Aktuell für 2026

Prozesskostenrechner – Gerichtskosten & Anwaltskosten 2026 berechnen

Berechnen Sie Gerichtskosten (GKG) und Anwaltsgebühren (RVG) nach aktuellem Stand. Mit automatischer Zuständigkeit (AG/LG) und PKH-Check.

Prozesskosten berechnen

Ermitteln Sie die voraussichtlichen Kosten für Ihren Rechtsstreit

1 Rechtsgebiet wählen
2 Streitwert ermitteln

ℹ️ Bei Zahlungsklagen: der eingeklagte Betrag. Bei Herausgabeklagen: der Wert der Sache.

3 Instanz & Verfahrensart
4 Erwarteter Verfahrensausgang
5 Anwaltliche Vertretung
6 Prozesskostenhilfe prüfen (optional)
Freibeträge 2026: bis 6 J. = 393 € | 7-14 J. = 429 € | 15-17 J. = 518 €

Ihre Kostenübersicht

🏛️
Zuständiges Gericht: -
0 €
Geschätzte Gesamtkosten des Verfahrens

Kostenaufstellung

⚖️ Gerichtskosten
Gerichtskosten gesamt: 0 €
👔 Anwaltskosten (pro Anwalt)
Anwaltskosten gesamt: 0 €

📋 Prozesskostenhilfe-Check

📊 Kostenrisiko je nach Ausgang

Geprüfter Inhalt

Unsere Rechner nutzen die offizielle Gebührenlogik (GKG/RVG) und werden von unserer Fachredaktion (LL.B.) regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.

📅 Stand: Februar 2026 🔄 Nächste Prüfung: Juli 2026

⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar.

Gebührentabellen 2026 (Stand: Juni 2025)

Die Gerichts- und Anwaltsgebühren wurden zum 1. Juni 2025 um etwa 6% erhöht. Diese Sätze gelten auch im Jahr 2026 unverändert. Grundlage sind das Gerichtskostengesetz (GKG) für Gerichtsgebühren und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Anwaltsgebühren.

Gerichtskostengesetz (GKG) – Einfache Gebühr

Streitwert bis 1,0 Gebühr 3,0 Gebühren (Urteil)
500 €40 €120 €
1.000 €61 €183 €
2.000 €103 €309 €
5.000 €170,50 €511,50 €
10.000 €283 €849 €
25.000 €435,50 €1.306,50 €
50.000 €638 €1.914 €
100.000 €1.198 €3.594 €
200.000 €2.038 €6.114 €
500.000 €4.138 €12.414 €

Bei Streitwerten über 500.000 € erhöht sich die Gebühr um 210 € je angefangene 50.000 €.

Anwaltsgebühren nach RVG – Einfache Gebühr

Gegenstandswert bis 1,0 Gebühr Typisch 1. Instanz*
500 €51,50 €177,01 €
1.000 €93 €300,48 €
2.000 €176 €547,40 €
5.000 €354,50 €1.078,44 €
10.000 €652 €1.963,50 €
25.000 €927 €2.781,63 €
50.000 €1.357 €4.060,88 €
110.000 €1.755 €5.244,93 €
200.000 €2.352 €7.021 €
500.000 €3.752 €11.186 €

*Verfahrensgebühr 1,3 + Terminsgebühr 1,2 = 2,5-fach; zzgl. Auslagenpauschale (20 €) und 19% MwSt.

Zuständigkeit: Amtsgericht oder Landgericht?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Streitwertgrenze: Das Amtsgericht ist für Streitwerte bis 10.000 € zuständig (vorher 5.000 €). Dies hat Auswirkungen auf Anwaltszwang und Kostenrisiko.

Normale Streitwertgrenze

Amtsgericht

Streitwert bis 10.000 €

  • ✅ Kein Anwaltszwang
  • ✅ Geringeres Kostenrisiko
  • ✅ Ortsnähe (viele Standorte)
Landgericht

Streitwert über 10.000 €

  • ⚠️ Anwaltszwang
  • ⚠️ Höheres Kostenrisiko
  • ✅ Spezialisierte Kammern

Streitwertunabhängige Zuständigkeiten (NEU 2026)

Bestimmte Rechtsgebiete werden unabhängig vom Streitwert einem Gericht zugewiesen:

🏠 Immer Amtsgericht

  • Wohnraummietrecht: Alle Streitigkeiten über Wohnraummiete
  • Nachbarrecht: §§ 906, 910, 911, 923 BGB (außer bei gewerblichen Betrieben)

🏛️ Immer Landgericht

  • Arzthaftung: Alle Streitigkeiten aus Heilbehandlungen
  • Presserecht: Veröffentlichungen in Presse, Internet, Rundfunk
  • Vergaberecht: Öffentliche Auftragsvergabe

Prozesskostenhilfe (PKH) 2026

Wer sich einen Prozess nicht leisten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten.

Voraussetzungen für PKH

  • Die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben
  • Die Klage darf nicht mutwillig sein
  • Das Einkommen nach Abzug der Freibeträge muss unter der Grenze liegen

PKH-Freibeträge 2026

Freibetrag für Betrag (bundesweit)
Antragsteller / Ehegatte619 €
Erwerbstätigenzuschlag282 €
Kind bis 6 Jahre393 €
Kind 7–14 Jahre429 €
Jugendliche 15–17 Jahre518 €
Erwachsene Kinder496 €

Zusätzlich werden angemessene Wohnkosten vom Einkommen abgezogen. In München und Umgebung gelten höhere Freibeträge.

PKH-Berechnung – Beispiel

Alleinstehende Person, erwerbstätig, 1.800 € netto, 600 € Wohnkosten:

Nettoeinkommen:1.800 €
– Grundfreibetrag:619 €
– Erwerbstätigenzuschlag:282 €
– Wohnkosten:600 €
= Einzusetzendes Einkommen:299 €

Bei einem einzusetzenden Einkommen von 299 € würde PKH mit Ratenzahlung bewilligt (Rate: ca. 150 €/Monat). Liegt das einzusetzende Einkommen unter 20 €, erfolgt die Bewilligung ratenfrei.

Besondere Rechtsgebiete

🏥 Sozialrecht – Klagen gegen Behörden

Bei Streitigkeiten mit Jobcenter, Krankenkasse, Rentenversicherung oder anderen Sozialleistungsträgern ist das Sozialgericht zuständig.

🎉
Keine Gerichtskosten für Versicherte!

Vor dem Sozialgericht fallen für Kläger (Versicherte) keine Gerichtskosten an (§ 183 SGG). Das Kostenrisiko beschränkt sich auf die eigenen Anwaltskosten.

Besonderheiten im Sozialrecht:

  • Kein Anwaltszwang: Sie können sich selbst vertreten
  • Keine Kostenerstattung: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst – auch bei Gewinn!
  • Betragsrahmengebühren: Anwälte rechnen nach Rahmengebühren ab, nicht nach Streitwert
  • Widerspruch kostenlos: Das Widerspruchsverfahren vor der Klage ist immer kostenfrei

💡 Tipp: Gewerkschaften, Sozialverbände (VdK, SoVD) und Mietervereine bieten oft kostenlose Rechtsberatung und -vertretung vor dem Sozialgericht.

🏗️ Privates Baurecht – Baumängel & Architektenrecht

Bei Streitigkeiten wegen Baumängeln, Architektenfehlern oder Handwerkerleistungen geht es meist um hohe Summen. Typische Streitwerte liegen zwischen 10.000 € und mehreren 100.000 €.

  • Meist Landgericht: Wegen der hohen Streitwerte fast immer mit Anwaltszwang
  • Baukammern: Viele Landgerichte haben spezialisierte Baukammern mit technischem Sachverstand
  • Selbstständiges Beweisverfahren: Oft sinnvoll, um Mängel schnell zu sichern (eigene Gebühren)

🛡️ Versicherungsrecht – Streit mit der Versicherung

Wenn die Versicherung nicht zahlt (Berufsunfähigkeit, Wohngebäude, Kfz-Kasko, Rechtsschutz), können Sie klagen.

  • Streitwert: Der streitige Betrag (bei BU: oft der kapitalisierte Rentenwert = sehr hoch!)
  • Zuständigkeit: AG bis 10.000 €, darüber LG
  • Ombudsmann: Vor der Klage ist der Versicherungsombudsmann eine kostenlose Alternative

©️ Urheberrecht – Abmahnungen & Bildrechte

Abmahnungen wegen Filesharing, Bildrechten oder anderen Urheberrechtsverletzungen sind häufig. Der Streitwert hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab.

  • Typische Streitwerte: 1.000 € (einfacher Verstoß) bis 15.000 € (gewerblich) und mehr
  • Zuständigkeit: Je nach Streitwert AG oder LG; viele LG haben spezialisierte Kammern
  • Abmahnkosten: Können bei Erstverstoß auf ca. 100 € gedeckelt sein (§ 97a Abs. 3 UrhG)

Häufige Fragen zu Prozesskosten

Was ist ein Prozesskostenrechner?

Ein Prozesskostenrechner ist ein Online-Tool zur Berechnung der voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten für einen Rechtsstreit. Er ermittelt anhand des Streitwerts und Rechtsgebiets die anfallenden Gebühren nach GKG und RVG.

Ist der Prozesskostenrechner kostenlos?

Ja, der Prozesskostenrechner ist vollständig kostenlos und erfordert keine Registrierung. Sie können beliebig viele Berechnungen durchführen und die Ergebnisse sofort einsehen.

Was ist der Streitwert und wie wird er bestimmt?

Der Streitwert ist der monetäre Wert dessen, worum gestritten wird. Er ist Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten sowie für die Zuständigkeit.

  • Zahlungsklage: Der eingeklagte Betrag
  • Herausgabeklage: Der Wert der Sache
  • Mietstreit (Räumung): Jahresmiete
  • Kündigungsschutz: 3 Bruttomonatsgehälter
Muss ich die Kosten vorstrecken?

Ja, der Kläger muss vor Klageerhebung einen Gerichtskostenvorschuss zahlen (bei Urteil 3,0 Gebühren). Erst danach wird die Klage dem Beklagten zugestellt.

Die Anwaltskosten können ebenfalls als Vorschuss verlangt werden. Am Ende des Verfahrens erfolgt die Kostenentscheidung: Der Verlierer trägt alle Kosten.

Was passiert bei einem Vergleich?

Bei einem Vergleich vor Gericht:

  • Die Gerichtskosten reduzieren sich auf 1,0 Gebühren (statt 3,0)
  • Beide Anwälte erhalten zusätzlich eine Einigungsgebühr (1,0)
  • Die Kostenverteilung wird im Vergleich geregelt (oft 50:50 oder nach Quote)
Kann ich mich ohne Anwalt selbst vertreten?

Vor dem Amtsgericht (Streitwert bis 10.000 €) besteht kein Anwaltszwang – Sie können sich selbst vertreten.

Vor dem Landgericht ist die anwaltliche Vertretung hingegen Pflicht. Ausnahme: Der Beklagte kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe auch selbst stellen.

Achtung: Auch ohne Anwaltszwang kann anwaltliche Vertretung sinnvoll sein, um Fehler zu vermeiden.

Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel:

  • Die eigenen Anwaltskosten
  • Die Gerichtskosten
  • Bei Verlust: Die Anwaltskosten der Gegenseite

Wichtig: Prüfen Sie, ob Ihr Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist (Wartezeiten, ausgeschlossene Bereiche). Holen Sie vor Beauftragung eines Anwalts eine Deckungszusage ein.

Was kostet eine Berufung?

In der 2. Instanz (Berufung) fallen erneut Kosten an:

  • Gerichtsgebühr: 4,0-fach (statt 3,0-fach)
  • Anwaltsgebühren: Verfahrensgebühr 1,6-fach (statt 1,3), Terminsgebühr 1,2-fach

Neu ab 2026: Die Berufung ist erst ab einem Beschwerdewert von 1.000 € zulässig (vorher 600 €).

Rechtsberatung benötigt?

Dieser Rechner ersetzt keine anwaltliche Beratung. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts.

Enzyklopädie: Prozesskosten in Deutschland 2026

Dieses umfassende Nachschlagewerk erklärt alle Aspekte der Prozesskosten in Deutschland. Von den Grundlagen des Gerichtskostengesetzes über die Besonderheiten einzelner Rechtsgebiete bis hin zur Prozesskostenhilfe finden Sie hier detaillierte Informationen für Ihre Situation.

Nutzen Sie das Inhaltsverzeichnis rechts (auf mobilen Geräten oben), um direkt zu Ihrem Thema zu springen. Jeder Abschnitt lässt sich ausklappen, um die Details anzuzeigen.

📚 Grundlagen der Prozesskosten

Das deutsche Kostenrecht für gerichtliche Verfahren basiert im Wesentlichen auf zwei Gesetzen: dem Gerichtskostengesetz (GKG) für die Gerichtskosten und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Anwaltsgebühren. Beide wurden zum 1. Juni 2025 erhöht und gelten in dieser Fassung auch für 2026.

Gerichtskostengesetz (GKG) – Struktur und Systematik

Grundprinzip des GKG

Das Gerichtskostengesetz regelt die Kosten, die für die Inanspruchnahme der Gerichte anfallen. Es gilt für die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof) sowie für Arbeitsgerichte. Für Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte gelten eigene Kostengesetze.

Das GKG unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen:

  • Gebühren sind pauschale Beträge, die sich nach dem Streitwert richten und in einem Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG) aufgeführt sind
  • Auslagen sind tatsächlich entstandene Kosten, etwa für Zeugen, Sachverständige, Zustellungen oder Dolmetscher (Anlage 1 Teil 9 GKG)

Die Gebührentabelle nach Anlage 2 GKG

Die Höhe der einfachen Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert. Die Tabelle in Anlage 2 GKG ordnet jedem Streitwertbereich eine bestimmte Gebühr zu. Stand Juni 2025 (gültig für 2026):

Streitwert bis Einfache Gebühr 3,0 Gebühren (Urteil)
500 €40 €120 €
1.000 €61 €183 €
1.500 €82 €246 €
2.000 €103 €309 €
3.000 €125,50 €376,50 €
4.000 €148 €444 €
5.000 €170,50 €511,50 €
6.000 €193 €579 €
7.000 €215,50 €646,50 €
8.000 €238 €714 €
9.000 €260,50 €781,50 €
10.000 €283 €849 €
13.000 €313,50 €940,50 €
16.000 €344 €1.032 €
19.000 €374,50 €1.123,50 €
22.000 €405 €1.215 €
25.000 €435,50 €1.306,50 €
30.000 €476 €1.428 €
35.000 €516,50 €1.549,50 €
40.000 €557 €1.671 €
45.000 €597,50 €1.792,50 €
50.000 €638 €1.914 €

Wichtige GKG-Paragrafen im Überblick

  • § 3 GKG – Grundsatz der Gebührenpflicht: Gebühren entstehen für jede Instanz neu
  • § 6 GKG – Vorschusspflicht: Der Kläger muss vor Klageeinreichung einen Kostenvorschuss zahlen
  • § 12 GKG – Kostenentscheidung: Das Gericht entscheidet am Ende, wer die Kosten trägt
  • § 39 GKG – Grundsatz der Streitwertberechnung im Zivilprozess
  • § 40 GKG – Zeitpunkt der Wertberechnung: Maßgeblich ist die Klageeinreichung
  • § 41 GKG – Besondere Streitwertregeln für Miet- und Pachtsachen
  • § 42 GKG – Streitwert bei Unterhaltsstreitigkeiten
  • § 43 GKG – Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen
  • § 44 GKG – Streitwert in Arbeitsrechtssachen
  • § 48 GKG – Verweisung auf das RVG für die Wertfestsetzung

Gebührensätze nach Verfahrensart

Je nach Verfahrensart und Ausgang werden unterschiedliche Gebührensätze erhoben:

Verfahren Gebührensatz Anmerkung
1. Instanz mit Urteil3,0Standardfall
1. Instanz mit Vergleich1,0Deutliche Ermäßigung
1. Instanz mit Rücknahme1,0Vor Beginn mündliche Verhandlung
Berufung mit Urteil4,0Höhere Gebühren in 2. Instanz
Berufung mit Vergleich2,0Ermäßigt
Revision mit Urteil5,0Höchste Gebühren
Revision mit Vergleich3,0Ermäßigt
Mahnverfahren0,5Günstiger Einstieg
Selbstständiges Beweisverfahren1,0Für Sachverständigengutachten
Einstweilige Verfügung1,5Eilverfahren

Auslagen nach dem GKG

Zusätzlich zu den Gebühren können erhebliche Auslagen anfallen:

  • Sachverständigenkosten: Nach JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) – oft 1.000 bis 5.000 €, bei Bausachen auch deutlich mehr
  • Zeugenentschädigung: Fahrtkosten, Verdienstausfall, Übernachtung nach JVEG
  • Zustellungskosten: Ca. 3,50 € pro Zustellung durch Postzustellungsurkunde
  • Dolmetscher: Nach JVEG, je nach Sprache und Dauer
  • Kopien aus Gerichtsakten: 0,50 € pro Seite (erste 50 Seiten), danach 0,15 €
💡 Praxistipp: Bei Streitigkeiten mit hohem Sachverständigenbedarf (Baurecht, Arzthaftung) können die Auslagen die Gerichtsgebühren übersteigen. Kalkulieren Sie großzügig!
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – Anwaltsgebühren verstehen

Das Prinzip der gesetzlichen Vergütung

Das RVG regelt die Mindest- und Standardvergütung von Rechtsanwälten. Es unterscheidet zwischen Wertgebühren (abhängig vom Streitwert) und Betragsrahmengebühren (feste Spannen, z.B. im Sozialrecht). Im Zivilprozess dominieren Wertgebühren.

Wichtig zu wissen: Das RVG regelt nur die gesetzlichen Gebühren. Anwälte können mit ihren Mandanten auch Honorarvereinbarungen treffen, die höher (bei außergerichtlicher Tätigkeit) oder anders strukturiert sein können. Für die Erstattungsfähigkeit gegenüber der Gegenpartei sind jedoch nur die RVG-Gebühren maßgeblich.

Die Gebührentabelle nach Anlage 2 RVG

Die einfache Anwaltsgebühr nach RVG richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert. Stand Juni 2025:

Gegenstandswert bis Einfache Gebühr Verfahrensgebühr (1,3) Terminsgebühr (1,2)
500 €51,50 €66,95 €61,80 €
1.000 €93 €120,90 €111,60 €
1.500 €134,50 €174,85 €161,40 €
2.000 €176 €228,80 €211,20 €
3.000 €235,50 €306,15 €282,60 €
4.000 €295 €383,50 €354 €
5.000 €354,50 €460,85 €425,40 €
6.000 €414 €538,20 €496,80 €
7.000 €473,50 €615,55 €568,20 €
8.000 €533 €692,90 €639,60 €
9.000 €592,50 €770,25 €711 €
10.000 €652 €847,60 €782,40 €
13.000 €707 €919,10 €848,40 €
16.000 €762 €990,60 €914,40 €
19.000 €817 €1.062,10 €980,40 €
22.000 €872 €1.133,60 €1.046,40 €
25.000 €927 €1.205,10 €1.112,40 €
30.000 €1.013 €1.316,90 €1.215,60 €
35.000 €1.099 €1.428,70 €1.318,80 €
40.000 €1.185 €1.540,50 €1.422 €
45.000 €1.271 €1.652,30 €1.525,20 €
50.000 €1.357 €1.764,10 €1.628,40 €

Die wichtigsten Gebührenarten nach RVG VV

Das Vergütungsverzeichnis (VV) als Anlage 1 zum RVG listet alle Gebührentatbestände auf. Die wichtigsten für Zivilprozesse:

Geschäftsgebühr (VV 2300)

0,5 – 2,5 (Mittel: 1,3)

Für außergerichtliche Vertretung. Wird auf spätere Verfahrensgebühr angerechnet.

Verfahrensgebühr (VV 3100)

1,3

Entsteht mit Einreichung der Klage. Deckt das gesamte Verfahren ab.

Terminsgebühr (VV 3104)

1,2

Für Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Entsteht auch bei Terminsvertretung.

Einigungsgebühr (VV 1000)

1,0 – 1,5

Bei außergerichtlicher Einigung 1,5, bei gerichtlichem Vergleich 1,0.

Gebührenberechnung Schritt für Schritt

Beispiel: Zivilprozess 1. Instanz, Streitwert 15.000 €, Urteil

Einfache Gebühr (bei 15.000 €):693 €
× 1,3 Verfahrensgebühr:900,90 €
+ 1,2 Terminsgebühr (693 × 1,2):831,60 €
+ Auslagenpauschale (VV 7002):20,00 €
= Netto:1.752,50 €
+ 19 % Umsatzsteuer:333,00 €
= Brutto:2.085,50 €

Wichtige RVG-Paragrafen

  • § 2 RVG – Höhe der Vergütung: Gebühren + Auslagen + Umsatzsteuer
  • § 3 RVG – Gebühren nach Wert: Verweis auf die Tabelle
  • § 3a RVG – Vergütungsvereinbarung: Abweichende Honorare möglich
  • § 4 RVG – Erfolgshonorar: Unter engen Voraussetzungen zulässig
  • § 7 RVG – Mehrere Auftraggeber: Erhöhung um 0,3 pro weiterem Mandanten
  • § 13 RVG – Wertgebühren: Verweis auf die Tabelle in Anlage 2
  • § 14 RVG – Rahmengebühren: Bei Rahmen bestimmt der Anwalt nach billigem Ermessen
  • § 15 RVG – Anrechnung: Geschäftsgebühr wird auf Verfahrensgebühr angerechnet
  • § 15a RVG – Anrechnung bei mehreren Gegenständen
  • § 23 RVG – Allgemeine Wertvorschriften für den Gegenstandswert

Auslagenpauschale und Umsatzsteuer

Zusätzlich zu den Gebühren stehen dem Anwalt zu:

  • Auslagenpauschale (VV 7002): 20 % der Gebühren, maximal 20 € – deckt Porto, Telefon, Kopien
  • Dokumentenpauschale (VV 7000): Bei umfangreichem Schriftverkehr zusätzlich 0,50 €/Seite (erste 50), dann 0,15 €/Seite
  • Fahrtkosten (VV 7003-7006): Geschäftsreisen, Abwesenheitsgeld
  • Umsatzsteuer (VV 7008): 19 % auf alle Gebühren und Auslagen
⚠️ Wichtig: Wenn Ihr Anwalt vorgerichtlich tätig war (Abmahnung, Verhandlung), wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (§ 15a RVG). Die Gesamtkosten sind dann etwas niedriger als zwei separate Gebühren.
Streitwertberechnung – Das Fundament aller Kosten

Was ist der Streitwert?

Der Streitwert (auch: Gegenstandswert) ist der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands. Er bestimmt die Zuständigkeit des Gerichts (AG oder LG), die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die Zulässigkeit von Rechtsmitteln.

Der Streitwert wird grundsätzlich nach dem Klägerinteresse zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestimmt (§ 40 GKG). Maßgeblich ist nicht unbedingt der Nennwert der Forderung, sondern der wirtschaftliche Wert für den Kläger.

Allgemeine Streitwertregeln (§ 39-48 GKG)

§ 39 GKG – Grundsatz

Bei Geldforderungen entspricht der Streitwert dem eingeklagten Betrag. Zinsen und Kosten als Nebenforderungen erhöhen den Streitwert nicht.

§ 40 GKG – Zeitpunkt

Maßgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung. Spätere Wertänderungen sind grundsätzlich unerheblich.

§ 41 GKG – Miet- und Pachtsachen

Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses (Räumungsklagen) ist der Jahresbetrag der Miete maßgebend (12 × Monatskaltmiete). Bei Mieterhöhungsklagen der Jahresbetrag der Erhöhung.

§ 42 GKG – Unterhalt

Bei Unterhaltsstreitigkeiten ist der 12-fache Monatsbetrag maßgebend. Bei rückständigem Unterhalt werden die Rückstände hinzugerechnet.

§ 43 GKG – Wiederkehrende Leistungen

Bei anderen wiederkehrenden Leistungen (z.B. Renten) ist der 3,5-fache Jahresbetrag maßgebend, höchstens der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.

§ 44 GKG – Arbeitsrecht

Bei Kündigungsschutzklagen ist der 3-fache Monatsverdienst (brutto) maßgebend. Bei Kündigungsschutzklagen gegen Kündigungen ist der 1/4 Jahresverdienst.

§ 45 GKG – Mehrere Ansprüche

Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, werden die Werte zusammengerechnet. Ausnahme: Haupt- und Hilfsantrag bei wirtschaftlicher Identität.

§ 48 GKG – Verweisung auf RVG

Für die Wertfestsetzung bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen gilt § 23 RVG – Regelwert 5.000 €.

Streitwerte nach Rechtsgebiet – Übersicht

Klagetyp Streitwertberechnung Rechtsgrundlage
ZahlungsklageEingeklagter Betrag§ 39 GKG
HerausgabeklageVerkehrswert der Sache§ 6 ZPO
Feststellungsklage80% des LeistungswertsRspr.
Räumungsklage (Miete)12 × Monatsmiete§ 41 Abs. 2 GKG
Mieterhöhung12 × monatliche Erhöhung§ 41 Abs. 5 GKG
Kündigungsschutz (Arbeit)3 × Bruttomonatsgehalt§ 42 Abs. 2 ArbGG
LohnklageEingeklagter Betrag§ 39 GKG
Zeugnisklage1 × BruttomonatsgehaltRspr.
Unterhalt (laufend)12 × Monatsbetrag§ 42 GKG
Scheidung3 × Nettoeinkommen beider§ 43 FamGKG
Versorgungsausgleich10% je Anrecht v. 3-Monats-Netto§ 50 FamGKG
Sorgerecht4.000 € (Regelwert)§ 45 FamGKG
Umgangsrecht4.000 € (Regelwert)§ 45 FamGKG
ErbscheinNachlasswert (20%)§ 40 GNotKG
ErbauseinandersetzungStreitiger Anteil§ 39 GKG
Nichtvermögensrechtlich5.000 € (Regelwert)§ 23 Abs. 3 RVG

Streitwertfestsetzung und Rechtsmittel

Das Gericht setzt den Streitwert durch Beschluss fest. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde möglich, wenn der Wert 200 € übersteigt (§ 68 GKG). Die Beschwerde ist binnen 6 Monaten nach Rechtskraft einzulegen.

Strategisch kann es sinnvoll sein, den Streitwert prüfen zu lassen:

  • Ein zu hoher Streitwert führt zu überhöhten Kosten
  • Ein zu niedriger Streitwert kann Rechtsmittel ausschließen (Berufungssumme!)
💡 Praxistipp: Achten Sie bei der Klageeinreichung auf eine realistische Streitwertangabe. Bei Unsicherheit kann ein vorläufiger Streitwert angegeben werden. Das Gericht wird den Wert im Verfahren präzisieren.
Kostenverteilung – Wer zahlt am Ende?

Der Grundsatz: Verlierer zahlt alles

Nach § 91 ZPO hat die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das umfasst:

  • Die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)
  • Die Anwaltskosten der Gegenseite (nach RVG)
  • Die eigenen Anwaltskosten (diese muss jede Partei ohnehin selbst tragen)

Bei Teilunterliegen werden die Kosten nach der Quote verteilt (§ 92 ZPO). Beispiel: Kläger gewinnt zu 70% → Beklagter trägt 70% der Gerichtskosten und 70% der Anwaltskosten des Klägers; Kläger trägt 30% der Gerichtskosten und 30% der Anwaltskosten des Beklagten.

Kostenentscheidung im Urteil

Jedes Urteil enthält eine Kostenentscheidung, die typischerweise lautet:

  • "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte." (vollständiger Sieg)
  • "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger." (vollständige Niederlage)
  • "Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben." (50:50)
  • "Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30%, der Beklagte 70%." (Quote)

Kostenverteilung bei Vergleich

Bei einem gerichtlichen Vergleich vereinbaren die Parteien selbst, wer welche Kosten trägt. Übliche Regelungen:

  • Kostenaufhebung: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden geteilt
  • Quote: Kosten werden entsprechend dem Vergleichsergebnis geteilt
  • Einseitige Übernahme: Eine Partei übernimmt alle Kosten (selten)

Vorteil des Vergleichs: Die Gerichtskosten reduzieren sich von 3,0 auf 1,0 Gebühren!

Sonderfall: Sofort-Anerkenntnis

Erkennt der Beklagte den Anspruch sofort an (§ 93 ZPO), trägt der Kläger die Kosten, wenn er den Beklagten nicht vorher zur Leistung aufgefordert hatte oder wenn kein Anlass zur Klage bestand. Dies soll verhindern, dass jemand ohne vorherige Mahnung sofort klagt.

Erstattungsfähige vs. nicht erstattungsfähige Kosten

✅ Erstattungsfähig:
  • Gesetzliche Anwaltsgebühren nach RVG
  • Gerichtskosten
  • Notwendige Reisekosten
  • Kosten für notwendige Sachverständige
❌ Nicht erstattungsfähig:
  • Über RVG hinausgehende Honorare
  • Eigene Zeitaufwendungen
  • Kosten für mehrere Anwälte (wenn nicht notwendig)
  • Vorprozessuale Gutachterkosten (meist)

Kostenrisiko richtig einschätzen

Vor jeder Klage sollten Sie das Kostenrisiko kennen. Das worst-case-Szenario bei vollständigem Unterliegen:

Beispiel: Streitwert 20.000 €, 1. Instanz, Urteil

Gerichtskosten (3,0 × 473 €):1.419 €
Eigener Anwalt (inkl. MwSt.):ca. 2.350 €
Gegnerischer Anwalt:ca. 2.350 €
Gesamtrisiko bei Verlust:ca. 6.119 €
⚠️ Achtung bei hohen Streitwerten: Bei einem Streitwert von 100.000 € beträgt das Kostenrisiko in der 1. Instanz bereits über 20.000 €. Hinzu kommen mögliche Sachverständigenkosten!
Kostenvorschuss – Die Eintrittskarte zum Gericht

Gerichtskostenvorschuss (§ 6 GKG)

Nach § 6 GKG wird die Klage erst zugestellt, wenn der Kläger die Gerichtskosten vorgeschossen hat. Der Gerichtskostenvorschuss entspricht den vollen Gebühren (3,0 bei Urteilsverfahren).

Ablauf:

  1. Kläger reicht Klage ein
  2. Gericht prüft Zulässigkeit und fordert Gerichtskostenvorschuss an
  3. Kläger zahlt Vorschuss
  4. Gericht stellt Klage dem Beklagten zu
  5. Verfahren beginnt

Anwaltskostenvorschuss (§ 9 RVG)

Der Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten angemessene Vorschüsse verlangen. In der Praxis wird oft zu Beginn ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gebühren verlangt.

Typische Vorschussanforderung bei Klage (Streitwert 10.000 €):

  • Verfahrensgebühr (1,3): 798,20 €
  • Auslagenpauschale: 20,00 €
  • MwSt.: 155,46 €
  • Vorschuss: ca. 975 €

Die Terminsgebühr wird meist erst nach dem Termin abgerechnet.

Was passiert ohne Vorschusszahlung?

  • Gerichtskosten: Die Klage wird nicht zugestellt. Nach Fristablauf kann das Gericht die Akte weglegen.
  • Anwaltskosten: Der Anwalt kann das Mandat niederlegen oder nicht tätig werden, bis Vorschuss gezahlt ist.

Vorschuss bei Prozesskostenhilfe

Wird PKH bewilligt, entfällt die Vorschusspflicht für Gerichts- und Anwaltskosten. Der beigeordnete Anwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse.

Vorschüsse im Mahnverfahren

Im gerichtlichen Mahnverfahren beträgt der Vorschuss nur 0,5 Gebühren – ein günstiger Einstieg für klare Forderungen. Erst bei Widerspruch und Überleitung ins streitige Verfahren werden die restlichen 2,5 Gebühren fällig.

💡 Praxistipp: Planen Sie die Vorschüsse in Ihr Budget ein. Bei Streitwerten über 25.000 € können Gerichtskostenvorschuss + Anwaltsvorschuss zusammen schnell 3.000–5.000 € betragen.
Kostenfestsetzung – So holen Sie Ihre Kosten zurück

Das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103-107 ZPO)

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens können Sie die erstattungsfähigen Kosten vom Gegner festsetzen lassen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren beim selben Gericht.

Ablauf der Kostenfestsetzung

  1. Antrag: Sie stellen einen Kostenfestsetzungsantrag beim Gericht
  2. Kostenberechnung: Sie fügen eine detaillierte Kostenrechnung bei
  3. Gegner-Anhörung: Der Gegner kann Einwendungen erheben
  4. Kostenfestsetzungsbeschluss: Das Gericht setzt die Kosten fest
  5. Vollstreckung: Der Beschluss ist ein vollstreckbarer Titel

Fristen und Formalien

  • Der Antrag kann jederzeit nach Rechtskraft gestellt werden (keine Frist)
  • Kostenberechnung muss alle Positionen detailliert auflisten
  • Belege (Rechnungen) sind beizufügen
  • Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen (§ 104 Abs. 3 ZPO)

Muster eines Kostenfestsetzungsantrags

An das Amtsgericht [Ort]
In Sachen [Kläger] ./. [Beklagter], Az.: [...]

Namens und im Auftrag des Klägers beantrage ich, die dem Beklagten zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:

1. Gerichtskosten: [Betrag]
2. Rechtsanwaltskosten:
   - Verfahrensgebühr (1,3): [Betrag]
   - Terminsgebühr (1,2): [Betrag]
   - Auslagenpauschale: 20,00 €
   - 19% MwSt.: [Betrag]
Gesamt: [Betrag]

Verzinsung der Kosten

Die festgesetzten Kosten sind zu verzinsen – 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Derzeit (2026) liegt der Zinssatz damit bei ca. 8,62% p.a.

Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

Der Kostenerstattungsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Sie haben also viel Zeit, einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu beantragen und zu vollstrecken.

💡 Praxistipp: Beantragen Sie die Kostenfestsetzung zeitnah nach Verfahrensende. Je länger Sie warten, desto schwieriger kann die Vollstreckung werden (Vermögensverschiebungen, Insolvenz des Gegners).

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