Die Pflegeversicherung in Deutschland bietet eine Vielzahl von Leistungen für pflegebedürftige Menschen. Welche Leistungen Ihnen zustehen und in welcher Höhe, hängt von Ihrem Pflegegrad und der gewählten Versorgungsform ab. Auf dieser Seite finden Sie alle aktuellen Beträge für 2026 – übersichtlich aufbereitet und mit praktischen Erklärungen.
Pflegegeld 2026 auf einen Blick
Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld, aber 131 € Entlastungsbetrag
Was ist Pflegegeld und wer bekommt es?
Das Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung der Pflegekasse an pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern versorgt werden. Es ist im § 37 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) geregelt und bildet eine der wichtigsten Säulen der häuslichen Pflege in Deutschland.
✓ Pflegegeld erhalten Sie, wenn:
- Sie mindestens Pflegegrad 2 haben
- Sie zu Hause gepflegt werden
- Die Pflege durch nicht-professionelle Personen erfolgt
- Sie bei einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse versichert sind
✗ Kein Pflegegeld bei:
- Pflegegrad 1 (hier nur Entlastungsbetrag)
- Vollstationärer Pflege im Pflegeheim
- Ausschließlicher Versorgung durch Pflegedienst
- Fehlendem Pflegegrad
Wofür kann das Pflegegeld verwendet werden?
Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden – es gibt keine Zweckbindung oder Nachweispflicht. In der Praxis wird es häufig:
- Als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben
- Für Pflegehilfsmittel und Alltagshilfen verwendet
- Zur Finanzierung von haushaltsnahen Dienstleistungen genutzt
- Für Fahrtkosten zu Arztbesuchen eingesetzt
Ist Pflegegeld steuerfrei?
Ja, das Pflegegeld ist vollständig steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Es wird auch nicht auf Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Grundsicherung angerechnet. Das Pflegegeld ist eine reine Transferleistung, die das Einkommen nicht erhöht.
Pflegende Angehörige, die mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, erhalten kostenlose Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegekasse. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Rentenbeiträge – bei Pflegegrad 5 können das bis zu knapp 0,9 Rentenpunkte pro Jahr sein!
Was hat sich 2026 bei den Pflegeleistungen geändert?
Für 2026 wurden die Pflegeleistungen nicht erhöht. Es gilt weiterhin der Stand vom 1. Januar 2025. Dennoch gibt es einige wichtige Änderungen und Neuerungen:
Gemeinsames Jahresbudget vollständig nutzbar
2026 ist das erste volle Kalenderjahr, in dem das gemeinsame Budget von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ohne Übergangsregelungen zur Verfügung steht.
Beratungspflicht gelockert
Bei Pflegegrad 4 und 5 sind Beratungseinsätze nur noch halbjährlich (statt vierteljährlich) verpflichtend. Zusätzliche Termine bleiben freiwillig möglich.
Kürzere Abrechnungsfrist für Verhinderungspflege
Kosten für Verhinderungspflege können nur noch bis Ende des Folgejahres eingereicht werden (vorher: 4 Jahre rückwirkend).
Bayerisches Landespflegegeld halbiert
In Bayern sinkt das Landespflegegeld von 1.000 € auf 500 € pro Jahr. Dies betrifft nur Bayern und ist unabhängig vom bundesweiten Pflegegeld.
Die Pflegeleistungen werden künftig alle drei Jahre automatisch an die Preisentwicklung angepasst (Dynamisierung). Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2028 und orientiert sich an der Kerninflationsrate der letzten drei Jahre.
Pflegegeld 2026 – Häusliche Pflege durch Angehörige
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen nicht professionellen Pflegepersonen versorgt werden. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die frei darüber verfügen kann – in der Regel wird es als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben.
Das Pflegegeld ist steuerfrei und wird nicht auf Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld angerechnet. Es kann frei verwendet werden – eine Zweckbindung oder Nachweispflicht besteht nicht.
| Pflegegrad | Bezeichnung | Pflegegeld | Jährlich |
|---|---|---|---|
| PG 1 | Geringe Beeinträchtigung | – | – |
| PG 2 | Erhebliche Beeinträchtigung | 347 € | 4.164 € |
| PG 3 | Schwere Beeinträchtigung | 599 € | 7.188 € |
| PG 4 | Schwerste Beeinträchtigung | 800 € | 9.600 € |
| PG 5 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen | 990 € | 11.880 € |
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Stattdessen erhalten Betroffene den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie Zugang zu weiteren Leistungen wie Pflegehilfsmitteln (42 €/Monat) und Zuschüssen zur Wohnraumanpassung (bis 4.180 €).
Pflegegeld-Entwicklung: So haben sich die Beträge verändert
| Jahr | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
| 2017–2023 | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € | – |
| 2024 | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € | +5,0% |
| 2025–2027 | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € | +4,5% |
| 2028 | Anpassung an Kerninflationsrate (noch offen) | ? | |||
Voraussetzungen für das Pflegegeld
- Anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
- Pflege findet überwiegend zu Hause statt
- Pflege erfolgt durch nicht-professionelle Pflegepersonen (Angehörige, Freunde, Nachbarn)
- Regelmäßige Beratungseinsätze (§ 37.3 SGB XI) werden wahrgenommen
Beratungseinsätze – Pflicht bei Pflegegeld-Bezug (aktualisiert 2026)
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen. Dies dient der Qualitätssicherung und Beratung der pflegenden Angehörigen:
- Pflegegrad 2 und 3: Halbjährlich (alle 6 Monate)
- Pflegegrad 4 und 5: Neu ab 2026: Nur noch halbjährlich statt vierteljährlich (freiwillig weiterhin möglich)
- Pflegegrad 1: Freiwillig, einmal jährlich kostenlos abrufbar
Die Kosten für diese Beratungseinsätze trägt die Pflegekasse. Wird der Einsatz nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.
Als pflegender Angehöriger können Sie das Pflegegeld steuerfrei erhalten – es wird nicht auf Ihr Einkommen angerechnet. Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie, wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen.
Pflegesachleistungen 2026 – Ambulanter Pflegedienst
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind Budgets für die professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste. Anders als beim Pflegegeld fließt hier kein Geld auf Ihr Konto – stattdessen rechnet der Pflegedienst seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab, bis das monatliche Budget ausgeschöpft ist.
| Pflegegrad | Sachleistungen | Jährlich | Differenz zum Pflegegeld |
|---|---|---|---|
| PG 1 | – | – | – |
| PG 2 | 796 € | 9.552 € | +449 € |
| PG 3 | 1.497 € | 17.964 € | +898 € |
| PG 4 | 1.859 € | 22.308 € | +1.059 € |
| PG 5 | 2.299 € | 27.588 € | +1.309 € |
Was zählt zu den Pflegesachleistungen?
Ambulante Pflegedienste können folgende Leistungen über das Sachleistungsbudget abrechnen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen: Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, An- und Auskleiden, Toilettengang
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen: Unterstützung bei der Orientierung, Beaufsichtigung, Beschäftigung
- Hilfen bei der Haushaltsführung: Kochen, Einkaufen, Reinigung (nur in Kombination mit Pflegemaßnahmen)
Kombinationsleistung – Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren
Sie müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden! Mit der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI können Sie beides nutzen: Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt einen Teil der Pflege, und für den nicht genutzten Sachleistungsanteil erhalten Sie anteiliges Pflegegeld.
Rechenbeispiel: Kombinationsleistung bei Pflegegrad 3
Durch die Kombinationsleistung erhalten Sie insgesamt mehr als bei reinem Pflegegeld (599 €), auch wenn nur die Hälfte der Sachleistungen genutzt wird.
| PG | Pflegegeld | Sachleistungen | Kombi (50/50) |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 € | 796 € | 571,50 € |
| 3 | 599 € | 1.497 € | 1.048 € |
| 4 | 800 € | 1.859 € | 1.329,50 € |
| 5 | 990 € | 2.299 € | 1.644,50 € |
Entlastungsbetrag 2026 – Zusätzliche Betreuung und Entlastung
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zu – auch bei Pflegegrad 1. Er dient der Entlastung pflegender Angehöriger und der Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
- ✓ Angebote zur Unterstützung im Alltag – z.B. Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, haushaltsnahe Dienstleistungen (landesrechtlich anerkannt)
- ✓ Tages- und Nachtpflege – Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung
- ✓ Kurzzeitpflege – Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung
- ✓ Ambulante Pflegedienste – bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflege; ab Pflegegrad 2 nur für Betreuung und Haushaltshilfe
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort! Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und dann für größere Leistungen genutzt werden – z.B. für eine mehrtägige Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege – Das gemeinsame Jahresbudget
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es eine wichtige Neuerung: Die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst. 2026 ist das erste vollständige Kalenderjahr, in dem dieses flexible Budget zur Verfügung steht.
Was hat sich geändert?
Bis 30. Juni 2025
- Gemeinsames Jahresbudget VHP+KZP: 3.539 € (ab 01.07.2025)
- Keine 6-Monats-Vorpflegezeit mehr
- 6 Monate Vorpflegezeit für Verhinderungspflege
- Komplizierte Übertragungsregeln
Seit 1. Juli 2025
- Ein gemeinsames Budget: 3.539 €
- Flexibel für beide Leistungen nutzbar
- Keine Vorpflegezeit mehr
- Einfache, transparente Regelung
Verhinderungspflege im Detail
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) greift, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Die Ersatzpflege kann zu Hause durch andere Personen oder in einer Einrichtung erfolgen.
- Anspruch: Pflegegrad 2 bis 5
- Dauer: Maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr
- Pflegegeld: Wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt
- Stundenweise Nutzung: Bei Einsätzen unter 8 Stunden täglich keine Anrechnung auf die Tage
Übernehmen nahe Angehörige (bis 2. Grad) oder Personen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung auf das 2-fache des Pflegegeldes begrenzt (z.B. PG 3: max. 1.198 €). Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) erstattet werden.
Kurzzeitpflege im Detail
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ermöglicht die vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.
- Anspruch: Pflegegrad 2 bis 5
- Dauer: Maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr
- Budget deckt: Pflegebedingte Aufwendungen
- Eigenanteil: Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten (ggf. über Entlastungsbetrag)
- Pflegegeld: Wird zur Hälfte weitergezahlt
Tages- und Nachtpflege 2026 – Teilstationäre Versorgung
Die teilstationäre Pflege nach § 41 SGB XI umfasst die Betreuung in einer Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtung. Das Besondere: Diese Leistung hat ein eigenes Budget, das zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen genutzt werden kann – ohne gegenseitige Anrechnung.
| Pflegegrad | Budget Tages-/Nachtpflege | Zusätzlich zu Pflegegeld? |
|---|---|---|
| PG 1 | – | – |
| PG 2 | 721 € | ✓ Ja |
| PG 3 | 1.357 € | ✓ Ja |
| PG 4 | 1.685 € | ✓ Ja |
| PG 5 | 2.085 € | ✓ Ja |
Maximale Leistungen bei Pflegegrad 3 (Beispiel)
Alle drei Leistungen können gleichzeitig in voller Höhe bezogen werden!
Vollstationäre Pflege 2026 – Leistungen im Pflegeheim
Bei dauerhafter Unterbringung in einem Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse einen pauschalen Anteil der pflegebedingten Kosten. Zusätzlich gibt es Leistungszuschläge, die mit der Aufenthaltsdauer steigen und den Eigenanteil reduzieren.
| Pflegegrad | Leistung Pflegekasse | Zuschlag ab 13. Monat | Zuschlag ab 25. Monat | Zuschlag ab 37. Monat |
|---|---|---|---|---|
| PG 1 | 131 € | – | – | – |
| PG 2 | 805 € | +15% EEE | +30% EEE | +75% EEE |
| PG 3 | 1.319 € | +15% EEE | +30% EEE | +75% EEE |
| PG 4 | 1.855 € | +15% EEE | +30% EEE | +75% EEE |
| PG 5 | 2.096 € | +15% EEE | +30% EEE | +75% EEE |
EEE = Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (pflegebedingter Eigenanteil). Ab dem 37. Monat beträgt der Zuschlag 75% des EEE.
Was muss selbst gezahlt werden?
Der Eigenanteil im Pflegeheim setzt sich zusammen aus:
- Pflegebedingter Eigenanteil (EEE): Wird durch die Zuschläge reduziert
- Unterkunft und Verpflegung: Ca. 700-1.000 € monatlich
- Investitionskosten: Ca. 300-600 € monatlich (je nach Bundesland)
- Ausbildungsumlage: Ca. 50-150 € monatlich
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung 2026
Neben den Hauptleistungen gibt es zahlreiche weitere Unterstützungsangebote der Pflegeversicherung, die oft nicht vollständig bekannt sind:
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz etc. Alle Pflegegrade (1-5).
Wohnraumanpassung
Zuschüsse für barrierefreie Umbauten: Treppenlift, Badumbau, Türverbreiterungen etc. Alle Pflegegrade.
Wohngruppenzuschlag
Bei Leben in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens 3 Pflegebedürftigen. PG 1-5.
Gründungszuschuss Wohngruppe
Einmalig für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe. Max. 10.452 € pro Wohngruppe.
Hausnotruf
Zuschuss für ein Hausnotrufsystem mit 24-Stunden-Notrufzentrale. Alle Pflegegrade.
Pflegekurse
Schulungen für pflegende Angehörige – als Gruppenkurs oder individuelle Schulung zu Hause.
Pflegeunterstützungsgeld
Lohnersatzleistung (ca. 90% Netto) für Berufstätige, die akute Pflege organisieren müssen.
Rentenversicherungsbeiträge
Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßig Pflegende (mind. 10 Std./Woche, max. 30 Std. Beruf).
Gesamtübersicht: Alle Pflegeleistungen 2026
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages-/Nachtpflege | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Vollstationär | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Entlastungsbetrag | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Gemeinsames Jahresbudget* | – | 3.539 € / Jahr | |||
* Das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt für Pflegegrad 2-5.
Häufige Fragen zum Pflegegeld 2026
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Das Pflegegeld 2026 beträgt monatlich:
- Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld (nur Entlastungsbetrag 131 €)
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Wurde das Pflegegeld 2026 erhöht?
Nein, 2026 gab es keine Erhöhung des Pflegegeldes (Nullrunde). Die Beträge entsprechen dem Stand vom 1. Januar 2025, als das Pflegegeld zuletzt um 4,5% angehoben wurde. Die nächste reguläre Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen und wird sich an der Kerninflationsrate der vergangenen drei Jahre orientieren.
Wann wird das Pflegegeld das nächste Mal erhöht?
Die nächste Erhöhung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde eine regelmäßige Dynamisierung eingeführt: Alle drei Jahre werden die Pflegeleistungen automatisch an die Kerninflationsrate angepasst. Die genaue Höhe der Erhöhung 2028 ist noch nicht bekannt.
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren?
Ja, das ist über die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) möglich. Nutzen Sie nur einen Teil der Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst, erhalten Sie den nicht genutzten Prozentanteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Beispiel: Bei Pflegegrad 3 nutzen Sie 50% der Sachleistungen (748,50 €). Dann erhalten Sie zusätzlich 50% des Pflegegeldes (299,50 €) = Gesamtleistung 1.048 €.
Was ist das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro, das flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt komplett.
Das Budget steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zur Verfügung und kann beliebig zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden – maximal 8 Wochen pro Leistungsart. 2026 ist das erste volle Jahr ohne Übergangsregelungen.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad (1-5) haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich – auch bei Pflegegrad 1, wo es kein Pflegegeld gibt.
Der Entlastungsbetrag kann für anerkannte Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienstleistungen, Tages-/Nachtpflege oder ambulante Pflegedienste (bei PG 1 auch für körperbezogene Pflege) verwendet werden. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden (max. 1.572 €).
Wird das Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet?
Nein. Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung und wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet – weder beim Pflegebedürftigen noch bei den pflegenden Angehörigen, die das Pflegegeld als Anerkennung erhalten.
Gleiches gilt für den Entlastungsbetrag und andere Pflegeleistungen.
Muss das Pflegegeld versteuert werden?
Nein. Das Pflegegeld ist gemäß § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Dies gilt sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Pflegeperson, an die das Pflegegeld weitergegeben wird – vorausgesetzt, die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig.
Wird die Pflege hingegen als gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt, kann eine Steuerpflicht entstehen.
Wie oft müssen Beratungseinsätze stattfinden?
Ab 2026 gelten neue, vereinfachte Regeln:
- Pflegegrad 2 und 3: Halbjährlich (2× pro Jahr)
- Pflegegrad 4 und 5: Neu: Nur noch halbjährlich statt vierteljährlich
- Pflegegrad 1: Freiwillig (1× jährlich kostenlos)
Bei Versäumnis kann das Pflegegeld gekürzt werden. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
Wird das Pflegegeld während Kurzzeitpflege weitergezahlt?
Ja, aber nur zur Hälfte. Während der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50% weitergezahlt – für maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr je Leistungsart. Das gilt auch bei stundenweiser Verhinderungspflege von weniger als 8 Stunden pro Tag (volles Pflegegeld bleibt erhalten).
Kann ich zusätzlich zum Pflegegeld auch Tages-/Nachtpflege nutzen?
Ja! Das Pflegegeld wird bei Nutzung von Tages- oder Nachtpflege nicht gekürzt. Sie können also das volle Pflegegeld beziehen und zusätzlich die teilstationäre Pflege nutzen. Das Tages-/Nachtpflege-Budget ist eigenständig und reicht von 721 € (PG 2) bis 2.085 € (PG 5) monatlich.
Bekommt der pflegende Angehörige Rentenpunkte?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige:
- Mindestens Pflegegrad 2 beim Pflegebedürftigen
- Mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an 2+ Tagen
- Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig
- Pflegeperson hat Regelaltersgrenze noch nicht erreicht
Die Rentenbeiträge steigen mit höherem Pflegegrad und mehr Pflegeaufwand.
Wie beantrage ich Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird nicht separat beantragt, sondern ist Teil der Pflegegrad-Beantragung:
- Antrag bei der Pflegekasse stellen (formlos per Telefon, Brief oder Online)
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zu Hause
- Pflegegrad-Bescheid erhalten
- Pflegegeld wird automatisch ab Antragsmonat ausgezahlt
Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt – kontaktieren Sie einfach Ihre Krankenkasse.
Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt – in der Regel am Monatsanfang. Der genaue Tag variiert je nach Pflegekasse, liegt aber üblicherweise zwischen dem 1. und 5. des Monats.
Im Antragsmonat und Sterbemonat wird das Pflegegeld anteilig berechnet.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt?
Bei einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld für bis zu 4 Wochen weitergezahlt. Ab der 5. Woche entfällt das Pflegegeld. Dies gilt auch bei Reha-Aufenthalten.
Bei vollstationärer Pflege (Umzug ins Pflegeheim) wird das Pflegegeld noch für den Monat des Einzugs weitergezahlt.
Kann ich Pflegegeld rückwirkend beantragen?
Das Pflegegeld kann nicht rückwirkend beantragt werden. Der Anspruch beginnt ab dem Tag der Antragstellung bei der Pflegekasse – daher sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden, auch formlos per Telefon.
Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben und Leistungen wechseln möchten (z.B. von Sachleistungen zu Pflegegeld), gilt der Wechsel ab dem Folgemonat.
Praktische Tipps zum Pflegegeld
Frühzeitig beantragen
Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse, sobald Pflegebedürftigkeit erkennbar wird. Der Anspruch beginnt erst ab Antragsstellung – nicht rückwirkend.
Kombinationsleistung prüfen
Kombinieren Sie Pflegegeld mit Sachleistungen für den Pflegedienst. So erhalten Sie mehr Gesamtleistung als mit Pflegegeld allein – besonders bei höheren Pflegegraden.
Beratungseinsätze einhalten
Vergessen Sie nicht die Pflicht-Beratungseinsätze! Bei Versäumnis kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden. Ab 2026: Nur noch halbjährlich bei PG 4+5.
Tages-/Nachtpflege zusätzlich nutzen
Das Pflegegeld wird bei Tages-/Nachtpflege nicht gekürzt! Nutzen Sie beide Leistungen parallel für maximale Entlastung.
Entlastungsbetrag nicht vergessen
Zusätzlich zum Pflegegeld haben Sie Anspruch auf 131 € Entlastungsbetrag monatlich. Nicht genutzte Beträge können bis Juni des Folgejahres angespart werden.
Pflegehilfsmittel kostenlos beziehen
Sie haben Anspruch auf 42 €/Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.) – ohne Zuzahlung, direkt nach Hause geliefert.
Höherstufungsantrag bei Verschlechterung
Verschlechtert sich der Zustand? Stellen Sie einen Höherstufungsantrag. Ein höherer Pflegegrad bedeutet mehr Pflegegeld und mehr Leistungen.
Rentenansprüche sichern
Als pflegender Angehöriger können Sie Rentenansprüche erwerben. Melden Sie sich bei der Pflegekasse als Pflegeperson an – die Beiträge zahlt die Pflegekasse.
Sie haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Ein Pflegeberater hilft Ihnen, alle zustehenden Leistungen optimal zu kombinieren und keine Ansprüche zu verschenken. Vereinbaren Sie einen Termin – auch Hausbesuche sind möglich!
Pflegegrad noch nicht beantragt?
Mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner können Sie vorab einschätzen, welcher Pflegegrad Ihnen oder Ihrem Angehörigen zusteht.
Zum Pflegegradrechner →