Grundlagen der Prozesskosten in Deutschland
Bevor Sie einen Rechtsstreit beginnen, sollten Sie das Kostensystem verstehen. Deutschland hat ein komplexes, aber vorhersehbares Gebührensystem für Gerichts- und Anwaltskosten.
Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Gesamtkosten für Ihren konkreten Fall – kostenlos und in Sekunden.
→ Zum ProzesskostenrechnerDas Gerichtskostengesetz (GKG) – Fundament der Gerichtsgebühren
Das Gerichtskostengesetz (GKG) regelt die Kosten, die für die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte entstehen. Es wurde 2004 grundlegend reformiert und zuletzt zum 1. Juni 2025 mit einer Gebührenerhöhung von etwa 6% aktualisiert. Diese Sätze gelten auch im Jahr 2026 unverändert weiter.
Gerichtskosten im Zivilverfahren: Gerichtskosten sind die Gebühren, die für die Tätigkeit des Gerichts erhoben werden. In Zivilverfahren richten sie sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und werden auf Grundlage des Streitwerts berechnet. In der ersten Instanz fällt regelmäßig eine Verfahrensgebühr an, deren Höhe vom Ausgang abhängt: 3,0 Gebühren bei Erledigung durch Urteil, 2,0 bei Vergleich oder Rücknahme. Die konkrete Gebühr in Euro ergibt sich aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG) nach dem Streitwert.
§ 1 GKG – Geltungsbereich
Das GKG gilt für alle Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) in Zivilsachen. Es erfasst:
- Klageverfahren und einstweilige Verfügungen
- Mahnverfahren (mit reduziertem Gebührensatz von 0,5)
- Berufungs- und Revisionsverfahren
- Zwangsvollstreckungsverfahren
- Insolvenzverfahren (mit eigener Gebührentabelle)
Nicht vom GKG erfasst sind Verfahren vor den Arbeitsgerichten (hier gilt das ArbGG), Sozialgerichten (SGG), Verwaltungsgerichten (VwGO) und Finanzgerichten (FGO), für die jeweils eigene Kostenregelungen bestehen.
§ 3 GKG – Entstehung der Gebühren
Gerichtskosten entstehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten:
- Verfahrensgebühr: Entsteht mit Einreichung der Klageschrift
- Entscheidungsgebühr: Entsteht mit Erlass des Urteils
- Bei Vergleich: Reduzierung um 2,0 Gebühren (von 3,0 auf 1,0)
Wichtig: Die Klage wird erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses dem Beklagten zugestellt. Ohne Vorschusszahlung ruht das Verfahren. Dies ist in § 12 GKG geregelt und dient der Vorabfinanzierung der Justiz.
§ 34 GKG – Wertgebühren
Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert (auch: Gegenstandswert). Das GKG arbeitet mit einem Staffelsystem, bei dem jede Wertstufe eine bestimmte einfache Gebühr auslöst. Diese wird dann mit einem Faktor multipliziert:
| Verfahrensart | Gebührensatz | Beispiel bei 10.000 € SW |
|---|---|---|
| Mahnverfahren | 0,5 | 141,50 € |
| Klage mit Urteil | 3,0 | 849,00 € |
| Klage mit Vergleich | 1,0 | 283,00 € |
| Berufung mit Urteil | 4,0 | 1.132,00 € |
| Revision mit Urteil | 5,0 | 1.415,00 € |
Die vollständige Gebührentabelle finden Sie in Anlage 2 zum GKG. Unser Rechner verwendet diese Tabelle automatisch.
§ 39-52 GKG – Streitwertvorschriften
Die §§ 39-52 GKG enthalten detaillierte Vorschriften zur Streitwertberechnung für verschiedene Verfahrensarten:
§ 39 GKG – Allgemeine Grundsätze
Der Streitwert wird nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bestimmt. Bei Zahlungsklagen ist dies der eingeklagte Betrag. Bei anderen Ansprüchen ist eine Schätzung erforderlich.
§ 40 GKG – Nebenforderungen
Zinsen, Früchte und Kosten werden dem Streitwert nicht hinzugerechnet, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn sie selbst Hauptgegenstand des Verfahrens sind.
§ 41 GKG – Miet- und Pachtstreitigkeiten
Besondere Regelungen für Mietrecht:
- Räumungsklage: Jahresmiete (12 × Monatsmiete inkl. Nebenkosten)
- Mieterhöhung: Jahresbetrag der streitigen Erhöhung
- Mietminderung (Feststellung): 3,5 × Jahresbetrag
§ 42 GKG – Wiederkehrende Leistungen
Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen (z.B. Unterhalt) ist der 3,5-fache Jahresbetrag maßgebend, maximal jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
§ 43 GKG – Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Für Kündigungsschutzklagen: 3 Bruttomonatsgehälter (Vierteljahresverdienst). Dies gilt vor dem Arbeitsgericht, nicht nach GKG, aber die Systematik ist ähnlich.
§ 48 GKG – Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
Wenn sich der Streitwert nicht beziffern lässt (z.B. Unterlassungsklagen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen), gilt ein Regelwert von 5.000 €. Das Gericht kann nach Ermessen höher oder niedriger festsetzen.
Anlage 1 zum GKG – Kostenverzeichnis
Das Kostenverzeichnis (KV) in Anlage 1 zum GKG listet alle gebührenpflichtigen Tatbestände auf. Die wichtigsten Nummern:
| KV-Nr. | Tatbestand | Gebührensatz |
|---|---|---|
| 1210 | Verfahren im Allgemeinen (1. Instanz) | 3,0 |
| 1211 | Beendigung durch Vergleich (1. Instanz) | 1,0 (Ermäßigung) |
| 1220 | Berufungsverfahren | 4,0 |
| 1230 | Revisionsverfahren | 5,0 |
| 1410 | Mahnverfahren | 0,5 |
| 1420 | Einstweilige Verfügung (abgelehnt) | 1,0 |
| 1430 | Einstweilige Verfügung (erlassen) | 1,5 |
Anlage 2 zum GKG – Gebührentabelle 2026
Die vollständige Gebührentabelle nach Stand Juni 2025 (gültig auch 2026):
| Streitwert bis | 1,0 Gebühr | Streitwert bis | 1,0 Gebühr |
|---|---|---|---|
| 500 € | 40,00 € | 65.000 € | 778,00 € |
| 1.000 € | 61,00 € | 80.000 € | 918,00 € |
| 1.500 € | 82,00 € | 95.000 € | 1.058,00 € |
| 2.000 € | 103,00 € | 110.000 € | 1.198,00 € |
| 3.000 € | 125,50 € | 125.000 € | 1.338,00 € |
| 4.000 € | 148,00 € | 140.000 € | 1.478,00 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 155.000 € | 1.618,00 € |
| 6.000 € | 193,00 € | 170.000 € | 1.758,00 € |
| 7.000 € | 215,50 € | 185.000 € | 1.898,00 € |
| 8.000 € | 238,00 € | 200.000 € | 2.038,00 € |
| 9.000 € | 260,50 € | 230.000 € | 2.248,00 € |
| 10.000 € | 283,00 € | 260.000 € | 2.458,00 € |
| 13.000 € | 313,50 € | 290.000 € | 2.668,00 € |
| 16.000 € | 344,00 € | 320.000 € | 2.878,00 € |
| 19.000 € | 374,50 € | 350.000 € | 3.088,00 € |
| 22.000 € | 405,00 € | 380.000 € | 3.298,00 € |
| 25.000 € | 435,50 € | 410.000 € | 3.508,00 € |
| 30.000 € | 476,00 € | 440.000 € | 3.718,00 € |
| 35.000 € | 516,50 € | 470.000 € | 3.928,00 € |
| 40.000 € | 557,00 € | 500.000 € | 4.138,00 € |
| 45.000 € | 597,50 € | Über 500.000 €: +210 € je 50.000 € | |
| 50.000 € | 638,00 € | ||
Gebühr = 4.138 € + (Streitwert - 500.000) / 50.000 × 210 € (aufgerundet auf volle 50.000 €)
Das RVG – Anwaltsgebühren verstehen
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die gesetzliche Vergütung von Rechtsanwälten. Im Gegensatz zu landläufigen Annahmen können Anwälte ihre Gebühren nicht beliebig festsetzen – sie sind an die gesetzlichen Sätze gebunden, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
§ 2 RVG – Höhe der Vergütung
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) der Angelegenheit. Dabei werden mehrere Gebührenarten unterschieden:
Wertgebühren (§ 13 RVG)
Die häufigste Gebührenart. Die Höhe ergibt sich aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zum RVG. Diese Tabelle wurde zum 1. Juni 2025 ebenfalls um etwa 6% erhöht.
Rahmengebühren
In bestimmten Bereichen (insbesondere Sozialrecht, Strafrecht) kann der Anwalt die Gebühr innerhalb eines Rahmens nach billigem Ermessen bestimmen. Dies berücksichtigt Umfang und Schwierigkeit der Sache.
Festgebühren
Für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Beratungshilfe) sind feste Beträge vorgesehen, unabhängig vom Gegenstandswert.
§ 13 RVG – Wertgebühren
Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) bestimmt, welche Gebühren für welche Tätigkeiten anfallen. Die wichtigsten Gebührentatbestände im Zivilprozess:
| VV-Nr. | Gebührentatbestand | Gebührensatz |
|---|---|---|
| 3100 | Verfahrensgebühr (1. Instanz) | 1,3 |
| 3104 | Terminsgebühr | 1,2 |
| 1000 | Einigungsgebühr | 1,0 – 1,5 |
| 3200 | Verfahrensgebühr (Berufung) | 1,6 |
| 3206 | Terminsgebühr (Berufung) | 1,2 |
| 2300 | Geschäftsgebühr (außergerichtlich) | 0,5 – 2,5 |
Hinweis: Die Verfahrensgebühr (1,3) fällt für das gesamte Verfahren an. Die Terminsgebühr (1,2) entsteht nur, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet. Bei Rücknahme vor der Verhandlung fällt sie nicht an.
Anlage 2 zum RVG – Gebührentabelle 2026
Die vollständige Anwaltsgebührentabelle (Stand Juni 2025, gültig 2026):
| Gegenstandswert bis | 1,0 Gebühr | Gegenstandswert bis | 1,0 Gebühr |
|---|---|---|---|
| 500 € | 51,50 € | 65.000 € | 1.456,50 € |
| 1.000 € | 93,00 € | 80.000 € | 1.556,00 € |
| 1.500 € | 134,50 € | 95.000 € | 1.655,50 € |
| 2.000 € | 176,00 € | 110.000 € | 1.755,00 € |
| 3.000 € | 235,50 € | 125.000 € | 1.854,50 € |
| 4.000 € | 295,00 € | 140.000 € | 1.954,00 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 155.000 € | 2.053,50 € |
| 6.000 € | 414,00 € | 170.000 € | 2.153,00 € |
| 7.000 € | 473,50 € | 185.000 € | 2.252,50 € |
| 8.000 € | 533,00 € | 200.000 € | 2.352,00 € |
| 9.000 € | 592,50 € | 230.000 € | 2.551,00 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 260.000 € | 2.750,00 € |
| 13.000 € | 707,00 € | 290.000 € | 2.949,00 € |
| 16.000 € | 762,00 € | 320.000 € | 3.148,00 € |
| 19.000 € | 817,00 € | 350.000 € | 3.347,00 € |
| 22.000 € | 872,00 € | 380.000 € | 3.546,00 € |
| 25.000 € | 927,00 € | 410.000 € | 3.745,00 € |
| 30.000 € | 1.013,00 € | 440.000 € | 3.944,00 € |
| 35.000 € | 1.099,00 € | 470.000 € | 4.143,00 € |
| 40.000 € | 1.185,00 € | 500.000 € | 4.342,00 € |
| 45.000 € | 1.271,00 € | Über 500.000 €: +199 € je 50.000 € | |
| 50.000 € | 1.357,00 € | ||
§ 7 RVG – Auslagen
Neben den Gebühren kann der Anwalt Auslagen berechnen:
Pauschale für Post und Telekommunikation (VV 7002)
20% der Gebühren, maximal 20,00 €. In der Praxis wird fast immer der Höchstbetrag erreicht.
Dokumentenpauschale (VV 7000)
- Für die ersten 50 Seiten: 0,50 € je Seite
- Für jede weitere Seite: 0,15 € je Seite
- Farbkopien: 1,00 € je Seite
Reisekosten (VV 7003-7006)
- Fahrtkosten: 0,42 € je km oder tatsächliche Kosten
- Tagegeld: bis zu 90,00 € bei Abwesenheit über 8 Stunden
- Übernachtung: tatsächliche Kosten, angemessen
Umsatzsteuer (§ 13 UStG)
Auf alle Gebühren und Auslagen kommt die Umsatzsteuer von 19% hinzu.
Beispielrechnung 1. Instanz bei 10.000 € Streitwert:
Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG)
Anwälte können von den gesetzlichen Gebühren abweichen, wenn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Höhere Vergütung
Eine höhere als die gesetzliche Vergütung ist zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht. Üblich sind:
- Stundenhonorare von 150 – 500 € (je nach Spezialisierung und Standort)
- Pauschalhonorare für bestimmte Leistungen
- Erfolgshonorare (in engen Grenzen zulässig, § 4a RVG)
Niedrigere Vergütung
Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. bei Mittellosigkeit des Mandanten). Im Erfolgsfall darf aber mindestens die gesetzliche Vergütung verlangt werden.
Kostenerstattung
Wichtig: Bei Obsiegen im Prozess kann vom Gegner nur die gesetzliche Vergütung erstattet verlangt werden – nicht das vereinbarte Honorar. Die Differenz muss der Mandant selbst tragen.
Streitwertberechnung – Das Fundament aller Kostenberechnungen
Der Streitwert (auch: Gegenstandswert) ist die zentrale Größe für alle Kostenberechnungen. Er bestimmt nicht nur Gerichts- und Anwaltskosten, sondern auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Eine korrekte Streitwertermittlung ist daher entscheidend für die Planung eines Rechtsstreits.
Grundprinzipien der Streitwertberechnung
Die Streitwertberechnung folgt dem Grundsatz des wirtschaftlichen Interesses des Klägers:
Objektiver Maßstab
Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands, nicht das subjektive Interesse des Klägers. Ein ideeller Wert wird nur berücksichtigt, wenn er sich wirtschaftlich auswirkt.
Klägerinteresse
Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung. Das Interesse des Beklagten an der Abwehr spielt keine Rolle, es sei denn, es ist höher – dann kann dies relevant werden.
Zeitpunkt
Der Streitwert wird zum Zeitpunkt der Klageerhebung festgesetzt. Spätere Änderungen (z.B. Tilgung während des Prozesses) ändern den Streitwert grundsätzlich nicht.
Festsetzung durch das Gericht
Das Gericht setzt den Streitwert durch Beschluss fest (§ 63 GKG). Gegen diese Festsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert den Beschwerdewert von 200 € übersteigt.
Streitwert bei Zahlungsklagen
Bei Klagen auf Zahlung einer Geldsumme ist der Streitwert der eingeklagte Betrag. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
Hauptforderung
Die Hauptforderung bestimmt den Streitwert. Bei mehreren Forderungen werden sie addiert (§ 5 ZPO).
Nebenforderungen (§ 4 ZPO)
Nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden:
- Zinsen, die als Nebenforderung geltend gemacht werden
- Früchte und Nutzungen
- Kosten (vorgerichtliche Anwaltskosten, Mahnkosten)
Ausnahme: Werden diese als Hauptforderung eingeklagt, sind sie streitwerterhöhend.
Teilklage
Bei einer Teilklage ist nur der eingeklagte Teil maßgeblich. Die nicht eingeklagte Restforderung bleibt außer Betracht.
Beispiel:
Gesamtforderung: 15.000 € Kaufpreis + 800 € Zinsen + 150 € Mahnkosten
Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen
Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen (Unterhalt, Renten, Miete) gilt § 42 GKG:
Grundregel
Der Streitwert beträgt den 3,5-fachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (= 42 Monate).
Begrenzung
Maximal jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen, wenn dieser niedriger ist.
Beispiele
- Unterhalt 500 €/Monat, unbefristet: 500 × 42 = 21.000 € Streitwert
- Unterhalt 500 €/Monat für 24 Monate: 500 × 24 = 12.000 € Streitwert (weil niedriger als 42 × 500)
- Mietminderung 100 €/Monat: 100 × 42 = 4.200 € Streitwert
Streitwert bei Herausgabe- und Unterlassungsklagen
Herausgabeklagen
Bei Klagen auf Herausgabe einer Sache ist der Verkehrswert der Sache maßgeblich. Bei gebrauchten Gegenständen ist der aktuelle Marktwert, nicht der Anschaffungspreis relevant.
Unterlassungsklagen
Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Unterlassung. Faktoren:
- Wirtschaftliche Bedeutung der zu unterlassenden Handlung
- Häufigkeit bisheriger Verstöße
- Drohende künftige Schäden
Bei nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsansprüchen (z.B. Persönlichkeitsrecht) wird häufig der Regelstreitwert von 5.000 € angesetzt.
Feststellungsklagen
Bei Feststellungsklagen wird üblicherweise ein Abschlag von 20% gegenüber der entsprechenden Leistungsklage vorgenommen, da das Feststellungsurteil nicht vollstreckbar ist.
Streitwert-Spezialfälle nach Rechtsgebiet
| Rechtsgebiet / Klage | Streitwertberechnung |
|---|---|
| Räumungsklage (Miete) | 12 × Monatsmiete (inkl. NK) |
| Mieterhöhung | 12 × Erhöhungsbetrag |
| Mietminderung (Feststellung) | 3,5 × 12 × Minderungsbetrag |
| Kündigungsschutzklage | 3 × Bruttomonatsgehalt |
| Zeugnisklage | 1 × Bruttomonatsgehalt |
| Abmahnungsentfernung | 1 × Bruttomonatsgehalt |
| Scheidung | 3 × Netto beider Ehegatten |
| Versorgungsausgleich | 10% je Anrecht vom Scheidungs-SW |
| Unterhalt (Kind) | 12 × Monatsbetrag |
| Pflichtteilsklage | Eingeforderter Betrag |
| Erbschein-Erteilung | Anteiliger Nachlasswert |
Kostenverteilung im Prozess – Wer zahlt was?
Eine der wichtigsten Fragen vor einem Rechtsstreit: Wer trägt am Ende die Kosten? Deutschland folgt dem sogenannten „Unterliegensprinzip", das im internationalen Vergleich relativ streng ist.
§ 91 ZPO – Die Grundregel: Der Verlierer zahlt
Das deutsche Zivilprozessrecht folgt dem sogenannten „Unterliegensprinzip" (§ 91 ZPO):
Grundsatz: Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der dem Gegner erwachsenen notwendigen Kosten.
Was umfasst die Kostenpflicht?
- Gerichtskosten (Gerichtsgebühren + Auslagen)
- Anwaltskosten der obsiegenden Partei (nach RVG)
- Zeugenentschädigungen und Sachverständigenkosten
- Notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung von Terminen
Praktische Auswirkung
Wer einen Prozess verliert, zahlt:
- Die eigenen Anwaltskosten
- Die Anwaltskosten des Gegners
- Die Gerichtskosten
- Alle Auslagen (Sachverständige, Zeugen)
Teilweises Obsiegen – Quotenberechnung
Gewinnt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten entsprechend der Obsiegensquote aufgeteilt (§ 92 ZPO).
Beispiel: Klage auf 10.000 €, Urteil: 6.000 €
Kläger obsiegt zu 60%, Beklagter zu 40%
Geringfügiges Unterliegen (§ 92 Abs. 2 ZPO)
Unterliegt eine Partei nur geringfügig (in der Regel unter 10%), kann das Gericht die gesamten Kosten der anderen Partei auferlegen. Dies gilt besonders bei:
- Zuvielforderung nur hinsichtlich der Nebenforderung (Zinsen)
- Geringfügiger Abweisung bei der Hauptforderung
- Unbezifferter Klageanträge mit nur geringer Abweichung
Kostenentscheidung bei Vergleich
Bei einem gerichtlichen Vergleich entfällt das Urteil – und damit auch die gerichtliche Kostenentscheidung. Die Parteien müssen daher die Kostenverteilung im Vergleich selbst regeln.
Übliche Regelungen
- Kostenaufhebung: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, Gerichtskosten werden geteilt
- Quotenregelung: Z.B. Kläger 30%, Beklagter 70% der Gesamtkosten
- Volle Kostentragung: Eine Partei übernimmt alle Kosten (selten)
Kostenvorteile des Vergleichs
- Gerichtsgebühren reduzieren sich von 3,0 auf 1,0 (Ersparnis: 2/3)
- Keine Berufungskosten bei Vergleich in 1. Instanz
- Beide Anwälte erhalten zwar Einigungsgebühr, aber keine Terminsgebühr bei Vergleich vor Termin
Sonderfälle der Kostenverteilung
Sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO)
Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben und erkennt den Anspruch sofort an, trägt der Kläger die Kosten. Dies ist relevant, wenn:
- Keine Mahnung vor Klageerhebung erfolgte
- Der Beklagte zahlungsbereit war, aber nicht wusste, wohin er zahlen sollte
Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO)
Wird der Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 ZPO)
Nimmt der Kläger die Klage zurück, trägt er grundsätzlich die Kosten – es sei denn, die Rücknahme erfolgt wegen Erfüllung durch den Beklagten.
Versäumnisurteil
Bei Versäumnisurteil gegen den Beklagten trägt dieser die Kosten. Bei Einspruch und anschließendem Obsiegen werden die Kosten des Versäumnisverfahrens dem Beklagten auferlegt, auch wenn er im Endergebnis obsiegt.
Kostenfestsetzung und Vollstreckung
Nach der Kostenentscheidung im Urteil muss die obsiegende Partei die Kosten festsetzen lassen:
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO)
- Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht (Rechtspfleger)
- Vorlage der Kostenrechnung mit Belegen
- Kostenfestsetzungsbeschluss
- Vollstreckung aus dem Beschluss
Erstattungsfähige Kosten
- Anwaltsgebühren nach RVG (nicht vereinbarte Honorare!)
- Gerichtskosten (soweit vorgeschossen)
- Notwendige Reisekosten
- Kosten für Zeugen und Sachverständige
Nicht erstattungsfähig
- Vereinbarte Stundenhonorare über RVG
- Kosten für Privatgutachten (grundsätzlich)
- Eigener Zeitaufwand
- Vorgerichtliche Anwaltskosten (nur als Schadenersatz, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren)