Freistellung für die Pflege von Angehörigen
Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, stehen Arbeitnehmer oft vor einer schwierigen Situation: Wie lässt sich die Pflege mit dem Beruf vereinbaren? Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bieten verschiedene Möglichkeiten der Freistellung – teilweise mit finanzieller Unterstützung.
Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: März 2026
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage)
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG ermöglicht es Arbeitnehmern, sich bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI steht dabei für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr zu.
Voraussetzungen
- Akute Pflegesituation (z.B. nach Krankenhausaufenthalt)
- Pflege eines nahen Angehörigen
- Gilt für alle Arbeitnehmer – keine Mindestgröße des Arbeitgebers
Pflegeunterstützungsgeld
- Ca. 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (bei Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten: ca. 100 %)
- Max. 135,63 €/Kalendertag (70 % der kalendertäglichen BBG 2026)
- Wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gezahlt
- Nur wenn keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erfolgt
Ablauf
- Arbeitgeber unverzüglich informieren
- Pflegebedürftigkeit ärztlich oder durch eine Pflegefachperson bescheinigen lassen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG)
- Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen
Pflegeunterstützungsgeld für 10 Tage
Hinweis: Das Pflegeunterstützungsgeld ist auf max. 135,63 €/Kalendertag begrenzt (70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze 2026). Bei Bezug von Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) in den letzten 12 Monaten erhöht sich der Satz auf ca. 100 % des Nettos.
Pflegezeit (bis 6 Monate)
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ermöglicht eine längere Freistellung von bis zu 6 Monaten. Sie kann als vollständige oder teilweise Freistellung genommen werden.
Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Bei kleineren Unternehmen ist die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Zinsloses Darlehen vom Staat
Da während der Pflegezeit kein Gehalt gezahlt wird (bei vollständiger Freistellung), können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen.
50 % der Differenz zwischen bisherigem und aktuellem Nettoentgelt (§ 3 Abs. 2 FPfZG)
In monatlichen Raten während der Pflegezeit
Innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Freistellung (§ 6 Abs. 1 FPfZG)
Das Darlehen ist komplett zinsfrei
Familienpflegezeit (bis 24 Monate)
Die Familienpflegezeit nach dem FPfZG ermöglicht eine längerfristige Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 24 Monate. Anders als bei der Pflegezeit müssen Sie während der Familienpflegezeit mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten.
Familienpflegezeit mit Darlehen
Ausgangssituation: Vollzeit (40 Std.) → Teilzeit (20 Std.) für 12 Monate
Das Darlehen von 7.200 € (12 × 600 €) wird nach der Familienpflegezeit in 36 Raten zu je 200 € zurückgezahlt (innerhalb 48 Monaten ab Beginn der Freistellung, § 6 Abs. 1 FPfZG).
Sozialversicherung während der Pflegezeit
Die Absicherung in der Sozialversicherung ist während der Pflegezeit gewährleistet – allerdings gelten je nach Art der Freistellung unterschiedliche Regelungen:
🏥 Kranken- & Pflegeversicherung
Bei vollständiger Freistellung: Wenn Sie den Angehörigen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, pflegen, übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei Teilzeit: Die Versicherung läuft über die Beschäftigung weiter.
👴 Rentenversicherung
Bei einer Pflege von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der Pflegeart (§ 19 Satz 2 SGB XI).
🛡️ Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie unmittelbar vor der Pflegezeit versicherungspflichtig waren, sind Sie während der Pflegezeit weiterhin arbeitslosenversichert. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse.
Sterbebegleitung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG)
Neben den drei klassischen Freistellungsformen gibt es eine weitere, oft übersehene Möglichkeit: Arbeitnehmer können sich für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase bis zu 3 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
- Der Angehörige leidet an einer progredienten Erkrankung, die ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat
- Die Heilung ist ausgeschlossen, und es besteht eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten
- Ein ärztliches Zeugnis ist vorzulegen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 PflegeZG) – ein anerkannter Pflegegrad ist nicht erforderlich
- Rechtsanspruch bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten
- Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage (§ 3 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 PflegeZG)
Wie bei der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz ab der Ankündigung. Auch ein zinsloses Darlehen beim BAFzA ist möglich (§ 3 Abs. 7 PflegeZG i. V. m. FPfZG). Die Sterbebegleitung kann mit Pflegezeit und Familienpflegezeit kombiniert werden, wobei die Gesamtdauer 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten darf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG).
Kündigungsschutz
Von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Dies gilt für alle vier Formen: kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Familienpflegezeit und Sterbebegleitung. Der Kündigungsschutz beginnt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Der Arbeitgeber kann nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde kündigen.
Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Kündigungsschutz
Voller Kündigungsschutz – Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung
Kündigungsschutz endet, Rückkehr auf den alten oder gleichwertigen Arbeitsplatz
Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit (maximal 12 Wochen vor Beginn). Kündigen Sie also nicht zu früh an, aber nutzen Sie den Schutz strategisch.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Die Pflegezeit kann nur für die Pflege von nahen Angehörigen genommen werden. Das Gesetz definiert in § 7 Abs. 3 PflegeZG einen umfassenden Personenkreis:
Hinweis: Bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft (ohne Ehe/Lebenspartnerschaft) sind nur die Partner selbst nahe Angehörige – nicht deren Eltern, Großeltern oder Geschwister.
Häufige Fragen zur Pflegezeit
Wie lange kann ich mich für die Pflege freistellen lassen?
Es gibt vier Möglichkeiten: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis 10 Arbeitstage je Kalenderjahr bei akuter Pflegesituation, Pflegezeit bis 6 Monate für vollständige oder teilweise Freistellung, Familienpflegezeit bis 24 Monate bei mindestens 15 Stunden Arbeit pro Woche, und Sterbebegleitung bis 3 Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG).
Diese können kombiniert werden, die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Es beträgt ca. 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bezogen, erhöht sich der Satz auf ca. 100 %. Das PUG ist auf max. 135,63 €/Kalendertag (2026) gedeckelt und setzt voraus, dass keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erfolgt.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit?
Den Rechtsanspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage je Kalenderjahr) haben alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Für Pflegezeit (bis 6 Monate) muss der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte haben. Für Familienpflegezeit (bis 24 Monate) sind mehr als 25 Beschäftigte erforderlich (ohne Azubis, § 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG).
Wie funktioniert das zinslose Darlehen?
Bei Pflegezeit oder Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen.
- Höhe: 50 % der Differenz zwischen bisherigem und aktuellem pauschalierten Nettoentgelt (§ 3 Abs. 2 FPfZG)
- Auszahlung in monatlichen Raten während der Pflegezeit
- Rückzahlung innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Freistellung (§ 6 Abs. 1 FPfZG)
- Keine Zinsen
Bin ich während der Pflegezeit sozialversichert?
Bei vollständiger Freistellung übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, wenn Sie den Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, pflegen.
Bei Teilzeitarbeit in der Familienpflegezeit bleibt die Versicherung über die Beschäftigung bestehen.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja, die verschiedenen Freistellungen können kombiniert werden. Die Gesamtdauer aller Freistellungen für dieselbe pflegebedürftige Person darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage je Kalenderjahr) wird dabei nicht angerechnet.
Was passiert, wenn der Pflegebedürftige stirbt?
Die Pflegezeit endet spätestens 4 Wochen nach dem Tod des Pflegebedürftigen. Die Rückzahlung eines eventuellen Darlehens kann in Härtefällen gestundet oder erlassen werden.
Was ist die Sterbebegleitung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG?
Arbeitnehmer können sich bis zu 3 Monate freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Der Angehörige muss an einer progredienten, unheilbaren Erkrankung in weit fortgeschrittenem Stadium leiden. Anstelle eines Pflegegrads genügt ein ärztliches Zeugnis. Der Rechtsanspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, mit 10 Arbeitstagen Ankündigungsfrist. Ein zinsloses Darlehen beim BAFzA ist möglich.
Gilt Pflegezeit auch für minderjährige Pflegebedürftige?
Ja. Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger gelten besondere Regelungen: Anders als bei Erwachsenen muss die Betreuung nicht zwingend in häuslicher Umgebung stattfinden. Die Freistellung kann auch für die Betreuung in einer außerhäuslichen Einrichtung (z. B. Krankenhaus, Hospiz) genutzt werden (§ 3 Abs. 5 PflegeZG, § 2 Abs. 5 FPfZG).
Pflegegrad noch nicht beantragt?
Mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner können Sie vorab einschätzen, welcher Pflegegrad Ihrem Angehörigen zusteht.
Zum Pflegegradrechner →