Die Nachricht, dass der eigene Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, ist für viele Arbeitnehmer ein Schock. Plötzlich stehen existenzielle Fragen im Raum: Bekomme ich noch mein Gehalt? Kann mir jetzt schneller gekündigt werden? Was muss ich jetzt tun?

Die gute Nachricht vorweg: Das deutsche Arbeitsrecht bietet Arbeitnehmern bei einer Insolvenz des Arbeitgebers einen umfassenden Schutz. Das Insolvenzgeld sichert Ihre ausstehenden Lohnansprüche für bis zu drei Monate ab, und auch Ihre weiteren Rechte als Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich erhalten.

In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, was bei einer Arbeitgeber-Insolvenz passiert, welche Ansprüche Sie haben und was Sie jetzt konkret tun sollten, um Ihre Rechte zu wahren.

📋 Das Wichtigste in Kürze

  • Insolvenzgeld: Sichert Ihren Nettolohn für die letzten 3 Monate vor der Insolvenz
  • Antragsfrist: 2 Monate nach dem Insolvenzereignis – unbedingt einhalten!
  • Kündigungsfrist: Kann auf maximal 3 Monate zum Monatsende verkürzt werden (§ 113 InsO)
  • Arbeitsvertrag: Besteht zunächst fort – Sie müssen weiter arbeiten gehen
  • Forderungen anmelden: Alle offenen Ansprüche beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden

🗓️ Was passiert bei einer Insolvenz? Die Timeline

Eine Insolvenz verläuft nach einem festen Schema. Hier sehen Sie, was wann passiert und was Sie in welcher Phase tun sollten:

Phase 1
Insolvenzantrag wird gestellt

Der Arbeitgeber oder ein Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht. Dies kann wegen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geschehen. Für Sie als Arbeitnehmer ändert sich zunächst nichts – Ihr Arbeitsvertrag besteht fort.

Phase 2
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Das Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der die wirtschaftliche Situation prüft. In dieser Phase werden oft bereits Maßnahmen zur Sanierung oder Abwicklung vorbereitet. Diese Phase dauert typischerweise 2-3 Monate.

Wichtig!
Insolvenzereignis – Antragsfrist beginnt!

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder Abweisung mangels Masse oder vollständiger Betriebseinstellung) beginnt die 2-Monats-Frist für den Insolvenzgeld-Antrag. Ab jetzt können Sie Insolvenzgeld beantragen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist!

Phase 3
Eröffnetes Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter übernimmt die Geschäftsführung. Er entscheidet über Fortführung oder Abwicklung des Betriebs und kann Arbeitsverhältnisse mit verkürzter Frist (max. 3 Monate) kündigen. Sie erhalten eine Bescheinigung für das Insolvenzgeld.

Ihre Aufgabe
Ansprüche sichern

Jetzt handeln: Insolvenzgeld beantragen, offene Lohnansprüche zur Insolvenztabelle anmelden, bei Kündigung Arbeitslosengeld beantragen. Bei Betriebsübergang prüfen, ob der neue Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse übernimmt.

✅ Ihre Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

Gehen Sie diese Punkte Schritt für Schritt durch, um alle Ihre Ansprüche zu sichern:

📋 Insolvenz-Checkliste 0 von 10 erledigt
1. Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen sichern
Kopieren Sie alle wichtigen Unterlagen, bevor Sie möglicherweise keinen Zugang mehr haben.
2. Offene Lohnansprüche dokumentieren
Listen Sie alle ausstehenden Gehälter, Überstunden, Urlaubsansprüche und Sonderzahlungen auf.
3. Insolvenzgeld-Bescheinigung anfordern
Fordern Sie die Bescheinigung beim Insolvenzverwalter an – diese brauchen Sie für den Antrag.
4. Insolvenzgeld beantragen (Frist: 2 Monate!)
Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen – online, persönlich oder schriftlich möglich.
5. Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden
Alle Ansprüche, die über das Insolvenzgeld hinausgehen, beim Insolvenzverwalter anmelden.
6. Weiter zur Arbeit gehen (wenn Betrieb läuft)
Solange der Betrieb fortgeführt wird und Sie nicht gekündigt wurden, besteht Ihre Arbeitspflicht fort.
7. Kündigung prüfen lassen (wenn erhalten)
Frist: 3 Wochen für Kündigungsschutzklage! Lassen Sie die Kündigung rechtlich prüfen.
8. Arbeitsuchend melden (bei drohender Kündigung)
Spätestens 3 Monate vor Beschäftigungsende bei der Agentur für Arbeit melden.
9. Arbeitslosengeld beantragen (nach Kündigung)
Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit melden.
10. Arbeitszeugnis anfordern
Fordern Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vom Insolvenzverwalter an.

💰 Insolvenzgeld-Rechner 2026

Berechnen Sie hier, wie viel Insolvenzgeld Sie voraussichtlich erhalten werden. Das Insolvenzgeld entspricht Ihrem Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis.

🧮 Insolvenzgeld-Rechner
Ihr durchschnittliches Bruttogehalt
Seit 2025 bundeseinheitliche BBG
Für wie viele Monate wurde kein Lohn gezahlt?

⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar.

Ihr voraussichtliches Insolvenzgeld (gesamt)
0 €
für 3 Monate
Geschätztes Netto/Monat
0 €
Beitragsbemessungsgrenze
0 €
Ihr Brutto (begrenzt)
0 €

ℹ️ Hinweis zur Berechnung

Diese Berechnung ist eine Schätzung. Die tatsächliche Höhe des Insolvenzgeldes wird von der Agentur für Arbeit auf Basis Ihrer genauen Gehaltsabrechnungen berechnet. Das Insolvenzgeld ist begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2026: 8.450 €/Monat bundeseinheitlich).

👨‍⚖️

Unsere Rechner werden von unserer Fachredaktion (LL.B.) regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.

📅 Stand: Februar 2026

⏰ Wichtige Fristen bei Insolvenz

Bei einer Insolvenz laufen mehrere Fristen gleichzeitig. Das Versäumen einer Frist kann zum vollständigen Verlust Ihrer Ansprüche führen. Behalten Sie diese Fristen im Blick:

📅 Ihre Fristen im Überblick
Insolvenzgeld-Antrag
2 Monate
Ausschlussfrist! Nach Ablauf verfällt der Anspruch vollständig. Frist beginnt mit dem Insolvenzereignis.
Kündigungsschutzklage
3 Wochen
Nach Zugang der Kündigung. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.
Arbeitsuchendmeldung
3 Monate
Vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden, sonst droht Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Forderungsanmeldung
bis Prüfungstermin
Offene Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Auch nach dem Termin noch möglich, aber mit Nachteilen.

💶 Insolvenzgeld: Alles was Sie wissen müssen

Das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III ist eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Es stellt sicher, dass Sie zumindest für einen Teil der ausstehenden Gehälter entschädigt werden, selbst wenn der Arbeitgeber nicht mehr zahlen kann.

Was ist Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld ist eine Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gezahlt wird. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitslosengeld, sondern um einen Ersatz für ausstehende Lohnansprüche. Die Finanzierung erfolgt über die Insolvenzgeldumlage, die von den Arbeitgebern gezahlt wird.

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?

Anspruch auf Insolvenzgeld haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die:

  • In einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen
  • Zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses beim insolventen Arbeitgeber beschäftigt waren
  • Noch offene Lohnansprüche aus den letzten 3 Monaten vor der Insolvenz haben
  • Den Antrag fristgerecht stellen (innerhalb von 2 Monaten)

💡 Gut zu wissen

Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Teilzeitkräfte, Auszubildende und sogar bereits ausgeschiedene Mitarbeiter können Anspruch auf Insolvenzgeld haben, wenn sie noch offene Lohnansprüche aus dem Insolvenzgeldzeitraum haben.

Welche Insolvenzereignisse berechtigen zum Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld kann bei folgenden Ereignissen beantragt werden:

⚖️ 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das häufigste Szenario: Das Amtsgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nach Prüfung des Insolvenzantrags. Ab dem Tag der Eröffnung beginnt die 2-Monats-Frist für den Insolvenzgeld-Antrag. Der Eröffnungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

2. Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse

Wenn der Arbeitgeber so wenig Vermögen hat, dass nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden können, wird der Antrag abgewiesen. Auch in diesem Fall haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abweisung.

🏭 3. Vollständige Betriebseinstellung

Wenn der Betrieb vollständig eingestellt wird und offensichtlich kein Insolvenzantrag gestellt werden wird, kann ebenfalls Insolvenzgeld beantragt werden. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob die Voraussetzungen vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Tag der vollständigen Betriebseinstellung.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld entspricht Ihrem Nettoarbeitsentgelt – also dem Betrag, den Sie nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erhalten hätten. Es umfasst:

  • Grundgehalt der letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis
  • Überstundenvergütung
  • Provisionen und Prämien
  • Zulagen (Schichtzulagen, Gefahrenzulagen etc.)
  • Anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Sachbezüge (Dienstwagen, Unterkunft etc.) – in Geldwert umgerechnet

⚠️ Beitragsbemessungsgrenze beachten

Das Insolvenzgeld ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt. 2026 beträgt diese bundeseinheitlich 8.450 € brutto pro Monat.

Verdienen Sie mehr, wird nur der Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für den darüber liegenden Teil müssen Sie Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Für welchen Zeitraum wird Insolvenzgeld gezahlt?

Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis. Wichtig ist dabei:

  • Es werden nur die Monate berücksichtigt, in denen Sie tatsächlich Lohnansprüche hatten
  • Waren Sie erst kürzer beschäftigt, gilt entsprechend ein kürzerer Zeitraum
  • Haben Sie bereits einen Teil des Gehalts erhalten, wird nur der offene Rest ersetzt
  • Die 3 Monate enden mit dem Tag des Insolvenzereignisses

Beispiel zur Berechnung des Insolvenzgeldzeitraums

Insolvenzeröffnung: 15. März 2026
Insolvenzgeldzeitraum: 16. Dezember 2025 bis 15. März 2026
Betroffene Gehälter: Anteilig Dezember 2025, Januar 2026, Februar 2026, anteilig März 2026

Wie beantrage ich Insolvenzgeld?

Der Antrag auf Insolvenzgeld wird bei der Agentur für Arbeit gestellt, die für Ihren Wohnort zuständig ist. So gehen Sie vor:

  1. Bescheinigung vom Insolvenzverwalter anfordern: Der Insolvenzverwalter muss Ihnen eine Insolvenzgeld-Bescheinigung (Formular "Arbeitsbescheinigung für Insolvenzgeld") ausstellen. Diese enthält alle relevanten Daten zu Ihren Lohnansprüchen.
  2. Antrag stellen: Sie können den Antrag auf Insolvenzgeld online, persönlich oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit stellen. Das Formular heißt "Antrag auf Insolvenzgeld".
  3. Frist beachten: Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – nach Ablauf verfällt der Anspruch!
  4. Auszahlung abwarten: Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und zahlt das Insolvenzgeld in der Regel innerhalb von 2-4 Wochen aus. Die Zahlung erfolgt als Einmalbetrag.

✅ Diese Unterlagen benötigen Sie

  • Insolvenzgeld-Bescheinigung vom Insolvenzverwalter
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gehaltsabrechnungen der letzten Monate
  • Arbeitsvertrag
  • Ggf. Kündigung oder Aufhebungsvertrag
  • Sozialversicherungsausweis

📄 Kündigung bei Insolvenz: Besondere Regeln nach § 113 InsO

Eine der wichtigsten Besonderheiten bei einer Arbeitgeber-Insolvenz betrifft die Kündigungsfristen. Nach § 113 InsO (Insolvenzordnung) kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer verkürzten Frist kündigen.

Was ändert sich bei den Kündigungsfristen?

Im Normalfall gelten die gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Bei langer Betriebszugehörigkeit können diese mehrere Monate oder sogar Jahre betragen. Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter jedoch:

  • Mit einer maximalen Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen
  • Diese Frist gilt unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen
  • Auch unkündbare Arbeitnehmer können so gekündigt werden
  • Der Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt aber weiterhin
Betriebszugehörigkeit Normale Frist (§ 622 BGB) Nach § 113 InsO
0-6 Monate (Probezeit) 2 Wochen 2 Wochen
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15./Monatsende 4 Wochen
2 Jahre 1 Monat zum Monatsende 1 Monat
5 Jahre 2 Monate zum Monatsende 2 Monate
8 Jahre 3 Monate zum Monatsende 3 Monate (Maximum)
10 Jahre 4 Monate zum Monatsende 3 Monate (Maximum)
15 Jahre 6 Monate zum Monatsende 3 Monate (Maximum)
20 Jahre 7 Monate zum Monatsende 3 Monate (Maximum)

🚨 Wichtig: 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage!

Auch bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter gilt: Wenn Sie die Kündigung anfechten wollen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam wäre!

Wann ist eine Kündigung bei Insolvenz unwirksam?

Auch der Insolvenzverwalter muss bei Kündigungen bestimmte Regeln beachten. Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn:

  • Der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 BetrVG)
  • Die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (bei mehr als 10 Mitarbeitern)
  • Sonderkündigungsschutz besteht (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte) und keine Zustimmung vorliegt
  • Eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit fehlt (bei vielen Entlassungen)
  • Die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist

Schadensersatz bei verkürzter Kündigungsfrist

Wenn Sie aufgrund von § 113 InsO eine kürzere Kündigungsfrist haben als normal, können Sie den Schaden als Insolvenzforderung geltend machen. Der Schaden entspricht dem Gehalt, das Sie bei normaler Kündigungsfrist noch erhalten hätten. Dieser Anspruch ist allerdings nur eine normale Insolvenzforderung – Sie erhalten im Regelfall nur eine Quote davon.

📝 Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden

Neben dem Insolvenzgeld können Sie weitere Ansprüche haben, die Sie beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Nur angemeldete Forderungen werden im Insolvenzverfahren berücksichtigt.

Welche Forderungen sollten Sie anmelden?

Alle Ansprüche, die nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckt sind oder darüber hinausgehen, sollten zur Insolvenztabelle angemeldet werden:

  • Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze: Wenn Ihr Gehalt über 8.450 € liegt, wird nur ein Teil durch Insolvenzgeld abgedeckt
  • Gehalt aus älteren Zeiträumen: Lohnansprüche, die älter als 3 Monate vor der Insolvenz sind
  • Noch nicht abgerechnete Überstunden: Überstundenguthaben, das noch nicht ausgezahlt wurde
  • Ausstehender Urlaub: Nicht genommener Urlaub als Urlaubsabgeltung
  • Anteiliges Weihnachts-/Urlaubsgeld: Sonderzahlungen, die noch ausstehen
  • Schadensersatz wegen verkürzter Kündigungsfrist: Entgangenes Gehalt durch § 113 InsO
  • Abfindungsansprüche: Aus Sozialplan oder individuellem Aufhebungsvertrag
  • Auslagen und Spesen: Noch nicht erstattete Reisekosten, Auslagen etc.

Wie melden Sie Forderungen an?

  1. Forderung berechnen: Stellen Sie alle ausstehenden Ansprüche zusammen und berechnen Sie den Gesamtbetrag.
  2. Schriftlich anmelden: Senden Sie eine schriftliche Anmeldung an den Insolvenzverwalter. Nutzen Sie das vom Gericht versandte Formular oder ein formloses Schreiben.
  3. Rechtsgrund angeben: Beschreiben Sie, woraus die Forderung resultiert (z.B. "Gehalt März 2026").
  4. Belege beifügen: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Überstundennachweise etc.
  5. Frist beachten: Melden Sie bis zum Anmeldeschluss an, der vom Gericht festgelegt wird. Spätere Anmeldungen sind möglich, aber mit Nachteilen verbunden.

💡 Tipp: Auch bestrittene Forderungen anmelden

Selbst wenn Sie unsicher sind, ob ein Anspruch besteht, sollten Sie ihn anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft die Forderung. Wird sie bestritten, können Sie sie gerichtlich feststellen lassen. Melden Sie nichts an, verfällt der Anspruch im Insolvenzverfahren.

Was bedeutet die "Quote"?

Im Insolvenzverfahren erhalten Gläubiger in der Regel nur eine Quote ihrer Forderungen zurück – also einen bestimmten Prozentsatz. Die Quote hängt davon ab, wie viel Vermögen im Insolvenzverfahren verwertet werden kann. Bei vielen Insolvenzen liegt die Quote leider nur bei 5-15 %, manchmal sogar bei 0 %.

Wichtig: Das Insolvenzgeld ist von der Quote nicht betroffen – es wird in voller Höhe von der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Agentur meldet dann ihrerseits die Forderung zur Insolvenztabelle an.

🔄 Betriebsübergang nach § 613a BGB

Wenn der Betrieb oder Betriebsteile während der Insolvenz an einen neuen Eigentümer verkauft werden, spricht man von einem Betriebsübergang. Für Arbeitnehmer hat das wichtige Konsequenzen.

Was passiert bei einem Betriebsübergang?

Nach § 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über:

  • Der Arbeitsvertrag bleibt unverändert gültig
  • Alle Rechte und Pflichten gehen auf den neuen Arbeitgeber über
  • Die Betriebszugehörigkeit wird fortgerechnet
  • Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten für mindestens 1 Jahr weiter
  • Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam

⚠️ Besonderheit in der Insolvenz

In der Insolvenz gibt es eine wichtige Ausnahme: Der neue Arbeitgeber haftet nicht für Altverbindlichkeiten, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Das bedeutet: Ausstehende Gehälter aus der Zeit vor der Insolvenz müssen Sie weiterhin im Insolvenzverfahren geltend machen – der neue Eigentümer zahlt diese nicht.

Ihr Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über den Betriebsübergang beim alten oder neuen Arbeitgeber eingehen.

Aber Achtung: Wenn Sie widersprechen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim insolventen Arbeitgeber – der Ihnen dann wahrscheinlich kündigen wird. Ein Widerspruch ist daher in den meisten Fällen nicht empfehlenswert.

👥 Sozialplan und Interessenausgleich

Bei größeren Entlassungen in der Insolvenz wird oft ein Sozialplan zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ausgehandelt. Der Sozialplan regelt Abfindungen und andere Maßnahmen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile.

Was ist ein Sozialplan?

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber (bzw. Insolvenzverwalter) und Betriebsrat. Er regelt:

  • Abfindungen: Höhe und Berechnung (oft nach Formel: Betriebszugehörigkeit × Faktor × Monatsgehalt)
  • Transfergesellschaften: Überbrückung der Arbeitslosigkeit mit Qualifizierung
  • Härtefallregelungen: Besondere Unterstützung für ältere oder kranke Mitarbeiter
  • Outplacement: Hilfe bei der Jobsuche

ℹ️ Sozialplan in der Insolvenz: Besondere Grenzen

In der Insolvenz ist das Gesamtvolumen des Sozialplans auf maximal 2,5 Monatsgehälter pro Arbeitnehmer begrenzt (§ 123 InsO). Außerdem darf der Sozialplan nicht mehr als ein Drittel der zur Verteilung stehenden Masse in Anspruch nehmen. Diese Begrenzungen sollen verhindern, dass andere Gläubiger zu sehr benachteiligt werden.

Interessenausgleich mit Namensliste

Neben dem Sozialplan wird oft ein Interessenausgleich abgeschlossen. Enthält dieser eine Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter, hat das Auswirkungen auf den Kündigungsschutz:

  • Die Sozialauswahl wird nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft
  • Die Vermutung spricht dafür, dass die Kündigung betriebsbedingt ist
  • Der Arbeitnehmer muss Fehler in der Sozialauswahl darlegen und beweisen

📊 Arbeitslosengeld nach der Insolvenz

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis durch die Insolvenz endet, haben Sie in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen.

Arbeitsuchend melden

Sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Frist beträgt:

  • 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, oder
  • Sofort nach Erhalt der Kündigung, wenn die Frist kürzer ist

Die Meldung kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen. Versäumen Sie die Meldung, droht eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Arbeitslos melden

Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Bringen Sie mit:

  • Personalausweis
  • Arbeitsbescheinigung vom Insolvenzverwalter
  • Kündigung oder Aufhebungsvertrag
  • Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
  • Sozialversicherungsausweis

Droht eine Sperrzeit?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Insolvenzverwalter droht in der Regel keine Sperrzeit. Sie haben die Arbeitslosigkeit nicht selbst herbeigeführt. Eine Sperrzeit droht nur, wenn Sie:

  • Selbst gekündigt haben (ohne wichtigen Grund)
  • Einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschrieben haben
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben

✅ Kein Sperrzeitrisiko bei

  • Betriebsbedingter Kündigung durch den Insolvenzverwalter
  • Aufhebungsvertrag mit Abfindung, wenn eine betriebsbedingte Kündigung drohte
  • Eigenkündigung wegen Lohnrückstand (wichtiger Grund)

Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes

Das Arbeitslosengeld I beträgt 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts. Die Bezugsdauer hängt von Ihrer Beschäftigungszeit und Ihrem Alter ab:

Versicherungspflichtige Beschäftigung Bezugsdauer (Monate) Bezugsdauer ab 50 Jahre
12 Monate 6 Monate 6 Monate
16 Monate 8 Monate 8 Monate
20 Monate 10 Monate 10 Monate
24 Monate 12 Monate 12 Monate
30 Monate (ab 50 J.) 15 Monate
36 Monate (ab 55 J.) 18 Monate
48 Monate (ab 58 J.) 24 Monate

🔍 Besondere Situationen bei Insolvenz

Schwangere und Elternzeitler

Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz. In der Insolvenz gilt:

  • Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich (Gewerbeaufsichtsamt/Regierungspräsidium)
  • Die Zustimmung wird nur in Ausnahmefällen erteilt (z.B. bei vollständiger Betriebsschließung)
  • Der Sonderkündigungsschutz gilt auch für den Insolvenzverwalter
  • Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Auch Schwerbehinderte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Für eine Kündigung benötigt der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Integrationsamtes. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Betriebsräte und Personalräte

Betriebsratsmitglieder können nach § 15 KSchG während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach nur außerordentlich gekündigt werden. Diese Regelung gilt auch in der Insolvenz – allerdings kann bei Betriebsstilllegung auch ordentlich gekündigt werden.

Auszubildende

Für Auszubildende gelten besondere Regeln:

  • Das Ausbildungsverhältnis besteht nach Insolvenzeröffnung fort
  • Insolvenzgeld gibt es auch für ausstehende Ausbildungsvergütung
  • Bei Betriebsschließung kann der Insolvenzverwalter das Ausbildungsverhältnis kündigen
  • Die IHK/HWK hilft bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsbetrieb

Leitende Angestellte

Leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen) haben eingeschränkten Kündigungsschutz. Sie können bei Kündigungsschutzklage gegen Abfindung abgefunden werden. Das Insolvenzgeld steht ihnen jedoch genauso zu wie anderen Arbeitnehmern.

🚪 Eigenkündigung bei Insolvenz: Wann sinnvoll?

Viele Arbeitnehmer überlegen bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, ob sie selbst kündigen sollten. Hier die wichtigsten Überlegungen:

Vorteile der Eigenkündigung

  • Sie können schneller in einen neuen Job wechseln
  • Sie vermeiden die Unsicherheit des Insolvenzverfahrens
  • Sie haben mehr Verhandlungsmacht beim neuen Arbeitgeber, wenn Sie noch in Beschäftigung sind

Nachteile der Eigenkündigung

  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund droht eine 12-wöchige Sperrzeit
  • Kein Anspruch auf Abfindung: Aus dem Sozialplan bekommen Sie bei Eigenkündigung meist nichts
  • Insolvenzgeld gefährdet: Bei zu früher Kündigung verlieren Sie möglicherweise Insolvenzgeld-Ansprüche

⚠️ Wichtig: Lohnrückstand als wichtiger Grund

Wenn der Arbeitgeber Ihnen über einen längeren Zeitraum (mindestens 2 Monate) keinen oder nur unvollständigen Lohn gezahlt hat, haben Sie einen wichtigen Grund zur Eigenkündigung. In diesem Fall droht keine Sperrzeit. Sie sollten den Arbeitgeber aber vorher schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern.

🔎 Tipps zur Jobsuche nach Insolvenz

Die Insolvenz des Arbeitgebers ist für den Lebenslauf kein Makel – Sie haben die Situation nicht verschuldet. Hier einige Tipps für die Jobsuche:

  1. Frühzeitig aktiv werden: Warten Sie nicht, bis Sie gekündigt werden. Beginnen Sie schon bei ersten Anzeichen einer Insolvenz mit der Jobsuche.
  2. Netzwerk nutzen: Informieren Sie Ihr berufliches Netzwerk. Viele Stellen werden über persönliche Kontakte vergeben.
  3. Arbeitszeugnis sichern: Fordern Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beim Insolvenzverwalter an. Nutzen Sie unseren Zeugnis-Code-Knacker, um es zu prüfen.
  4. Transfergesellschaft nutzen: Wenn ein Sozialplan eine Transfergesellschaft vorsieht, nehmen Sie dieses Angebot wahr. Sie erhalten Qualifizierung und Unterstützung bei der Jobsuche.
  5. Weiterbildung: Die Agentur für Arbeit bietet Fördermöglichkeiten für Weiterbildungen. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Qualifikationen zu verbessern.

⚖️ Rechtliche Hilfe bei Insolvenz

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers können viele rechtliche Fragen auftreten. Hier finden Sie Unterstützung:

Gewerkschaftliche Rechtsberatung

Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind (ver.di, IG Metall, etc.), haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Die Gewerkschaft stellt Ihnen einen Anwalt und übernimmt die Kosten.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wenn Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind und sich keinen Anwalt leisten können:

  • Beratungshilfe: Für eine Gebühr von 15 € erhalten Sie eine Rechtsberatung beim Anwalt. Den Beratungshilfeschein bekommen Sie beim Amtsgericht.
  • Prozesskostenhilfe: Wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen müssen, übernimmt der Staat bei geringem Einkommen die Kosten.

Arbeitsrechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, übernimmt diese die Kosten für Anwalt und Gericht. Melden Sie den Fall der Versicherung, bevor Sie einen Anwalt beauftragen.

❓ Häufige Fragen zur Insolvenz des Arbeitgebers

Was ist Insolvenzgeld und wer zahlt es?

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gezahlt wird. Es ersetzt das ausstehende Nettoentgelt der letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis. Finanziert wird das Insolvenzgeld durch die Insolvenzgeldumlage, die alle Arbeitgeber zahlen – Sie selbst zahlen nichts dafür.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld entspricht Ihrem Nettoarbeitsentgelt – also dem Betrag, den Sie nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erhalten hätten. Es ist begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2026: 8.450 €/Monat bundeseinheitlich). Verdienen Sie mehr, wird nur der Teil bis zur Grenze ersetzt.

Wie lange habe ich Zeit, Insolvenzgeld zu beantragen?

Sie müssen den Antrag innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – nach Ablauf verfällt Ihr Anspruch vollständig und unwiderruflich. Das Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung.

Kann mir bei Insolvenz schneller gekündigt werden?

Ja, nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter mit einer maximalen Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Selbst wenn Sie normalerweise eine Kündigungsfrist von 7 Monaten hätten, kann der Insolvenzverwalter Ihnen mit 3 Monaten kündigen.

Muss ich während der Insolvenz weiter arbeiten gehen?

Ja, solange der Betrieb fortgeführt wird und Sie nicht gekündigt wurden, besteht Ihr Arbeitsvertrag fort. Sie müssen weiterhin Ihre Arbeitsleistung erbringen. Erst wenn Sie gekündigt werden oder der Betrieb vollständig eingestellt wird, endet Ihre Arbeitspflicht. Gehen Sie nicht zur Arbeit, riskieren Sie eine fristlose Kündigung.

Was passiert mit meinem Urlaub bei Insolvenz?

Nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor der Insolvenz wird zu einer Insolvenzforderung. Sie können den Urlaubsabgeltungsanspruch zur Insolvenztabelle anmelden. Urlaub, der nach der Insolvenzeröffnung entsteht, muss vom Insolvenzverwalter gewährt oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden (Masseforderung).

Bekomme ich meine ausstehenden Überstunden bezahlt?

Überstunden aus den letzten 3 Monaten vor der Insolvenz werden durch das Insolvenzgeld abgedeckt, wenn sie im Bruttogehalt enthalten waren. Ältere Überstundenansprüche müssen Sie zur Insolvenztabelle anmelden. Dokumentieren Sie alle geleisteten Überstunden sorgfältig!

Was ist eine Insolvenztabelle und was muss ich dort anmelden?

Die Insolvenztabelle ist ein Verzeichnis aller Forderungen gegen den insolventen Arbeitgeber. Sie sollten dort alle Ansprüche anmelden, die nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckt sind: Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze, ältere Lohnansprüche, Urlaubsabgeltung, Überstunden, Spesen, Schadensersatz wegen verkürzter Kündigungsfrist, Abfindungsansprüche.

Droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Insolvenzverwalter droht in der Regel keine Sperrzeit. Sie haben die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet. Eine Sperrzeit droht nur, wenn Sie selbst ohne wichtigen Grund gekündigt haben oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterzeichnet haben. Bei Lohnrückstand über mehrere Monate haben Sie einen wichtigen Grund.

Was passiert, wenn der Betrieb von einer anderen Firma übernommen wird?

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Eigentümer über. Ihr Arbeitsvertrag bleibt unverändert, die Betriebszugehörigkeit wird fortgerechnet. Besonderheit in der Insolvenz: Der neue Arbeitgeber haftet nicht für Altverbindlichkeiten (ausstehende Gehälter von vor der Insolvenz).

Bekomme ich eine Abfindung bei Insolvenz?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Abfindungen werden jedoch oft im Sozialplan zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbart. In der Insolvenz ist das Gesamtvolumen des Sozialplans allerdings auf maximal 2,5 Monatsgehälter pro Arbeitnehmer begrenzt (§ 123 InsO).

Was ist, wenn ich schwanger bin oder in Elternzeit?

Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit haben Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt/ Regierungspräsidium) möglich. Diese wird nur in Ausnahmefällen erteilt, z.B. bei vollständiger Betriebsschließung. Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Was muss ich tun, wenn ich gekündigt werde?

Bei einer Kündigung sollten Sie: 1. Die Kündigung rechtlich prüfen lassen (Frist: 3 Wochen für Kündigungsschutzklage!). 2. Sich sofort arbeitsuchend melden bei der Agentur für Arbeit. 3. Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und ALG I beantragen. 4. Ein Arbeitszeugnis anfordern.

Kann ich selbst kündigen, ohne Sperrzeit zu riskieren?

Ja, wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Bei einer Insolvenz kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn Ihnen das Gehalt über einen längeren Zeitraum (mindestens 2 Monate) nicht gezahlt wurde. Fordern Sie den Arbeitgeber vorher schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund droht eine 12-wöchige Sperrzeit.

Was ist ein Insolvenzverwalter und was macht er?

Der Insolvenzverwalter ist ein vom Insolvenzgericht bestellter Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer. Er übernimmt die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens und entscheidet über Fortführung oder Abwicklung. Er kann Arbeitsverhältnisse kündigen, Verträge beenden und das Vermögen verwerten. Er ist Ihr Ansprechpartner für Insolvenzgeld-Bescheinigung, Arbeitszeugnis und Forderungsanmeldung.

Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge?

Das hängt von der Art der Altersvorsorge ab: Direktversicherungen und Pensionskassen sind in der Regel insolvenzgeschützt – das Geld gehört Ihnen. Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen sichert der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) die Ansprüche ab. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an den PSV.

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren dauert in der Regel mehrere Jahre. Die erste Phase (vorläufiges Verfahren) dauert 2-3 Monate. Das eröffnete Verfahren kann 3-6 Jahre dauern, bis alle Vermögenswerte verwertet und die Gläubiger befriedigt sind. Für Sie als Arbeitnehmer ist das Verfahren aber meist nach der Kündigung und Abwicklung Ihrer Ansprüche abgeschlossen.