📊 Aktuell für Steuerjahr 2026

ETF-Vorabpauschalen-Rechner 2026

Berechnen Sie die Vorabpauschale Ihrer ETFs und Fonds für 2026 – mit Liquiditäts-Wächter für Januar 2027, Schatten-Guthaben-Visualisierung, Freibetrag-Optimierer und 10-Jahres-Basiszins-Simulation.

3,20 % Basiszins 2026
30 % Teilfreistellung Aktien-ETF
1.000 € Sparer-Pauschbetrag (ledig)

Vorabpauschale berechnen

Geben Sie Ihre ETF-/Fondsdaten ein, um die Vorabpauschale und die fällige Steuer für das Jahr 2026 zu berechnen.

Bitte geben Sie den Fondswert am Jahresanfang ein Depotauszug zum 01.01.2026 oder Kurs × Anzahl Anteile
Bitte geben Sie den Fondswert am Jahresende ein Aktueller Depotwert bzw. geschätzter Wert zum Jahresende
Bitte wählen Sie den Fondstyp Die Teilfreistellung wird automatisch zugeordnet
Bei thesaurierenden ETFs: 0 €. Bereits erhaltene Ausschüttungen mindern den Basisertrag.

💰 Ihre Steuerlast durch die Vorabpauschale 2026

0,00 €
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Basisertrag (vor Teilfreistellung)
📉
Vorabpauschale (nach Teilfreistellung)
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Tatsächliche Wertsteigerung
🛡️
Teilfreistellung

🔔 Liquiditäts-Wächter (Januar-Check)

Die Vorabpauschale wird Anfang Januar 2027 automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht. Berechnen Sie den fälligen Betrag und setzen Sie sich einen Kalender-Reminder.

Bitte geben Sie den Fondswert ein
Bitte geben Sie den Fondswert am Jahresende ein
Bitte wählen Sie den Fondstyp
Verbleibender Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank für diesen Fonds

💡 Tipp: Überweisen Sie den Betrag rechtzeitig vor dem 04.01.2027 auf Ihr Verrechnungskonto. Einige Broker buchen bereits am ersten Bankarbeitstag im Januar ab. Prüfen Sie auch, ob ein ausreichender Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Depotbank hinterlegt ist.

🏦 Schatten-Guthaben (Verrechnungs-Logik)

Die Vorabpauschale ist keine Zusatzsteuer. Sie wird als „Guthaben" für den späteren Verkauf hinterlegt und mindert dann die Abgeltungsteuer. Hier sehen Sie, wie sich das auswirkt.

Bitte geben Sie den Kaufpreis ein Gesamter Einstandswert aller Anteile dieses Fonds
Bitte geben Sie die Summe der bisherigen Vorabpauschalen ein Kumulierte Vorabpauschalen aller bisherigen Jahre (Jahressteuerbescheinigung)
Bitte geben Sie den geplanten Verkaufspreis ein Erwarteter Depotwert beim Verkauf
Bitte wählen Sie den Fondstyp

🏦 Ihr Schatten-Guthaben beim späteren Verkauf

0,00 €
weniger Abgeltungsteuer beim Verkauf

Visualisierung: Vorabpauschale als Steuerguthaben

0 €
0 €
Bereits gezahlt (Vorabpauschalen)
Beim Verkauf fällig

💡 So funktioniert das Schatten-Guthaben: Jede gezahlte Vorabpauschale erhöht Ihren steuerlichen Einstandswert. Beim Verkauf wird der steuerpflichtige Gewinn dadurch niedriger – Sie zahlen also weniger Abgeltungsteuer. Insgesamt zahlen Sie nicht mehr Steuern als ohne Vorabpauschale, sondern nur zeitlich früher.

🎯 Freibetrag-Optimierer

Prüfen Sie, wie stark die Vorabpauschale Ihren Sparer-Pauschbetrag beansprucht und wie viel Spielraum für weitere steuerfreie Kapitalerträge bleibt.

Bitte wählen Sie Ihren Familienstand
Durch Dividenden, Zinsen oder andere Kapitalerträge bereits verbrauchter Pauschbetrag
Bitte geben Sie den Fondswert ein
Bitte geben Sie den Fondswert am Jahresende ein
Bitte wählen Sie den Fondstyp

Auslastung Ihres Sparer-Pauschbetrags

0 %
0 € 1.000 €

📈 Basiszins-Simulator (10-Jahres-Szenario)

Simulieren Sie die kumulierte Vorabpauschale über 10 Jahre bei verschiedenen Basiszins-Szenarien. So sehen Sie, wie unterschiedliche Zinsumfelder Ihre Steuerlast beeinflussen.

Bitte geben Sie den Fondswert ein
%
Bitte geben Sie die erwartete Rendite ein Annahme für die jährliche Wertentwicklung des Fonds
Zusätzliche monatliche Einzahlungen in den Sparplan
Bitte wählen Sie den Fondstyp
3,20 %
-0,50 % 0 % 1,50 % 3,20 % 5,00 %

📈 Kumulierte Steuerlast über 10 Jahre

0,00 €

Jährliche Vorabpauschale (Steuer)

Jahr Fondswert (01.01.) Basisertrag Vorabpauschale Steuer Kumulierte Steuer

📌 Hinweis zur Simulation: Die Berechnung nimmt einen konstanten Basiszins und eine gleichmäßige jährliche Rendite an. In der Realität schwanken beide Werte. Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 € / 2.000 €) ist in der Simulation nicht berücksichtigt – die tatsächliche Steuerlast kann daher niedriger ausfallen. Kirchensteuer wird ebenfalls nicht einbezogen. Die Simulation dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank neu festgelegt.

⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Anlageberatung, Steuerberatung oder Rechtsberatung dar. Die tatsächliche Steuerbelastung kann aufgrund individueller Umstände abweichen. Maßgeblich sind die Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) in der jeweils geltenden Fassung. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater oder Finanzberater.

Was ist die Vorabpauschale bei ETFs und Fonds?

📋
Kurz erklärt

Die Vorabpauschale ist eine seit 2018 geltende Besteuerungsregel des Investmentsteuergesetzes (InvStG), die vor allem thesaurierende Investmentfonds betrifft. Fonds, die Erträge nicht ausschütten, sondern automatisch reinvestieren, werden dadurch trotzdem jährlich besteuert. Ohne die Vorabpauschale könnten Anleger die Steuerzahlung bis zum Verkauf aufschieben – die Vorabpauschale schafft hier ein Level Playing Field.

Der Name bringt die Systematik auf den Punkt: Es handelt sich um eine pauschale Vorabbesteuerung eines fiktiven Mindestertrags. Dieser orientiert sich nicht an der tatsächlichen Fondsrendite, sondern am Basiszins der Deutschen Bundesbank.

Der Basiszins 2026: 3,20 % und seine Bedeutung

Für das Jahr 2026 beträgt der Basiszins 3,20 % p.a. – nach den Jahren mit negativem Basiszins (2021: −0,45 %, 2022: −0,05 %) eine deutliche Erholung, die mit der Zinswende der EZB zusammenhängt. Ein hoher Basiszins bedeutet eine höhere Vorabpauschale und damit eine höhere Steuerbelastung für Anleger mit thesaurierenden Fonds.

Der Basiszins wird jeweils zum Jahresanfang veröffentlicht und gilt für das gesamte Kalenderjahr. Er wird aus der Rendite von Bundesanleihen mit 15 Jahren Restlaufzeit abgeleitet. Für Anleger ist entscheidend: Je höher der Basiszins, desto höher die pauschale Steuerlast – unabhängig von der tatsächlichen Fondsentwicklung.

Die Berechnungsformel im Detail

Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt nach § 18 InvStG in fünf Schritten:

Basisertrag berechnen
Fondswert am 01.01. × Basiszins × 0,7
Ausschüttungen abziehen
Vorabpauschale = Basisertrag − Ausschüttungen (mindestens 0 €)
Deckelung prüfen
Vorabpauschale = min(Vorabpauschale; tatsächliche Wertsteigerung)
Teilfreistellung anwenden
Steuerpflichtige VP = Vorabpauschale × (1 − Teilfreistellungssatz)
Steuer ermitteln
Steuer = Steuerpflichtige VP × 26,375 % (+ ggf. Kirchensteuer)

Der Faktor 0,7 in Schritt 1 stellt sicher, dass nur 70 % des Basiszinses als fiktiver Ertrag angesetzt werden. Die Deckelung in Schritt 3 verhindert, dass Anleger mehr Steuern zahlen, als der Fonds tatsächlich zugelegt hat. Bei negativer Wertentwicklung fällt keine Vorabpauschale an.

Teilfreistellung: Erhebliche Unterschiede je nach Fondstyp

Die Teilfreistellung wurde mit dem InvStG 2018 eingeführt, um die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene pauschal auszugleichen. Die Sätze unterscheiden sich je nach Fondstyp erheblich:

📊 Aktienfonds – 30 % Mindestens 51 % Aktienanteil. Betrifft die meisten ETFs wie MSCI World, FTSE All-World oder S&P 500.
📉 Mischfonds – 15 % Aktienanteil zwischen 25 % und 50 %. Typisch: Multi-Asset-Fonds oder balanced Portfolios.
📄 Rentenfonds – 0 % Reine Anleihen- und Geldmarktfonds. Die gesamte Vorabpauschale wird voll besteuert.
🏠 Immobilienfonds – 60 % / 80 % Offene Immobilienfonds: 60 % Teilfreistellung (Inland) bzw. 80 % (Ausland, ≥ 51 % ausländische Immobilien).

Die Teilfreistellung bei Immobilienfonds gilt gemäß § 20 Abs. 3 InvStG für alle Investmenterträge – also auch für die Vorabpauschale, nicht nur für Veräußerungsgewinne. Die höhere Quote von 80 % bei Auslands-Immobilienfonds berücksichtigt die zusätzliche ausländische Besteuerung auf Fondsebene.

Wann wird die Steuer fällig? Der kritische Zeitpunkt im Januar

⚠️
Wichtig: Liquidität sicherstellen

Die Vorabpauschale gilt nach § 18 Abs. 3 InvStG als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Für 2026 bedeutet das: Die Steuer wird am 04.01.2027 fällig. Die Depotbank ist verpflichtet, die Abgeltungsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Dazu greift die Bank auf das Verrechnungskonto zu. Ist dort nicht genügend Guthaben vorhanden, kann die Bank Anteile zwangsverkaufen oder das Konto überziehen – mit entsprechenden Kosten. Nutzen Sie unseren Liquiditäts-Wächter mit Kalender-Export, um den genauen Betrag zu berechnen und sich rechtzeitig erinnern zu lassen.

Vorabpauschale und Sparer-Pauschbetrag

👤 Ledige

Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € pro Jahr. Liegt die Vorabpauschale unterhalb des verbleibenden Freibetrags, fällt keine Steuer an.

👫 Verheiratete

Sparer-Pauschbetrag: 2.000 € pro Jahr bei gemeinsamer Veranlagung. Freistellungsaufträge können zwischen Banken aufgeteilt werden.

Auch andere Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen auf Tagesgeld oder Gewinne aus Aktienverkäufen verbrauchen den Pauschbetrag. Unser Freibetrag-Optimierer zeigt exakt, wie stark die Vorabpauschale Ihren Pauschbetrag beansprucht und wie viel Spielraum für weitere steuerfreie Erträge bleibt.

Keine Zusatzsteuer: Das Schatten-Guthaben verstehen

💡
Häufiges Missverständnis

Viele Anleger halten die Vorabpauschale für eine zusätzliche Steuer, die beim Verkauf obendrauf kommt. Das ist falsch. Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung auf die spätere Verkaufssteuer.

Die kumulierten Vorabpauschalen aller Jahre erhöhen den steuerlichen Einstandswert Ihrer Fondsanteile. Beim Verkauf wird der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Verkaufserlös und den (erhöhten) Anschaffungskosten berechnet. Da die Anschaffungskosten durch die Vorabpauschalen gestiegen sind, fällt der steuerpflichtige Gewinn beim Verkauf entsprechend niedriger aus. Unser Schatten-Guthaben-Rechner visualisiert diese Logik.

Deckelung auf die tatsächliche Wertsteigerung

Eine wichtige Schutzregel: Die Vorabpauschale wird auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr begrenzt. Hat ein Fonds nur 1 % zugelegt, obwohl der Basisertrag rechnerisch höher wäre, wird nur die tatsächliche Wertsteigerung angesetzt. Bei negativer Wertentwicklung fällt überhaupt keine Vorabpauschale an.

Diese Deckelung ist besonders in Krisenzeiten relevant: In einem Baisse-Jahr zahlen Sie trotz positivem Basiszins keine Vorabpauschale. Unser Rechner berücksichtigt die Deckelung automatisch.

Historische Basiszins-Entwicklung

Der Basiszins unterliegt erheblichen Schwankungen, die direkt an die Zinspolitik der EZB gekoppelt sind. In der Niedrigzinsphase war er negativ, wodurch keine Vorabpauschale anfiel. Mit der Zinswende stieg er deutlich an:

2021−0,45 %
2022−0,05 %
20232,55 %
20242,29 %
20252,53 %
20263,20 %

Unser Basiszins-Simulator ermöglicht es Ihnen, verschiedene Szenarien für die kommenden 10 Jahre durchzuspielen und die kumulierte Steuerlast bei verschiedenen Zinsumfeldern abzuschätzen.

Praktische Tipps zur Vorabpauschale

🎯

Freistellungsauftrag nutzen

Stellen Sie sicher, dass bei der Depotbank ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe hinterlegt ist. Die Vorabpauschale wird zunächst gegen den Freibetrag verrechnet.

💧

Liquidität sichern

Überweisen Sie vor dem Jahreswechsel genügend Geld auf Ihr Verrechnungskonto. Nutzen Sie unseren Liquiditäts-Wächter mit Kalender-Export als Erinnerungshilfe.

🔄

Ausschüttend vs. Thesaurierend

Bei ausschüttenden ETFs werden Ausschüttungen auf den Basisertrag angerechnet. Übersteigen sie den Basisertrag, fällt keine zusätzliche Vorabpauschale an.

📁

Steuerbescheinigung aufbewahren

Die kumulierten Vorabpauschalen aus der Jahressteuerbescheinigung sind beim späteren Verkauf relevant für die Gewinnermittlung.

📄

NV-Bescheinigung prüfen

Personen mit sehr geringem Einkommen (z. B. Kinder, Studenten) können eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen – dann wird keine Steuer einbehalten.

Häufig gestellte Fragen zur Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Sie stellt sicher, dass thesaurierende Fonds (die Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren) trotzdem laufend besteuert werden. Die Vorabpauschale berechnet sich aus dem Basisertrag (Fondswert am 01.01. × Basiszins × 0,7) abzüglich der Teilfreistellung. Die fällige Steuer wird Anfang Januar des Folgejahres automatisch vom Verrechnungskonto eingezogen.
Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 % p.a. Er wird von der Deutschen Bundesbank jährlich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und zu Jahresbeginn veröffentlicht. Der Basiszins ist ein zentraler Faktor bei der Berechnung der Vorabpauschale. In den Vorjahren betrug er 2,53 % (2025), 2,29 % (2024) und 2,55 % (2023).
Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Für das Steuerjahr 2026 wird die Steuer am 04.01.2027 (erster Werktag) fällig. Die Depotbank zieht den Betrag automatisch vom Verrechnungskonto ein. Ist dieses nicht gedeckt, kann es zu Überziehungszinsen oder zur Zwangsliquidation von Fondsanteilen kommen. Sorgen Sie rechtzeitig für ausreichende Deckung.
Die Teilfreistellung reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage pauschal je nach Fondstyp: Aktienfonds (≥ 51 % Aktienanteil) erhalten 30 % Teilfreistellung, Mischfonds (≥ 25 % Aktienanteil) 15 %, reine Rentenfonds 0 %, offene Immobilienfonds (Inland) 60 % und Immobilienfonds (Ausland) 80 %. Bei einem Aktienfonds werden also nur 70 % des Basisertrags als Vorabpauschale angesetzt. Die Teilfreistellung soll die auf Fondsebene bereits gezahlten Steuern pauschal ausgleichen.
Nein. Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf die spätere Abgeltungsteuer beim Verkauf. Die gezahlten Vorabpauschalen werden beim Verkauf der Fondsanteile mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet. Sie erhöhen den steuerlichen Einstandswert und mindern so den späteren steuerpflichtigen Gewinn. Man zahlt insgesamt nicht mehr Steuern – nur zeitlich früher.
Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr begrenzt (Deckelung nach § 18 Abs. 2 InvStG). Hat der Fonds im Kalenderjahr keine positive Wertentwicklung erzielt, fällt keine Vorabpauschale an. Bei einer Wertsteigerung unterhalb des rechnerischen Basisertrags wird nur die tatsächliche Wertsteigerung als Vorabpauschale angesetzt.
Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 € für Ledige, 2.000 € für Verheiratete) wird auf die Vorabpauschale angerechnet. Ist der Freistellungsauftrag noch nicht ausgeschöpft, fällt auf die Vorabpauschale weniger oder gar keine Steuer an. Allerdings verbrauchen auch andere Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen oder Kursgewinne den Pauschbetrag. Nutzen Sie unseren Freibetrag-Optimierer, um die optimale Aufteilung zu ermitteln.
Grundsätzlich ja, allerdings werden die tatsächlichen Ausschüttungen auf den Basisertrag angerechnet. Übersteigen die Ausschüttungen den Basisertrag, fällt keine zusätzliche Vorabpauschale an. Bei ausschüttenden ETFs mit einer Dividendenrendite oberhalb des Basisertrags (Basiszins × 0,7) ist die zusätzliche Vorabpauschale daher oft null. Die Ausschüttungen selbst unterliegen natürlich weiterhin der Abgeltungsteuer.
Die Vorabpauschale wird direkt von der Depotbank als Abgeltungsteuer einbehalten – eine Angabe in der Steuererklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, können Sie über die Günstigerprüfung (Anlage KAP der Steuererklärung) eine Erstattung beantragen. Die Bank stellt dafür eine Jahressteuerbescheinigung aus.
Bei einem Sparplan werden unterjährig gekaufte Anteile anteilig berücksichtigt. Anteile, die im Januar gekauft wurden, gehen mit 12/12 des Basisertrags ein, solche aus dem Februar mit 11/12 usw. In der Praxis übernimmt die Depotbank diese Berechnung automatisch. Für eine grobe Schätzung können Sie den durchschnittlichen Depotwert des Jahres verwenden oder den tatsächlichen Wert zum 01.01. als Basis nehmen (ohne die unterjährigen Käufe). Unser ETF-Sparplan-Rechner berücksichtigt diesen Aspekt. Die Depotbank berechnet die exakte Vorabpauschale für jede einzelne Tranche automatisch.

Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: März 2026