Die fünf Pflegegrade im Überblick
Seit der Pflegereform 2017 werden Pflegebedürftige in Deutschland nicht mehr nach Pflegestufen, sondern nach Pflegegraden eingestuft. Dieses System berücksichtigt nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen – etwa bei Demenzerkrankungen. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA).
Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
- Pflegehilfsmittel: 42 €/Monat
- Wohnraumanpassung: bis 4.180 €
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegeld: 347 €/Monat
- Sachleistungen: 796 €/Monat
- Vollstationär: 805 €/Monat
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegeld: 599 €/Monat
- Sachleistungen: 1.497 €/Monat
- Vollstationär: 1.319 €/Monat
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegeld: 800 €/Monat
- Sachleistungen: 1.859 €/Monat
- Vollstationär: 1.855 €/Monat
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
- Pflegegeld: 990 €/Monat
- Sachleistungen: 2.299 €/Monat
- Vollstationär: 2.096 €/Monat
So funktioniert die Pflegegrad-Begutachtung
Der Medizinische Dienst prüft bei der Begutachtung sechs Lebensbereiche (Module), die unterschiedlich gewichtet in die Gesamtbewertung einfließen:
Modul 1: Mobilität
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen, Positionswechsel im Bett, stabiles Sitzen
Modul 2 & 3: Kognitive Fähigkeiten & Verhaltensweisen
Orientierung, Gedächtnis, Entscheidungsfähigkeit, motorische Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe
Modul 4: Selbstversorgung
Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Toilettennutzung – der wichtigste Bereich
Modul 5: Krankheitsbedingte Anforderungen
Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel, Arztbesuche, Therapien, Umgang mit Hilfsmitteln
Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte
Tagesablauf gestalten, Interaktion mit anderen, Zukunftsplanung, Teilnahme an Aktivitäten
Führen Sie vor der MD-Begutachtung ein Pflegetagebuch. Dokumentieren Sie über 1-2 Wochen, bei welchen Tätigkeiten Unterstützung nötig ist. Notieren Sie auch "schlechte Tage", an denen mehr Hilfe benötigt wird. Dies hilft dem Gutachter, ein realistisches Bild zu erhalten. Nutzen Sie unseren Pflegegradrechner zur Vorbereitung.
Pflegeleistungen clever kombinieren
Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungsarten, die sich teilweise kombinieren lassen. Wer die Möglichkeiten kennt, kann die Versorgung optimieren und finanzielle Mittel bestmöglich nutzen.
Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen
Wird nicht das volle Budget für ambulante Pflegedienste (Sachleistungen) ausgeschöpft, erhalten Sie den ungenutzten Anteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Beispiel bei Pflegegrad 3: Nutzen Sie Sachleistungen im Wert von 748,50 Euro (50% von 1.497 Euro), erhalten Sie zusätzlich 50% des Pflegegeldes, also 299,50 Euro.
Gemeinsames Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Dieses Budget kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden. Die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt, und die maximale Dauer der Verhinderungspflege wurde auf 8 Wochen erhöht. 2026 ist das erste volle Kalenderjahr, in dem dieses Budget komplett zur Verfügung steht.
Entlastungsbetrag ansparen
Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro kann angespart werden. Nicht genutzte Beträge verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres. So können Sie beispielsweise größere Betreuungsangebote oder eine Haushaltshilfe finanzieren.
Häufige Fehler bei der Pflegegrad-Beantragung vermeiden
Viele Pflegebedürftige erhalten zunächst einen zu niedrigen Pflegegrad – oder gar keinen. Das liegt oft an vermeidbaren Fehlern:
Pflegende Angehörige: Ihre Rechte und Entlastungsmöglichkeiten
Rund 80% der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt – überwiegend von Familienangehörigen. Diese leisten Enormes, sollten aber auch auf sich selbst achten und die Unterstützungsangebote kennen:
- Pflegezeit: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung vom Beruf, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Der Arbeitgeber muss zustimmen (bei Betrieben ab 15 Mitarbeitern besteht ein Rechtsanspruch).
- Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Arbeitszeitreduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden bei Rechtsanspruch auf Rückkehr zur vollen Stelle.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Tage Freistellung in akuten Pflegesituationen mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatz durch die Pflegekasse, ca. 90% netto).
- Rentenversicherungsbeiträge: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige, wenn diese mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.
- Kostenlose Pflegekurse: Pflegekassen bieten Schulungen für pflegende Angehörige an – sowohl als Gruppenkurs als auch als Einzelschulung zu Hause.
Jetzt Pflegegrad ermitteln
Unser kostenloser Pflegegradrechner zeigt Ihnen in wenigen Minuten, welcher Pflegegrad Ihnen vermutlich zusteht – basierend auf dem offiziellen Begutachtungsverfahren.
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