Pflegegrad berechnen: So funktioniert die Einstufung
Die Berechnung des Pflegegrades bestimmt, welche Leistungen pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen von der Pflegekasse erhalten. Seit 2017 ersetzt das Neue Begutachtungsassessment (NBA) die frühere Einteilung in Pflegestufen. Unser Pflegegradrechner basiert auf diesem offiziellen Verfahren und hilft Ihnen, den voraussichtlichen Pflegegrad einzuschätzen.
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)
Das NBA bewertet die Selbstständigkeit einer Person in sechs Lebensbereichen. Anders als früher zählen nicht mehr einzelne Pflegeminuten, sondern der Grad der Beeinträchtigung im Alltag. Besonders Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen profitieren von diesem System, da kognitive Einschränkungen stärker berücksichtigt werden.
Wichtig: Der Pflegegrad entscheidet über Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und weitere Leistungen. Eine genaue Vorbereitung auf die Begutachtung lohnt sich daher.
Die 6 Module der Pflegegrad-Berechnung
Jedes Modul wird einzeln bewertet und fließt mit einer festgelegten Gewichtung in die Gesamtpunktzahl ein:
| Modul | Bereich | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Mobilität | 10 % |
| 2 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 % (höherer Wert zählt) |
| 3 | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | |
| 4 | Selbstversorgung | 40 % |
| 5 | Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen | 20 % |
| 6 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
Modul 4: Selbstversorgung hat das größte Gewicht
Mit 40 Prozent Gewichtung ist die Selbstversorgung der wichtigste Faktor bei der Pflegegrad-Berechnung. Hier wird bewertet, ob die Person selbstständig essen, trinken, sich waschen, ankleiden und die Toilette benutzen kann. Je mehr Hilfe in diesem Bereich benötigt wird, desto höher fällt der Pflegegrad aus.
Pflegegrad 1 bis 5: Die Punktegrenzen
Die gewichteten Einzelbewertungen ergeben eine Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100. Daraus ergibt sich der Pflegegrad:
| Gesamtpunkte | Pflegegrad | Beeinträchtigung |
|---|---|---|
| unter 12,5 | Kein Pflegegrad | Keine / geringe |
| 12,5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 | Geringe |
| 27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 2 | Erhebliche |
| 47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 | Schwere |
| 70 bis unter 90 | Pflegegrad 4 | Schwerste |
| 90 bis 100 | Pflegegrad 5 | Schwerste mit besonderen Anforderungen |
Pflegegrad beantragen: Der Ablauf
Der Weg zum Pflegegrad beginnt mit einem formlosen Antrag bei der Pflegekasse. Danach folgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder bei Privatversicherten durch MEDICPROOF.
Schritt für Schritt zum Pflegegrad
- Antrag stellen: Formlos per Telefon, Brief oder Online bei Ihrer Pflegekasse – Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt (§ 33 Abs. 1 SGB XI)
- Pflegeberatung nutzen: Sie haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch Ihre Pflegekasse (§ 7a SGB XI)
- Begutachtung: Der MD besucht den Antragsteller im Wohnbereich und bewertet die Selbstständigkeit in sechs Modulen
- Bescheid erhalten: Die Pflegekasse teilt den Pflegegrad innerhalb von 25 Arbeitstagen mit – das Gutachten wird automatisch beigelegt
- Ggf. Widerspruch: Bei Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen
Pflegeleistungen je Pflegegrad
Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen. Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung 2026 im Überblick:
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen (bis zu) | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (bis zu) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag* | – | bis zu 3.539 € pro Jahr | |||
* Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombiniert (seit Juli 2025)
Tipps für die Pflegegrad-Begutachtung
Viele Menschen erhalten zunächst einen niedrigeren Pflegegrad als ihnen zusteht, weil sie bei der Begutachtung ihre tatsächliche Situation nicht vollständig darstellen. Unsere Empfehlungen:
- Pflegetagebuch führen: Dokumentieren Sie mindestens zwei Wochen lang den Pflegealltag mit Uhrzeiten und Tätigkeiten
- Schlechte Tage beschreiben: Orientieren Sie sich an Tagen mit hohem Hilfebedarf, nicht an guten Tagen
- Begleitung mitnehmen: Eine Vertrauensperson kann wichtige Aspekte ergänzen
- Unterlagen bereithalten: Arztbriefe, Medikamentenpläne, Hilfsmittelverordnungen
- Ehrlich sein: Verschweigen Sie keine Einschränkungen aus falscher Scham
Unser Tipp: Nutzen Sie unseren Pflegegradrechner vor der Begutachtung. So wissen Sie, in welchen Bereichen besondere Einschränkungen bestehen und können diese gezielt ansprechen. Zudem haben Sie gemäß § 7a SGB XI Anspruch auf eine kostenlose individuelle Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse – nehmen Sie dieses Recht wahr, insbesondere vor dem Erstantrag.
Häufige Fragen zum Pflegegrad
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Pflegegrad-Antrags?
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang einen Bescheid erteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI). In dringenden Fällen (z.B. bei Krankenhausentlassung) muss die Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Wird die Frist überschritten, steht Ihnen eine Entschädigung von 70 Euro pro Woche zu.
Kann man einen Pflegegrad rückwirkend erhalten?
Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Ein rückwirkender Antrag ist nicht möglich. Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich – auch formlos per Telefon.
Was tun bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad?
Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Prüfen Sie zunächst das mit dem Bescheid übersandte Gutachten sorgfältig auf Fehler. Bei begründetem Widerspruch erfolgt eine erneute Begutachtung.
Wird der Pflegegrad regelmäßig überprüft?
Der Pflegegrad bleibt grundsätzlich bestehen. Bei einer Verschlechterung des Zustands können Sie jederzeit einen Höherstufungsantrag stellen. Die Pflegekasse kann auch von sich aus eine Wiederholungsbegutachtung anordnen.
Rechtsgrundlagen dieses Rechners
Unser Pflegegradrechner basiert auf dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung sowie auf den Begutachtungs-Richtlinien (BRi) des Medizinischen Dienstes Bund in der Fassung vom 21. August 2024. Im Folgenden sind die zentralen Rechtsgrundlagen nach Themenbereichen aufgeschlüsselt.
Begriff der Pflegebedürftigkeit und Begutachtungsinstrument
§ 14 SGB XI definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig sind danach Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. § 14 Abs. 2 legt die sechs Bereiche (Module) fest, in denen die Beeinträchtigungen bewertet werden: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
§ 15 SGB XI regelt die Ermittlung des Pflegegrades mit Hilfe des Begutachtungsinstruments. § 15 Abs. 2 beschreibt die Bewertungssystematik: Für jedes Modul werden Einzelpunkte vergeben, die sich aus den in Anlage 1 zu § 15 SGB XI festgelegten Kategorien ergeben. Die Einzelpunkte werden modulweise addiert und anhand der in Anlage 2 zu § 15 SGB XI festgelegten Punktbereiche in gewichtete Punkte umgerechnet.
Modulgewichtung und Zusammenführung
§ 15 Abs. 2 Satz 8 SGB XI legt die Gewichtung der Module fest: Mobilität 10 %, kognitive und kommunikative Fähigkeiten zusammen mit Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen 15 %, Selbstversorgung 40 %, Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen 20 % sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 %. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI wird den Modulen 2 und 3 ein gemeinsamer gewichteter Punkt zugeordnet, der aus dem höheren Wert der beiden Module gebildet wird.
Pflegegrade und Punktegrenzen
§ 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI ordnet die erreichten Gesamtpunkte den fünf Pflegegraden zu: Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten (geringe Beeinträchtigungen), Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten (erhebliche Beeinträchtigungen), Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten (schwere Beeinträchtigungen), Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten (schwerste Beeinträchtigungen) und Pflegegrad 5 ab 90 bis 100 Gesamtpunkten (schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung). Bei besonderen Bedarfskonstellationen kann gemäß § 15 Abs. 4 SGB XI auch bei unter 90 Gesamtpunkten der Pflegegrad 5 zugeordnet werden.
Sondergewichtung in Modul 4 (Selbstversorgung)
Innerhalb des Moduls 4 sieht Anlage 1 zu § 15 SGB XI eine besondere Gewichtung einzelner Kriterien vor: Das Kriterium 4.8 (Essen) wird dreifach gewichtet (Einzelpunkte 0, 3, 6 oder 9), die Kriterien 4.9 (Trinken) und 4.10 (Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls) werden jeweils doppelt gewichtet (Einzelpunkte 0, 2, 4 oder 6). Diese Sondergewichtung spiegelt die besondere Bedeutung der Nahrungsaufnahme und der Ausscheidung für die pflegerische Versorgung wider.
Für das Kriterium 4.13 (Ernährung parenteral oder über Sonde) gelten besondere Einzelpunkte: „entfällt" = 0 Punkte, „teilweise" = 6 Punkte, „vollständig" = 3 Punkte. Die höhere Bewertung bei teilweiser Sondenernährung erklärt sich daraus, dass hier der oft hohe Aufwand zur Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme zusätzlich zur Sondenversorgung anfällt, während bei vollständiger Sondenernährung dieser Aufwand weitgehend entfällt.
Die Einzelpunkte der Kriterien 4.11 und 4.12 (Bewältigung der Folgen einer Harn- bzw. Stuhlinkontinenz) gehen gemäß Anlage 1 zu § 15 SGB XI nur in die Berechnung ein, wenn beim Versicherten die Feststellung „überwiegend inkontinent" oder „vollständig inkontinent" getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt. Unser Rechner bildet dies über eine entsprechende Filterfrage ab.
Die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund konkretisieren diese Bewertungsvorgaben in den Kapiteln 4.9.4 (Formulargutachten Modul 4) und 5.5.4 (Kinderformulargutachten Modul 4).
Berechnung in Modul 5 (krankheitsbedingte Anforderungen)
Modul 5 folgt einer eigenen Berechnungssystematik, die in Anlage 1 zu § 15 SGB XI und den Begutachtungs-Richtlinien (Kapitel 4.9.5) detailliert geregelt ist. Die 16 Kriterien werden in vier Gruppen bewertet: ärztlich angeordnete Maßnahmen der Behandlungspflege (Kriterien 5.1 bis 5.7), Maßnahmen in Bezug auf Verbandswechsel, Wundversorgung, Katheter und Stomata (Kriterien 5.8 bis 5.11), zeitlich befristete Maßnahmen wie Arztbesuche und Therapien (Kriterien 5.12 bis 5.15) sowie die Einhaltung einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften (Kriterium 5.16). Für jede Gruppe wird ein Zwischenergebnis gebildet, das sich aus der durchschnittlichen Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag ergibt.
Leistungsansprüche nach Pflegegrad
Die im Ergebnis unseres Rechners ausgewiesenen Leistungsbeträge ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
- Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI): Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 € monatlich. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
- Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI): Pflegegrad 2: bis zu 796 €, Pflegegrad 3: bis zu 1.497 €, Pflegegrad 4: bis zu 1.859 €, Pflegegrad 5: bis zu 2.299 € monatlich.
- Entlastungsbetrag (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI): bis zu 131 € monatlich, ab Pflegegrad 1, zweckgebunden für qualitätsgesicherte Entlastungsleistungen.
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a Abs. 1 SGB XI): bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2. Diese Zusammenführung trat zum 1. Juli 2025 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft.
Die Leistungsbeträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 gemäß § 30 Abs. 1 SGB XI angepasst und gelten unverändert für das Jahr 2026.
Begutachtungsverfahren
Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist seit der Reform durch das PUEG (2023) in den §§ 18 bis 18c SGB XI geregelt. § 18 Abs. 1 SGB XI bestimmt, dass die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt. Die Begutachtung erfolgt nach § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB XI grundsätzlich durch eine Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich. Bei Privatversicherten übernimmt MEDICPROOF die Begutachtung.
§ 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse, dem Antragsteller ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen. In dringenden Fällen – etwa bei Aufenthalt im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder im Hospiz – ist die Begutachtung nach § 18a Abs. 5 SGB XI unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragseingang durchzuführen. Wird die 25-Arbeitstage-Frist nicht eingehalten, hat die Pflegekasse dem Antragsteller nach § 18c Abs. 5 SGB XI für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro zu zahlen. Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller gemäß § 18c Abs. 2 SGB XI das Gutachten übersandt, sofern er dem nicht widerspricht.
§ 17 Abs. 1 SGB XI ermächtigt den Medizinischen Dienst Bund, Richtlinien zur pflegerischen Konkretisierung des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach §§ 18 bis 18c zu erlassen (Begutachtungs-Richtlinien). Unser Rechner berücksichtigt die BRi in der aktuell gültigen Fassung vom 21. August 2024.
Widerspruch und Rechtsschutz
Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse einzulegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG); das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei (§ 183 SGG). Es empfiehlt sich, das mit dem Bescheid übersandte Gutachten des Medizinischen Dienstes sorgfältig zu prüfen und den Widerspruch anhand der dort dokumentierten Einzelbewertungen konkret zu begründen.
Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt nicht die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Die endgültige Feststellung des Pflegegrades obliegt ausschließlich der zuständigen Pflegekasse auf Grundlage des Gutachtens nach §§ 18 bis 18c SGB XI. Alle Angaben ohne Gewähr.