ETF-Vorabpauschalen-Rechner 2026
Berechnen Sie die Vorabpauschale Ihrer ETFs und Fonds für 2026 – mit Liquiditäts-Wächter für Januar 2027, Schatten-Guthaben-Visualisierung, Freibetrag-Optimierer und 10-Jahres-Basiszins-Simulation.
Vorabpauschale berechnen
Geben Sie Ihre ETF-/Fondsdaten ein, um die Vorabpauschale und die fällige Steuer für das Jahr 2026 zu berechnen.
💰 Ihre Steuerlast durch die Vorabpauschale 2026
🔔 Liquiditäts-Wächter (Januar-Check)
Die Vorabpauschale wird Anfang Januar 2027 automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht. Berechnen Sie den fälligen Betrag und setzen Sie sich einen Kalender-Reminder.
💡 Tipp: Überweisen Sie den Betrag rechtzeitig vor dem 04.01.2027 auf Ihr Verrechnungskonto. Einige Broker buchen bereits am ersten Bankarbeitstag im Januar ab. Prüfen Sie auch, ob ein ausreichender Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Depotbank hinterlegt ist.
🏦 Schatten-Guthaben (Verrechnungs-Logik)
Die Vorabpauschale ist keine Zusatzsteuer. Sie wird als „Guthaben" für den späteren Verkauf hinterlegt und mindert dann die Abgeltungsteuer. Hier sehen Sie, wie sich das auswirkt.
🏦 Ihr Schatten-Guthaben beim späteren Verkauf
Visualisierung: Vorabpauschale als Steuerguthaben
💡 So funktioniert das Schatten-Guthaben: Jede gezahlte Vorabpauschale erhöht Ihren steuerlichen Einstandswert. Beim Verkauf wird der steuerpflichtige Gewinn dadurch niedriger – Sie zahlen also weniger Abgeltungsteuer. Insgesamt zahlen Sie nicht mehr Steuern als ohne Vorabpauschale, sondern nur zeitlich früher.
🎯 Freibetrag-Optimierer
Prüfen Sie, wie stark die Vorabpauschale Ihren Sparer-Pauschbetrag beansprucht und wie viel Spielraum für weitere steuerfreie Kapitalerträge bleibt.
Auslastung Ihres Sparer-Pauschbetrags
📈 Basiszins-Simulator (10-Jahres-Szenario)
Simulieren Sie die kumulierte Vorabpauschale über 10 Jahre bei verschiedenen Basiszins-Szenarien. So sehen Sie, wie unterschiedliche Zinsumfelder Ihre Steuerlast beeinflussen.
📈 Kumulierte Steuerlast über 10 Jahre
Jährliche Vorabpauschale (Steuer)
| Jahr | Fondswert (01.01.) | Basisertrag | Vorabpauschale | Steuer | Kumulierte Steuer |
|---|
📌 Hinweis zur Simulation: Die Berechnung nimmt einen konstanten Basiszins und eine gleichmäßige jährliche Rendite an. In der Realität schwanken beide Werte. Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 € / 2.000 €) ist in der Simulation nicht berücksichtigt – die tatsächliche Steuerlast kann daher niedriger ausfallen. Kirchensteuer wird ebenfalls nicht einbezogen. Die Simulation dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank neu festgelegt.
⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Anlageberatung, Steuerberatung oder Rechtsberatung dar. Die tatsächliche Steuerbelastung kann aufgrund individueller Umstände abweichen. Maßgeblich sind die Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) in der jeweils geltenden Fassung. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater oder Finanzberater.
Was ist die Vorabpauschale bei ETFs und Fonds?
Die Vorabpauschale ist eine seit 2018 geltende Besteuerungsregel des Investmentsteuergesetzes (InvStG), die vor allem thesaurierende Investmentfonds betrifft. Fonds, die Erträge nicht ausschütten, sondern automatisch reinvestieren, werden dadurch trotzdem jährlich besteuert. Ohne die Vorabpauschale könnten Anleger die Steuerzahlung bis zum Verkauf aufschieben – die Vorabpauschale schafft hier ein Level Playing Field.
Der Name bringt die Systematik auf den Punkt: Es handelt sich um eine pauschale Vorabbesteuerung eines fiktiven Mindestertrags. Dieser orientiert sich nicht an der tatsächlichen Fondsrendite, sondern am Basiszins der Deutschen Bundesbank.
Der Basiszins 2026: 3,20 % und seine Bedeutung
Für das Jahr 2026 beträgt der Basiszins 3,20 % p.a. – nach den Jahren mit negativem Basiszins (2021: −0,45 %, 2022: −0,05 %) eine deutliche Erholung, die mit der Zinswende der EZB zusammenhängt. Ein hoher Basiszins bedeutet eine höhere Vorabpauschale und damit eine höhere Steuerbelastung für Anleger mit thesaurierenden Fonds.
Der Basiszins wird jeweils zum Jahresanfang veröffentlicht und gilt für das gesamte Kalenderjahr. Er wird aus der Rendite von Bundesanleihen mit 15 Jahren Restlaufzeit abgeleitet. Für Anleger ist entscheidend: Je höher der Basiszins, desto höher die pauschale Steuerlast – unabhängig von der tatsächlichen Fondsentwicklung.
Die Berechnungsformel im Detail
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt nach § 18 InvStG in fünf Schritten:
Fondswert am 01.01. × Basiszins × 0,7
Vorabpauschale = Basisertrag − Ausschüttungen (mindestens 0 €)
Vorabpauschale = min(Vorabpauschale; tatsächliche Wertsteigerung)
Steuerpflichtige VP = Vorabpauschale × (1 − Teilfreistellungssatz)
Steuer = Steuerpflichtige VP × 26,375 % (+ ggf. Kirchensteuer)
Der Faktor 0,7 in Schritt 1 stellt sicher, dass nur 70 % des Basiszinses als fiktiver Ertrag angesetzt werden. Die Deckelung in Schritt 3 verhindert, dass Anleger mehr Steuern zahlen, als der Fonds tatsächlich zugelegt hat. Bei negativer Wertentwicklung fällt keine Vorabpauschale an.
Teilfreistellung: Erhebliche Unterschiede je nach Fondstyp
Die Teilfreistellung wurde mit dem InvStG 2018 eingeführt, um die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene pauschal auszugleichen. Die Sätze unterscheiden sich je nach Fondstyp erheblich:
Die Teilfreistellung bei Immobilienfonds gilt gemäß § 20 Abs. 3 InvStG für alle Investmenterträge – also auch für die Vorabpauschale, nicht nur für Veräußerungsgewinne. Die höhere Quote von 80 % bei Auslands-Immobilienfonds berücksichtigt die zusätzliche ausländische Besteuerung auf Fondsebene.
Wann wird die Steuer fällig? Der kritische Zeitpunkt im Januar
Die Vorabpauschale gilt nach § 18 Abs. 3 InvStG als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Für 2026 bedeutet das: Die Steuer wird am 04.01.2027 fällig. Die Depotbank ist verpflichtet, die Abgeltungsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Dazu greift die Bank auf das Verrechnungskonto zu. Ist dort nicht genügend Guthaben vorhanden, kann die Bank Anteile zwangsverkaufen oder das Konto überziehen – mit entsprechenden Kosten. Nutzen Sie unseren Liquiditäts-Wächter mit Kalender-Export, um den genauen Betrag zu berechnen und sich rechtzeitig erinnern zu lassen.
Vorabpauschale und Sparer-Pauschbetrag
👤 Ledige
Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € pro Jahr. Liegt die Vorabpauschale unterhalb des verbleibenden Freibetrags, fällt keine Steuer an.
👫 Verheiratete
Sparer-Pauschbetrag: 2.000 € pro Jahr bei gemeinsamer Veranlagung. Freistellungsaufträge können zwischen Banken aufgeteilt werden.
Auch andere Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen auf Tagesgeld oder Gewinne aus Aktienverkäufen verbrauchen den Pauschbetrag. Unser Freibetrag-Optimierer zeigt exakt, wie stark die Vorabpauschale Ihren Pauschbetrag beansprucht und wie viel Spielraum für weitere steuerfreie Erträge bleibt.
Keine Zusatzsteuer: Das Schatten-Guthaben verstehen
Viele Anleger halten die Vorabpauschale für eine zusätzliche Steuer, die beim Verkauf obendrauf kommt. Das ist falsch. Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung auf die spätere Verkaufssteuer.
Die kumulierten Vorabpauschalen aller Jahre erhöhen den steuerlichen Einstandswert Ihrer Fondsanteile. Beim Verkauf wird der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Verkaufserlös und den (erhöhten) Anschaffungskosten berechnet. Da die Anschaffungskosten durch die Vorabpauschalen gestiegen sind, fällt der steuerpflichtige Gewinn beim Verkauf entsprechend niedriger aus. Unser Schatten-Guthaben-Rechner visualisiert diese Logik.
Deckelung auf die tatsächliche Wertsteigerung
Eine wichtige Schutzregel: Die Vorabpauschale wird auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr begrenzt. Hat ein Fonds nur 1 % zugelegt, obwohl der Basisertrag rechnerisch höher wäre, wird nur die tatsächliche Wertsteigerung angesetzt. Bei negativer Wertentwicklung fällt überhaupt keine Vorabpauschale an.
Diese Deckelung ist besonders in Krisenzeiten relevant: In einem Baisse-Jahr zahlen Sie trotz positivem Basiszins keine Vorabpauschale. Unser Rechner berücksichtigt die Deckelung automatisch.
Historische Basiszins-Entwicklung
Der Basiszins unterliegt erheblichen Schwankungen, die direkt an die Zinspolitik der EZB gekoppelt sind. In der Niedrigzinsphase war er negativ, wodurch keine Vorabpauschale anfiel. Mit der Zinswende stieg er deutlich an:
Unser Basiszins-Simulator ermöglicht es Ihnen, verschiedene Szenarien für die kommenden 10 Jahre durchzuspielen und die kumulierte Steuerlast bei verschiedenen Zinsumfeldern abzuschätzen.
Praktische Tipps zur Vorabpauschale
Freistellungsauftrag nutzen
Stellen Sie sicher, dass bei der Depotbank ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe hinterlegt ist. Die Vorabpauschale wird zunächst gegen den Freibetrag verrechnet.
Liquidität sichern
Überweisen Sie vor dem Jahreswechsel genügend Geld auf Ihr Verrechnungskonto. Nutzen Sie unseren Liquiditäts-Wächter mit Kalender-Export als Erinnerungshilfe.
Ausschüttend vs. Thesaurierend
Bei ausschüttenden ETFs werden Ausschüttungen auf den Basisertrag angerechnet. Übersteigen sie den Basisertrag, fällt keine zusätzliche Vorabpauschale an.
Steuerbescheinigung aufbewahren
Die kumulierten Vorabpauschalen aus der Jahressteuerbescheinigung sind beim späteren Verkauf relevant für die Gewinnermittlung.
NV-Bescheinigung prüfen
Personen mit sehr geringem Einkommen (z. B. Kinder, Studenten) können eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen – dann wird keine Steuer einbehalten.
Häufig gestellte Fragen zur Vorabpauschale
Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: März 2026