Was ist die Zuzahlungsbefreiung?
Gesetzlich Versicherte müssen für viele Leistungen der Krankenkasse Zuzahlungen leisten – etwa für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel oder Hilfsmittel. Damit diese Zuzahlungen niemanden finanziell überfordern, hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze eingeführt (§ 62 SGB V).
Sobald Sie im Kalenderjahr Zuzahlungen in Höhe Ihrer persönlichen Belastungsgrenze geleistet haben, können Sie sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt – für chronisch Kranke sogar nur 1%.
Die Belastungsgrenze auf einen Blick
Warum gibt es die Zuzahlungsbefreiung?
Das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass Versicherte einen Teil der Kosten selbst tragen. Gleichzeitig soll niemand durch Gesundheitskosten in finanzielle Not geraten. Die Belastungsgrenze stellt sicher, dass:
- Geringverdiener weniger zahlen als Gutverdiener
- Chronisch Kranke besonders geschützt werden
- Familien durch Freibeträge entlastet werden
- Niemand mehr als 2% (bzw. 1%) seines Einkommens für Zuzahlungen aufwenden muss
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit. Ausnahmen: Zuzahlungen zu genehmigten Fahrkosten sowie ggf. Eigenanteile bei kieferorthopädischen Behandlungen mit Mehrkosten können anfallen.
Welche Zuzahlungen werden angerechnet?
Nicht alle Gesundheitskosten zählen zur Belastungsgrenze – nur die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen werden angerechnet. Diese sind im SGB V geregelt.
Übersicht aller Zuzahlungen 2026
| Leistung | Zuzahlung | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Medikamente | 10% des Preises, min. 5 €, max. 10 € | Pro Packung; zuzahlungsfreie Medikamente beachten |
| Verbandmittel | 10% des Preises, min. 5 €, max. 10 € | Wie bei Medikamenten |
| Krankenhausaufenthalt | 10 € pro Tag | Max. 28 Tage pro Jahr = max. 280 € |
| Ambulante Reha | 10 € pro Tag | Je Maßnahme, keine 28-Tage-Regel wie bei stat. Reha/KH |
| Stationäre Reha | 10 € pro Tag | Max. 28 Tage pro Jahr (zusammen mit KH) |
| Heilmittel | 10% der Kosten + 10 € je Verordnung | Physio-, Ergo-, Logopädie etc. |
| Hilfsmittel | 10% der Kosten, min. 5 €, max. 10 € | Rollator, Hörgerät, Prothesen etc. |
| Häusliche Krankenpflege | 10% der Kosten + 10 € je Verordnung | Max. 28 Tage pro Jahr |
| Fahrkosten | 10% der Kosten, min. 5 €, max. 10 € | Pro Fahrt; nur bei genehmigten Fahrten |
| Soziotherapie | 10% der Kosten, min. 5 €, max. 10 € | Pro Tag |
Zuzahlungen im Detail
Medikamente
10% des Preises, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Packung
Beispiel: 50 €-Medikament = 5 € | 150 €-Medikament = 10 €
💡 Es gibt zuzahlungsfreie Medikamente – fragen Sie in der Apotheke!
Krankenhausaufenthalt
10 € pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
Maximale Zuzahlung: 280 € pro Jahr
💡 Tage in der Reha zählen zum 28-Tage-Maximum!
Heilmittel (Therapien)
10% der Kosten plus 10 € pro Verordnung
Z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie
💡 Bei 6 Einheiten à 30 €: 10% (18 €) + 10 € = 28 € Zuzahlung
Hilfsmittel
10% der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 €
Z.B. Rollator, Hörgeräte, Prothesen, Bandagen
💡 Bei Miete: monatlich max. 10 € Zuzahlung
Fahrkosten
10% der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Fahrt
Nur bei genehmigten Krankenfahrten
💡 Gilt auch für Kinder (Ausnahme von der Befreiung!)
Häusliche Krankenpflege
10% der Kosten plus 10 € pro Verordnung
Für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
💡 Nicht zu verwechseln mit Pflegeleistungen!
Was wird NICHT angerechnet?
- IGeL-Leistungen – Individuelle Gesundheitsleistungen
- Zahnersatz – Eigenanteile für Kronen, Brücken, Prothesen
- Brillen/Kontaktlinsen – Für Erwachsene (Ausnahme: schwere Sehbehinderung)
- Alternative Heilmethoden – Homöopathie, Osteopathie etc.
- Mehrkosten bei Arzneimitteln – Aufpreis über Festbetrag
- Kosmetische Leistungen – Zahnbleaching etc.
- Nicht verordnete Leistungen – Selbst gekaufte Medikamente
- Wahltarif-Erstattungen – Bereits erstattete Beträge
Chroniker-Status: Nur 1% statt 2%
Chronisch Kranke profitieren von der reduzierten Belastungsgrenze von nur 1% statt 2%. Das kann die maximale Zuzahlung halbieren. Um als chronisch krank anerkannt zu werden, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen (nach der Chroniker-Richtlinie des G-BA):
Dauerbehandlung (Grundvoraussetzung)
Sie befinden sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit seit mindestens einem Jahr in ärztlicher Behandlung (mindestens einmal pro Quartal).
Ein anerkannter Pflegegrad 3, 4 oder 5
Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60%
Ohne Behandlung wäre eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten
Eine dauerhafte medikamentöse Behandlung oder Versorgung mit Heil-/Hilfsmitteln ist erforderlich
Typische Erkrankungen für den Chroniker-Status
Therapietreue nachweisen (wichtig!)
Sie müssen regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen und "therapiegerechtes Verhalten" nachweisen. Ohne diesen Nachweis fällt die Belastungsgrenze von 1% auf 2% zurück!
Erforderliche Vorsorgeuntersuchungen:
- Gesundheits-Check-up (alle 3 Jahre ab 35)
- Hautkrebs-Screening (alle 2 Jahre ab 35)
- Krebsvorsorge (je nach Geschlecht und Alter)
Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt eine Bescheinigung über die schwerwiegende chronische Erkrankung ausstellen. Diese benötigen Sie für den Antrag bei der Krankenkasse. Viele Krankenkassen verlangen eine jährliche Bestätigung, solange die Voraussetzungen fortbestehen.
So wird die Belastungsgrenze berechnet
Die Belastungsgrenze berechnet sich aus den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, abzüglich bestimmter Freibeträge.
Freibeträge 2026
Was zählt zu den Bruttoeinnahmen?
✓ Wird angerechnet
- Arbeitseinkommen (Bruttolohn/-gehalt)
- Renten und Pensionen
- Arbeitslosengeld I
- Bürgergeld / Grundsicherung
- Mieteinnahmen
- Kapitalerträge / Zinsen
- Unterhaltszahlungen
- Elterngeld (über Sockelbetrag)
- Krankengeld
- Übergangsgeld
✗ Wird NICHT angerechnet
- Pflegegeld
- Kindergeld
- Wohngeld
- BAföG
- Blindengeld
- Grundrente (Zuschlag)
- Landeserziehungsgeld
- Elterngeld-Sockelbetrag (300 €)
Rechenbeispiele
Familie mit 2 Kindern
Alleinstehender Rentner
Alleinerziehende mit 1 Kind (chronisch krank)
💡 Als chronisch Kranke/r zahlt die Alleinerziehende nur die Hälfte dessen, was ohne Chroniker-Status fällig wäre (524,88 €).
Sonderfälle: Bürgergeld, Sozialhilfe, Rentner
Für bestimmte Personengruppen gelten besondere Regelungen bei der Berechnung der Belastungsgrenze.
Bürgergeld- und Sozialhilfe-Empfänger
Bei Empfängern von Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) oder Grundsicherung im Alter legen Krankenkassen in der Praxis häufig den Regelbedarf als Berechnungsgrundlage zugrunde. Unterkunftskosten (Miete, Heizung) bleiben dabei unberücksichtigt.
Belastungsgrenze bei Bürgergeld 2026
Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026: 563 €/Monat = 6.756 €/Jahr
Hinweis: In der Praxis werden bei Bürgergeld-Empfängern häufig keine zusätzlichen Freibeträge für Partner oder Kinder abgezogen. Die genaue Berechnung kann je nach Haushaltskonstellation und Krankenkasse variieren.
Rentner mit kleiner Rente
Rentner berechnen ihre Belastungsgrenze auf Basis ihrer Bruttorente. Wer zusätzlich Grundsicherung im Alter erhält, für den gilt die Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger.
Rentner mit 1.200 € Bruttorente/Monat
💡 Tipp für Rentner: Nutzen Sie die Vorauszahlung zu Jahresbeginn – so zahlen Sie z.B. 144 € und sind das ganze Jahr befreit!
Heimbewohner
Bei Personen in vollstationärer Pflege (Pflegeheim) gilt ebenfalls eine besondere Regelung: Die Belastungsgrenze wird auf Basis des persönlichen Taschengeldes berechnet, nicht auf Basis des früheren Einkommens.
Auch Heimbewohner können die Zuzahlungsbefreiung beantragen. Die Belastungsgrenze ist in der Regel sehr niedrig, sodass sich eine Vorauszahlung schnell lohnt.
So beantragen Sie die Zuzahlungsbefreiung
Es gibt zwei Wege zur Zuzahlungsbefreiung: Die nachträgliche Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze oder die Vorauszahlung zu Jahresbeginn.
Methode 1: Nachträgliche Befreiung
Sie sammeln im Laufe des Jahres alle Quittungen und beantragen die Befreiung, sobald Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben.
- Sammeln Sie alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen
- Addieren Sie die Beträge regelmäßig
- Wenn die Summe Ihre Belastungsgrenze erreicht: Antrag bei der Krankenkasse
- Fügen Sie Einkommensnachweise und Quittungen bei
- Krankenkasse prüft und stellt Befreiungsbescheinigung aus
- Zu viel gezahlte Beträge werden erstattet
Methode 2: Vorauszahlung (empfohlen)
Sie zahlen Ihre errechnete Belastungsgrenze zu Jahresbeginn an die Krankenkasse und sind sofort für das gesamte Jahr befreit.
- Berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze (mit unserem Rechner oben)
- Stellen Sie Ende des Vorjahres / Anfang Januar den Antrag
- Überweisen Sie den Betrag an Ihre Krankenkasse
- Sie erhalten sofort eine Befreiungsbescheinigung für das gesamte Jahr
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Belastungsgrenze berechnen
Nutzen Sie unseren Rechner oben auf dieser Seite, um Ihre persönliche Belastungsgrenze zu ermitteln.
Unterlagen zusammenstellen
Einkommensnachweise, ggf. Chroniker-Bescheinigung, bei nachträglicher Befreiung: Zuzahlungsquittungen.
Antrag bei der Krankenkasse stellen
Online, per Post oder in der Geschäftsstelle. Viele Kassen bieten Online-Formulare an.
Befreiungsausweis erhalten
Nach Prüfung erhalten Sie den Ausweis per Post – dieser gilt für das laufende Kalenderjahr.
Diese Unterlagen brauchen Sie
Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid über Sozialleistungen für alle Haushaltsmitglieder
Für Partner und Kinder: Meldebestätigung oder Kindergeldnachweis
Alle Originalquittungen über geleistete Zuzahlungen im laufenden Jahr
Ärztliche Bescheinigung über schwerwiegende chronische Erkrankung
Unsere Rechner werden von unserer Fachredaktion (LL.B.) regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: Februar 2026
Der Befreiungsausweis
Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie einen Befreiungsausweis (auch Zuzahlungsbefreiungskarte genannt). Diesen Ausweis sollten Sie immer bei sich tragen.
Wichtig zu wissen:
- Der Ausweis gilt nur für das laufende Kalenderjahr
- Legen Sie ihn in der Apotheke, beim Arzt und im Krankenhaus vor
- Die Befreiung gilt für alle familienversicherten Angehörigen im Haushalt
- Bei Verlust: Fordern Sie bei Ihrer Kasse einen Ersatz an
- Viele Kassen bieten den Ausweis auch digital in der App an
Die Befreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr. Zu Beginn des neuen Jahres müssen Sie die Befreiung erneut beantragen – am besten im Dezember für das Folgejahr.
Praktische Tipps zur Zuzahlungsbefreiung
Quittungen systematisch sammeln
Bewahren Sie alle Zuzahlungsquittungen geordnet nach Datum auf. Nutzen Sie einen Umschlag oder eine Box speziell dafür. Viele Apotheken können auch eine Jahresübersicht ausdrucken.
Vorauszahlung im Dezember
Wenn Sie regelmäßig hohe Zuzahlungen haben, stellen Sie den Antrag auf Vorauszahlung bereits im Dezember für das Folgejahr. So sind Sie ab dem 1. Januar befreit.
Chroniker-Status beantragen
Lassen Sie prüfen, ob Sie als chronisch krank anerkannt werden können. Die Belastungsgrenze halbiert sich dann auf nur 1% – das kann mehrere hundert Euro Ersparnis bedeuten.
Familienangehörige einbeziehen
Die Zuzahlungen aller familienversicherten Angehörigen können zusammengerechnet werden. So erreichen Sie die Belastungsgrenze schneller und alle profitieren von der Befreiung.
Zuzahlungsfreie Medikamente nutzen
Fragen Sie in der Apotheke nach zuzahlungsfreien Alternativen. Für viele Wirkstoffe gibt es Medikamente, die von der Zuzahlung befreit sind – das spart bares Geld.
Große Packungen wählen
Bei Dauermedikation: Lassen Sie sich größere Packungen (N2, N3) verschreiben. Die Zuzahlung ist pro Packung begrenzt – große Packungen sind also günstiger.
Ausweis immer dabei haben
Tragen Sie den Befreiungsausweis immer bei sich – in der Geldbörse neben der Versichertenkarte. Viele Kassen bieten auch eine digitale Version in der App an.
Rückwirkend beantragen
Sie können die Befreiung bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragen, wenn Sie die Quittungen noch haben. Prüfen Sie, ob Sie in den Vorjahren Anspruch hatten!
Nutzen Sie eine Stammapotheke. Diese kann Ihnen am Jahresende eine Übersicht aller Zuzahlungen ausdrucken. Das spart das mühsame Sammeln von Einzelquittungen.
Häufige Fragen zur Zuzahlungsbefreiung (FAQ)
Wie hoch ist die Belastungsgrenze 2026?
Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei nur 1%. Von den Bruttoeinnahmen werden Freibeträge abgezogen: 7.119 € für den Ehepartner/Lebenspartner und 9.756 € pro Kind (Werte 2026).
Wie hoch ist die Belastungsgrenze bei Bürgergeld?
Bei Bürgergeld-Empfängern legen Krankenkassen in der Praxis häufig den Regelbedarf als Berechnungsgrundlage zugrunde (ohne Unterkunftskosten). Bei 563 €/Monat (6.756 €/Jahr) beträgt die Belastungsgrenze:
- Regelfall (2%): 135,12 € pro Jahr
- Chronisch Kranke (1%): 67,56 € pro Jahr
Welche Zuzahlungen werden angerechnet?
Angerechnet werden die gesetzlichen Zuzahlungen für:
- Medikamente und Verbandmittel (5-10 € pro Packung)
- Krankenhausaufenthalte (10 €/Tag, max. 28 Tage)
- Stationäre und ambulante Reha (10 €/Tag)
- Heilmittel wie Physiotherapie (10% + 10 € pro Verordnung)
- Hilfsmittel (10%, min. 5 €, max. 10 €)
- Häusliche Krankenpflege
- Fahrkosten (10%, min. 5 €, max. 10 €)
Nicht angerechnet werden: IGeL, Zahnersatz, Brillen (Erwachsene), Mehrkosten über Festbetrag.
Wer gilt als chronisch krank?
Als chronisch krank gilt, wer sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit mindestens ein Jahr lang in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (mind. 1× pro Quartal) und zusätzlich eines dieser Kriterien erfüllt:
- Pflegegrad 3, 4 oder 5
- Mindestens 60% GdB oder Erwerbsminderung
- Lebensbedrohliche oder sich verschlechternde Erkrankung
- Dauerhafte Medikation oder Versorgung erforderlich
Kann ich die Befreiung vorab beantragen (Vorauszahlung)?
Ja, Sie können zu Jahresbeginn eine Vorauszahlung in Höhe Ihrer errechneten Belastungsgrenze an die Krankenkasse leisten. Diese stellt Ihnen dann sofort eine Befreiungsbescheinigung für das gesamte Jahr aus. So müssen Sie nicht erst Quittungen sammeln. Stellen Sie den Antrag am besten schon im Dezember des Vorjahres.
Wichtig: Bei Vorauszahlung erhalten Sie keine Erstattung, wenn Ihre tatsächlichen Zuzahlungen niedriger ausfallen.
Gilt die Befreiung für die ganze Familie?
Ja, wenn ein Familienmitglied die Befreiung erhält, gilt diese automatisch für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden familienversicherten Angehörigen. Die Zuzahlungen aller Familienmitglieder können auch zusammengerechnet werden, um die Belastungsgrenze schneller zu erreichen.
Sind Kinder von der Zuzahlung befreit?
Ja, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit. Mögliche Ausnahmen:
- Zuzahlungen zu genehmigten Fahrkosten
- Eigenanteile bei kieferorthopädischen Behandlungen mit Mehrkosten
Was passiert mit der Befreiung bei Kassenwechsel?
Bei einem Kassenwechsel im laufenden Jahr werden die bereits geleisteten Zuzahlungen bei der neuen Kasse angerechnet. Sie müssen die Quittungen und ggf. eine Bescheinigung der alten Kasse vorlegen. Eine bereits erhaltene Befreiung können Sie bei der neuen Kasse "übertragen".
Kann ich die Befreiung rückwirkend beantragen?
Ja, Sie können die Befreiung bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragen, wenn Sie die entsprechenden Quittungen und Einkommensnachweise noch haben. Zu viel gezahlte Zuzahlungen werden dann erstattet.
Zählt Pflegegeld zum Einkommen?
Nein, Pflegegeld wird nicht zum Einkommen gezählt. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung und wird bei der Berechnung der Belastungsgrenze nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Kindergeld, Wohngeld und BAföG.
Was sind zuzahlungsfreie Medikamente?
Für viele Wirkstoffe gibt es Medikamente, deren Preis mindestens 30% unter dem Festbetrag liegt. Diese sind per Gesetz zuzahlungsfrei. Fragen Sie in der Apotheke nach Alternativen – das kann bei Dauermedikation viel Geld sparen.
Wie lange ist der Befreiungsausweis gültig?
Der Befreiungsausweis gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr – also maximal bis zum 31. Dezember. Zu Beginn des neuen Jahres müssen Sie die Befreiung erneut beantragen, am besten bereits im Dezember des Vorjahres.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten
Prüfen Sie auch Ihren Anspruch auf andere Leistungen wie Pflegegeld, Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege.