Fluggastrechte-Rechner: Entschädigung berechnen & PDF-Forderung erstellen
Flugverspätung, Annullierung oder Überbuchung? Berechnen Sie Ihre Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004 und erstellen Sie ein PDF-Forderungsschreiben nach EU 261/2004 – kostenlos, ohne Provision, 100 % lokal in Ihrem Browser.
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In 5 Schritten zur Entschädigung – ohne Anwalt, ohne Provision
Geben Sie die Daten Ihres Fluges ein. Sie finden diese auf Ihrer Buchungsbestätigung oder Ihrem Boarding-Pass.
Wählen Sie die Art des Problems. Die EU-Verordnung 261/2004 unterscheidet drei Fallgruppen.
Diese Daten werden ausschließlich lokal in Ihrem Browser verarbeitet und in das PDF-Forderungsschreiben eingefügt. Es werden keinerlei Daten an einen Server übertragen.
⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Ergebnisse basieren auf der EU-Verordnung 261/2004 und der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BGH (Stand: Februar 2026). Im Zweifel kontaktieren Sie eine Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Reiserecht.
Fluggastrechte nach EU 261/2004 – Ihr vollständiger Ratgeber
Jedes Jahr werden Millionen Fluggäste von Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen betroffen. Die EU-Verordnung 261/2004 sichert Ihnen 250–600 € Entschädigung – unabhängig vom Ticketpreis. Unser kostenloser Rechner hilft Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen: ohne Anwalt, ohne Vermittler, ohne Provision.
Entschädigungshöhe nach Flugstrecke
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen – nicht nach der tatsächlich geflogenen Strecke. Bei innergemeinschaftlichen Flügen (EU/EWR/CH → EU/EWR/CH) greift Art. 7 Abs. 1 lit. b: Auch über 3.500 km gilt der Mittelstrecken-Satz von 400 €.
| Flugstrecke | Entschädigung | Beispielstrecken |
|---|---|---|
| Bis 1.500 km | 250 € | Frankfurt–London, München–Rom, Berlin–Wien |
| 1.500–3.500 km | 400 € | Frankfurt–Teneriffa, München–Antalya, Berlin–Lissabon |
| Über 3.500 km (innergemeinschaftlich) | 400 € | Stockholm–Teneriffa, Helsinki–Gran Canaria, Reykjavík–Larnaka |
| Über 3.500 km (nicht innergemeinschaftlich) | 600 € | Frankfurt–New York, München–Dubai, Berlin–Bangkok |
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
1. Flugverspätung: Wenn Sie Ihr Endziel mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreichen, haben Sie Anspruch auf die pauschale Entschädigung. Entscheidend ist die Ankunftszeit (Öffnen der Flugzeugtüren), nicht die Abflugzeit. Auch bei Umsteigeverbindungen zählt die Verspätung am finalen Zielort.
2. Flugannullierung: Wird Ihr Flug gestrichen, steht Ihnen grundsätzlich die volle Entschädigung zu. Ausnahmen gelten nur, wenn die Airline Sie mindestens 14 Tage vor Abflug informiert hat. Bei 7–13 Tagen Vorlauf entfällt die Entschädigung, wenn der Ersatzflug nicht mehr als 2 Stunden früher startet und max. 4 Stunden später ankommt.
3. Nichtbeförderung (Überbuchung): Wenn Sie trotz gültigem Ticket und rechtzeitigem Check-in am Boarding gehindert werden, haben Sie immer Anspruch – es sei denn, Sie haben freiwillig gegen eine Gegenleistung auf Ihren Platz verzichtet.
Außergewöhnliche Umstände – wann entfällt der Anspruch?
Die Airline kann sich befreien, wenn die Störung auf „außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können.
Außergewöhnliche Umstände (kein Anspruch): Schwere Unwetter, Vulkanausbrüche, politische Unruhen, Sicherheitsbedrohungen, Streiks der Flugsicherung, Beschlüsse des Luftverkehrsmanagements, Vogelschlag (EuGH C-315/15 – außergewöhnlicher Umstand, sofern alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden).
Keine außergewöhnlichen Umstände (Anspruch besteht): Technische Defekte am Flugzeug – auch plötzliche (EuGH, Rs. C-549/07), Personalengpässe, IT-Ausfälle, interne Streiks, verspätetes Vorflugzeug (Rotationsverspätung).
Kürzung um 50 % bei Ersatzbeförderung
Bei Annullierung und Nichtbeförderung kann die Airline die Entschädigung um 50 % kürzen, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten wird und Sie Ihr Endziel innerhalb folgender Grenzen erreichen:
- Kurzstrecke (bis 1.500 km): Ankunft max. 2 Stunden nach Plan → 125 € statt 250 €
- Mittelstrecke (1.500–3.500 km) & innergemeinschaftlich > 1.500 km: Ankunft max. 3 Stunden nach Plan → 200 € statt 400 €
- Langstrecke (> 3.500 km, nicht innergemeinschaftlich): Ankunft max. 4 Stunden nach Plan → 300 € statt 600 €
Betreuungsleistungen – unabhängig von der Entschädigung
Unabhängig von der pauschalen Entschädigung hat die Airline bei längeren Wartezeiten Betreuungspflichten – auch bei außergewöhnlichen Umständen:
- Ab 2 Stunden (Kurzstrecke ≤ 1.500 km): Mahlzeiten, Erfrischungen, 2 Telefonate/E-Mails
- Ab 3 Stunden (Mittelstrecke 1.500–3.500 km bzw. innergemeinschaftlich > 1.500 km): wie oben
- Ab 4 Stunden (Langstrecke > 3.500 km, nicht innergemeinschaftlich): wie oben
- Übernachtung nötig: Hotelunterbringung und Transfer
Falls die Airline nichts anbietet: Kaufen Sie selbst Verpflegung und buchen Sie ein Hotel. Belege aufbewahren – die Kosten können Sie einfordern. Ausgaben sollten „angemessen" sein.
Verjährungsfristen – 3 Jahre in Deutschland
Entschädigungsansprüche verjähren in Deutschland nach 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug vom 15. März 2023 verjährt erst am 31. Dezember 2026.
In anderen EU-Ländern gelten abweichende Fristen, z. B. Frankreich 5 Jahre, Belgien 1 Jahr (umstritten – teils wird die allgemeine Zivilfrist angewandt). Auch im Vereinigten Königreich (dort gilt die beibehaltene EU-Verordnung als „UK 261") beträgt die Frist 6 Jahre. Der Gerichtsstand kann oft gewählt werden – das Land mit der längeren Frist ist vorteilhaft.
Geltungsbereich: Wann gilt EU 261/2004?
Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem EU-Flughafen (inkl. Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) abfliegen – unabhängig von der Airline. Bei Flügen aus Drittstaaten in die EU gilt sie nur, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat. Entscheidend ist immer die ausführende Fluggesellschaft, nicht die buchende (Codeshare).
So gehen Sie vor: Schritt für Schritt zur Entschädigung
- Anspruch prüfenNutzen Sie unseren Rechner, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch haben.
- PDF-Forderungsschreiben erstellenUnser Tool generiert ein sorgfältig formuliertes Schreiben mit allen Daten, Fristen und Rechtsgrundlagen.
- Schreiben an die Airline sendenNutzen Sie den Mailto-Link oder laden Sie das PDF im Online-Kontaktformular hoch. Frist: 2 Wochen.
- Airline reagiert nicht oder lehnt ab?Nutzen Sie den Schlichtungsantrag-Generator. Die Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (ehem. söp) ist kostenlos.
- Letzte Option: KlageÜber unseren Prozesskostenrechner die Kosten vorab berechnen. Unter 5.000 € kein Anwalt nötig.
Die „Wetter-Ausrede" der Airline entkräften
Airlines berufen sich häufig pauschal auf „schlechtes Wetter". In vielen Fällen ist das nicht gerechtfertigt: Leichter Regen, Wolken oder moderate Winde sind kein Grund für Streichungen – moderner Flugbetrieb ist darauf ausgelegt. Nur extremes Wetter erkennen Gerichte als außergewöhnlichen Umstand an.
Unser integrierter Wetter-Check hilft: Beantworten Sie einfache Fragen zu Ihren Beobachtungen am Flughafen. Daraus erstellt der Rechner juristische Gegenargumente. Der stärkste Beweis ist oft der einfachste: Wenn andere Maschinen zur selben Zeit gestartet sind, kann das Wetter kaum ein Hinderungsgrund gewesen sein.
Provisionsportale vs. Hilfe.de: Der Kostenvergleich
Kommerzielle Fluggastrechte-Portale behalten einen erheblichen Teil Ihrer Entschädigung als Provision ein:
| Anbietertyp | Provision | Bei 600 €: Sie erhalten |
|---|---|---|
| Typisches Portal A | ca. 30 % zzgl. MwSt. | ca. 386 € |
| Typisches Portal B | 35 % zzgl. MwSt. | ca. 350 € |
| Typisches Portal C | 27 % zzgl. MwSt. | ca. 407 € |
| Hilfe.de | 0 € | 600 € |
Bei 600 € Entschädigung sparen Sie bis zu 250 € gegenüber dem teuersten Provisions-Portal – und die PDF-Erstellung dauert nur ca. 5 Minuten. Auch der Schlichtungsweg über die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (ehem. söp) ist komplett kostenlos.
Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (ehem. söp): Der kostenlose Weg zur Entschädigung
Wenn die Airline ablehnt oder innerhalb von 2 Monaten nicht antwortet, steht Ihnen der Weg zur Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (ehemals söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) offen. Die Schlichtungsstelle ist von der Bundesregierung als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt und für Fluggäste kostenlos. Die meisten deutschen und viele europäische Airlines nehmen teil.
Unser Tool generiert einen vorausgefüllten Schlichtungsantrag als PDF. Die Erfolgsquote liegt bei über 85 %.
Ansprüche bei Pauschalreisen und Codeshare-Flügen
Bei Pauschalreisen bestehen die Entschädigungsansprüche nach EU 261/2004 direkt gegen die ausführende Airline – nicht gegen den Reiseveranstalter. Parallel können Sie den Veranstalter wegen Reisemangels nach §§ 651i ff. BGB in Anspruch nehmen. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
Bei Codeshare-Flügen ist die ausführende Airline verantwortlich – also die, deren Maschine tatsächlich fliegt. Wenn Sie bei Lufthansa buchen, aber United fliegt, richten Sie Ihre Forderung an United Airlines.
Aktuelle Rechtsprechung 2024–2026
- EuGH C-411/23 (13. Juni 2024): Ein versteckter Konstruktionsdefekt am Fluggerät kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen – aber die Airline ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Ersatzflugzeuge in Reserve zu halten.
- EuGH C-20/24 (6. März 2025): Eine Bordkarte gilt regelmäßig als Buchungsbestätigung. Die Fluggastrechte-VO ist auch anwendbar, wenn ein Reiseveranstalter den Flugpreis an die Airline zahlt.
- EuGH C-516/23 (16. Januar 2025): Die Verordnung ist auch anwendbar, wenn der Fluggast lediglich Steuern und Gebühren gezahlt hat. Ersatzbeförderung kann – vorbehaltlich verfügbarer Plätze – auch zu einem späteren Zeitpunkt beansprucht werden.
Häufige Fragen zu Fluggastrechten
Die wichtigsten Antworten zu EU 261/2004 auf einen Blick
Die Entschädigungshöhe richtet sich nach der Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen: 250 € bei bis zu 1.500 km, 400 € bei 1.500 bis 3.500 km und 600 € bei über 3.500 km. Voraussetzung ist eine Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden. Der Ticketpreis spielt keine Rolle – auch bei einem 30-€-Ryanair-Ticket steht Ihnen die volle Pauschale zu.
Ja, wenn der Flug von einem EU-Flughafen (einschließlich Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) startet. Dann gilt die Verordnung unabhängig von der Nationalität der Airline. Bei Flügen aus Drittstaaten (z.B. von New York nach Frankfurt) gilt sie nur, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat. Ein Rückflug von den USA mit United Airlines wäre also nicht erfasst, ein Flug mit Lufthansa schon.
Setzen Sie der Airline in Ihrem Forderungsschreiben eine Frist von 2 Wochen. Reagiert die Airline nicht oder lehnt ab, nutzen Sie den Schlichtungsantrag (unser Tool erstellt diesen für Sie). Die Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (ehem. söp) ist für Sie kostenlos. Führt auch die Schlichtung nicht zum Erfolg, bleibt die Klage vor dem Amtsgericht. Bei Streitwerten bis 5.000 € ist kein Anwalt nötig, und das Kostenrisiko ist überschaubar.
Ja! Der EuGH hat in mehreren Urteilen (C-549/07 „Wallentin-Hermann", C-257/14 „van der Lans") klargestellt, dass technische Defekte grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände sind. Die Airline ist für die Wartung ihrer Flugzeuge verantwortlich. Auch versteckte Herstellungsfehler, Reifenplatzer und defekte Sensoren befreien die Airline in der Regel nicht von der Entschädigungspflicht.
Ja, die Verjährungsfrist beträgt in Deutschland 3 Jahre (§§ 195, 199 BGB). Sie beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem der Flug stattfand. Beispiel: Bei einem Flug am 20. Juni 2023 verjährt der Anspruch erst am 31. Dezember 2026. Senden Sie Ihre Forderung rechtzeitig vor Ablauf der Frist, um Ihre Ansprüche zu wahren.
Die Entschädigung nach EU 261/2004 (250–600 €) ist eine pauschale Ausgleichszahlung für die Unannehmlichkeiten – unabhängig vom Ticketpreis. Die Ticketerstattung ist die Rückzahlung des Flugpreises, die Ihnen bei Annullierung alternativ zur Ersatzbeförderung zusteht. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen: Bei Annullierung erhalten Sie also die Entschädigung UND den Ticketpreis zurück, wenn Sie auf die Ersatzbeförderung verzichten.
Ja, unser Tool ist vollständig kostenlos – ohne versteckte Kosten, ohne Registrierung, ohne Provision. Wir verdienen kein Geld mit Ihren Fluggastrechten. Im Gegensatz zu kommerziellen Provisions-Portalen, die typischerweise 25–35 % Ihrer Entschädigung zzgl. MwSt. einbehalten, erhalten Sie bei uns 100 %. Ihre Daten werden ausschließlich lokal in Ihrem Browser verarbeitet und niemals an einen Server gesendet.
Nein, E-Mail reicht in der Regel aus. Viele Airlines bevorzugen sogar den digitalen Weg über ihr Online-Kontaktformular. Unser Tool bietet Ihnen drei Wege: 1) Direkter Mailto-Link, der Ihr E-Mail-Programm mit vorausgefülltem Text öffnet. 2) PDF zum Download, das Sie im Kontaktformular der Airline hochladen können. 3) Ausdruck für den Postweg per Einschreiben (empfohlen bei höheren Beträgen oder zur Fristwahrung).
Bei einer durchgebuchten Umsteigeverbindung (ein Buchungscode) zählt die Verspätung am Endziel, nicht am Umsteigeort. Wenn Ihr erster Flug verspätet ist und Sie dadurch den Anschlussflug verpassen, berechnet sich die Entschädigung nach der Gesamtstrecke vom Start- zum Endflughafen. Die ausführende Airline des verspäteten Segments ist verantwortlich – auch wenn die Anschlussflüge von einer anderen Airline durchgeführt werden.
Ja, jeder Fluggast hat unabhängig vom Alter Anspruch auf Entschädigung – auch Kleinkinder und Babys, sofern sie einen eigenen Sitzplatz hatten. Babys, die auf dem Schoß eines Erwachsenen reisen (Infant-Ticket), haben nach herrschender Meinung ebenfalls Anspruch, wenn sie eine eigene Buchung und Boardingkarte haben. In unserem Rechner können Sie die Anzahl der mitreisenden Personen angeben, um den Gesamtanspruch zu berechnen.
Airlines berufen sich oft pauschal auf „schlechtes Wetter" als Grund für Verspätungen. Unser Wetter-Check hilft Ihnen, diese Ausrede zu entkräften: Beantworten Sie einfache Fragen zu Ihren Beobachtungen am Flughafen – ob andere Flüge gestartet sind, welches Wetter Sie erlebt haben. Daraus erstellt der Rechner Gegenargumente für Ihr Forderungsschreiben. Der stärkste Beweis: Wenn andere Flüge zur selben Zeit problemlos gestartet sind, war das Wetter kein außergewöhnlicher Umstand.
Erfahrungsgemäß: Direkte Forderung an die Airline: 2–8 Wochen, je nach Airline (manche Airlines zahlen innerhalb weniger Tage, andere lassen die 2-Wochen-Frist verstreichen). Schlichtung (Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, ehem. söp): 3–6 Monate (inkl. Vorverfahren). Klage: 3–12 Monate (je nach Gericht). Tipp: Viele Airlines zahlen nach dem ersten formalen Forderungsschreiben, weil sie wissen, dass die Rechtslage eindeutig ist.