📊 Rürup-Rechner 2026 – 5-in-1
Steuer-Limit-Monitor · Depot-Simulator · BU-Kombi-Hebel · Netto-Wahrheit · Einmalzahlungs-Optimierer
💡 BU = Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Rürup-Rente ist die einzige Möglichkeit, BU-Beiträge zu 100 % steuerlich abzusetzen – als Zusatzversicherung (BUZ) im Rürup-Mantel. Voraussetzung: BU-Anteil ≤ 50 % des Gesamtbeitrags.
💰 Zahlen Sie noch vor dem 31.12. eine Sonderzahlung ein, um Ihre Steuerlast 2026 gezielt zu senken. Der Optimierer zeigt Ihnen den maximalen Steuervorteil.
Steuerberechnung im Detail
Steuer-Limit-Monitor
Kapitalentwicklung über die Laufzeit
Hinweis: Die Simulation dient der Veranschaulichung. Tatsächliche Renditen können erheblich abweichen. Ein Basisrentendepot ohne Garantie bietet höhere Chancen, aber auch das Risiko von Verlusten. Historische Renditen sind kein Indikator für zukünftige Ergebnisse.
BU-Kombi-Hebel im Detail
Wichtig: Im Leistungsfall wird die BU-Rente aus dem Rürup-Mantel mit dem Besteuerungsanteil (2026: 84 %) besteuert. Eine eigenständige BU ist steuerlich günstiger in der Leistungsphase, aber die Beiträge können dort nur sehr begrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) abgesetzt werden. Der Rürup-BU-Kombi-Hebel lohnt sich besonders bei hohem Grenzsteuersatz.
Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
Wachstumschancengesetz: Besteuerung bis 2058 gestreckt
Einmalzahlungs-Optimierer
Rürup-Rente 2026 (Basisrente): Steuervorteil, Höchstbetrag & Strategien im Detail
Die Rürup-Rente – offiziell Basisrente genannt – ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung die zweite Säule der steuerlich geförderten Altersvorsorge in Deutschland. Benannt nach dem Ökonomen Bert Rürup, wurde sie 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt und richtet sich besonders an Selbstständige, Freiberufler und Gutverdiener, die keinen oder nur begrenzten Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung haben. 2026 erreicht die steuerliche Förderung ihren vollen Umfang: 100 % der Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar – ein Meilenstein, der die Basisrente attraktiver macht denn je.
Alle Kennzahlen auf einen Blick – Steuerjahr 2026
| Parameter | Wert 2026 | Relevanz |
|---|---|---|
| Höchstbetrag (Ledig) | 30.826 € | Maximal absetzbare Summe für die gesamte Basisversorgung |
| Höchstbetrag (Paare) | 61.652 € | Bei gemeinsamer Veranlagung (Ehepartner / eingetragene Lebenspartner) |
| Steuerlicher Abzug | 100 % | Volle Berücksichtigung als Sonderausgaben (seit 2023) |
| Besteuerungsanteil (Neurentner 2026) | 84 % | Gilt für den Rentenjahrgang 2026, lebenslang festgeschrieben |
| Volle Besteuerung (100 %) | Ab Rentenjahrgang 2058 | Gestreckt durch Wachstumschancengesetz 2024 (vorher 2040) |
| DRV-Beitragssatz | 18,6 % | AN + AG je 9,3 %, wird voll auf Höchstbetrag angerechnet |
| BBG DRV 2026 | 101.400 € | Maximales Brutto für DRV-Beitragsberechnung (bundeseinheitlich) |
| Grundfreibetrag 2026 | 12.348 € | Steuerfrei bleibt das Existenzminimum |
Der Höchstbetrag 2026
Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung (§ 10 Abs. 3 EStG) beträgt 2026 für Ledige 30.826 Euro und für Verheiratete bei Zusammenveranlagung 61.652 Euro. Dieser Betrag orientiert sich an der knappschaftlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst. Entscheidend ist: Der Höchstbetrag gilt nicht allein für die Rürup-Rente, sondern für die gesamte Basisversorgung – also inklusive der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- UND Arbeitgeberanteil) sowie der Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk.
100 % Sonderausgabenabzug
Seit dem Steuerjahr 2023 sind Beiträge zur Basisversorgung zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG). Damit entfällt die jahrelange schrittweise Anhebung, die ursprünglich erst 2025 bei 100 % landen sollte. Der Gesetzgeber hat diesen Schritt im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 vorgezogen. Für den Sparer bedeutet das: Jeder Euro, der innerhalb des Höchstbetrags in eine Rürup-Rente fließt, mindert das zu versteuernde Einkommen im gleichen Umfang.
Warum der Steuer-Limit-Monitor entscheidend ist
Das häufigste Missverständnis bei der Rürup-Rente: Viele Sparer denken, sie könnten einfach den vollen Höchstbetrag einzahlen. Tatsächlich ist der steuerlich wirksame Spielraum aber bereits durch bestehende Pflichtbeiträge reduziert. Ein Angestellter mit einem Bruttoeinkommen von 60.000 Euro zahlt zusammen mit seinem Arbeitgeber bereits rund 11.160 Euro (18,6 % × 60.000 €) in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Der verbleibende steuerliche Spielraum für eine Rürup-Rente beträgt dann nur noch 30.826 − 11.160 = 19.666 Euro. Jeder Euro darüber ist steuerlich wirkungslos – er wird im Alter aber voll besteuert.
Für Selbstständige ohne Pflichtbeiträge steht dagegen der volle Spielraum von 30.826 Euro (Ledige) zur Verfügung. Freiberufler in einem Versorgungswerk müssen ihre dortigen Beiträge (inklusive etwaiger Arbeitgeberzuschüsse) gegenrechnen.
Die „Netto-Wahrheit": 84 % Besteuerung für Neurentner 2026
Während die Einzahlung heute zu 100 % absetzbar ist, wird die spätere Rente nur anteilig besteuert. Für Neurentner im Jahr 2026 sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG genau 84 % der Rente steuerpflichtig – die verbleibenden 16 % bleiben dauerhaft steuerfrei. Dieser steuerfreie Anteil wird im Jahr des Rentenbeginns festgeschrieben und gilt lebenslang.
Durch das Wachstumschancengesetz 2024 wurde die Erreichung der vollen Besteuerung (100 %) von ursprünglich 2040 auf 2058 gestreckt. Der Besteuerungsanteil steigt seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr (statt zuvor 1 Prozentpunkt). Das bedeutet: Wer heute 35 Jahre alt ist und mit 67 in Rente geht (also 2058), erreicht gerade erst die 100-%-Besteuerung. Alle, die vor 2058 in Rente gehen, profitieren von einem dauerhaft steuerfreien Anteil ihrer Rürup-Rente – ein erheblicher Steuervorteil.
BU-Kombi-Hebel: Berufsunfähigkeitsschutz steuerlich optimieren
Die Rürup-Rente bietet einen einzigartigen Vorteil für den Berufsunfähigkeitsschutz (BU): Wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung (BUZ) innerhalb eines Rürup-Vertrags abgeschlossen, sind die BU-Beiträge als Sonderausgaben absetzbar – und zwar zu 100 %. Bei einer eigenständigen BU können die Beiträge dagegen nur im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) geltend gemacht werden, deren Höchstbetrag (1.900 € bzw. 2.800 €) bei den meisten Arbeitnehmern bereits ausgeschöpft ist.
Der Hebel ist beachtlich: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % kostet eine BU mit 100 € Monatsbeitrag effektiv nur rund 58 € – das Finanzamt übernimmt indirekt 42 €. Allerdings gilt im Leistungsfall: Die BU-Rente aus dem Rürup-Mantel wird mit dem Besteuerungsanteil besteuert (2026: 84 %). Eine eigenständige BU-Rente wird dagegen günstiger mit dem Ertragsanteil besteuert.
Basisrentendepot: ETF-Fokus ohne teure Garantiekosten
Klassische Rürup-Verträge mit 100 % Bruttobeitragsgarantie müssen einen Großteil des Kapitals in sichere, niedrig verzinste Anlagen leiten – bei vielen Anbietern führte das zu faktischen Negativrenditen nach Kosten. Fondsgebundene Rürup-Produkte ohne oder mit reduzierter Garantie bieten eine Alternative.
Bei einem Basisrentendepot mit 0 % Garantie kann das gesamte Kapital in breit gestreute Aktien-ETFs fließen. Historisch hat ein globales Aktienportfolio über 20+ Jahre im Durchschnitt deutlich höhere Renditen erzielt als Garantieprodukte. Die sogenannten „Garantiekosten" – die Renditedifferenz zwischen einem Depot ohne und mit 100 % Garantie – können über 30 Jahre Laufzeit einen erheblichen Anteil der Endrente ausmachen.
Einmalzahlungs-Optimierer: Steuerlast zum Jahresende gezielt senken
Besonders zum Jahresende ist die Rürup-Rente ein beliebtes Instrument zur Steueroptimierung. Viele Selbstständige und Gutverdiener nutzen Einmalzahlungen (Zuzahlungen) in einen bestehenden Rürup-Vertrag, um die Steuerlast des laufenden Jahres kurzfristig zu senken. Die Zahlung muss bis zum 31.12. beim Anbieter eingegangen sein, um steuerlich im betreffenden Jahr zu wirken. Der Steuervorteil ergibt sich unmittelbar: Der eingezahlte Betrag (bis zum Höchstbetrag) mindert das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.
Rürup-Rente: Was man nicht vergessen darf
Die Rürup-Rente hat auch wesentliche Einschränkungen: Die Basisrente ist nicht kündbar – einmal eingezahltes Geld kann nicht mehr entnommen werden. Es gibt kein Kapitalwahlrecht: Die Leistung erfolgt ausschließlich als lebenslange Rente, frühestens ab dem 62. Lebensjahr. Die Rürup-Rente ist nicht beleihbar, nicht vererbbar (außer über eine vereinbarte Hinterbliebenenrente für Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder) und nicht übertragbar. Bei kurzer Lebensdauer nach Rentenbeginn verfällt das angesparte Kapital in der Regel. Beitragsfreistellung ist möglich – die bisherigen Ansprüche bleiben dann erhalten, aber es fließt kein neues Geld in den Vertrag.
Rürup vs. Riester vs. ETF-Sparplan: Welche Altersvorsorge passt?
Die optimale Altersvorsorge ist selten ein Entweder-oder. Rürup eignet sich besonders für Personen mit hohem Grenzsteuersatz, die den sofortigen Steuervorteil nutzen wollen und die Einschränkungen (Verrentungspflicht, keine Vererbbarkeit) akzeptieren. Riester (ab 2026 reformiert als Altersvorsorgedepot) lohnt sich besonders für Familien mit Kindern und Geringverdiener. Ungeförderte ETF-Sparpläne bieten maximale Flexibilität – keine Verrentungspflicht, jederzeitige Verfügbarkeit, freie Vererbbarkeit – dafür aber keinen Steuervorteil in der Einzahlungsphase. Eine Kombination aus Rürup (für den Steuerhebel) und ETF-Sparplan (für die Flexibilität) ist oft die klügste Strategie.
Häufig gestellte Fragen zur Rürup-Rente 2026
Die Rürup-Rente (Basisrente) ist eine private Altersvorsorge mit steuerlicher Förderung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie wurde 2005 eingeführt und richtet sich besonders an Selbstständige (ohne Zugang zur DRV), Gutverdiener mit hohem Grenzsteuersatz und Freiberufler in Versorgungswerken. Der Höchstbetrag 2026 beträgt 30.826 Euro (Ledige) bzw. 61.652 Euro (Verheiratete bei Zusammenveranlagung). Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar.
Der Höchstbetrag beträgt 2026 für Ledige 30.826 Euro und für Verheiratete 61.652 Euro. Entscheidend: Dieser Betrag umfasst die gesamte Basisversorgung. Angerechnet werden der Arbeitnehmer- UND der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (DRV), Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk sowie Rürup-Beiträge. Nur der verbleibende „Spielraum" nach Abzug dieser Beiträge kann steuerlich wirksam in eine Rürup-Rente eingezahlt werden.
Rürup-Renten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Für Neurentner 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Die verbleibenden 16 % sind dauerhaft steuerfrei. Durch das Wachstumschancengesetz 2024 steigt der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr und erreicht 100 % erst im Rentenjahrgang 2058. Das ist ein erheblicher Vorteil für alle, die vor 2058 in Rente gehen.
Ja, Einmalzahlungen (Zuzahlungen) in einen bestehenden Rürup-Vertrag sind ein beliebtes Steueroptimierungsinstrument. Die Zahlung muss bis zum 31.12.2026 beim Anbieter eingegangen sein. Steuerlich wirksam ist nur der Betrag innerhalb des Höchstbetrags (abzüglich aller anderen Beiträge zur Basisversorgung). Unser Einmalzahlungs-Optimierer berechnet den maximalen steuerlich sinnvollen Betrag.
Die Rürup-Rente ist der einzige Weg, BU-Beiträge steuerlich voll abzusetzen: Wird die BU als Zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen, zählen die BU-Beiträge als Sonderausgaben. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % kostet eine 100-€-BU effektiv nur ca. 58 €. Voraussetzung: Der BU-Beitragsanteil darf max. 50 % des Gesamtbeitrags betragen. Im Leistungsfall wird die BU-Rente allerdings mit dem Besteuerungsanteil (2026: 84 %) besteuert.
Ein Basisrentendepot mit 0 % Garantie kann das gesamte Kapital in renditestarke ETFs investieren. Ohne die Kosten einer Bruttobeitragsgarantie entfallen die sogenannten „Garantiekosten", die über 30 Jahre Laufzeit einen erheblichen Teil der Endrente auffressen können. Das Risiko: Ohne Garantie sind auch Verluste möglich. Bei langem Anlagehorizont (20+ Jahre) ist das historische Risiko für Verluste bei breit gestreuten Aktien-ETFs allerdings gering. Unser Depot-Simulator zeigt den Unterschied.
Die Rürup-Rente ist grundsätzlich nicht kündbar, nicht beleihbar und nicht vererbbar. Im Todesfall vor Rentenbeginn verfällt das Kapital, sofern keine Hinterbliebenenrente (für Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder) vereinbart wurde. Im Todesfall nach Rentenbeginn endet die Rente (es sei denn, eine Rentengarantiezeit wurde vereinbart). Beitragsfreistellung ist möglich. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich als lebenslange Rente, frühestens ab dem 62. Lebensjahr.
Der DRV-Gesamtbeitrag beträgt 18,6 % des beitragspflichtigen Bruttolohns (je 9,3 % Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Beide Anteile werden auf den Rürup-Höchstbetrag angerechnet. Beispiel: Bei 55.000 € Brutto = 55.000 × 0,186 = 10.230 € DRV-Gesamtbeitrag. Der verbleibende Spielraum für Rürup beträgt 30.826 − 10.230 = 20.596 €. Bei Brutto über der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 101.400 €) wird der DRV-Beitrag nur bis zur BBG berechnet: 101.400 × 0,186 = 18.860 €.
Das Wachstumschancengesetz 2024 hat die Erreichung der vollen Rentenbesteuerung (100 %) von 2040 auf 2058 verschoben. Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr (statt zuvor 1 Prozentpunkt). Das bedeutet: Für Rentenjahrgang 2026 gelten 84 %, für 2030: 86 %, für 2040: 91 %, für 2050: 96 %. Erst ab Rentenjahrgang 2058 wird die Rente zu 100 % besteuert. Für alle, die vorher in Rente gehen, bleibt ein dauerhafter steuerfreier Anteil.
Rürup eignet sich für Selbstständige und Gutverdiener mit hohem Steuersatz (Steuerhebel sofort, aber Verrentungspflicht und keine Vererbbarkeit). Riester (ab 2026 reformiert) lohnt sich für Familien mit Kindern und Geringverdiener (Zulagen bis 480 € + Kinderzulagen). ETF-Sparpläne bieten maximale Flexibilität (keine Verrentungspflicht, jederzeitige Verfügbarkeit, freie Vererbbarkeit), aber keinen Steuervorteil beim Einzahlen. Eine Kombination ist oft sinnvoll. Berechnen Sie Ihre Riester-Situation mit unserem Riester-Rechner 2026.
Ja, die Rürup-Rente steht grundsätzlich jedem offen – auch Angestellten und Beamten. Allerdings ist der steuerlich nutzbare Spielraum eingeschränkt: Bei Angestellten werden die DRV-Beiträge (AG + AN) angerechnet. Bei Beamten wird eine fiktive Beitragsleistung angerechnet, da die Beamtenversorgung als Basisversorgung gilt. Trotzdem kann sich Rürup für Gutverdiener in allen Berufsgruppen lohnen, wenn nach Anrechnung noch ein relevanter Spielraum verbleibt.
Ja, die Rürup-Rente ist grundsätzlich pfändungs- und insolvenzgeschützt und wird bei der Berechnung von Bürgergeld (SGB II) nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt. Da die Basisrente nicht vorzeitig aufgelöst werden kann, fällt sie nicht unter das anrechenbare Schonvermögen. Das macht Rürup besonders für Selbstständige attraktiv, die keinen gesetzlichen Insolvenzschutz über die DRV genießen.