Witwenrenten-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Witwenrente mit dem Einkommens-Anrechnungs-Navigator. Prüfen Sie Alt- vs. Neurecht, simulieren Sie das Sterbevierteljahr und ermitteln Sie Ihre Netto-Witwenrente nach Steuern und Sozialabgaben.

100 % kostenlos
Daten bleiben lokal
Aktuell für 2026
⚖️ Alt-/Neurecht-Detektor
📊 Einkommensanrechnung
🕊️ Sterbevierteljahr
💶 Netto & Steuer-Check
💍 Abfindung Wiederheirat

🕊️ Witwenrenten-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Witwenrente mit Einkommensanrechnung – alle Werte aktuell nach Rentenwert 40,79 € (gültig 1.7.2025–30.6.2026).

💑 Ehe & Personendaten
Bitte geben Sie das Hochzeitsdatum ein.
Bitte geben Sie das Todesdatum ein.
Bitte geben Sie Ihr Geburtsdatum ein.
Bitte geben Sie das Geburtsdatum des Verstorbenen ein.
📋 Rente des Verstorbenen
€ / Monat
Bitte geben Sie die Brutto-Monatsrente ein.
Bitte wählen Sie den Witwenrenten-Typ.
💰 Eigenes Einkommen der Witwe / des Witwers

Tragen Sie alle Bruttobeträge ein. Die pauschale Bereinigung auf Netto erfolgt automatisch. Im Sterbevierteljahr (erste 3 Kalendermonate) findet keine Einkommensanrechnung statt.

€ / Monat
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🏠 Wohngeld-Synergie (optional)

Ihre Witwenrente (brutto)

0,00 €
pro Monat (nach Einkommensanrechnung)
Witwenrente vor Anrechnung
0,00 €
Abzug Einkommensanrechnung
0,00 €
Witwenrenten-Typ
Kinderzuschlag (Neurecht)
0,00 €

📊 Einkommens-Anrechnungs-Navigator

0 € Freibetrag: 1.076,86 € Ihr Netto
Freibetrag
Freibetrag (anrechnungsfrei)
40 % werden angerechnet

📋 Berechnungsweg Einkommensanrechnung

EinkommensartBruttoPauschaleNetto

💶 Netto-Witwenrente & Steuer-Check 2026

PositionBetrag

🕊️ Sterbevierteljahr – Ihre Liquidität in den ersten 3 Monaten

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Vorschuss auf die Witwenrente

Beim Rentenservice der Deutschen Post können Sie einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen, um Bestattungskosten und erste Fixkosten zu decken. Kontakt: 0800 1000 4800 (kostenlos). Alternativ kann die Rente des Verstorbenen für den Sterbemonat noch in voller Höhe auf das gemeinsame Konto fließen.

⚖️ Diese Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung. Die tatsächliche Höhe der Witwenrente wird von der Deutschen Rentenversicherung auf Basis der kompletten Versicherungsbiografie des Verstorbenen ermittelt. Alle Werte basieren auf den für 2026 geltenden Regelungen (Rentenwert 40,79 € gültig 1.7.2025–30.6.2026, Freibetrag 1.076,86 €). Die Netto- und Steuerberechnung ist eine Näherung – die tatsächliche Steuerlast hängt von Ihrer gesamten Steuersituation ab. Bei Fragen wenden Sie sich an die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung (0800 1000 4800).

🕊️ Sterbevierteljahr-Simulator

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod Ihres Ehepartners wird dessen Rente in voller Höhe (100 %) ohne Einkommensanrechnung weitergezahlt. Dieses Tool berechnet Ihre Liquidität in dieser kritischen Phase.

€ / Monat
Bitte geben Sie die Rente ein.
Bitte geben Sie das Todesdatum ein.
€ / Monat

Sterbevierteljahr – Ihre finanzielle Übersicht

0,00 €
Gesamtbetrag im Sterbevierteljahr (3 Monate × volle Rente)
Pro Monat (100 %)
0,00 €
Zeitraum
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Vorschuss auf die Witwenrente

Beim Rentenservice der Deutschen Post (Tel.: 0800 1000 4800, kostenlos) können Sie einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen, um Bestattungskosten und erste Fixkosten zu decken. Die Antragstellung ist auch über die Gemeinde- oder Stadtverwaltung möglich. Der Rentenantrag selbst muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.

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Wichtig: Bankkonten & Daueraufträge

Informieren Sie sofort die Bank über den Todesfall. Bei Gemeinschaftskonten fließt die Rente des Verstorbenen für den Sterbemonat in der Regel noch auf das gemeinsame Konto. Prüfen Sie Daueraufträge und Einzugsermächtigungen, und kündigen Sie nicht mehr benötigte Verträge zeitnah.

⚖️ Diese Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung. Die tatsächliche Höhe der Witwenrente wird von der Deutschen Rentenversicherung auf Basis der kompletten Versicherungsbiografie des Verstorbenen ermittelt. Bei Fragen wenden Sie sich an die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung (0800 1000 4800).

💍 Abfindung bei Wiederheirat

Bei einer erneuten Heirat endet der Anspruch auf Witwenrente. Als Entschädigung wird eine einmalige Abfindung gezahlt. Bei der großen Witwenrente beträgt sie das 24-Fache der durchschnittlichen monatlichen Witwenrente der letzten 12 Monate. Bei der kleinen Witwenrente vermindert sich das 24-Fache um die Anzahl der Monate, für die die Rente bereits geleistet wurde (§ 107 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

€ / Monat
Bitte geben Sie die durchschnittliche Monatsrente ein.

Rentenabfindung bei Wiederheirat

0,00 €
Einmalzahlung (24 × Ø-Monatsrente der letzten 12 Monate)
Ø Monatsrente
0,00 €
Faktor
× 24 Monate
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Wiederaufleben der Witwenrente

Wird die neue Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, oder stirbt der neue Ehepartner, kann die frühere Witwenrente auf Antrag wieder aufleben. Die bereits gezahlte Abfindung wird dann verrechnet. Stellen Sie den Antrag beim Rentenversicherungsträger, da die Witwenrente nicht automatisch wieder gezahlt wird.

⚠️
Tipp: Vor der Entscheidung rechnen

Vergleichen Sie: Lohnt sich die Einmalzahlung, oder wäre die laufende Witwenrente langfristig wertvoller? Bei einer monatlichen Witwenrente von 800 € beträgt die Abfindung 19.200 €. Würden Sie die Rente 24 Monate weiterbezogen, kämen Sie auf denselben Betrag. Ab dem 25. Monat wäre die laufende Rente also „günstiger" gewesen.

⚖️ Diese Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung. Die tatsächliche Abfindungshöhe wird von der Deutschen Rentenversicherung berechnet. Bei Fragen wenden Sie sich an die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung (0800 1000 4800).

Witwenrente 2026: Alles, was Sie wissen müssen

Die Witwenrente (auch Witwerrente oder Hinterbliebenenrente) ist eine der wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll den Lebensunterhalt des überlebenden Ehepartners nach dem Tod des Partners sichern. Mehr als fünf Millionen Menschen in Deutschland beziehen diese Leistung. Gerade in einer Zeit, in der viele Hinterbliebene – vor allem Frauen – durch unterbrochene Erwerbsbiografien und Teilzeitarbeit nur geringe eigene Rentenansprüche aufgebaut haben, kann die Witwenrente die entscheidende Säule gegen Altersarmut sein.

Unser Witwenrenten-Rechner 2026 geht weit über eine einfache Prozentrechnung hinaus: Er ermittelt automatisch, ob für Sie das alte oder das neue Recht gilt, berechnet die Einkommensanrechnung mit allen pauschalen Abzügen, simuliert das Sterbevierteljahr und zeigt Ihnen, was nach Steuern und Sozialabgaben tatsächlich auf Ihrem Konto ankommt.

Große vs. kleine Witwenrente: Die Unterschiede

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet grundsätzlich zwischen der großen und der kleinen Witwenrente. Welche Form Sie erhalten, hängt von Ihrem Alter, Ihrer Erwerbsfähigkeit und davon ab, ob Sie Kinder erziehen.

Merkmal Große Witwenrente Kleine Witwenrente
Höhe (Neurecht) 55 % der Rente des Verstorbenen 25 % der Rente des Verstorbenen
Höhe (Altrecht) 60 % der Rente des Verstorbenen 25 % der Rente des Verstorbenen
Dauer (Neurecht) Unbefristet 24 Monate
Dauer (Altrecht) Unbefristet Unbefristet
Voraussetzung Alter ≥ 46 J. 6 Mon. (2026), erwerbsgemindert oder Kind unter 18 Keine besonderen Voraussetzungen
Kinderzuschlag Ja (nur Neurecht) Ja (nur Neurecht)

Voraussetzungen für den Bezug

Für beide Formen der Witwenrente gelten die gleichen Grundvoraussetzungen:

  • Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben (keine Scheidung).
  • Die Ehe muss nach neuem Recht mindestens ein Jahr bestanden haben (Ausnahme: Unfalltod oder Ehe vor 2002 nach altem Recht).
  • Der Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben oder bereits eine Rente bezogen haben.
  • Die Witwe / der Witwer darf nicht erneut geheiratet haben.

Altes Recht vs. Neues Recht: Der entscheidende Unterschied

Seit dem 1. Januar 2002 gilt das neue Hinterbliebenenrecht. Ob für Ihren Fall das alte oder das neue Recht Anwendung findet, hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe und Dauer Ihrer Witwenrente.

Kriterium Altes Recht Neues Recht
Gilt, wenn Ehepartner vor 1.1.2002 verstorben oder Ehe vor 1.1.2002 und ein Partner vor 2.1.1962 geboren Alle anderen Fälle
Große Witwenrente 60 % der Rente 55 % der Rente
Kleine Witwenrente 25 %, unbefristet 25 %, auf 24 Monate befristet
Kinderzuschlag Nein Ja (0,1010 EP pro Monat für erstes Kind, 0,0505 EP für weitere)
Anrechenbare Einkommen Nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Nahezu alle Einkommensarten, inkl. Miete, Kapital, Betriebsrenten

Unser Rechner ermittelt anhand des Hochzeitsdatums und der Geburtsdaten automatisch, welches Recht für Sie gilt – der sogenannte Alt-/Neurecht-Auto-Detektor.

Einkommensanrechnung 2026: Der Freibetrag und die 40-%-Regel

Die Einkommensanrechnung ist das Herzstück der Witwenrentenberechnung und gleichzeitig die häufigste Fehlerquelle. So funktioniert sie:

Schritt 1: Pauschales Nettoeinkommen ermitteln

Die Deutsche Rentenversicherung verwendet keine tatsächlichen Nettobeträge, sondern rechnet das Bruttoeinkommen mit festen Pauschalen in ein fiktives Nettoeinkommen um:

Einkommensart Pauschaler Abzug Pauschales Netto
SV-pflichtiges Arbeitsentgelt 40,0 % 60,0 % des Brutto
Eigene gesetzliche Rente 14,0 % 86,0 % des Brutto
Beamtenpension 27,5 % 72,5 % des Brutto
Betriebsrente / VBL 14,0 % 86,0 % des Brutto
Mieteinnahmen (nur Neurecht) 25,0 % 75,0 % des Brutto
Kapitalerträge (nur Neurecht) 25,0 % 75,0 % des Brutto
Minijob (rv-frei) 0,0 % 100,0 % des Brutto
ALG I / Krankengeld 11,25 % 88,75 % des Brutto

Schritt 2: Freibetrag abziehen

Vom pauschalierten Nettoeinkommen wird der Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt er 1.076,86 € monatlich. Pro waisenrentenberechtigtem Kind erhöht er sich um 228,42 € (5,6 × Rentenwert).

Schritt 3: 40 % des Übersteigens anrechnen

Übersteigt das pauschale Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 % des übersteigenden Betrags von der Brutto-Witwenrente abgezogen. Der Rest bleibt unberührt.

Das Sterbevierteljahr: 100 % Rente ohne Anrechnung

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Ehepartners wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe (100 %) als Witwenrente ausgezahlt – und zwar ohne jegliche Einkommensanrechnung. Das gilt unabhängig davon, ob später die große oder die kleine Witwenrente gezahlt wird.

Diese Regelung ist besonders wichtig, da in den ersten Wochen nach dem Todesfall hohe Kosten anfallen können: Bestattungskosten, laufende Miete, Versicherungen und andere Fixkosten. Der Kinderzuschlag bei Neurecht wird im Sterbevierteljahr nicht gewährt, da der Rentenartfaktor in dieser Zeit 1,0 beträgt.

Netto-Witwenrente: Was nach Steuern und Abgaben bleibt

Die Brutto-Witwenrente ist nicht gleich dem Betrag, der auf Ihrem Konto ankommt. Folgende Abzüge fallen an:

  • Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (durchschnittlich ca. 2,9 % in 2026). Rentner zahlen den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 %) und den halben Zusatzbeitrag (ca. 1,45 %).
  • Pflegeversicherung: Der Beitragssatz beträgt 3,6 % (für Kinderlose ab 23: 4,2 %). Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren verringert sich der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte pro Kind (bis zum fünften Kind). Rentner zahlen den vollen Beitrag.
  • Einkommensteuer: Für Neurentner 2026 gilt ein Besteuerungsanteil von 84 %. Das bedeutet: 84 % der Brutto-Witwenrente sind steuerpflichtig. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt davon ab, ob das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € (Einzelveranlagung) übersteigt.

Abfindung bei Wiederheirat: Das 24-Fache der Monatsrente

Heiratet die Witwe oder der Witwer erneut, endet die Witwenrente. Als finanzieller Ausgleich wird auf Antrag eine einmalige Abfindung gezahlt. Diese beträgt bei der großen Witwenrente das 24-Fache der durchschnittlichen monatlichen Witwenrente der vergangenen 12 Monate. Bei der kleinen Witwenrente vermindert sich das 24-Fache um die Anzahl der Kalendermonate, für die die kleine Witwenrente bereits geleistet wurde (§ 107 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

Wichtig zu wissen: Wird die neue Ehe geschieden, aufgehoben oder stirbt der neue Ehepartner, kann die alte Witwenrente auf Antrag wieder aufleben. Die bereits gezahlte Abfindung wird dann anteilig verrechnet.

Wohngeld-Synergie: Der Freibetrag bei 33 Grundrentenzeiten

Wer eine niedrige Witwenrente bezieht, kann zusätzlich Wohngeld beantragen. Besonders vorteilhaft ist die Kombination mit dem Grundrenten-Freibetrag beim Wohngeld: Wenn die Witwe/der Witwer oder der Verstorbene mindestens 33 Grundrentenzeiten erreicht hat, wird beim Wohngeld ein Freibetrag von bis zu 281,50 € monatlich gewährt. Dieser Freibetrag gilt auch dann, wenn der Grundrentenzuschlag selbst wegen zu hohem Einkommen auf 0 € gekürzt wurde – allein die 33 Jahre Grundrentenzeiten reichen aus.

Häufige Fehler und Irrtümer bei der Witwenrente

  • Irrtum: „Die Witwenrente wird automatisch gezahlt." – Falsch. Sie müssen die Witwenrente aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
  • Irrtum: „Mein gesamtes Einkommen wird abgezogen." – Falsch. Nur 40 % des Einkommens über dem Freibetrag werden angerechnet. Einkommen unter dem Freibetrag bleibt unberührt.
  • Irrtum: „Altrecht ist immer besser." – Nicht immer. Bei Kindererziehung kann der Kinderzuschlag im Neurecht die Differenz von 60 % auf 55 % teilweise oder vollständig ausgleichen.
  • Irrtum: „Bei Wiederheirat verliere ich alles." – Nicht ganz. Sie erhalten eine Abfindung (24 × Monatsrente), und bei Scheitern der neuen Ehe kann die alte Rente wiederaufleben.
  • Irrtum: „Im Sterbevierteljahr bekomme ich nur 55 % / 60 %." – Falsch. Im Sterbevierteljahr wird die volle Rente (100 %) ohne Anrechnung gezahlt.

Häufig gestellte Fragen zur Witwenrente 2026

Wie hoch ist die Witwenrente 2026?

Die große Witwenrente beträgt 55 % (neues Recht) oder 60 % (altes Recht) der Rente des Verstorbenen. Die kleine Witwenrente liegt bei 25 %. In den ersten drei Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) wird die volle Rente (100 %) ohne Einkommensanrechnung gezahlt. Ob Ihr Einkommen die Witwenrente zusätzlich mindert, hängt vom Freibetrag ab.

Was ist der Freibetrag bei der Witwenrente 2026?

Der Freibetrag beträgt vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 monatlich 1.076,86 € (berechnet als 26,4 × Rentenwert 40,79 €). Pro waisenrentenberechtigtem Kind erhöht er sich um 228,42 € (5,6 × Rentenwert). Ab Juli 2026 wird der Freibetrag auf ca. 1.122,53 € steigen (bei Rentenwert 42,52 €, bestätigt). Nur Nettoeinkommen über dem Freibetrag wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.

Wann gilt altes Recht und wann neues Recht?

Das alte Recht gilt in zwei Fällen: Erstens, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Zweitens, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde UND mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In allen anderen Fällen gilt das neue Recht. Der Unterschied: Altes Recht gewährt 60 % große Witwenrente und unbefristete kleine Witwenrente, aber keinen Kinderzuschlag. Neues Recht gewährt 55 % große Witwenrente und 24 Monate kleine Witwenrente, dafür mit Kinderzuschlag.

Wie viel darf ich zur Witwenrente dazuverdienen 2026?

Grundsätzlich gibt es keine feste Hinzuverdienstgrenze – die Witwenrente wird nicht komplett gestrichen, sondern nur anteilig gekürzt. Der Freibetrag liegt bei 1.076,86 € netto monatlich (plus 228,42 € pro Kind). Das Bruttoeinkommen wird pauschal bereinigt: Bei SV-pflichtigem Lohn werden 40 % abgezogen, bei eigener Rente 14 %. Nur der Betrag über dem Freibetrag wird zu 40 % von der Witwenrente abgezogen. Im Sterbevierteljahr findet keine Anrechnung statt.

Was passiert mit der Witwenrente bei Wiederheirat?

Bei einer erneuten Heirat endet der Anspruch auf Witwenrente. Als Abfindung wird bei der großen Witwenrente das 24-Fache der durchschnittlichen monatlichen Witwenrente der letzten 12 Monate gezahlt. Bei der kleinen Witwenrente vermindert sich das 24-Fache um die Anzahl der Kalendermonate, für die die kleine Witwenrente bereits geleistet wurde (§ 107 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Wird die neue Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, oder stirbt der neue Ehepartner, kann die frühere Witwenrente auf Antrag wieder aufleben. Die bereits gezahlte Abfindung wird verrechnet.

Wird die Witwenrente besteuert?

Ja, die Witwenrente ist steuerpflichtig. Für Neurentner 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 %. Das bedeutet: 84 % der Brutto-Witwenrente sind als steuerpflichtiges Einkommen zu berücksichtigen. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt davon ab, ob Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen (eigene Rente + Witwenrente + sonstige Einkünfte) den Grundfreibetrag von 12.348 € (Einzelveranlagung) im Jahr 2026 übersteigt. Zusätzlich werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Brutto-Witwenrente abgezogen.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr umfasst die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners. In dieser Zeit wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe (100 %, Rentenartfaktor 1,0) als Witwenrente ausgezahlt – unabhängig davon, ob die Witwe/der Witwer eigenes Einkommen hat. Es findet keine Einkommensanrechnung statt. Ab dem vierten Monat wird dann die reguläre große oder kleine Witwenrente gezahlt (55 % / 60 % / 25 %), und die Einkommensanrechnung beginnt.

Welche Einkommen werden auf die Witwenrente angerechnet?

Im neuen Recht werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet: Erwerbseinkommen (Lohn, Gehalt), eigene gesetzliche Renten, Beamtenpensionen, Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, ALG I, Krankengeld und Elterngeld. Im alten Recht werden dagegen hauptsächlich Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (ALG I, Krankengeld) angerechnet – Mieteinnahmen und Kapitalerträge bleiben bei Altrechtsfällen außen vor. Grundsätzlich nicht angerechnet werden: Grundsicherung im Alter, staatlich geförderte Riester-Renten und Einkommen anderer Haushaltsmitglieder.

Gibt es einen Kinderzuschlag zur Witwenrente?

Ja, aber nur im neuen Recht (Ehen ab 2002 oder beide Partner nach 1.1.1962 geboren). Ab dem 4. Monat nach dem Tod wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten gewährt: Für das erste Kind 0,1010 EP pro Monat für 36 Monate (Summe: 3,636 EP), für jedes weitere Kind 0,0505 EP pro Monat (Summe: 1,818 EP). Multipliziert mit dem Rentenartfaktor 0,55 und dem Rentenwert 40,79 € ergibt sich für das erste Kind ein Zuschlag von ca. 81,57 € monatlich zur großen Witwenrente. Dies soll die Absenkung von 60 % auf 55 % teilweise ausgleichen.

Kann ich Wohngeld zusätzlich zur Witwenrente bekommen?

Ja, Witwenrentner können Wohngeld beantragen, sofern ihr Einkommen unter den Wohngeld-Grenzen liegt. Besonders vorteilhaft: Wer oder wessen verstorbener Partner mindestens 33 Grundrentenzeiten erreicht hat, erhält beim Wohngeld einen Freibetrag von bis zu 281,50 € monatlich. Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob ein Grundrentenzuschlag gezahlt wird – allein die 33 Jahre Beitragszeit reichen aus. Nutzen Sie unseren Wohngeld-Rechner, um Ihren Anspruch zu prüfen.

Was ist die Aktivrente und betrifft sie die Witwenrente?

Die Aktivrente ist eine steuerliche Regelung ab 2026: Ruheständler, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, können bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Diese Regelung betrifft allerdings nur die Einkommensteuer, nicht die Einkommensanrechnung der Rentenversicherung. Für die Witwenrente ändert sich durch die Aktivrente nichts – die Einkommensanrechnung arbeitet weiterhin mit den pauschalen Netto-Ansätzen und dem Freibetrag von 1.076,86 €.

Wie lange muss man verheiratet sein für die Witwenrente?

Nach neuem Recht muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Ausnahmen gelten bei Unfalltod oder wenn die Ehe erkennbar nicht zur Versorgungsabsicherung geschlossen wurde (z. B. gemeinsame Kinder, langjährige Beziehung). Nach altem Recht (Ehe vor 2002, mindestens ein Partner vor 2.1.1962 geboren) gibt es diese Mindestdauer nicht.

Wie wirkt sich die eigene Rente auf die Witwenrente aus?

Die eigene gesetzliche Rente wird bei der Einkommensanrechnung mit einem pauschalen Abzug von 14 % berücksichtigt. Von der Brutto-Rente bleiben also 86 % als anrechenbares Nettoeinkommen. Liegt dieses unter dem Freibetrag von 1.076,86 €, erfolgt keine Kürzung. Beispiel: Bei 1.200 € eigener Brutto-Rente ergibt sich ein Netto von 1.032 € – das liegt unter dem Freibetrag, also keine Kürzung der Witwenrente. Bei 1.500 € wären es 1.290 € Netto, davon 213,14 € über dem Freibetrag, wovon 40 % = 85,26 € von der Witwenrente abgezogen werden.

Was ist ein Rentensplitting als Alternative zur Witwenrente?

Beim Rentensplitting werden die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dies kann sich lohnen, wenn beide Partner ähnlich hohe Einkommen hatten oder der überlebende Partner eine deutlich höhere Lebenserwartung hat. Im Gegenzug verzichtet man auf die Witwenrente. Das Rentensplitting muss zu Lebzeiten beider Partner beantragt werden. Es lohnt sich vor allem für jüngere Paare mit annähernd gleichen Rentenansprüchen und ist unwiderruflich. Lassen Sie sich dazu von der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Unsere Rechner werden von unserer juristischen Fachredaktion regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: März 2026