,00 €
5.000 €354,50 €155.000 €2.053,50 €
6.000 €414,00 €170.000 €2.153,00 €
7.000 €473,50 €185.000 €2.252,50 €
8.000 €533,00 €200.000 €2.352,00 €
9.000 €592,50 €230.000 €2.551,00 €
10.000 €652,00 €260.000 €2.750,00 €
13.000 €707,00 €290.000 €2.949,00 €
16.000 €762,00 €320.000 €3.148,00 €
19.000 €817,00 €350.000 €3.347,00 €
22.000 €872,00 €380.000 €3.546,00 €
25.000 €927,00 €410.000 €3.745,00 €
30.000 €1.013,00 €440.000 €3.944,00 €
35.000 €1.099,00 €470.000 €4.143,00 €
40.000 €1.185,00 €500.000 €4.342,00 €
45.000 €1.271,00 €Über 500.000 €: +199 € je 50.000 €
50.000 €1.357,00 €
§ 7 RVG – Auslagen +

Neben den Gebühren kann der Anwalt Auslagen berechnen:

Pauschale für Post und Telekommunikation (VV 7002)

20% der Gebühren, maximal 20,00 €. In der Praxis wird fast immer der Höchstbetrag erreicht.

Dokumentenpauschale (VV 7000)

  • Für die ersten 50 Seiten: 0,50 € je Seite
  • Für jede weitere Seite: 0,15 € je Seite
  • Farbkopien: 1,00 € je Seite

Reisekosten (VV 7003-7006)

  • Fahrtkosten: 0,42 € je km oder tatsächliche Kosten
  • Tagegeld: bis zu 90,00 € bei Abwesenheit über 8 Stunden
  • Übernachtung: tatsächliche Kosten, angemessen

Umsatzsteuer (§ 13 UStG)

Auf alle Gebühren und Auslagen kommt die Umsatzsteuer von 19% hinzu.

Beispielrechnung 1. Instanz bei 10.000 € Streitwert:

Verfahrensgebühr (1,3 × 652 €):847,60 €
Terminsgebühr (1,2 × 652 €):782,40 €
Auslagenpauschale:20,00 €
Zwischensumme netto:1.650,00 €
+ 19% MwSt.:313,50 €
Gesamt brutto:1.963,50 €
Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) +

Anwälte können von den gesetzlichen Gebühren abweichen, wenn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Höhere Vergütung

Eine höhere als die gesetzliche Vergütung ist zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht. Üblich sind:

  • Stundenhonorare von 150 – 500 € (je nach Spezialisierung und Standort)
  • Pauschalhonorare für bestimmte Leistungen
  • Erfolgshonorare (in engen Grenzen zulässig, § 4a RVG)

Niedrigere Vergütung

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. bei Mittellosigkeit des Mandanten). Im Erfolgsfall darf aber mindestens die gesetzliche Vergütung verlangt werden.

Kostenerstattung

Wichtig: Bei Obsiegen im Prozess kann vom Gegner nur die gesetzliche Vergütung erstattet verlangt werden – nicht das vereinbarte Honorar. Die Differenz muss der Mandant selbst tragen.

Streitwertberechnung – Das Fundament aller Kostenberechnungen

Der Streitwert (auch: Gegenstandswert) ist die zentrale Größe für alle Kostenberechnungen. Er bestimmt nicht nur Gerichts- und Anwaltskosten, sondern auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Eine korrekte Streitwertermittlung ist daher entscheidend für die Planung eines Rechtsstreits.

Grundprinzipien der Streitwertberechnung +

Die Streitwertberechnung folgt dem Grundsatz des wirtschaftlichen Interesses des Klägers:

Objektiver Maßstab

Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands, nicht das subjektive Interesse des Klägers. Ein ideeller Wert wird nur berücksichtigt, wenn er sich wirtschaftlich auswirkt.

Klägerinteresse

Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung. Das Interesse des Beklagten an der Abwehr spielt keine Rolle, es sei denn, es ist höher – dann kann dies relevant werden.

Zeitpunkt

Der Streitwert wird zum Zeitpunkt der Klageerhebung festgesetzt. Spätere Änderungen (z.B. Tilgung während des Prozesses) ändern den Streitwert grundsätzlich nicht.

Festsetzung durch das Gericht

Das Gericht setzt den Streitwert durch Beschluss fest (§ 63 GKG). Gegen diese Festsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert den Beschwerdewert von 200 € übersteigt.

Streitwert bei Zahlungsklagen +

Bei Klagen auf Zahlung einer Geldsumme ist der Streitwert der eingeklagte Betrag. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

Hauptforderung

Die Hauptforderung bestimmt den Streitwert. Bei mehreren Forderungen werden sie addiert (§ 5 ZPO).

Nebenforderungen (§ 4 ZPO)

Nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden:

  • Zinsen, die als Nebenforderung geltend gemacht werden
  • Früchte und Nutzungen
  • Kosten (vorgerichtliche Anwaltskosten, Mahnkosten)

Ausnahme: Werden diese als Hauptforderung eingeklagt, sind sie streitwerterhöhend.

Teilklage

Bei einer Teilklage ist nur der eingeklagte Teil maßgeblich. Die nicht eingeklagte Restforderung bleibt außer Betracht.

Beispiel:

Gesamtforderung: 15.000 € Kaufpreis + 800 € Zinsen + 150 € Mahnkosten

Eingeklagt: 15.000 € (Hauptforderung)
+ Zinsen (als Nebenforderung):0 €
+ Mahnkosten (als Nebenforderung):0 €
Streitwert:15.000 €
Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen +

Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen (Unterhalt, Renten, Miete) gilt § 42 GKG:

Grundregel

Der Streitwert beträgt den 3,5-fachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (= 42 Monate).

Begrenzung

Maximal jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen, wenn dieser niedriger ist.

Beispiele

  • Unterhalt 500 €/Monat, unbefristet: 500 × 42 = 21.000 € Streitwert
  • Unterhalt 500 €/Monat für 24 Monate: 500 × 24 = 12.000 € Streitwert (weil niedriger als 42 × 500)
  • Mietminderung 100 €/Monat: 100 × 42 = 4.200 € Streitwert
Streitwert bei Herausgabe- und Unterlassungsklagen +

Herausgabeklagen

Bei Klagen auf Herausgabe einer Sache ist der Verkehrswert der Sache maßgeblich. Bei gebrauchten Gegenständen ist der aktuelle Marktwert, nicht der Anschaffungspreis relevant.

Unterlassungsklagen

Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Unterlassung. Faktoren:

  • Wirtschaftliche Bedeutung der zu unterlassenden Handlung
  • Häufigkeit bisheriger Verstöße
  • Drohende künftige Schäden

Bei nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsansprüchen (z.B. Persönlichkeitsrecht) wird häufig der Regelstreitwert von 5.000 € angesetzt.

Feststellungsklagen

Bei Feststellungsklagen wird üblicherweise ein Abschlag von 20% gegenüber der entsprechenden Leistungsklage vorgenommen, da das Feststellungsurteil nicht vollstreckbar ist.

Streitwert-Spezialfälle nach Rechtsgebiet +
Rechtsgebiet / Klage Streitwertberechnung
Räumungsklage (Miete) 12 × Monatsmiete (inkl. NK)
Mieterhöhung 12 × Erhöhungsbetrag
Mietminderung (Feststellung) 3,5 × 12 × Minderungsbetrag
Kündigungsschutzklage 3 × Bruttomonatsgehalt
Zeugnisklage 1 × Bruttomonatsgehalt
Abmahnungsentfernung 1 × Bruttomonatsgehalt
Scheidung 3 × Netto beider Ehegatten
Versorgungsausgleich 10% je Anrecht vom Scheidungs-SW
Unterhalt (Kind) 12 × Monatsbetrag
Pflichtteilsklage Eingeforderter Betrag
Erbschein-Erteilung Anteiliger Nachlasswert

Kostenverteilung im Prozess – Wer zahlt was?

Eine der wichtigsten Fragen vor einem Rechtsstreit: Wer trägt am Ende die Kosten? Deutschland folgt dem sogenannten „Unterliegensprinzip", das im internationalen Vergleich relativ streng ist.

§ 91 ZPO – Die Grundregel: Der Verlierer zahlt +

Das deutsche Zivilprozessrecht folgt dem sogenannten „Unterliegensprinzip" (§ 91 ZPO):

Grundsatz: Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der dem Gegner erwachsenen notwendigen Kosten.

Was umfasst die Kostenpflicht?

  • Gerichtskosten (Gerichtsgebühren + Auslagen)
  • Anwaltskosten der obsiegenden Partei (nach RVG)
  • Zeugenentschädigungen und Sachverständigenkosten
  • Notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung von Terminen

Praktische Auswirkung

Wer einen Prozess verliert, zahlt:

  • Die eigenen Anwaltskosten
  • Die Anwaltskosten des Gegners
  • Die Gerichtskosten
  • Alle Auslagen (Sachverständige, Zeugen)
Kostenrisiko: Bei einem Streitwert von 50.000 € können die Gesamtkosten bei vollem Unterliegen über 15.000 € betragen. Dies sollte vor Klageerhebung sorgfältig abgewogen werden.
Teilweises Obsiegen – Quotenberechnung +

Gewinnt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten entsprechend der Obsiegensquote aufgeteilt (§ 92 ZPO).

Beispiel: Klage auf 10.000 €, Urteil: 6.000 €

Kläger obsiegt zu 60%, Beklagter zu 40%

Gesamtkosten (angenommen):4.000 €
Beklagter trägt (60%):2.400 €
Kläger trägt (40%):1.600 €

Geringfügiges Unterliegen (§ 92 Abs. 2 ZPO)

Unterliegt eine Partei nur geringfügig (in der Regel unter 10%), kann das Gericht die gesamten Kosten der anderen Partei auferlegen. Dies gilt besonders bei:

  • Zuvielforderung nur hinsichtlich der Nebenforderung (Zinsen)
  • Geringfügiger Abweisung bei der Hauptforderung
  • Unbezifferter Klageanträge mit nur geringer Abweichung
Kostenentscheidung bei Vergleich +

Bei einem gerichtlichen Vergleich entfällt das Urteil – und damit auch die gerichtliche Kostenentscheidung. Die Parteien müssen daher die Kostenverteilung im Vergleich selbst regeln.

Übliche Regelungen

  • Kostenaufhebung: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, Gerichtskosten werden geteilt
  • Quotenregelung: Z.B. Kläger 30%, Beklagter 70% der Gesamtkosten
  • Volle Kostentragung: Eine Partei übernimmt alle Kosten (selten)

Kostenvorteile des Vergleichs

  • Gerichtsgebühren reduzieren sich von 3,0 auf 1,0 (Ersparnis: 2/3)
  • Keine Berufungskosten bei Vergleich in 1. Instanz
  • Beide Anwälte erhalten zwar Einigungsgebühr, aber keine Terminsgebühr bei Vergleich vor Termin
Vergleichstipp: Ein Vergleich ist wirtschaftlich oft sinnvoll, selbst wenn man „Recht hat". Die Kostenersparnis und das Vermeiden des Prozessrisikos überwiegen häufig.
Sonderfälle der Kostenverteilung +

Sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO)

Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben und erkennt den Anspruch sofort an, trägt der Kläger die Kosten. Dies ist relevant, wenn:

  • Keine Mahnung vor Klageerhebung erfolgte
  • Der Beklagte zahlungsbereit war, aber nicht wusste, wohin er zahlen sollte

Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO)

Wird der Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 ZPO)

Nimmt der Kläger die Klage zurück, trägt er grundsätzlich die Kosten – es sei denn, die Rücknahme erfolgt wegen Erfüllung durch den Beklagten.

Versäumnisurteil

Bei Versäumnisurteil gegen den Beklagten trägt dieser die Kosten. Bei Einspruch und anschließendem Obsiegen werden die Kosten des Versäumnisverfahrens dem Beklagten auferlegt, auch wenn er im Endergebnis obsiegt.

Kostenfestsetzung und Vollstreckung +

Nach der Kostenentscheidung im Urteil muss die obsiegende Partei die Kosten festsetzen lassen:

Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO)

  1. Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht (Rechtspfleger)
  2. Vorlage der Kostenrechnung mit Belegen
  3. Kostenfestsetzungsbeschluss
  4. Vollstreckung aus dem Beschluss

Erstattungsfähige Kosten

  • Anwaltsgebühren nach RVG (nicht vereinbarte Honorare!)
  • Gerichtskosten (soweit vorgeschossen)
  • Notwendige Reisekosten
  • Kosten für Zeugen und Sachverständige

Nicht erstattungsfähig

  • Vereinbarte Stundenhonorare über RVG
  • Kosten für Privatgutachten (grundsätzlich)
  • Eigener Zeitaufwand
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten (nur als Schadenersatz, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren)
Kapitel II

Prozesskosten im Zivilrecht

Das Zivilrecht umfasst die meisten alltäglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen und Unternehmen. Hier gelten die Standardregeln des GKG und RVG.

Mietrecht – Streitwerte und Kosten bei Mietstreitigkeiten

Mietrechtliche Streitigkeiten über Wohnraum sind seit 2026 streitwertunabhängig dem Amtsgericht zugewiesen (§ 23 Nr. 2a GVG). Dies bedeutet: Auch bei Mietrückständen von 100.000 € bleibt das Amtsgericht zuständig – mit dem Vorteil, dass kein Anwaltszwang besteht.

Räumungsklage – Streitwert und Kosten +

Die Räumungsklage ist die häufigste und wirtschaftlich bedeutendste Mietsache. Der Streitwert berechnet sich nach § 41 Abs. 2 GKG:

Streitwert Räumungsklage = 12 × Monatsmiete (inkl. Nebenkosten-Vorauszahlung)

Berechnungsbeispiel

Wohnung: 800 € Kaltmiete + 200 € NK = 1.000 € Warmmiete

Streitwert (12 × 1.000 €):12.000 €
Gerichtskosten (3,0 × 313,50 €):940,50 €
Anwaltskosten (2,5 × 707 € + 20 €):1.787,50 €
+ 19% MwSt.:339,63 €
Gesamtkosten (ein Anwalt):3.067,63 €

Besonderheiten

  • Zahlungsverzug: Wird gleichzeitig rückständige Miete eingeklagt, erhöht sich der Streitwert entsprechend
  • Räumungsfrist: Das Gericht kann eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren
  • Berliner Räumung: Beschränkung auf Herausgabe der Wohnung, Möbel bleiben – kostengünstigere Vollstreckung
Mieterhöhungsklage – Zustimmungsklage +

Verweigert der Mieter die Zustimmung zu einer berechtigten Mieterhöhung, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Streitwert = 12 × Erhöhungsbetrag (Jahresbetrag der Erhöhung)

Berechnungsbeispiel

Erhöhung von 700 € auf 780 € Kaltmiete (+ 80 €/Monat)

Streitwert (12 × 80 €):960 €
Gerichtskosten (3,0 × 61 €):183 €
Anwaltskosten brutto:ca. 450 €
Gesamtkosten (ein Anwalt):ca. 633 €

Bei geringen Erhöhungsbeträgen ist zu prüfen, ob die Prozesskosten in einem sinnvollen Verhältnis zur Erhöhung stehen.

Mietminderung – Feststellungsklage +

Streiten die Parteien über das Recht zur Mietminderung, kann der Mieter auf Feststellung klagen, dass die Minderung berechtigt ist.

Streitwert = 3,5 × Jahresbetrag der Minderung = 42 × Monatsbetrag

Berechnungsbeispiel

Minderung um 15% bei 1.000 € Warmmiete (150 €/Monat)

Streitwert (42 × 150 €):6.300 €
Gerichtskosten (3,0 × 221,50 €):664,50 €
Anwaltskosten brutto:ca. 1.400 €
Gesamtkosten (ein Anwalt):ca. 2.065 €

Alternative: Mängelbeseitigungsklage

Statt auf Minderung zu klagen, kann der Mieter auch auf Mängelbeseitigung klagen. Der Streitwert richtet sich dann nach den Kosten der Mängelbeseitigung – oft günstiger.

Nebenkostenabrechnung – Streitigkeiten +

Bei Streit um die Nebenkostenabrechnung ist der streitige Betrag der Streitwert.

Typische Konstellationen

  • Vermieter klagt Nachzahlung ein: Streitwert = Nachzahlungsbetrag
  • Mieter klagt Rückzahlung ein: Streitwert = geforderter Rückzahlungsbetrag
  • Feststellung der Unwirksamkeit: Streitwert = streitiger Betrag (ggf. für mehrere Jahre)

Verjährung beachten

Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen verjähren in 3 Jahren. Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen – sonst verliert er seinen Nachzahlungsanspruch.

Kaution – Streit um die Mietkaution +

Nach Mietende streiten Vermieter und Mieter häufig um die Kaution.

Streitwert

Der Streitwert ist der streitige Kautionsbetrag. Typisch sind 2-3 Monatsmieten.

Abrechnungsfrist

Der Vermieter hat 6 Monate Zeit zur Prüfung und Abrechnung. Danach kann der Mieter klagen.

Streit um Kaution von 2.400 € (3 × 800 € Kaltmiete)

Streitwert:2.400 €
Gerichtskosten (3,0 × 103 €):309 €
Anwaltskosten brutto:ca. 700 €
Gesamtkosten (ein Anwalt):ca. 1.009 €

Kaufrecht – Kosten bei Kaufvertragsstreitigkeiten

Kaufrechtliche Streitigkeiten folgen den normalen Streitwertregeln. Der Streitwert ist typischerweise der Kaufpreis oder der Wert des Mangels.

Kaufpreisklage – Verkäufer klagt +

Zahlt der Käufer nicht, kann der Verkäufer den Kaufpreis einklagen.

Streitwert

Der offene Kaufpreis. Teilzahlungen verringern den Streitwert entsprechend.

Empfohlenes Vorgehen

  1. Mahnung: Frist setzen (14 Tage empfohlen)
  2. Mahnbescheid: Günstiger als Klage (0,5 statt 3,0 Gebühren)
  3. Klage: Bei Widerspruch gegen Mahnbescheid
Gewährleistung – Mangel an der Kaufsache +

Bei Mängeln hat der Käufer verschiedene Rechte, die unterschiedliche Streitwerte auslösen:

Nacherfüllung (Reparatur/Neulieferung)

Streitwert = Kosten der Nacherfüllung. Bei Reparatur: Reparaturkosten. Bei Neulieferung: Wert der mangelhaften Sache.

Minderung

Streitwert = Differenz zwischen mangelfreiem und mangelhaftem Wert.

Rücktritt

Streitwert = Kaufpreis (abzüglich gezogener Nutzungen).

Schadensersatz

Streitwert = bezifferter Schaden (Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn etc.).

Verjährung: Gewährleistungsansprüche verjähren bei beweglichen Sachen nach 2 Jahren (§ 438 BGB), bei Bauwerken nach 5 Jahren.
Online-Kauf – Verbraucherrechte +

Bei Online-Käufen haben Verbraucher besondere Rechte, deren Durchsetzung spezifische Streitwertfragen aufwirft:

Widerrufsrecht

Verweigert der Händler die Rückabwicklung nach Widerruf, kann der Verbraucher auf Rückzahlung klagen. Streitwert = Kaufpreis.

Zuständigkeit

Bei Verbraucherverträgen kann der Verbraucher am eigenen Wohnort klagen (§ 29c ZPO). Dies spart Reisekosten.

Online-Streitbeilegung

Die EU-Schlichtungsplattform (ODR-Plattform) bietet eine kostenlose Alternative zur Klage bei grenzüberschreitenden Online-Käufen.

Werkvertragsrecht – Handwerker und Dienstleister

Werkvertragliche Streitigkeiten betreffen typischerweise Handwerkerleistungen, Bauleistungen und Dienstleistungen. Die Streitwertberechnung richtet sich nach der Art des Anspruchs.

Werklohnklage – Handwerker klagt +

Zahlt der Besteller nicht, kann der Handwerker/Unternehmer den Werklohn einklagen.

Streitwert

Die offene Rechnungssumme. Abzüge für berechtigte Mängelrügen können streitwertmindernd wirken.

Besonderheiten

  • Abnahme: Ohne Abnahme ist der Werklohn grundsätzlich nicht fällig
  • Aufmaß: Bei Pauschalpreisverträgen ist die Rechnungsprüfung schwieriger
  • Sicherheitseinbehalt: Der Besteller kann 5% als Sicherheit einbehalten (§ 650f BGB)
Mängelbeseitigung – Besteller klagt +

Bei mangelhafter Werkleistung hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung.

Streitwert

Die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung. Bei Streit über die Kosten entscheidet oft ein Sachverständiger.

Selbstvornahme

Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Besteller die Mängel selbst beseitigen lassen und die Kosten einklagen. Der Streitwert richtet sich dann nach den tatsächlichen Kosten.

Kostenvorschuss

Statt auf Mängelbeseitigung kann auch auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme geklagt werden (§ 637 Abs. 3 BGB).

Schadensersatz – Haftungsklagen

Schadensersatzklagen sind vielfältig. Der Streitwert richtet sich nach dem bezifferten oder geschätzten Schaden.

Materielle Schäden +

Streitwert

Der bezifferte Schaden. Bei künftigen Schäden ist der voraussichtliche Gesamtschaden zu schätzen.

Typische Schadenspositionen

  • Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert
  • Nutzungsausfallschaden
  • Entgangener Gewinn
  • Heilungskosten bei Personenschäden
  • Verdienstausfall
Schmerzensgeld +

Schmerzensgeld ist bei Personenschäden zu zahlen und gleicht immaterielle Schäden aus.

Streitwert

Der geforderte Betrag. Bei unbezifferten Anträgen („angemessenes Schmerzensgeld") schätzt das Gericht den Streitwert.

Richtwerte

Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Verletzung. Orientierung bieten Schmerzensgeldtabellen (Beck, Slizyk):

  • Leichte Verletzungen (Prellung, Zerrung): 500 – 2.000 €
  • Mittlere Verletzungen (Fraktur): 2.000 – 15.000 €
  • Schwere Verletzungen (dauerhafte Beeinträchtigung): 15.000 – 100.000 €
  • Schwerste Verletzungen (Querschnittlähmung, Tod naher Angehöriger): 100.000 € und mehr
Kapitel III

Prozesskosten im Familienrecht

Familienrechtliche Verfahren – insbesondere Scheidung und Unterhalt – haben eigene Regeln für die Kostenberechnung. Hier gelten das FamGKG und das RVG mit besonderen Vorschriften.

Scheidungskosten – Der Verfahrenswert

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert (früher: Streitwert). Dieser setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen und wird vom Gericht festgesetzt.

Verfahrenswert der Scheidung (§ 43 FamGKG) +

Der Verfahrenswert der Ehescheidung berechnet sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten:

Verfahrenswert = 3 × (Netto Ehegatte 1 + Netto Ehegatte 2)

Mindest- und Höchstwert

  • Mindestwert: 3.000 € (auch bei Einkommen = 0)
  • Höchstwert: 1.000.000 € (Deckelung)

Abzüge

  • Kinder: Je unterhaltsberechtigtes Kind werden 250-350 € vom Monatseinkommen abgezogen
  • Schulden: Außergewöhnliche Belastungen können berücksichtigt werden

Beispiel: Ehepaar, je 2.500 € netto, 2 Kinder

Nettoeinkommen gesamt:5.000 €
- Abzug 2 Kinder (2 × 300 €):-600 €
= Bereinigtes Einkommen:4.400 €
× 3 (Verfahrenswert):13.200 €
Verfahrenswert Scheidung:13.200 €
Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG) +

Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) ist ein obligatorischer Bestandteil der Scheidung und erhöht den Verfahrenswert.

Verfahrenswert VA = 10% des Scheidungsverfahrenswerts je Anrecht

Typische Anrechte

  • Gesetzliche Rentenversicherung (DRV)
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Private Rentenversicherung (Riester, Rürup)
  • Beamtenversorgung
  • Versorgungswerke (Ärzte, Anwälte etc.)

Mindest- und Höchstwert

  • Mindestwert: 1.000 € je Anrecht
  • Höchstwert: Kein gesetzlicher Höchstwert

Beispiel: Scheidungs-VW 13.200 €, 4 Anrechte (je 2 pro Ehegatte)

10% × 13.200 €:1.320 €
× 4 Anrechte:5.280 €
Verfahrenswert VA:5.280 €
Einvernehmliche vs. streitige Scheidung +

Einvernehmliche Scheidung

Beide Ehegatten sind sich einig. Es reicht ein Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte stimmt nur zu.

  • Kosten: 1 × Anwaltskosten + Gerichtskosten
  • Dauer: ca. 3-6 Monate
  • Kostenersparnis: ca. 40-50%

Streitige Scheidung

Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht) werden mitverhandelt. Beide brauchen einen Anwalt.

  • Kosten: 2 × Anwaltskosten + Gerichtskosten für jeden Verfahrensgegenstand
  • Dauer: 1-3 Jahre oder länger
  • Erhöhter Verfahrenswert durch Folgesachen
Spartipp: Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn) können oft außergerichtlich geregelt werden. Die Scheidung selbst wird dann deutlich günstiger.
Gesamtkosten einer Scheidung – Beispielrechnung +

Einvernehmliche Scheidung, je 2.500 € netto, 2 Kinder, 4 VA-Anrechte

Verfahrenswert Scheidung:13.200 €
Verfahrenswert VA:5.280 €
Gesamt-Verfahrenswert:18.480 €
Gerichtskosten (2,0 × 374,50 €):749 €
Anwaltskosten netto (1,3 + 1,2 + 1,0):2.859,50 €
+ Auslagen + MwSt.:ca. 570 €
Gesamtkosten (1 Anwalt):ca. 4.180 €

Bei zwei Anwälten verdoppeln sich die Anwaltskosten auf ca. 6.860 €. Hinzu kommen die Gerichtskosten.

Unterhaltsverfahren – Streitwert und Kosten

Unterhaltsstreitigkeiten werden vor dem Familiengericht verhandelt. Der Streitwert richtet sich nach § 51 FamGKG.

Kindesunterhalt – Streitwert +
Streitwert = 12 × monatlicher Unterhaltsbetrag

Beispiel

Kindesunterhalt 500 € monatlich

Streitwert (12 × 500 €):6.000 €
Gerichtskosten (2,0 × 196 €):392 €
Anwaltskosten brutto:ca. 1.400 €
Gesamtkosten (ein Anwalt):ca. 1.800 €

Besonderheiten

  • Dynamischer Titel: Unterhalt wird oft als Prozentsatz des Mindestunterhalts tituliert
  • Vereinfachtes Verfahren: Für Kindesunterhalt bis 125% des Mindestunterhalts
  • Keine Gerichtskosten: Im vereinfachten Verfahren fallen keine Gerichtskosten für den Antragsteller an
Ehegattenunterhalt – Streitwert +

Bei Ehegattenunterhalt gilt ebenfalls der 12-fache Monatsbetrag als Streitwert.

Trennungsunterhalt

Wird nur für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung geschuldet. Streitwert: 12 × Monatsbetrag, maximal jedoch die geschätzte Restdauer der Trennung.

Nachehelicher Unterhalt

Unbefristeter Anspruch: 12 × Monatsbetrag. Bei Befristung: 12 × Monatsbetrag, maximal Gesamtsumme.

Nachehelicher Unterhalt 1.200 € monatlich

Streitwert (12 × 1.200 €):14.400 €
Gerichtskosten (2,0 × 344 €):688 €
Anwaltskosten brutto:ca. 2.290 €
Gesamtkosten (ein Anwalt):ca. 2.980 €
Abänderungsverfahren +

Ändern sich die Verhältnisse (Einkommen, Bedarf), kann der Unterhalt angepasst werden.

Streitwert

12 × der Differenzbetrag zwischen altem und neuem Unterhalt.

Erhöhung von 400 € auf 500 € monatlich

Differenz:100 € / Monat
Streitwert (12 × 100 €):1.200 €
Gerichtskosten (2,0 × 82 €):164 €

Sorge- und Umgangsrecht

Streitigkeiten über das Sorgerecht und den Umgang mit Kindern sind nichtvermögensrechtlich. Der Streitwert richtet sich nach dem Regelwert.

Streitwert bei Sorgerechtsverfahren +

Der Verfahrenswert für Sorgerechtsstreitigkeiten beträgt nach § 45 FamGKG:

Verfahrensgegenstand Regelwert
Alleinige elterliche Sorge 4.000 €
Teilbereiche der Sorge (z.B. Aufenthaltsbestimmung) 3.000 €
Umgangsrecht 3.000 €
Herausgabe des Kindes 3.000 €

Hinweis: Das Gericht kann den Wert nach Ermessen erhöhen oder senken, abhängig von Bedeutung und Schwierigkeit der Sache.

Verfahrensbeistand und Gutachter +

In Sorgerechtsverfahren können erhebliche Zusatzkosten entstehen:

Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG)

Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes. Kosten: ca. 350 € – 550 € (pauschal). Diese werden aus der Staatskasse gezahlt und auf die Eltern umgelegt.

Psychologisches Sachverständigengutachten

Bei streitigem Sorge-/Umgangsrecht oft erforderlich. Kosten: 3.000 € – 10.000 € je nach Umfang. Diese Kosten werden vorläufig von der Staatskasse getragen und am Ende des Verfahrens auf die Eltern verteilt.

Kostenexplosion vermeiden: Sorgerechtsstreitigkeiten können durch Gutachterkosten schnell sehr teuer werden. Eine Mediation ist oft die kostengünstigere Alternative.
Kapitel IV

Prozesskosten im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht hat ein eigenes Kostensystem. Die Gerichtskosten sind geringer, aber die wichtigste Besonderheit: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst!

⚠️ Wichtige Besonderheit im Arbeitsrecht

Vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) gibt es keine Kostenerstattung für Anwaltskosten – auch nicht bei vollständigem Obsiegen! Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Nur die Gerichtskosten werden nach dem Unterliegensprinzip verteilt.

Kündigungsschutzklage – Die häufigste Arbeitsrechtsklage

Die Kündigungsschutzklage ist der Standardfall im Arbeitsrecht. Der Streitwert richtet sich nach § 42 Abs. 2 GKG (analog).

Streitwert der Kündigungsschutzklage +
Streitwert = 3 × Bruttomonatsgehalt (Vierteljahresverdienst)

Was zählt zum Bruttomonatsgehalt?

  • Grundgehalt (brutto)
  • Regelmäßige Zulagen (Schichtzulagen, Gefahrenzulagen)
  • Regelmäßige Provisionen (Durchschnitt der letzten 12 Monate)
  • Anteiliges 13. Gehalt / Weihnachtsgeld (1/12)
  • Sachbezüge (z.B. Dienstwagen: 1% Listenpreis/Monat)

Was zählt nicht dazu?

  • Einmalige Sonderzahlungen
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Vermögenswirksame Leistungen

Beispiel: 4.000 € brutto + 200 € Zulage + 1/12 Weihnachtsgeld (350 €)

Bruttomonatsgehalt:4.550 €
× 3:
Streitwert:13.650 €
Kosten der Kündigungsschutzklage +

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich zusammen aus:

Streitwert: 13.650 € (s. Beispiel oben)

Gerichtskosten (GKG 2,0 bei Urteil):ca. 390 €
Anwaltskosten Arbeitnehmer (RVG):ca. 2.200 € brutto
Anwaltskosten Arbeitgeber (RVG):ca. 2.200 € brutto
Gesamtkosten beider Parteien:ca. 4.790 €

Bei Vergleich (ca. 80% der Fälle)

  • Gerichtskosten entfallen komplett (§ 12a ArbGG)
  • Anwaltskosten: je ca. 2.200 € brutto (bleiben)
  • Einigungsgebühr: zusätzlich 1,0 für jeden Anwalt
Praxistipp: Bei Vergleich im Gütetermin werden oft keine Gerichtskosten erhoben. Dies macht einen frühen Vergleich besonders attraktiv.
Klagefrist beachten! +
3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG): Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie eigentlich unwirksam wäre!

Berechnung der Frist

  • Fristbeginn: Tag nach Zugang der Kündigung
  • Fristende: 3 Wochen später (gleicher Wochentag)
  • Bei Fristende am Wochenende/Feiertag: nächster Werktag

Nachträgliche Zulassung

Bei unverschuldeter Fristversäumnis (z.B. Krankenhausaufenthalt) kann nachträgliche Zulassung beantragt werden – innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses.

Abfindung – Verhandlung und Streitwert

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung! Abfindungen werden meist im Rahmen eines Vergleichs ausgehandelt, um die Kündigungsschutzklage zu beenden.

Streitwert bei Abfindungsvergleich +

Wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage ein Abfindungsvergleich geschlossen, erhöht sich der Streitwert:

Streitwert = 3 Bruttomonatsgehälter + 25% der Abfindungssumme

Der Zuschlag von 25% der Abfindung wird nur bei der Anwaltsvergütung berücksichtigt, nicht bei den Gerichtskosten.

Beispiel: 4.500 € brutto, Abfindung 20.000 €

Streitwert Kündigung (3 × 4.500 €):13.500 €
+ 25% der Abfindung (25% × 20.000 €):5.000 €
Streitwert für Anwalt:18.500 €
Übliche Abfindungshöhen +

Die Höhe der Abfindung hängt von der Verhandlungsposition ab:

Faustformel

Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre

Faktoren für höhere Abfindungen

  • Offensichtlich unwirksame Kündigung
  • Lange Betriebszugehörigkeit
  • Hohes Alter (schwierige Jobsuche)
  • Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderte, Schwangere)
  • Betriebsrat in größeren Unternehmen

Faktoren für niedrigere Abfindungen

  • Kurze Betriebszugehörigkeit (< 6 Monate)
  • Verhaltensbedingte Kündigung mit guten Gründen
  • Wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers
  • Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz

Lohnklagen – Ausstehende Vergütung einklagen

Bei Lohnrückständen kann der Arbeitnehmer den ausstehenden Lohn einklagen. Der Streitwert entspricht der eingeklagten Summe.

Streitwert und Kosten bei Lohnklagen +
Streitwert = ausstehender Bruttolohn

Beispiel

3 Monatsgehälter à 3.500 € brutto ausstehend

Streitwert:10.500 €
Gerichtskosten (bei Urteil):ca. 300 €
Anwaltskosten (eigene):ca. 1.900 € brutto
Eigene Kosten gesamt:ca. 2.200 €

Erinnerung: Im Arbeitsrecht 1. Instanz keine Erstattung der Anwaltskosten!

Ausschlussfristen beachten! +
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen! Ansprüche müssen oft innerhalb von 3-6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.

Prüfung

  • Arbeitsvertrag auf Ausschlussklauseln prüfen
  • Anwendbaren Tarifvertrag prüfen
  • Ansprüche schriftlich und fristgerecht geltend machen
  • Im Zweifel Klage einreichen (wahrt Frist)
Weitere arbeitsrechtliche Klagen +
Klageart Streitwert
Zeugnisklage 1 × Bruttomonatsgehalt
Zeugnisberichtigung 1 × Bruttomonatsgehalt
Abmahnung entfernen 1 × Bruttomonatsgehalt
Weiterbeschäftigung 1-3 × Bruttomonatsgehalt
Urlaubsabgeltung Wert der Urlaubstage
Freistellung Vergütung für Freistellungszeitraum
Kapitel V

Prozesskosten im Sozialrecht

Das Sozialrecht ist das bürgerfreundlichste Rechtsgebiet: Für Versicherte fallen keine Gerichtskosten an! Aber Vorsicht: Anwaltskosten werden auch bei Gewinn nicht erstattet.

🎉 Keine Gerichtskosten für Versicherte!

Gemäß § 183 SGG sind Verfahren vor dem Sozialgericht für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen gerichtskostenfrei. Das Kostenrisiko beschränkt sich auf die eigenen Anwaltskosten.

Bürgergeld-Klagen – Gegen Jobcenter-Bescheide vorgehen

Bei Streitigkeiten mit dem Jobcenter (Bürgergeld, früher Hartz IV) ist das Sozialgericht zuständig. Typische Fälle sind Kürzungen, Sanktionen oder abgelehnte Leistungen.

Widerspruchsverfahren (kostenlos) +

Bevor Sie klagen können, müssen Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen:

Ablauf

  1. Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat nach Zugang)
  2. Widerspruchsbescheid abwarten
  3. Bei Ablehnung: Klage zum Sozialgericht (Frist: 1 Monat)

Kosten

Das Widerspruchsverfahren ist komplett kostenfrei. Auch wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, entstehen keine Kosten – diese trägt das Jobcenter, wenn der Widerspruch erfolgreich ist (§ 63 SGB X).

Praxistipp: Legen Sie im Zweifel immer fristgerecht Widerspruch ein – Sie können ihn später zurücknehmen, aber die Frist verlängern geht nicht.
Klage vor dem Sozialgericht +

Kosten

  • Gerichtskosten: 0 € (für Versicherte/Leistungsempfänger)
  • Anwaltskosten bei Gewinn: 0 € Erstattung (jeder trägt seine eigenen)
  • Eigene Anwaltskosten: Betragsrahmengebühren (150-500 €)

Betragsrahmengebühren im Sozialrecht

Im Sozialrecht rechnen Anwälte nicht nach Streitwert, sondern nach Rahmengebühren (VV 3102-3106 RVG):

Gebührentatbestand Rahmen Mittelwert
Verfahrensgebühr (SG) 50 – 550 € ca. 300 €
Terminsgebühr 50 – 510 € ca. 280 €
Einigungsgebühr 50 – 550 € ca. 250 €

Die Höhe innerhalb des Rahmens richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie der wirtschaftlichen Bedeutung.

Typische Bürgergeld-Streitigkeiten +

Leistungskürzungen / Sanktionen

Seit 2024 sind die Sanktionsregeln für Bürgergeld deutlich entschärft. Trotzdem kommt es zu Kürzungen, gegen die Sie vorgehen können.

Kosten der Unterkunft (KdU)

Häufiger Streitpunkt: Das Jobcenter hält die Miete für unangemessen und zahlt nur einen Teil. Die Angemessenheitsgrenzen variieren je nach Wohnort erheblich.

Vermögensanrechnung

Streit darüber, welches Vermögen angerechnet werden darf. Schonvermögen (2026: ca. 15.000 € pro Person) bleibt unberücksichtigt.

Eingliederungsvereinbarung

Streit über Zumutbarkeit von Maßnahmen oder Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung.

Pflegegrad-Klagen – Gegen die Pflegekasse vorgehen

Wird der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig eingestuft, können Sie dagegen vorgehen. Das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei.

Ablauf Pflegegrad-Widerspruch und Klage +

1. Widerspruch (Frist: 1 Monat)

Gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Begründung kann nachgereicht werden. Ein neues Gutachten wird erstellt.

2. Widerspruchsbescheid

Die Pflegekasse prüft erneut. Meist wird ein Zweitgutachten erstellt. Wartezeit: 3-6 Monate.

3. Klage zum Sozialgericht (Frist: 1 Monat)

Bei erneuterAblehnung: Klage zum Sozialgericht. Das Gericht bestellt einen unabhängigen Sachverständigen.

Kosten

  • Gerichtskosten: 0 € (für Versicherte)
  • Gerichtsgutachten: wird von der Staatskasse bezahlt
  • Anwaltskosten: Betragsrahmengebühren (ca. 400-700 € je nach Aufwand)
Erfolgsquote: Bei Pflegegrad-Klagen liegt die Erfolgsquote bei ca. 40-50%. Das unabhängige Gerichtsgutachten führt oft zu einer Höherstufung.
Wirtschaftlicher Nutzen einer Pflegegrad-Klage +

Eine Höherstufung um einen Pflegegrad bringt erhebliche Mehrleistungen:

Von → Nach Mehr Pflegegeld/Monat Mehr/Jahr
PG 1 → PG 2 +332 € +3.984 €
PG 2 → PG 3 +240 € +2.880 €
PG 3 → PG 4 +173 € +2.076 €
PG 4 → PG 5 +146 € +1.752 €

Bei Anwaltskosten von ca. 500-700 € lohnt sich eine Klage wirtschaftlich fast immer, wenn eine realistische Erfolgsaussicht besteht.

Rentenversicherung – Streit mit der DRV

Bei Streitigkeiten mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – etwa um Erwerbsminderungsrente oder Rentenberechnung – ist ebenfalls das Sozialgericht zuständig.

Erwerbsminderungsrente einklagen +

Die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente ist ein häufiger Klagegrund.

Verfahrensablauf

  1. Antrag auf EM-Rente bei der DRV
  2. Begutachtung durch DRV-Ärzte
  3. Bescheid (Bewilligung, Ablehnung oder Teilrente)
  4. Widerspruch (1 Monat Frist)
  5. Widerspruchsbescheid
  6. Klage zum Sozialgericht (1 Monat Frist)

Gerichtsgutachten

Das Sozialgericht bestellt einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen. Dies ist oft der entscheidende Unterschied zum Verwaltungsverfahren, wo nur DRV-eigene Ärzte begutachten.

Kosten

  • Gerichtskosten: 0 €
  • Gerichtsgutachten: Staatskasse
  • Anwaltskosten: ca. 500-800 € (Betragsrahmen)
Rentenberechnung prüfen +

Streitigkeiten über die Höhe der Altersrente betreffen meist:

  • Fehlende Versicherungszeiten: Nicht erfasste Beschäftigungen
  • Anrechnungszeiten: Schule, Studium, Ausbildung
  • Kindererziehungszeiten: Falsch oder nicht berücksichtigt
  • Zeiten im Ausland: Internationale Abkommen

Bei Streit um wenige Euro pro Monat ist abzuwägen, ob sich eine Klage lohnt. Bei dauerhafter Rentenkürzung summiert sich der Schaden aber über Jahre.

Krankenkassen-Streit – Leistungen durchsetzen

Wenn die Krankenkasse eine Behandlung, ein Hilfsmittel oder eine Reha ablehnt, können Sie dagegen vorgehen.

Typische Streitfälle mit der Krankenkasse +
  • Hilfsmittel: Elektrorollstuhl, Hörgerät, Prothese
  • Behandlungen: Spezialtherapien, Operationen
  • Rehabilitation: Kur, Reha-Maßnahmen
  • Krankengeld: Dauer, Höhe, Aussteuerung
  • Fahrtkosten: Zu Behandlungen
  • Zahnersatz: Höhe des Festzuschusses
Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) +

Bei dringenden Leistungen (z.B. notwendige Operation) kann ein Eilverfahren beantragt werden:

  • Entscheidung in wenigen Wochen
  • Gerichtskosten: 0 €
  • Voraussetzung: Glaubhaftmachung der Dringlichkeit
Genehmigungsfiktion: Seit 2013 gilt: Entscheidet die Kasse nicht innerhalb von 3 Wochen (bei Gutachten: 5 Wochen) über einen Antrag, gilt er als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).
Kapitel XI

Prozesskostenhilfe (PKH) – Zugang zum Recht für alle

Die Prozesskostenhilfe ermöglicht einkommensschwachen Bürgern die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht. Dieses Kapitel erklärt alle Voraussetzungen, Freibeträge und das Antragsverfahren für 2026.

PKH-Voraussetzungen und Antragstellung

Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist in den §§ 114-127 ZPO geregelt. Sie soll sicherstellen, dass niemand aus finanziellen Gründen auf die Durchsetzung berechtigter Ansprüche oder die Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche verzichten muss.

Die drei Voraussetzungen für PKH (§ 114 ZPO) +

PKH wird bewilligt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Bedürftigkeit (wirtschaftliche Voraussetzung)

Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Maßgeblich ist das einzusetzende Einkommen nach Abzug aller Freibeträge.

2. Hinreichende Erfolgsaussicht

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Das bedeutet:

  • Die Klage muss nicht sicher gewinnen, aber es darf auch nicht aussichtslos sein
  • Es reicht eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" des Erfolgs
  • Komplexe Rechtsfragen dürfen nicht gegen PKH sprechen
  • Beweisschwierigkeiten allein schließen PKH nicht aus
3. Keine Mutwilligkeit

Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen. Mutwillig handelt, wer:

  • Einen Rechtsstreit führt, den ein vernünftig Denkender nicht führen würde
  • Prozesse zur Schikane des Gegners führt
  • Offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel einlegt
  • Kosten unnötig in die Höhe treibt
Achtung: PKH muss für jede Instanz neu beantragt werden! Auch wenn in der 1. Instanz PKH bewilligt wurde, müssen Sie für die Berufung einen neuen Antrag stellen.
Das PKH-Antragsformular richtig ausfüllen +

Der PKH-Antrag erfolgt über das amtliche Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (erhältlich bei jedem Gericht oder online).

Erforderliche Angaben:
  • Persönliche Daten: Name, Adresse, Familienstand, Kinder
  • Einkommen: Lohn/Gehalt, Renten, Sozialleistungen, Unterhalt, sonstige Einnahmen
  • Vermögen: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Lebensversicherungen
  • Ausgaben: Miete, Versicherungen, Schulden, besondere Belastungen
  • Unterhaltspflichten: Anzahl und Alter unterhaltsberechtigter Personen
Erforderliche Belege:
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  • Mietvertrag und Mietkostennachweis
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis über Sozialleistungsbezug (falls vorhanden)
  • Nachweis über Unterhaltspflichten
  • Versicherungsnachweise
  • Kreditverträge und Tilgungspläne
Praxistipp: Reichen Sie alle Belege vollständig ein! Unvollständige Anträge führen zu Verzögerungen. Das Gericht wird fehlende Unterlagen anfordern, was den Verfahrensbeginn verzögert.
Wirkung der PKH-Bewilligung +

Wird PKH bewilligt, hat dies folgende Wirkungen:

Kostenbefreiung/-stundung:
  • Gerichtskosten: Werden gestundet (bei PKH ohne Raten) oder in Raten gezahlt
  • Eigene Anwaltskosten: Werden aus der Staatskasse gezahlt (reduzierte PKH-Gebühren)
  • Vorschüsse: Entfallen vollständig
Was PKH NICHT abdeckt:
  • Gegnerische Kosten: Bei Unterliegen müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem zahlen!
  • Außergerichtliche Kosten: Vorprozessuale Anwaltstätigkeit
  • Vollstreckungskosten: Nur mit gesonderter PKH
Wichtig: Auch mit PKH besteht bei Prozessverlust das Risiko, die gegnerischen Anwaltskosten zahlen zu müssen. PKH schützt nur vor den eigenen Kosten!
Beiordnung eines Rechtsanwalts +

Mit der PKH kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden (§ 121 ZPO). Diese wird bewilligt, wenn:

  • Anwaltszwang besteht (z.B. vor dem Landgericht)
  • Die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint
  • Der Gegner anwaltlich vertreten ist
  • Die Sach- oder Rechtslage kompliziert ist
Anwalt auswählen:

Sie können einen Anwalt Ihrer Wahl benennen. Dieser muss der Beiordnung zustimmen. Lehnen mehrere Anwälte ab, kann das Gericht einen Anwalt beiordnen.

PKH-Vergütung für Anwälte:

Der beigeordnete Anwalt erhält eine reduzierte Vergütung aus der Staatskasse (§ 49 RVG). Diese liegt bei etwa 50-60% der normalen RVG-Gebühren.

PKH-Freibeträge 2026 – Berechnung des einzusetzenden Einkommens

Die Freibeträge werden jährlich angepasst und orientieren sich am Sozialhilferecht. Stand 2026 gelten folgende Werte (diese werden üblicherweise zum 1. Januar aktualisiert):

Freibeträge für Einkommen 2026 +
Freibetrag Betrag 2026 Erläuterung
Grundfreibetrag Antragsteller 619 € Existenzminimum des Antragstellers
Erwerbstätigenfreibetrag 282 € Zusätzlich bei Erwerbstätigkeit
Freibetrag Ehegatte/Partner 619 € Bei gemeinsamem Haushalt
Freibetrag je Kind (0-5 Jahre) 393 € Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Freibetrag je Kind (6-13 Jahre) 429 € Vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres
Freibetrag je Kind (14-17 Jahre) 518 € Vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres
Freibetrag je Kind (ab 18 Jahre) 619 € Ab Vollendung des 18. Lebensjahres
Zusätzlich absetzbar:
  • Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten) in angemessener Höhe
  • Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
  • Private Altersvorsorge (Riester) bis zur Förderhöchstgrenze
  • Berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Arbeitsmittel)
  • Schulden (in angemessener Höhe)
  • Besondere Belastungen (z.B. Krankheitskosten)
Berechnungsbeispiel PKH 2026 +

Beispiel: Alleinerziehende Mutter, 1 Kind (8 Jahre), Teilzeitbeschäftigung

Position Betrag
Nettoeinkommen 1.650 €
+ Kindergeld + 259 €
= Gesamteinkommen 1.909 €
− Grundfreibetrag − 619 €
− Erwerbstätigenfreibetrag − 282 €
− Freibetrag Kind (8 J.) − 429 €
− Warmmiete − 650 €
= Einzusetzendes Einkommen −71 € (negativ)

Ergebnis: Das einzusetzende Einkommen ist negativ. Die Antragstellerin erhält PKH ohne Ratenzahlung.

PKH mit Ratenzahlung +

Liegt das einzusetzende Einkommen zwischen 0 € und der Prozesskosten-Grenze, wird PKH mit Ratenzahlung bewilligt.

Ratenhöhe:

Die monatliche Rate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, mindestens jedoch 15 €.

Ratenzahlungsdauer:
  • Maximal 48 Monatsraten
  • Die Raten enden, wenn die Kosten abbezahlt sind
  • Oder nach 48 Monaten (auch wenn noch Restschuld besteht)
Beispiel:

Einzusetzendes Einkommen: 200 € → Rate: 100 €/Monat
Prozesskosten: 2.400 € → Zahlung in 24 Monaten abgeschlossen

Wichtig: Auch bei PKH mit Raten besteht voller Kostenrechtsschutz. Der Anwalt wird aus der Staatskasse bezahlt, Sie zahlen nur die Raten.
Schonvermögen bei PKH +

Nicht jedes Vermögen muss für Prozesskosten eingesetzt werden. Folgendes Schonvermögen bleibt unberücksichtigt:

  • Angemessenes Hausgrundstück: Selbst genutztes Wohneigentum
  • Angemessenes Kraftfahrzeug: Wenn beruflich erforderlich
  • Hausrat: Normale Haushaltsausstattung
  • Altersvorsorge: Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge
  • Kleinere Barbeträge: Ca. 5.000 € für Alleinstehende
  • Gegenstände für Beruf: Werkzeuge, Arbeitskleidung

Vermögen über dem Schonvermögen muss grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden.

Beratungshilfe – Kostenloses Erstgespräch beim Anwalt

Die Beratungshilfe ist das "kleine Pendant" zur PKH für außergerichtliche Angelegenheiten. Sie ermöglicht einkommensschwachen Personen eine kostenlose oder sehr günstige Rechtsberatung.

Voraussetzungen der Beratungshilfe +
  • Bedürftigkeit: Wie bei PKH (Freibeträge s.o.)
  • Keine andere Hilfsmöglichkeit: Keine Rechtsschutzversicherung, keine Gewerkschaft etc.
  • Keine Mutwilligkeit: Das Anliegen darf nicht aussichtslos sein
  • Außergerichtliche Angelegenheit: Beratung, Schreiben, Verhandlung (keine Klage)
So beantragen Sie Beratungshilfe +
Variante 1: Beratungshilfeschein vorab
  1. Gehen Sie zum Amtsgericht Ihres Wohnorts
  2. Füllen Sie das Antragsformular aus
  3. Legen Sie Einkommensnachweise vor
  4. Sie erhalten einen "Berechtigungsschein"
  5. Mit diesem gehen Sie zum Anwalt Ihrer Wahl
Variante 2: Antrag beim Anwalt
  1. Gehen Sie direkt zum Anwalt
  2. Der Anwalt stellt den Antrag für Sie
  3. Bei Ablehnung müssen Sie zahlen
Kosten für den Ratsuchenden:

Sie zahlen lediglich eine Gebühr von 15 € an den Anwalt (kann bei Mittellosigkeit erlassen werden).

Umfang der Beratungshilfe +

Die Beratungshilfe umfasst:

  • Beratung: Einschätzung der Rechtslage
  • Vertretung: Schreiben an Gegenseite, Behörden
  • Verhandlung: Außergerichtliche Einigung

Nicht umfasst:

  • Gerichtliche Vertretung (dafür brauchen Sie PKH)
  • Langfristige Beratung (nur punktuelles Anliegen)
  • Mehrere unzusammenhängende Angelegenheiten
Typische Anwendungsfälle: Prüfung einer Kündigung, Widerspruch gegen Bescheid, Mietmangel-Anzeige, Unterhaltsforderung, Erbausschlagung, Arbeitszeugnis-Prüfung.
Kapitel XII

Glossar – Fachbegriffe des Kostenrechts A–Z

Dieses umfassende Glossar erklärt alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Gerichts- und Anwaltskostenrecht. Nutzen Sie die Buchstabennavigation oder scrollen Sie durch die Liste.

A – D

Adhäsionsverfahren
Im Strafverfahren kann der Geschädigte seine zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld) direkt im Strafverfahren geltend machen, ohne ein separates Zivilverfahren führen zu müssen. Vorteil: Keine gesonderten Gerichtskosten.
Amtsgericht
Eingangsgericht für Zivilsachen bis 10.000 € Streitwert (seit 2026), für Mietsachen, Nachbarsachen und Familiensachen. Kein Anwaltszwang bei Streitwerten bis 10.000 €.
Amtshaftungsklage
Klage gegen den Staat wegen rechtswidriger Amtshandlungen von Beamten (Art. 34 GG, § 839 BGB). Zuständig ist das Landgericht. Besonderheit: Vorherige Inanspruchnahme von Rechtsmitteln erforderlich.
Anrechnung (§ 15a RVG)
War der Anwalt vorgerichtlich tätig, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte (max. 0,75) auf die spätere Verfahrensgebühr angerechnet. Dadurch sinken die Gesamtkosten.
Anwaltszwang
Vor dem Landgericht, OLG, BGH und in Familiensachen vor dem Amtsgericht besteht Anwaltszwang. Die Partei muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Auslagenpauschale (VV 7002 RVG)
Pauschalabgeltung für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Beträgt 20% der Gebühren, maximal 20 €.
Aussetzung des Verfahrens
Das Gericht kann ein Verfahren aussetzen, wenn ein anderes Verfahren vorgreiflich ist (§ 148 ZPO). Während der Aussetzung entstehen keine weiteren Kosten.
Basiszinssatz
Von der Bundesbank festgelegter Zinssatz, der für die Berechnung von Verzugszinsen relevant ist. Prozesskosten werden mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Beiordnung
Im Rahmen der PKH wird dem Antragsteller ein Rechtsanwalt beigeordnet. Dieser erhält seine Vergütung aus der Staatskasse.
Beratungshilfe
Außergerichtliche Rechtshilfe für einkommensschwache Personen. Ermöglicht kostenlose Rechtsberatung gegen 15 € Eigenanteil. Antrag beim Amtsgericht.
Berufung
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile. Zulässig bei Beschwerdewert über 1.000 € (seit 2026). Gerichtsgebühren: 4,0-fach, Anwaltsgebühren: 1,6 Verfahrensgebühr.
Beschwerdewert
Der Wert, um den die beschwerdeführende Partei beschwert ist. Bei der Berufung mindestens 1.000 € (seit 2026, vorher 600 €).
Betragsrahmengebühren
Gebühren innerhalb eines festen Rahmens (z.B. 50–550 €), die der Anwalt nach billigem Ermessen festsetzt. Üblich im Sozialrecht und bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Bundesgerichtshof (BGH)
Höchstes deutsches Zivilgericht. Revision gegen OLG-Urteile. Gebührensatz: 5,0-fach. Anwaltszwang mit Zulassung zum BGH.
Deckungszusage
Verbindliche Erklärung der Rechtsschutzversicherung, die Kosten eines Rechtsstreits zu übernehmen. Sollte vor Beauftragung eines Anwalts eingeholt werden.
Dokumentenpauschale (VV 7000 RVG)
Kosten für Ablichtungen aus Akten. 0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € pro Seite.

E – K

Einigungsgebühr (VV 1000 ff. RVG)
Gebühr bei Abschluss eines Vergleichs oder einer sonstigen Einigung. Außergerichtlich 1,5-fach, gerichtlich 1,0-fach. Zusätzlich zur Verfahrensgebühr.
Einstweilige Verfügung
Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung von Ansprüchen. Gerichtsgebühren: 1,5-fach. Besonders kurze Verfahrensdauer.
Erfolgshonorar
Vergütung, die (ganz oder teilweise) vom Prozesserfolg abhängt. In Deutschland nur eingeschränkt zulässig (§ 4a RVG). Muss schriftlich vereinbart werden.
Erstberatungsgebühr
Gebühr für das erste Beratungsgespräch bei einem Anwalt. Bei Verbrauchern auf 190 € netto gedeckelt (§ 34 RVG).
Festsetzung (Streitwert)
Das Gericht setzt den Streitwert durch Beschluss fest. Gegen die Festsetzung ist Beschwerde möglich (§ 68 GKG).
Freibeträge (PKH)
Beträge, die bei der Einkommensberechnung für PKH abgezogen werden. 2026: Grundfreibetrag 619 €, Erwerbstätigenfreibetrag 282 €.
Gebührenfaktor
Multiplikator für die einfache Gebühr. Z.B. 1,3 für die Verfahrensgebühr, 1,2 für die Terminsgebühr.
Gegenstandswert
Synonym für Streitwert. Der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands, der die Gebührenhöhe bestimmt.
Gerichtskosten
Die vom Gericht erhobenen Kosten, bestehend aus Gebühren (nach GKG-Tabelle) und Auslagen (z.B. Sachverständige, Zeugen).
Gerichtskostenvorschuss
Vom Kläger vor Klageerhebung zu zahlender Vorschuss. Ohne Zahlung wird die Klage nicht zugestellt (§ 12 GKG).
Geschäftsgebühr (VV 2300 RVG)
Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Satz: 0,5–2,5, Mittelwert 1,3. Wird teilweise auf Verfahrensgebühr angerechnet.
GKG (Gerichtskostengesetz)
Gesetz, das die Gerichtskosten für Zivilverfahren regelt. Enthält die Gebührentabelle und Regelungen zur Kostenerhebung.
Güteverhandlung
Vor dem eigentlichen Termin findet oft eine Güteverhandlung statt, um eine Einigung zu erzielen. Im Arbeitsrecht obligatorisch.
Honorarvereinbarung
Vertrag zwischen Anwalt und Mandant über eine von RVG abweichende Vergütung. Muss in Textform erfolgen. Für die Erstattung gilt trotzdem nur RVG.
JVEG
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Regelt die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und die Entschädigung von Zeugen.
Kostenaufhebung
Kostenentscheidung, bei der jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Üblich bei Vergleich.
Kostenentscheidung
Teil des Urteils, der regelt, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Grundsatz: Der Verlierer zahlt alles (§ 91 ZPO).
Kostenfestsetzung
Verfahren zur Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten (§§ 103–107 ZPO). Der Beschluss ist vollstreckbar.
Kostenquote
Verteilung der Kosten nach Anteilen (z.B. 70:30). Bei Teilunterliegen werden die Kosten quotiert.

L – R

Landgericht
Zuständig für Streitwerte über 10.000 € (seit 2026) und für besondere Rechtsgebiete (Arzthaftung, Presserecht). Anwaltszwang.
Mahnverfahren
Vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Gerichtsgebühren nur 0,5-fach. Formulare bei jedem Amtsgericht. → Mahnbescheid-Rechner
Mehrwertsteuer
Anwaltsgebühren unterliegen der Umsatzsteuer (19%). Diese wird zusätzlich zu den Gebühren berechnet.
Mittelgebühr
Bei Rahmengebühren (z.B. Geschäftsgebühr 0,5–2,5) ist die Mittelgebühr der Durchschnittswert (hier: 1,5). Gilt bei durchschnittlichem Fall.
Mutwilligkeit
PKH kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Mutwillig handelt, wer einen Prozess führt, den ein vernünftig Denkender nicht führen würde.
Nebenforderung
Zinsen und Kosten als Nebenforderungen erhöhen den Streitwert nicht (§ 43 GKG). Sie werden aber im Urteil zugesprochen.
Notanwalt
Wird vom Gericht beigeordnet, wenn eine Partei trotz Bemühungen keinen Anwalt findet. Der Notanwalt muss das Mandat übernehmen.
Oberlandesgericht (OLG)
Berufungsinstanz für Landgerichtsurteile. Gebührensatz 4,0-fach (wie Berufung gegen AG-Urteil). Anwaltszwang.
PKH (Prozesskostenhilfe)
Staatliche Unterstützung für einkommensschwache Personen bei Gerichtsverfahren. Geregelt in §§ 114–127 ZPO.
Prozesskostensicherheit
Ausländische Kläger ohne EU-Wohnsitz müssen auf Verlangen des Beklagten Sicherheit für dessen Kosten leisten (§ 110 ZPO).
Prüfungsmaßstab PKH
Für PKH reicht "hinreichende Erfolgsaussicht". Das ist weniger als "überwiegende Wahrscheinlichkeit". Schwierige Rechtsfragen dürfen nicht gegen PKH sprechen.
Rahmengebühr
Gebühr mit Mindest- und Höchstsatz (z.B. 0,5–2,5). Der Anwalt bestimmt die konkrete Höhe nach billigem Ermessen.
Rechtsschutzversicherung
Versicherung, die Kosten für Rechtsstreitigkeiten übernimmt. Wichtig: Deckungszusage vor Beauftragung einholen!
Revision
Rechtsmittel zum BGH gegen OLG-Urteile. Nur Rechtsfragen, keine Tatsachenfeststellung. Gebührensatz 5,0-fach.
RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Gesetz, das die gesetzlichen Anwaltsgebühren regelt. Enthält Gebührentabelle und Vergütungsverzeichnis.

S – Z

Sachverständiger
Vom Gericht beauftragter Experte. Kosten nach JVEG, oft 1.000–5.000 €. Bei Baustreitigkeiten auch deutlich mehr.
Schonvermögen
Bei PKH geschütztes Vermögen (selbstgenutztes Wohneigentum, angemessenes Auto, Hausrat, Altersvorsorge).
Selbstständiges Beweisverfahren
Verfahren zur schnellen Beweissicherung (§ 485 ZPO). Besonders wichtig im Baurecht. Gerichtsgebühren 1,0-fach.
Sofortiges Anerkenntnis
Erkennt der Beklagte sofort an, trägt der Kläger die Kosten, wenn er nicht vorher gemahnt hatte (§ 93 ZPO).
Streitgenossenschaft
Mehrere Kläger oder Beklagte auf einer Seite. Gebühren: Erhöhung um 0,3 pro weiterem Auftraggeber (§ 7 RVG).
Streitwert
Der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands. Grundlage für Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren und Zuständigkeit.
Streitwertbeschwerde
Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG). Frist: 6 Monate nach Rechtskraft.
Stufenklage
Kombination aus Auskunfts- und Leistungsklage. Streitwert: der höhere Wert (meist der geschätzte Leistungsanspruch).
Terminsgebühr (VV 3104 RVG)
Gebühr für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins. Satz: 1,2 (1. Instanz), 1,2 (2. Instanz). Entsteht pro Termin nur einmal.
Unterhalt (Streitwert)
Bei laufendem Unterhalt: 12 × Monatsbetrag. Rückstände werden hinzugerechnet. → Unterhaltsvorschuss-Rechner
Verfahrensgebühr (VV 3100 RVG)
Hauptgebühr für das gerichtliche Verfahren. Entsteht mit Einreichung der Klage. Satz: 1,3 (1. Instanz), 1,6 (2. Instanz).
Vergleich
Einigung der Parteien zur Beendigung des Streits. Vorteil: Gerichtsgebühren reduzieren sich von 3,0 auf 1,0.
Vergütungsverzeichnis (VV RVG)
Anlage 1 zum RVG mit allen Gebührentatbeständen. Enthält über 7000 Nummern für verschiedene Tätigkeiten.
Versäumnisurteil
Urteil gegen die nicht erschienene Partei. Gerichtsgebühren wie bei normalem Urteil (3,0-fach).
Vollstreckungsbescheid
Im Mahnverfahren: Wird auf Antrag erlassen, wenn kein Widerspruch erfolgt. Vollstreckbar wie ein Urteil.
Vorschuss
Vorabzahlung auf die voraussichtlichen Kosten. Gerichtskostenvorschuss (§ 12 GKG) und Anwaltsvorschuss (§ 9 RVG).
Wertgebühr
Gebühr, deren Höhe vom Streitwert abhängt (Gegensatz: Betragsrahmengebühr). Standard im Zivilrecht.
Widerspruch (Mahnverfahren)
Einspruch gegen Mahnbescheid. Führt zur Überleitung ins streitige Verfahren. Zusätzlich 2,5 Gerichtsgebühren.
ZPO (Zivilprozessordnung)
Regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. §§ 91–107 ZPO betreffen das Kostenrecht.
Zuständigkeit
Welches Gericht für einen Rechtsstreit zuständig ist. Sachlich (AG/LG nach Streitwert) und örtlich (Wohnsitz, Vertragsort etc.).
Zwangsvollstreckung
Durchsetzung eines Titels (Urteil, Vollstreckungsbescheid) durch staatliche Organe. Zusätzliche Kosten für Gerichtsvollzieher, Pfändung etc.
Zwischenurteil
Entscheidung über eine Vorfrage im laufenden Verfahren. Keine gesonderten Gerichtskosten, da Teil des Hauptverfahrens.

Wichtige Paragrafen des GKG (Gerichtskostengesetz)

Das GKG enthält alle relevanten Regelungen zu den Gerichtskosten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Hier eine systematische Übersicht der wichtigsten Vorschriften:

§§ 1-3 GKG – Allgemeine Vorschriften und Geltungsbereich +

§ 1 GKG definiert den Geltungsbereich: Das GKG gilt für alle Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, einschließlich der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens. Nicht erfasst sind Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Finanzgerichte).

§ 2 GKG regelt das Kostenverzeichnis, das als Anlage 1 zum Gesetz alle Gebührentatbestände aufführt. Die Gebühren werden in sogenannten "KV-Nummern" systematisiert.

§ 3 GKG legt fest, wann Gebühren entstehen: Mit der Einreichung der Klageschrift entsteht die Verfahrensgebühr. Die Entscheidungsgebühr entsteht mit Erlass des Urteils. Bei einem Vergleich reduzieren sich die Gebühren entsprechend.

§§ 6-12 GKG – Vorschuss und Fälligkeit +

§ 6 GKG regelt die Vorschusspflicht: Der Kläger muss vor Zustellung der Klage einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gerichtskosten zahlen. Ohne Zahlung wird die Klage nicht zugestellt.

§ 9 GKG bestimmt die Fälligkeit: Gerichtskosten werden mit Beendigung des Verfahrens oder der Instanz fällig. Bei einem Vergleich werden sie sofort fällig.

§ 10 GKG regelt die Vorauszahlung weiterer Beträge, wenn die voraussichtlichen Kosten den gezahlten Vorschuss übersteigen (z.B. bei Erhöhung des Streitwerts).

§ 12 GKG enthält die wichtige Regelung, dass die Klage erst nach Zahlung des Vorschusses zugestellt wird. Ausnahme: Bei PKH-Bewilligung entfällt die Vorschusspflicht.

§§ 39-52 GKG – Streitwertvorschriften +

§ 39 GKG enthält den Grundsatz: Bei Geldforderungen entspricht der Streitwert dem eingeklagten Betrag. Zinsen und Kosten als Nebenforderungen erhöhen den Streitwert nicht.

§ 40 GKG bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt: Die Wertberechnung erfolgt nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung. Spätere Wertänderungen sind grundsätzlich unerheblich.

§ 41 GKG regelt Miet- und Pachtsachen: Bei Räumungsklagen gilt der Jahresbetrag der Miete (12 Monatsmieten). Bei Mieterhöhungen gilt der Jahresbetrag der Erhöhung.

§ 42 GKG behandelt Unterhaltsansprüche: Bei wiederkehrendem Unterhalt ist der Jahresbetrag (12 × Monatsbetrag) maßgebend. Rückstände werden hinzugerechnet.

§ 43 GKG erfasst sonstige wiederkehrende Leistungen mit dem 3,5-fachen Jahreswert.

§ 44 GKG verweist für Arbeitssachen auf die Regelungen des ArbGG (3 Monatsgehälter bei Kündigungsschutz).

§ 45 GKG regelt die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche: Die Werte werden grundsätzlich addiert, außer bei wirtschaftlicher Identität von Haupt- und Hilfsantrag.

§ 48 GKG verweist für nichtvermögensrechtliche Ansprüche auf § 23 RVG mit dem Regelwert von 5.000 €.

§§ 63-68 GKG – Streitwertfestsetzung und Rechtsmittel +

§ 63 GKG regelt die Wertfestsetzung durch das Gericht: Das Prozessgericht setzt den Streitwert durch Beschluss fest, in der Regel am Ende des Verfahrens.

§ 66 GKG bestimmt, wer den Antrag auf Festsetzung stellen kann: Jede Partei und der Rechtsanwalt können die Festsetzung beantragen.

§ 68 GKG regelt die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung: Zulässig bei einem Beschwerdegegenstand über 200 €. Frist: 6 Monate nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses.

Wichtige Paragrafen des RVG

Das RVG regelt die Vergütung von Rechtsanwälten. Es unterscheidet zwischen Wertgebühren und Betragsrahmengebühren und enthält im Vergütungsverzeichnis (VV) alle Gebührentatbestände.

§§ 1-4 RVG – Vergütungsanspruch und Gebührenarten +

§ 1 RVG legt fest, dass Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach diesem Gesetz erhalten. Die Vergütung setzt sich aus Gebühren und Auslagen zusammen.

§ 2 RVG definiert die Vergütungsbestandteile: Gebühren, Auslagen und auf beides anfallende Umsatzsteuer bilden die Gesamtvergütung.

§ 3 RVG regelt die Wertgebühren: Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert. Die Tabelle in Anlage 2 ordnet jedem Wertbereich eine bestimmte Gebühr zu.

§ 3a RVG ermöglicht abweichende Vergütungsvereinbarungen: Anwälte können mit Mandanten Honorare vereinbaren, die von den gesetzlichen Gebühren abweichen. Bei außergerichtlicher Tätigkeit auch höhere, bei gerichtlicher nur niedrigere Gebühren.

§ 4 RVG erlaubt unter strengen Voraussetzungen Erfolgshonorare: Nur wenn der Mandant sonst aus wirtschaftlichen Gründen keinen Anwalt beauftragen könnte.

§§ 7-9 RVG – Mehrere Auftraggeber und Vorschuss +

§ 7 RVG behandelt mehrere Auftraggeber: Vertritt ein Anwalt mehrere Mandanten in derselben Sache, erhöht sich die Verfahrens- und Geschäftsgebühr um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber (maximal auf 2,0).

§ 8 RVG regelt die Fälligkeit der Vergütung: Die Anwaltsgebühren werden mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung des Rechtszugs fällig.

§ 9 RVG gibt dem Anwalt das Recht, angemessene Vorschüsse zu verlangen. In der Praxis wird zu Beginn oft ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Verfahrensgebühr verlangt.

§§ 13-15a RVG – Wertberechnung und Anrechnung +

§ 13 RVG verweist auf die Gebührentabelle in Anlage 2 für die Höhe der Wertgebühren. Diese Tabelle wurde zuletzt zum 1. Juni 2025 aktualisiert.

§ 14 RVG regelt Rahmengebühren: Wo das Gesetz einen Rahmen vorsieht (z.B. 0,5–2,5), bestimmt der Anwalt die konkrete Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit.

§ 15 RVG behandelt die Anrechnung bei derselben Angelegenheit: Wenn für dieselbe Angelegenheit mehrere Gebühren entstehen, ist die eine auf die andere anzurechnen.

§ 15a RVG regelt die wichtige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr: War der Anwalt vorgerichtlich tätig, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die spätere Verfahrensgebühr angerechnet. Dies senkt die Gesamtkosten.

§§ 23-33 RVG – Gegenstandswertberechnung +

§ 23 RVG enthält allgemeine Wertvorschriften: Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers. Bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt der Regelwert von 5.000 €.

§ 25 RVG behandelt Geldforderungen: Bei einer bestimmten Geldsumme ist diese der Gegenstandswert.

§ 27 RVG regelt Unterhaltsansprüche: Bei laufendem Unterhalt gilt der Jahresbetrag. Rückstände werden addiert.

§ 28 RVG behandelt Miet- und Pachtverhältnisse mit besonderen Wertregeln.

§ 32 RVG ermöglicht die Wertfestsetzung durch das Gericht auf Antrag des Anwalts.

§ 33 RVG regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Streitwert nicht vom Gericht festgesetzt wurde.

Wichtige Paragrafen der ZPO zum Kostenrecht (§§ 91-107)

Die Zivilprozessordnung regelt in den §§ 91-107 die Kostenverteilung zwischen den Parteien. Diese Vorschriften bestimmen, wer am Ende die Prozesskosten trägt und wie die Erstattung abgewickelt wird. Für jeden, der einen Prozess führt oder erwägt, ist das Verständnis dieser Regelungen essentiell zur Einschätzung des Kostenrisikos.

§§ 91-92 ZPO – Grundsätze der Kostenverteilung +

§ 91 ZPO enthält den zentralen Grundsatz des deutschen Prozessrechts: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die eigenen Anwaltskosten und die erstattungsfähigen Kosten der obsiegenden Gegenseite. Dieser Grundsatz gilt in allen Instanzen und sorgt dafür, dass der Gewinner eines Rechtsstreits finanziell nicht belastet wird.

§ 91a ZPO regelt die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache: Wenn beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklären, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten. Dabei prüft das Gericht, wer voraussichtlich obsiegt hätte.

§ 92 ZPO behandelt die Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen: Bei Teilunterliegen werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Die Quote richtet sich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Beispiel: Kläger gewinnt zu 70% → Beklagter trägt 70% der Gerichtskosten und Anwaltskosten. Diese quotenmäßige Verteilung kann bei komplexen Verfahren mit mehreren Anträgen durchaus kompliziert werden.

§§ 93-97 ZPO – Besondere Kostentragungsregeln +

§ 93 ZPO regelt das sofortige Anerkenntnis: Erkennt der Beklagte sofort an und hatte er keinen Anlass zur Klage gegeben, trägt der Kläger die Kosten. Dies soll verhindern, dass ohne vorherige Mahnung sofort geklagt wird.

§ 94 ZPO betrifft die Kosten bei Anerkenntnisurteil nach verspätetem Anerkenntnis. In diesem Fall trägt der Beklagte die Kosten, da er durch sein verspätetes Verhalten zusätzliche Kosten verursacht hat.

§ 95 ZPO behandelt die Kosten bei Erledigung durch Vergleich: Die Parteien können die Kostenverteilung im Vergleich frei vereinbaren. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Der Vergleich bietet zudem den großen Vorteil, dass sich die Gerichtsgebühren von 3,0 auf nur 1,0 reduzieren.

§ 96 ZPO regelt die Kosten bei erfolglosem Angriffs- oder Verteidigungsmittel: Das Gericht kann der Partei bestimmte Kosten auch bei Obsiegen auferlegen, wenn sie durch unnötige Anträge verursacht wurden.

§ 97 ZPO betrifft die Kosten bei Rechtsmitteln: Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels fallen dem Rechtsmittelführer zur Last.

§§ 103-107 ZPO – Kostenfestsetzung +

§ 103 ZPO regelt das Kostenfestsetzungsverfahren: Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist beim Gericht des ersten Rechtszugs zu stellen. Dem Antrag ist eine detaillierte Kostenrechnung beizufügen.

§ 104 ZPO bestimmt das Verfahren: Das Gericht setzt die zu erstattenden Kosten durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist ein vollstreckbarer Titel.

§ 105 ZPO ermöglicht vorläufige Zahlungsanordnungen schon vor der endgültigen Festsetzung.

§ 106 ZPO regelt die Festsetzung bei Kostenteilung: Bei anteiliger Kostentragung werden die Kosten gegeneinander aufgerechnet und nur der Differenzbetrag festgesetzt.

§ 107 ZPO betrifft die Änderung der Kostenfestsetzung bei späteren Änderungen des Kostenausspruchs.