Prozesskostenrechner – Gerichtskosten & Anwaltskosten 2026 berechnen
Berechnen Sie Gerichtskosten (GKG) und Anwaltsgebühren (RVG) nach aktuellem Stand. Mit automatischer Zuständigkeit (AG/LG) und PKH-Check.
Prozesskosten berechnen
Ermitteln Sie die voraussichtlichen Kosten für Ihren Rechtsstreit
Bei Zahlungsklagen: der eingeklagte Betrag. Bei Herausgabeklagen: der Wert der Sache.
Ihre Kostenübersicht
Kostenaufstellung
📋 Prozesskostenhilfe-Check
📊 Kostenrisiko je nach Ausgang
Unsere Rechner nutzen die offizielle Gebührenlogik (GKG/RVG) und werden von unserer Fachredaktion (LL.B.) regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.
⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar.
Gebührentabellen 2026 (Stand: Juni 2025)
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren wurden zum 1. Juni 2025 um etwa 6% erhöht. Diese Sätze gelten auch im Jahr 2026 unverändert. Grundlage sind das Gerichtskostengesetz (GKG) für Gerichtsgebühren und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Anwaltsgebühren.
Gerichtskostengesetz (GKG) – Einfache Gebühr
| Streitwert bis | 1,0 Gebühr | 3,0 Gebühren (Urteil) |
|---|---|---|
| 500 € | 40 € | 120 € |
| 1.000 € | 61 € | 183 € |
| 2.000 € | 103 € | 309 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 511,50 € |
| 10.000 € | 283 € | 849 € |
| 25.000 € | 435,50 € | 1.306,50 € |
| 50.000 € | 638 € | 1.914 € |
| 100.000 € | 1.198 € | 3.594 € |
| 200.000 € | 2.038 € | 6.114 € |
| 500.000 € | 4.138 € | 12.414 € |
Bei Streitwerten über 500.000 € erhöht sich die Gebühr um 210 € je angefangene 50.000 €.
Anwaltsgebühren nach RVG – Einfache Gebühr
| Gegenstandswert bis | 1,0 Gebühr | Typisch 1. Instanz* |
|---|---|---|
| 500 € | 51,50 € | 177,01 € |
| 1.000 € | 93 € | 300,48 € |
| 2.000 € | 176 € | 547,40 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 1.078,44 € |
| 10.000 € | 652 € | 1.963,50 € |
| 25.000 € | 927 € | 2.781,63 € |
| 50.000 € | 1.357 € | 4.060,88 € |
| 110.000 € | 1.755 € | 5.244,93 € |
| 200.000 € | 2.352 € | 7.021 € |
| 500.000 € | 3.752 € | 11.186 € |
*Verfahrensgebühr 1,3 + Terminsgebühr 1,2 = 2,5-fach; zzgl. Auslagenpauschale (20 €) und 19% MwSt.
Zuständigkeit: Amtsgericht oder Landgericht?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Streitwertgrenze: Das Amtsgericht ist für Streitwerte bis 10.000 € zuständig (vorher 5.000 €). Dies hat Auswirkungen auf Anwaltszwang und Kostenrisiko.
Normale Streitwertgrenze
Streitwert bis 10.000 €
- ✅ Kein Anwaltszwang
- ✅ Geringeres Kostenrisiko
- ✅ Ortsnähe (viele Standorte)
Streitwert über 10.000 €
- ⚠️ Anwaltszwang
- ⚠️ Höheres Kostenrisiko
- ✅ Spezialisierte Kammern
Streitwertunabhängige Zuständigkeiten (NEU 2026)
Bestimmte Rechtsgebiete werden unabhängig vom Streitwert einem Gericht zugewiesen:
🏠 Immer Amtsgericht
- Wohnraummietrecht: Alle Streitigkeiten über Wohnraummiete
- Nachbarrecht: §§ 906, 910, 911, 923 BGB (außer bei gewerblichen Betrieben)
🏛️ Immer Landgericht
- Arzthaftung: Alle Streitigkeiten aus Heilbehandlungen
- Presserecht: Veröffentlichungen in Presse, Internet, Rundfunk
- Vergaberecht: Öffentliche Auftragsvergabe
Prozesskostenhilfe (PKH) 2026
Wer sich einen Prozess nicht leisten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten.
Voraussetzungen für PKH
- Die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben
- Die Klage darf nicht mutwillig sein
- Das Einkommen nach Abzug der Freibeträge muss unter der Grenze liegen
PKH-Freibeträge 2026
| Freibetrag für | Betrag (bundesweit) |
|---|---|
| Antragsteller / Ehegatte | 619 € |
| Erwerbstätigenzuschlag | 282 € |
| Kind bis 6 Jahre | 393 € |
| Kind 7–14 Jahre | 429 € |
| Jugendliche 15–17 Jahre | 518 € |
| Erwachsene Kinder | 496 € |
Zusätzlich werden angemessene Wohnkosten vom Einkommen abgezogen. In München und Umgebung gelten höhere Freibeträge.
PKH-Berechnung – Beispiel
Alleinstehende Person, erwerbstätig, 1.800 € netto, 600 € Wohnkosten:
Bei einem einzusetzenden Einkommen von 299 € würde PKH mit Ratenzahlung bewilligt (Rate: ca. 150 €/Monat). Liegt das einzusetzende Einkommen unter 20 €, erfolgt die Bewilligung ratenfrei.
Besondere Rechtsgebiete
🏥 Sozialrecht – Klagen gegen Behörden
Bei Streitigkeiten mit Jobcenter, Krankenkasse, Rentenversicherung oder anderen Sozialleistungsträgern ist das Sozialgericht zuständig.
Vor dem Sozialgericht fallen für Kläger (Versicherte) keine Gerichtskosten an (§ 183 SGG). Das Kostenrisiko beschränkt sich auf die eigenen Anwaltskosten.
Besonderheiten im Sozialrecht:
- Kein Anwaltszwang: Sie können sich selbst vertreten
- Keine Kostenerstattung: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst – auch bei Gewinn!
- Betragsrahmengebühren: Anwälte rechnen nach Rahmengebühren ab, nicht nach Streitwert
- Widerspruch kostenlos: Das Widerspruchsverfahren vor der Klage ist immer kostenfrei
💡 Tipp: Gewerkschaften, Sozialverbände (VdK, SoVD) und Mietervereine bieten oft kostenlose Rechtsberatung und -vertretung vor dem Sozialgericht.
🏗️ Privates Baurecht – Baumängel & Architektenrecht
Bei Streitigkeiten wegen Baumängeln, Architektenfehlern oder Handwerkerleistungen geht es meist um hohe Summen. Typische Streitwerte liegen zwischen 10.000 € und mehreren 100.000 €.
- Meist Landgericht: Wegen der hohen Streitwerte fast immer mit Anwaltszwang
- Baukammern: Viele Landgerichte haben spezialisierte Baukammern mit technischem Sachverstand
- Selbstständiges Beweisverfahren: Oft sinnvoll, um Mängel schnell zu sichern (eigene Gebühren)
🛡️ Versicherungsrecht – Streit mit der Versicherung
Wenn die Versicherung nicht zahlt (Berufsunfähigkeit, Wohngebäude, Kfz-Kasko, Rechtsschutz), können Sie klagen.
- Streitwert: Der streitige Betrag (bei BU: oft der kapitalisierte Rentenwert = sehr hoch!)
- Zuständigkeit: AG bis 10.000 €, darüber LG
- Ombudsmann: Vor der Klage ist der Versicherungsombudsmann eine kostenlose Alternative
©️ Urheberrecht – Abmahnungen & Bildrechte
Abmahnungen wegen Filesharing, Bildrechten oder anderen Urheberrechtsverletzungen sind häufig. Der Streitwert hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab.
- Typische Streitwerte: 1.000 € (einfacher Verstoß) bis 15.000 € (gewerblich) und mehr
- Zuständigkeit: Je nach Streitwert AG oder LG; viele LG haben spezialisierte Kammern
- Abmahnkosten: Können bei Erstverstoß auf ca. 100 € gedeckelt sein (§ 97a Abs. 3 UrhG)
Häufige Fragen zu Prozesskosten
Was ist ein Prozesskostenrechner?
Ein Prozesskostenrechner ist ein Online-Tool zur Berechnung der voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten für einen Rechtsstreit. Er ermittelt anhand des Streitwerts und Rechtsgebiets die anfallenden Gebühren nach GKG und RVG.
Ist der Prozesskostenrechner kostenlos?
Ja, der Prozesskostenrechner ist vollständig kostenlos und erfordert keine Registrierung. Sie können beliebig viele Berechnungen durchführen und die Ergebnisse sofort einsehen.
Was ist der Streitwert und wie wird er bestimmt?
Der Streitwert ist der monetäre Wert dessen, worum gestritten wird. Er ist Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten sowie für die Zuständigkeit.
- Zahlungsklage: Der eingeklagte Betrag
- Herausgabeklage: Der Wert der Sache
- Mietstreit (Räumung): Jahresmiete
- Kündigungsschutz: 3 Bruttomonatsgehälter
Muss ich die Kosten vorstrecken?
Ja, der Kläger muss vor Klageerhebung einen Gerichtskostenvorschuss zahlen (bei Urteil 3,0 Gebühren). Erst danach wird die Klage dem Beklagten zugestellt.
Die Anwaltskosten können ebenfalls als Vorschuss verlangt werden. Am Ende des Verfahrens erfolgt die Kostenentscheidung: Der Verlierer trägt alle Kosten.
Was passiert bei einem Vergleich?
Bei einem Vergleich vor Gericht:
- Die Gerichtskosten reduzieren sich auf 1,0 Gebühren (statt 3,0)
- Beide Anwälte erhalten zusätzlich eine Einigungsgebühr (1,0)
- Die Kostenverteilung wird im Vergleich geregelt (oft 50:50 oder nach Quote)
Kann ich mich ohne Anwalt selbst vertreten?
Vor dem Amtsgericht (Streitwert bis 10.000 €) besteht kein Anwaltszwang – Sie können sich selbst vertreten.
Vor dem Landgericht ist die anwaltliche Vertretung hingegen Pflicht. Ausnahme: Der Beklagte kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe auch selbst stellen.
Achtung: Auch ohne Anwaltszwang kann anwaltliche Vertretung sinnvoll sein, um Fehler zu vermeiden.
Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel:
- Die eigenen Anwaltskosten
- Die Gerichtskosten
- Bei Verlust: Die Anwaltskosten der Gegenseite
Wichtig: Prüfen Sie, ob Ihr Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist (Wartezeiten, ausgeschlossene Bereiche). Holen Sie vor Beauftragung eines Anwalts eine Deckungszusage ein.
Was kostet eine Berufung?
In der 2. Instanz (Berufung) fallen erneut Kosten an:
- Gerichtsgebühr: 4,0-fach (statt 3,0-fach)
- Anwaltsgebühren: Verfahrensgebühr 1,6-fach (statt 1,3), Terminsgebühr 1,2-fach
Neu ab 2026: Die Berufung ist erst ab einem Beschwerdewert von 1.000 € zulässig (vorher 600 €).
Rechtsberatung benötigt?
Dieser Rechner ersetzt keine anwaltliche Beratung. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts.
Enzyklopädie: Prozesskosten in Deutschland 2026
Dieses umfassende Nachschlagewerk erklärt alle Aspekte der Prozesskosten in Deutschland. Von den Grundlagen des Gerichtskostengesetzes über die Besonderheiten einzelner Rechtsgebiete bis hin zur Prozesskostenhilfe finden Sie hier detaillierte Informationen für Ihre Situation.
Nutzen Sie das Inhaltsverzeichnis rechts (auf mobilen Geräten oben), um direkt zu Ihrem Thema zu springen. Jeder Abschnitt lässt sich ausklappen, um die Details anzuzeigen.
Grundlagen der Prozesskosten
Das deutsche Kostenrecht für gerichtliche Verfahren basiert im Wesentlichen auf zwei Gesetzen: dem Gerichtskostengesetz (GKG) für die Gerichtskosten und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Anwaltsgebühren. Beide wurden zum 1. Juni 2025 erhöht und gelten in dieser Fassung auch für 2026.
Gerichtskostengesetz (GKG) – Struktur und Systematik
Grundprinzip des GKG
Das Gerichtskostengesetz regelt die Kosten, die für die Inanspruchnahme der Gerichte anfallen. Es gilt für die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof) sowie für Arbeitsgerichte. Für Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte gelten eigene Kostengesetze.
Das GKG unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen:
- Gebühren sind pauschale Beträge, die sich nach dem Streitwert richten und in einem Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG) aufgeführt sind
- Auslagen sind tatsächlich entstandene Kosten, etwa für Zeugen, Sachverständige, Zustellungen oder Dolmetscher (Anlage 1 Teil 9 GKG)
Die Gebührentabelle nach Anlage 2 GKG
Die Höhe der einfachen Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert. Die Tabelle in Anlage 2 GKG ordnet jedem Streitwertbereich eine bestimmte Gebühr zu. Stand Juni 2025 (gültig für 2026):
| Streitwert bis | Einfache Gebühr | 3,0 Gebühren (Urteil) |
|---|---|---|
| 500 € | 40 € | 120 € |
| 1.000 € | 61 € | 183 € |
| 1.500 € | 82 € | 246 € |
| 2.000 € | 103 € | 309 € |
| 3.000 € | 125,50 € | 376,50 € |
| 4.000 € | 148 € | 444 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 511,50 € |
| 6.000 € | 193 € | 579 € |
| 7.000 € | 215,50 € | 646,50 € |
| 8.000 € | 238 € | 714 € |
| 9.000 € | 260,50 € | 781,50 € |
| 10.000 € | 283 € | 849 € |
| 13.000 € | 313,50 € | 940,50 € |
| 16.000 € | 344 € | 1.032 € |
| 19.000 € | 374,50 € | 1.123,50 € |
| 22.000 € | 405 € | 1.215 € |
| 25.000 € | 435,50 € | 1.306,50 € |
| 30.000 € | 476 € | 1.428 € |
| 35.000 € | 516,50 € | 1.549,50 € |
| 40.000 € | 557 € | 1.671 € |
| 45.000 € | 597,50 € | 1.792,50 € |
| 50.000 € | 638 € | 1.914 € |
Wichtige GKG-Paragrafen im Überblick
- § 3 GKG – Grundsatz der Gebührenpflicht: Gebühren entstehen für jede Instanz neu
- § 6 GKG – Vorschusspflicht: Der Kläger muss vor Klageeinreichung einen Kostenvorschuss zahlen
- § 12 GKG – Kostenentscheidung: Das Gericht entscheidet am Ende, wer die Kosten trägt
- § 39 GKG – Grundsatz der Streitwertberechnung im Zivilprozess
- § 40 GKG – Zeitpunkt der Wertberechnung: Maßgeblich ist die Klageeinreichung
- § 41 GKG – Besondere Streitwertregeln für Miet- und Pachtsachen
- § 42 GKG – Streitwert bei Unterhaltsstreitigkeiten
- § 43 GKG – Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen
- § 44 GKG – Streitwert in Arbeitsrechtssachen
- § 48 GKG – Verweisung auf das RVG für die Wertfestsetzung
Gebührensätze nach Verfahrensart
Je nach Verfahrensart und Ausgang werden unterschiedliche Gebührensätze erhoben:
| Verfahren | Gebührensatz | Anmerkung |
|---|---|---|
| 1. Instanz mit Urteil | 3,0 | Standardfall |
| 1. Instanz mit Vergleich | 1,0 | Deutliche Ermäßigung |
| 1. Instanz mit Rücknahme | 1,0 | Vor Beginn mündliche Verhandlung |
| Berufung mit Urteil | 4,0 | Höhere Gebühren in 2. Instanz |
| Berufung mit Vergleich | 2,0 | Ermäßigt |
| Revision mit Urteil | 5,0 | Höchste Gebühren |
| Revision mit Vergleich | 3,0 | Ermäßigt |
| Mahnverfahren | 0,5 | Günstiger Einstieg |
| Selbstständiges Beweisverfahren | 1,0 | Für Sachverständigengutachten |
| Einstweilige Verfügung | 1,5 | Eilverfahren |
Auslagen nach dem GKG
Zusätzlich zu den Gebühren können erhebliche Auslagen anfallen:
- Sachverständigenkosten: Nach JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) – oft 1.000 bis 5.000 €, bei Bausachen auch deutlich mehr
- Zeugenentschädigung: Fahrtkosten, Verdienstausfall, Übernachtung nach JVEG
- Zustellungskosten: Ca. 3,50 € pro Zustellung durch Postzustellungsurkunde
- Dolmetscher: Nach JVEG, je nach Sprache und Dauer
- Kopien aus Gerichtsakten: 0,50 € pro Seite (erste 50 Seiten), danach 0,15 €
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – Anwaltsgebühren verstehen
Das Prinzip der gesetzlichen Vergütung
Das RVG regelt die Mindest- und Standardvergütung von Rechtsanwälten. Es unterscheidet zwischen Wertgebühren (abhängig vom Streitwert) und Betragsrahmengebühren (feste Spannen, z.B. im Sozialrecht). Im Zivilprozess dominieren Wertgebühren.
Wichtig zu wissen: Das RVG regelt nur die gesetzlichen Gebühren. Anwälte können mit ihren Mandanten auch Honorarvereinbarungen treffen, die höher (bei außergerichtlicher Tätigkeit) oder anders strukturiert sein können. Für die Erstattungsfähigkeit gegenüber der Gegenpartei sind jedoch nur die RVG-Gebühren maßgeblich.
Die Gebührentabelle nach Anlage 2 RVG
Die einfache Anwaltsgebühr nach RVG richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert. Stand Juni 2025:
| Gegenstandswert bis | Einfache Gebühr | Verfahrensgebühr (1,3) | Terminsgebühr (1,2) |
|---|---|---|---|
| 500 € | 51,50 € | 66,95 € | 61,80 € |
| 1.000 € | 93 € | 120,90 € | 111,60 € |
| 1.500 € | 134,50 € | 174,85 € | 161,40 € |
| 2.000 € | 176 € | 228,80 € | 211,20 € |
| 3.000 € | 235,50 € | 306,15 € | 282,60 € |
| 4.000 € | 295 € | 383,50 € | 354 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 460,85 € | 425,40 € |
| 6.000 € | 414 € | 538,20 € | 496,80 € |
| 7.000 € | 473,50 € | 615,55 € | 568,20 € |
| 8.000 € | 533 € | 692,90 € | 639,60 € |
| 9.000 € | 592,50 € | 770,25 € | 711 € |
| 10.000 € | 652 € | 847,60 € | 782,40 € |
| 13.000 € | 707 € | 919,10 € | 848,40 € |
| 16.000 € | 762 € | 990,60 € | 914,40 € |
| 19.000 € | 817 € | 1.062,10 € | 980,40 € |
| 22.000 € | 872 € | 1.133,60 € | 1.046,40 € |
| 25.000 € | 927 € | 1.205,10 € | 1.112,40 € |
| 30.000 € | 1.013 € | 1.316,90 € | 1.215,60 € |
| 35.000 € | 1.099 € | 1.428,70 € | 1.318,80 € |
| 40.000 € | 1.185 € | 1.540,50 € | 1.422 € |
| 45.000 € | 1.271 € | 1.652,30 € | 1.525,20 € |
| 50.000 € | 1.357 € | 1.764,10 € | 1.628,40 € |
Die wichtigsten Gebührenarten nach RVG VV
Das Vergütungsverzeichnis (VV) als Anlage 1 zum RVG listet alle Gebührentatbestände auf. Die wichtigsten für Zivilprozesse:
Geschäftsgebühr (VV 2300)
0,5 – 2,5 (Mittel: 1,3)
Für außergerichtliche Vertretung. Wird auf spätere Verfahrensgebühr angerechnet.
Verfahrensgebühr (VV 3100)
1,3
Entsteht mit Einreichung der Klage. Deckt das gesamte Verfahren ab.
Terminsgebühr (VV 3104)
1,2
Für Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Entsteht auch bei Terminsvertretung.
Einigungsgebühr (VV 1000)
1,0 – 1,5
Bei außergerichtlicher Einigung 1,5, bei gerichtlichem Vergleich 1,0.
Gebührenberechnung Schritt für Schritt
Beispiel: Zivilprozess 1. Instanz, Streitwert 15.000 €, Urteil
Wichtige RVG-Paragrafen
- § 2 RVG – Höhe der Vergütung: Gebühren + Auslagen + Umsatzsteuer
- § 3 RVG – Gebühren nach Wert: Verweis auf die Tabelle
- § 3a RVG – Vergütungsvereinbarung: Abweichende Honorare möglich
- § 4 RVG – Erfolgshonorar: Unter engen Voraussetzungen zulässig
- § 7 RVG – Mehrere Auftraggeber: Erhöhung um 0,3 pro weiterem Mandanten
- § 13 RVG – Wertgebühren: Verweis auf die Tabelle in Anlage 2
- § 14 RVG – Rahmengebühren: Bei Rahmen bestimmt der Anwalt nach billigem Ermessen
- § 15 RVG – Anrechnung: Geschäftsgebühr wird auf Verfahrensgebühr angerechnet
- § 15a RVG – Anrechnung bei mehreren Gegenständen
- § 23 RVG – Allgemeine Wertvorschriften für den Gegenstandswert
Auslagenpauschale und Umsatzsteuer
Zusätzlich zu den Gebühren stehen dem Anwalt zu:
- Auslagenpauschale (VV 7002): 20 % der Gebühren, maximal 20 € – deckt Porto, Telefon, Kopien
- Dokumentenpauschale (VV 7000): Bei umfangreichem Schriftverkehr zusätzlich 0,50 €/Seite (erste 50), dann 0,15 €/Seite
- Fahrtkosten (VV 7003-7006): Geschäftsreisen, Abwesenheitsgeld
- Umsatzsteuer (VV 7008): 19 % auf alle Gebühren und Auslagen
Streitwertberechnung – Das Fundament aller Kosten
Was ist der Streitwert?
Der Streitwert (auch: Gegenstandswert) ist der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands. Er bestimmt die Zuständigkeit des Gerichts (AG oder LG), die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die Zulässigkeit von Rechtsmitteln.
Der Streitwert wird grundsätzlich nach dem Klägerinteresse zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestimmt (§ 40 GKG). Maßgeblich ist nicht unbedingt der Nennwert der Forderung, sondern der wirtschaftliche Wert für den Kläger.
Allgemeine Streitwertregeln (§ 39-48 GKG)
§ 39 GKG – Grundsatz
Bei Geldforderungen entspricht der Streitwert dem eingeklagten Betrag. Zinsen und Kosten als Nebenforderungen erhöhen den Streitwert nicht.
§ 40 GKG – Zeitpunkt
Maßgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung. Spätere Wertänderungen sind grundsätzlich unerheblich.
§ 41 GKG – Miet- und Pachtsachen
Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses (Räumungsklagen) ist der Jahresbetrag der Miete maßgebend (12 × Monatskaltmiete). Bei Mieterhöhungsklagen der Jahresbetrag der Erhöhung.
§ 42 GKG – Unterhalt
Bei Unterhaltsstreitigkeiten ist der 12-fache Monatsbetrag maßgebend. Bei rückständigem Unterhalt werden die Rückstände hinzugerechnet.
§ 43 GKG – Wiederkehrende Leistungen
Bei anderen wiederkehrenden Leistungen (z.B. Renten) ist der 3,5-fache Jahresbetrag maßgebend, höchstens der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
§ 44 GKG – Arbeitsrecht
Bei Kündigungsschutzklagen ist der 3-fache Monatsverdienst (brutto) maßgebend. Bei Kündigungsschutzklagen gegen Kündigungen ist der 1/4 Jahresverdienst.
§ 45 GKG – Mehrere Ansprüche
Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, werden die Werte zusammengerechnet. Ausnahme: Haupt- und Hilfsantrag bei wirtschaftlicher Identität.
§ 48 GKG – Verweisung auf RVG
Für die Wertfestsetzung bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen gilt § 23 RVG – Regelwert 5.000 €.
Streitwerte nach Rechtsgebiet – Übersicht
| Klagetyp | Streitwertberechnung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zahlungsklage | Eingeklagter Betrag | § 39 GKG |
| Herausgabeklage | Verkehrswert der Sache | § 6 ZPO |
| Feststellungsklage | 80% des Leistungswerts | Rspr. |
| Räumungsklage (Miete) | 12 × Monatsmiete | § 41 Abs. 2 GKG |
| Mieterhöhung | 12 × monatliche Erhöhung | § 41 Abs. 5 GKG |
| Kündigungsschutz (Arbeit) | 3 × Bruttomonatsgehalt | § 42 Abs. 2 ArbGG |
| Lohnklage | Eingeklagter Betrag | § 39 GKG |
| Zeugnisklage | 1 × Bruttomonatsgehalt | Rspr. |
| Unterhalt (laufend) | 12 × Monatsbetrag | § 42 GKG |
| Scheidung | 3 × Nettoeinkommen beider | § 43 FamGKG |
| Versorgungsausgleich | 10% je Anrecht v. 3-Monats-Netto | § 50 FamGKG |
| Sorgerecht | 4.000 € (Regelwert) | § 45 FamGKG |
| Umgangsrecht | 4.000 € (Regelwert) | § 45 FamGKG |
| Erbschein | Nachlasswert (20%) | § 40 GNotKG |
| Erbauseinandersetzung | Streitiger Anteil | § 39 GKG |
| Nichtvermögensrechtlich | 5.000 € (Regelwert) | § 23 Abs. 3 RVG |
Streitwertfestsetzung und Rechtsmittel
Das Gericht setzt den Streitwert durch Beschluss fest. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde möglich, wenn der Wert 200 € übersteigt (§ 68 GKG). Die Beschwerde ist binnen 6 Monaten nach Rechtskraft einzulegen.
Strategisch kann es sinnvoll sein, den Streitwert prüfen zu lassen:
- Ein zu hoher Streitwert führt zu überhöhten Kosten
- Ein zu niedriger Streitwert kann Rechtsmittel ausschließen (Berufungssumme!)
Kostenverteilung – Wer zahlt am Ende?
Der Grundsatz: Verlierer zahlt alles
Nach § 91 ZPO hat die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das umfasst:
- Die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)
- Die Anwaltskosten der Gegenseite (nach RVG)
- Die eigenen Anwaltskosten (diese muss jede Partei ohnehin selbst tragen)
Bei Teilunterliegen werden die Kosten nach der Quote verteilt (§ 92 ZPO). Beispiel: Kläger gewinnt zu 70% → Beklagter trägt 70% der Gerichtskosten und 70% der Anwaltskosten des Klägers; Kläger trägt 30% der Gerichtskosten und 30% der Anwaltskosten des Beklagten.
Kostenentscheidung im Urteil
Jedes Urteil enthält eine Kostenentscheidung, die typischerweise lautet:
- "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte." (vollständiger Sieg)
- "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger." (vollständige Niederlage)
- "Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben." (50:50)
- "Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30%, der Beklagte 70%." (Quote)
Kostenverteilung bei Vergleich
Bei einem gerichtlichen Vergleich vereinbaren die Parteien selbst, wer welche Kosten trägt. Übliche Regelungen:
- Kostenaufhebung: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden geteilt
- Quote: Kosten werden entsprechend dem Vergleichsergebnis geteilt
- Einseitige Übernahme: Eine Partei übernimmt alle Kosten (selten)
Vorteil des Vergleichs: Die Gerichtskosten reduzieren sich von 3,0 auf 1,0 Gebühren!
Sonderfall: Sofort-Anerkenntnis
Erkennt der Beklagte den Anspruch sofort an (§ 93 ZPO), trägt der Kläger die Kosten, wenn er den Beklagten nicht vorher zur Leistung aufgefordert hatte oder wenn kein Anlass zur Klage bestand. Dies soll verhindern, dass jemand ohne vorherige Mahnung sofort klagt.
Erstattungsfähige vs. nicht erstattungsfähige Kosten
✅ Erstattungsfähig:
- Gesetzliche Anwaltsgebühren nach RVG
- Gerichtskosten
- Notwendige Reisekosten
- Kosten für notwendige Sachverständige
❌ Nicht erstattungsfähig:
- Über RVG hinausgehende Honorare
- Eigene Zeitaufwendungen
- Kosten für mehrere Anwälte (wenn nicht notwendig)
- Vorprozessuale Gutachterkosten (meist)
Kostenrisiko richtig einschätzen
Vor jeder Klage sollten Sie das Kostenrisiko kennen. Das worst-case-Szenario bei vollständigem Unterliegen:
Beispiel: Streitwert 20.000 €, 1. Instanz, Urteil
Kostenvorschuss – Die Eintrittskarte zum Gericht
Gerichtskostenvorschuss (§ 6 GKG)
Nach § 6 GKG wird die Klage erst zugestellt, wenn der Kläger die Gerichtskosten vorgeschossen hat. Der Gerichtskostenvorschuss entspricht den vollen Gebühren (3,0 bei Urteilsverfahren).
Ablauf:
- Kläger reicht Klage ein
- Gericht prüft Zulässigkeit und fordert Gerichtskostenvorschuss an
- Kläger zahlt Vorschuss
- Gericht stellt Klage dem Beklagten zu
- Verfahren beginnt
Anwaltskostenvorschuss (§ 9 RVG)
Der Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten angemessene Vorschüsse verlangen. In der Praxis wird oft zu Beginn ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gebühren verlangt.
Typische Vorschussanforderung bei Klage (Streitwert 10.000 €):
- Verfahrensgebühr (1,3): 798,20 €
- Auslagenpauschale: 20,00 €
- MwSt.: 155,46 €
- Vorschuss: ca. 975 €
Die Terminsgebühr wird meist erst nach dem Termin abgerechnet.
Was passiert ohne Vorschusszahlung?
- Gerichtskosten: Die Klage wird nicht zugestellt. Nach Fristablauf kann das Gericht die Akte weglegen.
- Anwaltskosten: Der Anwalt kann das Mandat niederlegen oder nicht tätig werden, bis Vorschuss gezahlt ist.
Vorschuss bei Prozesskostenhilfe
Wird PKH bewilligt, entfällt die Vorschusspflicht für Gerichts- und Anwaltskosten. Der beigeordnete Anwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse.
Vorschüsse im Mahnverfahren
Im gerichtlichen Mahnverfahren beträgt der Vorschuss nur 0,5 Gebühren – ein günstiger Einstieg für klare Forderungen. Erst bei Widerspruch und Überleitung ins streitige Verfahren werden die restlichen 2,5 Gebühren fällig.
Kostenfestsetzung – So holen Sie Ihre Kosten zurück
Das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103-107 ZPO)
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens können Sie die erstattungsfähigen Kosten vom Gegner festsetzen lassen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren beim selben Gericht.
Ablauf der Kostenfestsetzung
- Antrag: Sie stellen einen Kostenfestsetzungsantrag beim Gericht
- Kostenberechnung: Sie fügen eine detaillierte Kostenrechnung bei
- Gegner-Anhörung: Der Gegner kann Einwendungen erheben
- Kostenfestsetzungsbeschluss: Das Gericht setzt die Kosten fest
- Vollstreckung: Der Beschluss ist ein vollstreckbarer Titel
Fristen und Formalien
- Der Antrag kann jederzeit nach Rechtskraft gestellt werden (keine Frist)
- Kostenberechnung muss alle Positionen detailliert auflisten
- Belege (Rechnungen) sind beizufügen
- Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen (§ 104 Abs. 3 ZPO)
Muster eines Kostenfestsetzungsantrags
An das Amtsgericht [Ort]
In Sachen [Kläger] ./. [Beklagter], Az.: [...]
Namens und im Auftrag des Klägers beantrage ich, die dem Beklagten zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:
1. Gerichtskosten: [Betrag]
2. Rechtsanwaltskosten:
- Verfahrensgebühr (1,3): [Betrag]
- Terminsgebühr (1,2): [Betrag]
- Auslagenpauschale: 20,00 €
- 19% MwSt.: [Betrag]
Gesamt: [Betrag]
Verzinsung der Kosten
Die festgesetzten Kosten sind zu verzinsen – 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Derzeit (2026) liegt der Zinssatz damit bei ca. 8,62% p.a.
Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen
Der Kostenerstattungsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Sie haben also viel Zeit, einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu beantragen und zu vollstrecken.
📚 Alle Details im Prozesskosten-Lexikon
Umfassende Informationen zu allen Rechtsgebieten, Streitwertberechnung, Kostenverteilung und Prozesskostenhilfe – in unserem großen Nachschlagewerk.
Zum Lexikon →