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🔧 Aktualisiert für 2026 · §§ 434–479 BGB

Gewährleistungs-Assistent: Mängel reklamieren & Forderungsschreiben erstellen

Defekte Ware? Prüfen Sie Ihren Beweislast-Status, nutzen Sie Ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung und erstellen Sie eine professionelle Mängelrüge – kostenlos, ohne Anwalt, 100 % lokal in Ihrem Browser.

✅ 2 Jahre Gewährleistung ⏱️ 12-Monats-Beweislast-Uhr 📄 Forderungsschreiben 📸 Fotos einbetten 🔒 Keine Datenweitergabe 💶 0 € Kosten
1 Kaufdaten
2 Mangel
3 Forderung
4 Persönlich

📦 Schritt 1: Kaufdaten eingeben

Geben Sie die wichtigsten Daten zu Ihrem Kauf ein. Diese werden für die Beweislast-Uhr und das Forderungsschreiben benötigt.

Bitte geben Sie das Kaufdatum ein
Bitte geben Sie die Produktbezeichnung ein
Bitte geben Sie den Kaufpreis ein
Bitte geben Sie den Händler ein
Bitte wählen Sie die Kaufart
Bitte wählen Sie eine Kategorie

🔍 Schritt 2: Mangel beschreiben

Beschreiben Sie den Mangel möglichst genau. Diese Informationen werden in das Forderungsschreiben übernommen und dienen als Beweisgrundlage.

Bitte wählen Sie die Art des Mangels
Bitte beschreiben Sie den Mangel
Bitte geben Sie das Datum der Feststellung ein
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⚖️ Schritt 3: Ihre Forderung bestimmen

Nutzen Sie Ihr gesetzliches Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB. Der Händler darf nicht bestimmen, ob repariert oder neu geliefert wird – das entscheiden Sie.

Bitte wählen Sie Ihre Forderung

👤 Schritt 4: Ihre Daten für das Schreiben

Diese Daten werden ausschließlich lokal in Ihrem Browser verarbeitet und in das Forderungsschreiben eingefügt. Es werden keinerlei Daten an einen Server übertragen.

Bitte geben Sie Ihren Vornamen ein
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Bitte geben Sie Ihre Straße ein
Bitte geben Sie Ihre PLZ ein (5 Ziffern)
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⚖️ Ihre Gewährleistungs-Analyse

Basierend auf Ihren Angaben haben wir Ihren Anspruch geprüft und ein Forderungsschreiben vorbereitet.

⚖️ Alle Angaben sind ohne Gewähr. Dieser Assistent dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Ergebnisse basieren auf den §§ 434–479 BGB und der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BGH (Stand: Februar 2026). Im Zweifel kontaktieren Sie eine Verbraucherzentrale oder einen auf Verbraucherrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Gewährleistungsrecht 2026 – Ihr vollständiger Ratgeber

Die gesetzliche Gewährleistung ist Ihre stärkste Waffe gegen mangelhafte Produkte. Unser Ratgeber erklärt alle Rechte, Fristen und Strategien – damit Sie vom bittenden Kunden zum fordernden Rechtssubjekt werden.

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Gewährleistung vs. Garantie: Der entscheidende Unterschied

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Viele Verbraucher verwechseln Gewährleistung und Garantie – und lassen sich dadurch von Händlern abwimmeln. Der Unterschied ist fundamental für Ihre Rechtsdurchsetzung:

Gewährleistung (gesetzlicher Anspruch)

Die Gewährleistung ist ein gesetzlich verankerter Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer (§§ 434 ff. BGB). Sie beträgt bei neuen Sachen 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und kann bei Verbraucherkaufverträgen nicht wirksam ausgeschlossen werden (§ 476 Abs. 1 BGB). Der Anspruch richtet sich immer gegen den Händler – nicht gegen den Hersteller.

Garantie (freiwillige Zusatzleistung)

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers mit frei wählbaren Bedingungen. Sie besteht unabhängig und zusätzlich zur Gewährleistung. Der Händler darf Sie nicht auf die Herstellergarantie verweisen, um sich seiner Gewährleistungspflicht zu entziehen.

Die häufigste Händler-Masche

„Da müssen Sie sich an den Hersteller wenden" – diesen Satz hören Verbraucher regelmäßig. Das ist falsch. Ihr gesetzlicher Ansprechpartner für Sachmängel ist der Händler, bei dem Sie gekauft haben. Der Händler kann sich nicht auf die Herstellergarantie berufen, um seine eigene Haftung abzuwälzen. Unser Forderungsschreiben macht diesen Rechtsanspruch unmissverständlich deutlich.

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Die 12-Monats-Beweislastumkehr: Ihr stärkstes Argument

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Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB ist der wichtigste Hebel im Gewährleistungsrecht. Seit der Reform 2022 beträgt dieser Zeitraum 12 Monate (zuvor nur 6 Monate).

Monat 1–12: Die goldene Phase (Beweislastumkehr)

Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe wird gesetzlich vermutet, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Das bedeutet: Sie müssen nichts beweisen. Der Händler müsste das Gegenteil beweisen – also nachweisen, dass Sie den Mangel selbst verursacht haben. Das ist faktisch fast unmöglich. In der Praxis bedeutet das: Reklamationen in den ersten 12 Monaten haben eine sehr hohe Erfolgsquote.

Monat 13–24: Der schwierigere Weg

Nach Ablauf der 12 Monate besteht die Gewährleistung noch bis zum 24. Monat fort, aber die Beweislast kehrt sich um. Jetzt müssen Sie nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe im Keim vorhanden war. Das ist ohne ein teures Sachverständigengutachten oft schwierig. Strategien: Dokumentieren Sie den Mangel genau, recherchieren Sie, ob andere Nutzer dasselbe Problem haben (Serienfehler), und verweisen Sie auf die übliche Lebensdauer des Produkts.

Ab Monat 25: Gewährleistung abgelaufen

Nach 24 Monaten ist der Gewährleistungsanspruch verjährt. Prüfen Sie dann: Besteht noch eine Herstellergarantie? Gibt es eine Rückrufaktion? Hat der Händler Kulanz angeboten? In manchen Fällen greifen auch Produkthaftungsansprüche. Zudem soll ab Sommer 2026 ein EU-Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller für bestimmte Produktgruppen eingeführt werden.

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Wahlrecht: Reparatur oder Neulieferung – Sie entscheiden!

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Einer der am häufigsten ignorierten Verbraucherrechte: Nach § 439 Abs. 1 BGB haben Sie das Wahlrecht, ob der Händler das Produkt repariert oder ein neues liefert.

Was bedeutet das konkret?

Wenn Ihr Smartphone nach 6 Monaten einen Displayfehler hat, können Sie verlangen: „Ich möchte ein neues, mangelfreies Gerät" – und der Händler kann das nicht einfach ablehnen. Viele Händler behaupten fälschlicherweise, sie dürften selbst entscheiden, ob repariert oder ersetzt wird. Das ist nicht korrekt.

Wann darf der Händler Ihre Wahl ablehnen?

Der Händler kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 439 Abs. 4 BGB). Dabei ist die Schwelle hoch: Nach der Rechtsprechung sind selbst Mehrkosten von 20–30 % gegenüber der alternativen Nacherfüllungsart noch verhältnismäßig. Der Händler muss die Unverhältnismäßigkeit nachweisen – nicht Sie.

Strategischer Tipp: Neulieferung statt Reparatur

In vielen Fällen ist die Neulieferung wirtschaftlich vorteilhafter für den Verbraucher, denn: Sie erhalten ein fabrikneues Produkt ohne Gebrauchsspuren. Zudem liegt der heutige Preis bei inflationsanfälligen Produkten oft über dem damaligen Kaufpreis – Sie erhalten also de facto mehr Wert. Der Händler darf dabei keine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 475 Abs. 3 BGB). Beachten Sie: Ob die Gewährleistungsfrist bei einer Neulieferung neu zu laufen beginnt, ist juristisch umstritten. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die ursprüngliche Frist ab dem ersten Kaufdatum weiterläuft. Der BGH hat hierzu noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Ab Sommer 2026 soll zudem bei Wahl der Reparatur eine einmalige Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 12 Monate gelten (EU-Richtlinie 2024/1799).

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Fristsetzung und Eskalationsstufen: So setzen Sie Ihre Rechte durch

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Das größte Problem bei Reklamationen ist die Hinhaltetaktik des Händlers. Mit einer korrekten Fristsetzung machen Sie Ihre weitergehenden Rechte geltend.

Stufe 1: Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung

Ihr Forderungsschreiben (das dieses Tool automatisch erstellt) setzt dem Händler eine angemessene Frist – in der Regel 14 Tage. Innerhalb dieser Frist muss der Händler die Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) durchführen. Die Kosten trägt vollständig der Händler, einschließlich Transport-, Material- und Arbeitskosten (§ 439 Abs. 2 BGB).

Stufe 2: Rücktritt oder Minderung (§§ 323, 441 BGB)

Verstreicht die Frist ohne Ergebnis oder schlägt die Nacherfüllung fehl (nach der Rechtsprechung: in der Regel 2 Reparaturversuche, § 440 Satz 2 BGB), können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Alternativ können Sie den Kaufpreis mindern. Das Forderungsschreiben kündigt diese Rechte bereits an.

Stufe 3: Schadensersatz (§ 281 BGB)

Zusätzlich können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen – etwa für Folgeschäden (z. B. Datenverlust durch defektes Gerät) oder für die Kosten einer Selbstvornahme (Reparatur durch einen Dritten).

Stufe 4: Schlichtung und Klage

Bevor Sie klagen, prüfen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Verbraucherschlichtung (z. B. über die Universalschlichtungsstelle des Bundes). Für Streitwerte bis 10.000 € ist seit dem 1.1.2026 das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG) – dort können Sie auch ohne Anwalt klagen.

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Nutzungsentschädigung: Die illegale Forderung vieler Händler

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Ein häufiger Einschüchterungsversuch: Beim Austausch eines defekten Geräts verlangen manche Händler Geld für die Zeit, in der der Verbraucher das Gerät genutzt hat. Das ist bei Verbraucherkaufverträgen unzulässig.

Die Rechtslage

§ 475 Abs. 3 Satz 1 BGB stellt unmissverständlich klar: Bei der Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung) im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Unternehmer vom Verbraucher keinen Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache verlangen. Der EuGH hat dies 2008 in der Rechtssache Quelle AG (C-404/06) ausdrücklich bestätigt.

Warum das wichtig ist

Stellen Sie sich vor: Sie kaufen einen Laptop für 1.000 €, nach 10 Monaten geht die Grafikkarte kaputt. Der Händler bietet einen Austausch an, will aber 200 € Nutzungsentschädigung. Das wäre rechtswidrig. Sie haben Anspruch auf ein neues Gerät ohne Abzüge. Unser Tool fügt den entsprechenden Paragraphen automatisch und fettgedruckt in Ihr Forderungsschreiben ein.

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Gewährleistung für digitale Produkte und Software 2026

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Seit der Umsetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie und der Richtlinie über digitale Inhalte gelten auch für Software, Apps und digitale Inhalte besondere Gewährleistungsregeln.

Aktualisierungspflicht (§ 327f BGB)

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher Aktualisierungen (Updates) bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Produkte erforderlich sind. Das umfasst Sicherheitsupdates und Funktionsupdates. Bei Waren mit digitalen Elementen (z. B. Smartwatch, Smart-TV) gilt die Aktualisierungspflicht mindestens für die Dauer der Gewährleistungsfrist – also mindestens 2 Jahre.

Sachmangel bei digitalen Produkten

Ein Sachmangel bei digitalen Produkten liegt vor, wenn die Software nicht die vereinbarte Funktionalität hat, nicht mit der Beschreibung übereinstimmt, nicht mit üblicher Software kompatibel ist oder nicht die übliche Sicherheit bietet. Auch das Ausbleiben versprochener Updates kann ein Mangel sein.

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Online-Kauf: Besonderheiten und Zusatzrechte

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Bei Online-Käufen haben Verbraucher neben der regulären Gewährleistung zusätzliche Rechte:

14-Tage-Widerrufsrecht (§ 355 BGB)

Bei Fernabsatzverträgen können Sie den Kauf innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware. Wichtig: Das Widerrufsrecht besteht unabhängig von der Gewährleistung. Bei Mängeln ist die Gewährleistung in der Regel der bessere Weg, da Sie kein Rücksendungsrisiko tragen und der Händler die Transportkosten übernehmen muss.

Versandkosten bei Reklamation

Der Händler trägt alle Kosten der Nacherfüllung, einschließlich der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB). Der Händler muss Ihnen ein Rücksende-Etikett bereitstellen oder die Versandkosten erstatten.

Marktplatz-Käufe (Amazon, eBay & Co.)

Bei Käufen über Marktplätze richtet sich die Gewährleistung gegen den gewerblichen Verkäufer, nicht gegen den Marktplatz-Betreiber. Achten Sie darauf, wer im Kaufvertrag als Verkäufer angegeben ist. Bei Amazon ist das oft „Amazon EU S.à r.l." oder ein Drittanbieter. Bei Privatverkäufern (z. B. auf eBay) kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden.

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Was ist ein Sachmangel? – Definition und Beispiele

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Ein Sachmangel nach § 434 BGB liegt vor, wenn die Ware bei Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Reform 2022 hat den Mangelbegriff deutlich erweitert:

Subjektive Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB)

Die Sache muss die vereinbarte Beschaffenheit haben – also die im Vertrag, in der Produktbeschreibung oder in der Werbung zugesagten Eigenschaften erfüllen. Beispiel: Ein als „wasserdicht bis 50m" beworbenes Smartphone, das bereits bei Regen Wasserschäden erleidet.

Objektive Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB)

Zusätzlich muss die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignen, die übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer erwarten darf, und mit dem vereinbarten Zubehör (einschließlich Anleitung) geliefert werden. Beispiel: Ein Staubsauger, der nach 3 Monaten nicht mehr saugt, hat nicht die für den gewöhnlichen Gebrauch erforderliche Beschaffenheit.

Typische Sachmängel

Defekte und Funktionsfehler (Elektronik geht nicht an, Reißverschluss klemmt), Abweichungen von der Produktbeschreibung (falsche Farbe, andere Ausstattung), Qualitätsmängel (vorzeitiger Verschleiß, mangelnde Verarbeitung), Falschlieferung (Aliud – falsches Produkt geliefert) und fehlerhafte Montageanleitung.

Häufige Fragen zum Gewährleistungsrecht

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
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Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch gegen den Händler (§§ 434 ff. BGB) – 2 Jahre, nicht ausschließbar bei Verbraucherkäufen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers. Beide bestehen unabhängig voneinander. Der Händler darf Sie nicht auf die Herstellergarantie verweisen, um seine Gewährleistungspflicht abzuschütteln.
Wie lange beträgt die Gewährleistungsfrist?
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Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Übergabe der Ware (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei gebrauchten Sachen kann der Händler die Frist auf 1 Jahr verkürzen – aber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Bauwerke und Baumaterialien gilt eine Frist von 5 Jahren. Digitale Produkte mit fortlaufender Bereitstellung: mindestens 2 Jahre oder die gesamte Bereitstellungsdauer.
Was bedeutet die Beweislastumkehr in den ersten 12 Monaten?
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In den ersten 12 Monaten nach Kauf wird gesetzlich vermutet, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 477 BGB). Sie müssen nichts beweisen – der Händler müsste das Gegenteil beweisen. Das ist sein Problem, nicht Ihres. Nach 12 Monaten kehrt sich die Beweislast um: Dann müssen Sie nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag.
Darf der Händler entscheiden, ob er repariert oder austauscht?
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Nein. Nach § 439 Abs. 1 BGB haben Sie das Wahlrecht. Sie entscheiden, ob Sie eine Reparatur oder eine Neulieferung möchten. Der Händler kann Ihre Wahl nur ablehnen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 439 Abs. 4 BGB). Die Hürde dafür ist hoch – selbst 20–30 % Mehrkosten sind noch verhältnismäßig.
Muss ich eine Nutzungsentschädigung zahlen?
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Nein. Bei der Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs darf der Händler keinen Wertersatz für die bisherige Nutzung verlangen (§ 475 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das hat der EuGH in der Rechtssache Quelle AG (C-404/06, 2008) ausdrücklich bestätigt. Unser Tool nimmt diesen Paragraphen automatisch in Ihr Forderungsschreiben auf.
Wie oft darf der Händler versuchen zu reparieren?
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In der Regel hat der Händler zwei Reparaturversuche. Schlägt auch der zweite Versuch fehl, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Dann können Sie ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (Geld zurück) oder den Preis mindern. Bei besonders gravierenden Mängeln kann auch schon ein fehlgeschlagener Versuch ausreichen.
Gilt die Gewährleistung auch bei Online-Käufen (Amazon, eBay)?
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Ja, die gesetzliche Gewährleistung gilt für alle Kaufverträge mit gewerblichen Verkäufern – ob online oder im Laden. Bei Amazon richtet sich der Anspruch gegen den im Kaufvertrag genannten Verkäufer (oft „Amazon EU S.à r.l." oder ein Marketplace-Händler). Bei eBay achten Sie darauf, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Verkäufer handelt – Privatverkäufer können die Gewährleistung wirksam ausschließen.
Wie lange ist eine „angemessene Frist" für die Reparatur?
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Das Gesetz definiert keine exakte Dauer. Die Rechtsprechung betrachtet 14 Tage als in der Regel angemessen für einfache Reparaturen. Bei komplexeren Sachverhalten (z. B. Spezialanfertigungen, Großgeräte) können auch 3–4 Wochen angemessen sein. Bei dringendem Bedarf (z. B. defekter Kühlschrank im Sommer) kann auch eine kürzere Frist von 7 Tagen gerechtfertigt sein.
Was passiert, wenn der Händler die Frist verstreichen lässt?
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Reagiert der Händler nicht innerhalb der gesetzten Frist, haben Sie folgende Optionen: Rücktritt vom Kaufvertrag mit vollständiger Rückzahlung (§ 323 BGB), Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB), wobei der Schadensersatz auch die Kosten einer anderweitigen Reparatur umfassen kann. Vor einer Klage empfiehlt sich die kostenlose Verbraucherschlichtung.
Wer trägt die Versandkosten bei der Reklamation?
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Der Händler trägt sämtliche Kosten der Nacherfüllung – Transport, Material und Arbeit (§ 439 Abs. 2 BGB). Sie müssen die mangelhafte Ware zwar zum Händler bringen bzw. senden, aber der Händler muss die Kosten dafür übernehmen. In der Praxis bedeutet das: Der Händler muss ein Retourenlabel stellen oder die Portokosten erstatten.