⚖ EU-Richtlinie (EU) 2023/970 · Frist: 7. Juni 2026

Entgelttransparenz-Tool 2026

Compliance-Tool für Arbeitgeber: Gehaltsspannen für Stellenausschreibungen, Entgelt-Audit mit allen Kennzahlen nach Art. 9, Szenario-Vergleich und Muster-Auskunftsschreiben nach Art. 7. Kostenlos, alle Daten bleiben im Browser.

100 % lokal – keine Datenübertragung
PDF-Audit & CSV-Export
❓ Kurzanleitung & Erklärungen
Stellenausschreibungs-Generator nach Art. 5
Rechtsgrundlage: Art. 5 der Richtlinie (EU) 2023/970

Art. 5 Abs. 1: Stellenbewerber haben das Recht, Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne zu erhalten. Diese Informationen sind in der Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder anderweitig vor Vertragsschluss bereitzustellen.

Art. 5 Abs. 2: Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach ihrer bisherigen Entgeltentwicklung befragen.

Art. 5 Abs. 3: Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral sein.

Geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung (Art. 5 Abs. 3)

Art. 5 Abs. 3 verlangt, dass Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen geschlechtsneutral sind. Verwenden Sie z.B. "Softwareentwickler:in (m/w/d)", "Pflegefachkraft" oder "Projektleitung" statt "Softwareentwickler", "Krankenschwester" oder "Projektleiter". Der Zusatz "(m/w/d)" allein genügt nicht, wenn die Berufsbezeichnung selbst nicht neutral ist.

Entgeltspanne
Zusätzliche Entgeltbestandteile (optional)
Bewertungskriterien nach Art. 4 Abs. 4 (optional für Stellenausschreibung)
Muss die Gewichtung in der Stellenausschreibung stehen?

Nein. Art. 5 verlangt in der Stellenausschreibung nur das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne sowie ggf. den Tarifvertrag. Die Bewertungskriterien und deren Gewichtung sind Teil der internen Entgeltstruktur (Art. 4) und der Transparenz gegenüber Beschäftigten (Art. 6), nicht gegenüber Bewerbern.

Die Angaben hier dienen der Dokumentation und erscheinen im PDF als Best-Practice-Nachweis, dass Ihre Entgeltfestlegung auf objektiven Kriterien beruht.

Vorschau: Entgelttransparenz-Textbaustein
Vorschau: Textbaustein für Ihre Stellenausschreibung
Füllen Sie mindestens Jobtitel und Entgeltspanne aus.

Die Angabe der Entgeltspanne in der Stellenausschreibung ist eine von drei gleichwertigen Möglichkeiten nach Art. 5 Abs. 1. Alternativ kann die Information auch vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise bereitgestellt werden.

Daten speichern & laden

Alle Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet. Beim Schließen gehen sie verloren. Mit dem CSV-Export speichern Sie Ihre Daten lokal auf Ihrem Gerät und können sie später wieder importieren. Es besteht keinerlei Verbindung zu unseren Servern.

Unternehmensprofil
Wie zählt man die Beschäftigten?

Art. 9 spricht von „Arbeitnehmern“ ohne die Berechnungsmethode zu spezifizieren. Erwägungsgrund 34 verweist auf die KMU-Empfehlung 2003/361/EG, wonach Vollzeitäquivalente (VZÄ) maßgeblich sein könnten. Ob Kopfzahl oder VZÄ gilt, wird das nationale Umsetzungsgesetz klären, das in Deutschland noch aussteht. Im Zweifel sollten Sie die Kopfzahl angeben, um nicht versehentlich unter eine Schwelle zu rutschen.

Arbeitnehmergruppen (Art. 9 Abs. 1 lit. g)
Hinweis: Gruppen gleicher oder gleichwertiger Arbeit (Art. 3 Abs. 1 lit. h)

Legen Sie Gruppen von Arbeitnehmern an, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Die Einteilung erfolgt auf Basis objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien nach Art. 4 Abs. 4: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen.

Geben Sie pro Gruppe aggregierte Entgeltdaten ein – keine Einzelgehälter. Das Tool berechnet das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. g.

Lohndaten importieren (DATEV, Lexware, SAP, Excel)

Importieren Sie Ihre Gehaltsliste direkt als Datei oder per Copy-Paste. Das Tool erkennt die Spalten automatisch, gruppiert nach Abteilung und berechnet alle Kennzahlen. Alle Daten bleiben lokal in Ihrem Browser.

Unterstützte Formate: CSV, TSV, TXT (semikolon- oder tabulatorgetrennt).
Benötigte Spalten: Geschlecht (m/w), Abteilung/Gruppe, Bruttojahresentgelt. Optional: Variable Vergütung.
Erste Zeile = Spaltenüberschriften. Spaltenreihenfolge beliebig.
Datei auswählen
.csv, .tsv, .txt
oder

Noch keine Gruppen angelegt

Fügen Sie Arbeitnehmergruppen hinzu, um das Entgeltgefälle zu berechnen.

Noch keine Daten vorhanden

Erfassen Sie zunächst Ihr Unternehmensprofil und Arbeitnehmergruppen im Entgelt-Audit-Tab.

Muster-Auskunftsschreiben nach Art. 7
Rechtsgrundlage: Art. 7 der Richtlinie (EU) 2023/970

Art. 7 Abs. 1: Arbeitnehmer haben das Recht, Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, für Gruppen gleicher oder gleichwertiger Arbeit schriftlich zu erhalten.

Art. 7 Abs. 2: Arbeitnehmer können die Auskunft auch über ihre Arbeitnehmervertreter oder eine Gleichbehandlungsstelle anfordern und erhalten. Sind die erhaltenen Informationen unzutreffend oder unvollständig, haben sie das Recht, zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu verlangen und eine begründete Antwort zu erhalten.

Art. 7 Abs. 3: Arbeitgeber müssen alle Arbeitnehmer jährlich über dieses Recht informieren.

Art. 7 Abs. 4: Frist für die Auskunft: spätestens 2 Monate nach Antragstellung.

Art. 7 Abs. 5: Arbeitnehmer dürfen nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen. Verschwiegenheitsklauseln sind unzulässig.

Art. 7 Abs. 6: Die erhaltenen Vergleichsinformationen dürfen nur zur Ausübung des Rechts auf gleiches Entgelt verwendet werden.

Angaben zum Auskunftsersuchen
Entgeltdaten
Kriterien der Vergleichsgruppe (optional)
Vorschau: Auskunftsschreiben
Vorschau: Auskunftsschreiben nach Art. 7
Füllen Sie die Felder oben aus, um das Schreiben zu generieren.
Muster: Jährliche Information nach Art. 7 Abs. 3 (Rundmail / Intranet)
Information zu Ihrem Auskunftsrecht nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2023/970 haben Sie das Recht, schriftlich Auskunft über Folgendes zu verlangen:

• Ihre individuelle Entgelthöhe (Bruttojahresentgelt)
• Die durchschnittlichen Entgelthöhen der Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht

So stellen Sie Ihre Anfrage: Richten Sie Ihren Antrag schriftlich an [HR-Abteilung / zentrales Postfach einfügen]. Wir beantworten Ihre Anfrage innerhalb von zwei Monaten.

Sie dürfen Ihr eigenes Entgelt jederzeit offenlegen. Verschwiegenheitsklauseln zu Gehältern sind nicht zulässig (Art. 7 Abs. 5).

Bei Fragen wenden Sie sich an [Ansprechpartner einfügen].

Mit freundlichen Grüßen
[Personalabteilung]
Rechtlicher Hinweis: Dieses Tool dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle Berechnungen basieren auf der EU-Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023. Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten kann sich durch das nationale Umsetzungsgesetz ändern. Sämtliche Daten werden ausschließlich lokal in Ihrem Browser verarbeitet. Keine personenbezogenen Daten oder Gehaltsinformationen werden an Server von Hilfe.de oder Dritte übermittelt. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Nutzungsbedingungen: Alle Funktionen dieses Tools sind kostenlos und ohne Registrierung nutzbar. Die generierten Dokumente (Textbausteine, PDF-Exporte, Auskunftsschreiben) dürfen frei verwendet und weitergegeben werden. Die enthaltenen Quellenangaben und Urheberhinweise zu Hilfe.de dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

Alle Rechner auf Hilfe.de werden von unserer juristischen Fachredaktion auf Übereinstimmung mit geltendem Recht geprüft. 📅 Stand: April 2026

Kurzanleitung: So nutzen Sie das Entgelttransparenz-Tool

1
Stellenausschreibung (Tab 1) – Geben Sie Jobtitel und Entgeltspanne ein. Das Tool generiert einen richtlinienkonformen Textbaustein nach Art. 5, den Sie direkt in Ihre Ausschreibung kopieren oder als PDF-Dokumentation speichern können.
2
Entgelt-Audit (Tab 2) – Erfassen Sie Ihr Unternehmensprofil. Das Tool zeigt sofort, welche Pflichten für Ihre Unternehmensgröße gelten. Legen Sie dann Arbeitnehmergruppen an und geben Sie die Durchschnittsentgelte nach Geschlecht ein. Das Entgeltgefälle wird live berechnet.
3
Ergebnis und PDF (Tab 3) – Sehen Sie die Gesamtauswertung mit allen Kennzahlen nach Art. 9. Bei einem Gap von 5% oder mehr wird automatisch ein Szenario-Vergleich angezeigt, der die Kosten einer Korrektur berechnet. Exportieren Sie das Ergebnis als PDF für Ihre Unterlagen.
4
Auskunftsschreiben (Tab 4) – Generieren Sie ein Muster-Auskunftsschreiben nach Art. 7. Wenn ein Beschäftigter Auskunft über sein Entgelt und die Vergleichswerte verlangt, haben Sie innerhalb von 2 Monaten schriftlich zu antworten. Dieses Tool erstellt ein richtlinienkonformes Antwortschreiben als PDF.
Speichern nicht vergessen: Alle Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet. Beim Schließen der Seite gehen sie verloren. Nutzen Sie die CSV-Exportfunktion oben, um Ihre Daten lokal zu speichern und beim nächsten Besuch wieder zu importieren.
Was bedeuten die einzelnen Eingabefelder?

Arbeitnehmergruppen: Gruppen von Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten (Art. 3 Abs. 1 lit. h). Benennen Sie diese nach Tätigkeit, z.B. "Softwareentwicklung", "Vertrieb Innendienst", "Buchhaltung". Die Bezeichnung erscheint im Audit-PDF.

Durchschnittliches Bruttojahresentgelt: Der Durchschnitt aller Jahresgehälter in der Gruppe, getrennt nach Geschlecht. Art. 3 Abs. 1 lit. b definiert die Entgelthöhe als Bruttojahresentgelt und entsprechendes Bruttostundenentgelt. Arbeitnehmer, die wissen möchten, was von einer Gehaltsanpassung netto übrig bleibt, können den Brutto-Netto-Rechner nutzen.

Median-Entgelt: Der Wert, bei dem die Hälfte der Beschäftigten mehr und die andere Hälfte weniger verdient. Der Median ist weniger anfällig für Ausreißer als der Durchschnitt und ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. c separat zu berichten.

Variable Bestandteile: Boni, Zulagen, Überstundenausgleich, Sachleistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. a). Art. 9 Abs. 1 lit. b verlangt das Entgeltgefälle auch für diese Bestandteile separat.

Entgeltquartile: Alle Beschäftigten werden nach Entgelthöhe in vier gleich große Gruppen sortiert (Q1 niedrigstes, Q4 höchstes Viertel). Der Frauenanteil pro Quartil zeigt, ob Frauen überproportional in niedrigen Entgeltgruppen vertreten sind.

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Der rechtliche Rahmen

Die Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023 stärkt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen (Art. 34 Abs. 1). Den vollständigen Richtlinientext finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex). In Deutschland wird das bestehende Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017 novelliert. Ein Referentenentwurf des BMBFSFJ steht bislang aus (Stand: April 2026).

Entgeltstrukturen werden für alle Arbeitgeber verpflichtend

Die Richtlinie geht deutlich über das bisherige EntgTranspG hinaus: Das Einführen und Nutzen von Vergütungsstrukturen wird für alle Arbeitgeber verpflichtend, unabhängig von der Unternehmensgröße (Art. 4 Abs. 1). Die bisher im Entgelttransparenzgesetz enthaltene Angemessenheitsvermutung für Tarifverträge (§ 4 V EntgTranspG) findet in der Richtlinie keine Entsprechung. Auch tarifgebundene Arbeitgeber müssen ihre Entgeltstrukturen eigenständig prüfen. Fehlt ein richtlinienkonformes Entgeltsystem, kann dies nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Erwägungsgrund 52 zu einer widerlegbaren Vermutung einer Diskriminierung führen.

Die freie Gehaltsverhandlung bleibt theoretisch zulässig, wird aber durch die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für Vergütungsgerechtigkeit praktisch deutlich eingeschränkt (Art. 18).

Berichtspflichten nach Unternehmensgröße

Beschäftigte Berichtspflicht Erster Bericht Intervall
≥ 250Ja (Art. 9 Abs. 2)7. Juni 2027Jährlich
150–249Ja (Art. 9 Abs. 3)7. Juni 2027Alle 3 Jahre
100–149Ja (Art. 9 Abs. 4)7. Juni 2031Alle 3 Jahre
< 100Freiwillig (Art. 9 Abs. 5)

Unabhängig von der Unternehmensgröße gelten für alle Arbeitgeber: die Pflicht zur Gehaltstransparenz in Stellenausschreibungen (Art. 5), das Auskunftsrecht der Arbeitnehmer mit einer Antwortfrist von zwei Monaten (Art. 7), die jährliche Informationspflicht über das Auskunftsrecht (Art. 7 Abs. 3) und die Pflicht zur Offenlegung der Entgeltkriterien (Art. 6). Art. 6 Abs. 2 erlaubt den Mitgliedstaaten, Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten von der Transparenzpflicht zur Entgeltentwicklung auszunehmen. Dies ist eine Option, kein Automatismus: Ohne ausdrückliche Umsetzung im nationalen Gesetz gilt Art. 6 in vollem Umfang.

Die vier Bewertungskriterien (Art. 4 Abs. 4)

Entgeltstrukturen müssen auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen. Die Richtlinie gibt vier obligatorische Bewertungselemente vor, die je nach Position gewichtet werden:

1
Kompetenzen Fachliche und soziale Kompetenzen, Bildungs- und Ausbildungsanforderungen. Die Richtlinie betont, dass relevante soziale Kompetenzen nicht unterbewertet werden dürfen (Art. 4 Abs. 4 Satz 5).
2
Belastungen Physische, psychische und kognitive Beanspruchung. Kritisch sind Kriterien, die typischerweise von einem Geschlecht leichter erfüllt werden, wie etwa Körperkraft.
3
Verantwortung Personal-, Budget-, Material- und Datenverantwortung, Entscheidungsbefugnisse und Führungsaufgaben.
4
Arbeitsbedingungen Umstände und Umwelteinflüsse wie Schichtarbeit, Nacht- und Wochenenddienste, Reisetätigkeit, Lärm, Hitze, Kälte.

Erwägungsgrund 26 empfiehlt eine Gewichtung der Faktoren je nach Position. Eine vornehmlich geistige Tätigkeit könnte etwa mit 40/20/20/20 gewichtet werden, eine körperliche mit 10/10/40/40. Für jeden Arbeitsplatz ist ein Anforderungsprofil zu erstellen, das die Einordnung in das Entgeltsystem ermöglicht. Die DIHK weist darauf hin, dass bestehende Arbeitsbewertungen ungenügend sein werden, wenn sie summarisch (grob zusammenfassend) statt analytisch (nach festgelegten objektiven Kriterien) aufgebaut sind. Ein strukturiertes Punktesystem mit Bewertungsstufen von 1 bis 10 je Kriterium wird empfohlen.

Sanktionen und Beweislastumkehr

Die Richtlinie verschärft die Durchsetzungsmechanismen erheblich gegenüber dem bisherigen EntgTranspG. Bei Entgeltdiskriminierung haben Arbeitnehmer Anspruch auf vollständige Nachzahlung des entgangenen Entgelts einschließlich Boni und Sachleistungen sowie Ersatz des immateriellen Schadens (Art. 16 Abs. 3). Der Schadensersatz darf nicht durch eine Obergrenze beschränkt werden (Art. 16 Abs. 4). Erwägungsgrund 55 empfiehlt Geldbußen, die auf dem Bruttojahresumsatz oder der Gesamtentgeltsumme beruhen könnten.

Macht ein Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft, die eine Diskriminierung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (Art. 18 Abs. 1). Hat der Arbeitgeber seine Transparenzpflichten nach Art. 5, 6, 7, 9 oder 10 verletzt, muss er nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (Art. 18 Abs. 2). Ausnahme: Die Beweislastumkehr greift nicht, wenn der Verstoß offensichtlich unbeabsichtigt und geringfügig war (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2).

Zusätzlich ermöglicht Art. 15, dass Gewerkschaften, Gleichbehandlungsstellen und Betriebsräte Beschäftigte in Verfahren vertreten oder unterstützen. Unternehmen müssen sich auf professionell geführte Verfahren einstellen. Art. 22 erlaubt Gerichten, Beschäftigte von Verfahrenskosten zu entlasten, wenn der Arbeitgeber Transparenzpflichten verletzt hat. Bei wiederholten Verstößen können öffentliche Fördermittel entzogen oder Nachteile bei öffentlichen Aufträgen verhängt werden (Art. 24).

Besitzstandswahrung bei der Umstellung

Die Anpassung bestehender Entgeltstrukturen an die Richtlinie wirft die Frage auf, ob für Bestandspersonal temporäre Besitzstandsregelungen zulässig sind. Die Richtlinie enthält keine ausdrückliche Öffnungsklausel hierfür. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Besitzstandswahrung aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Sie muss zeitlich befristet sein (Richtwert: 2 bis 3 Jahre) und darf die Diskriminierung nicht endgültig festschreiben. Entgeltsysteme sollten daher klare Mechanismen zum Abschmelzen von Besitzständen enthalten.

Wofür dient das Audit-PDF dieses Tools?

Das von diesem Tool generierte PDF ist ein internes Dokumentationsinstrument. Es ersetzt nicht die formelle Berichterstattung an die nach Art. 29 der Richtlinie zu benennende Überwachungsstelle, deren konkrete Ausgestaltung das nationale Umsetzungsgesetz regeln wird. Das PDF dient als Arbeitsgrundlage für die interne Analyse und Vorbereitung, als Dokumentation für die Arbeitnehmervertretung im Rahmen der gemeinsamen Entgeltbewertung nach Art. 10, als Nachweis der Auseinandersetzung mit Entgelttransparenz gegenüber Prüfinstanzen und als Unterlage für Geschäftsberichte, in die Arbeitgeber nach Art. 9 Abs. 7 ihre Entgeltdaten aufnehmen können.

Die Richtigkeit der Entgeltdaten muss nach Art. 9 Abs. 6 von der Leitungsebene des Arbeitgebers nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter bestätigt werden. Das Tool verarbeitet ausschließlich aggregierte Daten, keine Einzelgehälter.

Datenschutz bei der Nutzung

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Dokumente, die dieses Tool erstellt

Die DIHK empfiehlt in ihrer Handreichung zur Umsetzung der Richtlinie die Erstellung von Musterdokumenten. Dieses Tool deckt folgende Bereiche ab:

1
Standardtext für Stellenausschreibungen (Tab 1) – Richtlinienkonformer Textbaustein mit Gehaltsspanne, Tarifhinweis und Bewertungskriterien nach Art. 5
2
Entgelt-Audit als PDF (Tab 2+3) – Alle sieben Kennzahlen nach Art. 9, Quartil-Visualisierung, Handlungsempfehlungen bei ≥5% Gap
3
Szenario-Vergleich (Tab 3) – Kostenanalyse zur Korrektur des Entgeltgefälles, als Grundlage für die gemeinsame Entgeltbewertung nach Art. 10
4
Muster-Auskunftsschreiben (Tab 4) – Antwortvorlage auf Auskunftsersuchen nach Art. 7 mit Fristberechnung und jährliche Informationsvorlage nach Art. 7 Abs. 3

Häufige Fragen zur Entgelttransparenzrichtlinie

Gilt die Richtlinie auch ohne nationales Umsetzungsgesetz?

Für öffentliche Arbeitgeber gilt die Richtlinie ab dem 8. Juni 2026 direkt (vertikale Direktwirkung). Private Arbeitgeber sind formal erst mit dem nationalen Umsetzungsgesetz gebunden. Allerdings legen deutsche Gerichte bestehendes Recht bereits richtlinienkonform aus, wie das BAG-Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) zum "Paarvergleich" zeigt. Unternehmen sollten daher nicht auf das nationale Gesetz warten.

Müssen Gehaltsspannen in jeder Stellenausschreibung stehen?

Nach Art. 5 Abs. 1 haben Stellenbewerber das Recht auf Information über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne. Diese Information kann in der Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise bereitgestellt werden. Arbeitgeber dürfen zudem nicht nach dem bisherigen Gehalt fragen (Art. 5 Abs. 2). Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral formuliert sein (Art. 5 Abs. 3).

Was passiert bei einem Gender Pay Gap von über 5%?

Ergibt die Berichterstattung ein Entgeltgefälle von mindestens 5% in einer Gruppe, muss der Arbeitgeber dies entweder durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien rechtfertigen oder innerhalb von sechs Monaten korrigieren. Gelingt beides nicht, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit den Arbeitnehmervertretern nach Art. 10 durchzuführen. Diese umfasst eine Analyse der Geschlechterverteilung, die Gründe für Unterschiede und konkrete Abhilfemaßnahmen.

Sind Tarifverträge von der Richtlinie ausgenommen?

Nein. Anders als § 4 Abs. 5 des bisherigen EntgTranspG enthält die Richtlinie keine Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltregelungen. Tarifgebundene Arbeitgeber können sich nicht darauf verlassen, durch Beachtung des Tarifwerks automatisch die Entgelttransparenzrichtlinie zu erfüllen. Die in der Fachpresse vereinzelt getroffene Aussage, die Richtlinie werde tariflichen Vergütungssystemen keine Probleme bereiten, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Ob der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung eine Privilegierung vorsieht, bleibt abzuwarten.

Dürfen Mitarbeiter über ihr Gehalt sprechen?

Ja. Art. 7 Abs. 5 stellt klar, dass Arbeitnehmer nicht daran gehindert werden dürfen, ihr Entgelt offenzulegen. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um Verschwiegenheitsklauseln zu verbieten, die Arbeitnehmer davon abhalten, Informationen über ihr Entgelt offenzulegen. Arbeitsvertragliche Geheimhaltungsklauseln zu Gehältern werden von Gerichten regelmäßig als unzulässig angesehen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat nach § 87 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Entgeltsystems. Die inhaltlichen Anforderungen der Richtlinie gelten auch für gemeinsam mit dem Betriebsrat vereinbarte Systeme. Können sich die Betriebsparteien nicht einigen, muss das Entgeltsystem über eine Einigungsstelle entwickelt werden. Bei einem Entgeltgefälle von ≥5% schreibt Art. 10 die gemeinsame Entgeltbewertung in Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretern vor.

Können bei öffentlichen Ausschreibungen Unternehmen ausgeschlossen werden?

Ja. Nach Art. 24 Abs. 2 können öffentliche Auftraggeber Wirtschaftsteilnehmer vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Entgeltgefälle von mehr als 5% in einer Beschäftigtengruppe nicht objektiv begründet werden kann oder die Pflichten zur Entgelttransparenz nicht eingehalten werden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Richtlinie?

Die Richtlinie sieht ein abgestuftes Sanktionssystem vor. Art. 23 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende Sanktionen einzuführen, einschließlich Geldbußen. Erwägungsgrund 55 empfiehlt Bußgelder, die am Bruttojahresumsatz oder der Gesamtentgeltsumme des Arbeitgebers bemessen werden. Bei wiederholten Verstößen sind verschärfte Sanktionen vorgesehen (Art. 23 Abs. 4), darunter der mögliche Entzug öffentlicher Fördermittel.

Für betroffene Arbeitnehmer sieht Art. 16 einen vollständigen Schadensersatzanspruch vor: Nachzahlung des entgangenen Entgelts einschließlich Boni und Sachleistungen, Ersatz entgangener Chancen und immaterieller Schäden sowie Verzugszinsen. Dieser Anspruch darf nicht durch eine Obergrenze beschränkt werden (Art. 16 Abs. 4). Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber (Art. 18). Hat er Transparenzpflichten verletzt, entfällt sogar die Pflicht des Beschäftigten, die Diskriminierung glaubhaft zu machen.

Zudem können Gewerkschaften und Gleichbehandlungsstellen Beschäftigte in Verfahren vertreten (Art. 15), und Gerichte können unterlegene Arbeitnehmer von Verfahrenskosten befreien (Art. 22).

Was müssen Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten tun?

Auch kleine Unternehmen sind nicht ausgenommen. Sie unterliegen zwar keiner Berichtspflicht nach Art. 9, müssen aber alle anderen Pflichten erfüllen: Gehaltstransparenz in Stellenausschreibungen (Art. 5), Auskunftsrecht der Beschäftigten (Art. 7), Offenlegung der Entgeltkriterien (Art. 6) und geschlechtsneutrale Entgeltstrukturen (Art. 4). Das Fehlen eines richtlinienkonformen Entgeltsystems kann nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Erwägungsgrund 52 zu einer widerlegbaren Vermutung einer Diskriminierung führen.

Was ist ein Auskunftsschreiben nach Art. 7?

Wenn ein Beschäftigter sein individuelles Entgelt und die Durchschnittsentgelte der Vergleichsgruppe nach Geschlecht erfragt, müssen Sie innerhalb von zwei Monaten schriftlich antworten (Art. 7 Abs. 4). Der Tab "Auskunft (Art. 7)" in diesem Tool generiert ein richtlinienkonformes Antwortschreiben. Zusätzlich enthält er eine Vorlage für die jährliche Information nach Art. 7 Abs. 3, mit der Sie alle Beschäftigten über ihr Auskunftsrecht informieren. Beschäftigte, die nach Erhalt der Auskunft wissen möchten, wie sich eine mögliche Gehaltsanpassung auf ihr Nettoeinkommen auswirkt, finden auf hilfe.de einen Brutto-Netto-Rechner.

Werden meine Daten bei der Nutzung dieses Tools gespeichert?

Nein. Sämtliche Berechnungen erfolgen ausschließlich lokal in Ihrem Browser (Client-seitig). Keine Gehaltsdaten, Unternehmensinformationen oder personenbezogenen Daten werden an unsere Server oder Dritte übermittelt. Die CSV-Datei wird ausschließlich auf Ihrem Gerät gespeichert. Der Quellcode des Tools ist in der HTML-Datei einsehbar und überprüfbar.

Was ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023 stärkt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Sie verpflichtet Arbeitgeber zu Gehaltstransparenz in Stellenausschreibungen (Art. 5), gewährt Arbeitnehmern ein Auskunftsrecht über Entgelthöhen (Art. 7), führt Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle ein (Art. 9) und schreibt gemeinsame Entgeltbewertungen bei einem Gap von mindestens 5% vor (Art. 10). Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis 7. Juni 2026 erfolgen.

Welche Unternehmen sind von der Berichtspflicht betroffen?

Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten müssen ab dem 7. Juni 2027 jährlich berichten. Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten berichten ab dem 7. Juni 2027 alle drei Jahre. Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten berichten ab dem 7. Juni 2031 alle drei Jahre. Die Pflichten zur Entgelttransparenz in Stellenausschreibungen (Art. 5) und das Auskunftsrecht (Art. 7) gelten unabhängig von der Unternehmensgröße.

Was ist eine gemeinsame Entgeltbewertung nach Art. 10?

Die gemeinsame Entgeltbewertung (Joint Pay Assessment) ist verpflichtend, wenn ein Entgeltgefälle von mindestens 5% in einer Arbeitnehmergruppe weder durch objektive Kriterien gerechtfertigt noch innerhalb von sechs Monaten korrigiert wurde. Sie wird in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern durchgeführt und umfasst: eine Analyse der Geschlechterverteilung pro Gruppe, die Durchschnittsentgelte nach Geschlecht, die Gründe für Unterschiede, den Anteil der Beschäftigten mit Entgeltverbesserung nach Eltern-/Pflegeurlaub (Art. 10 Abs. 2 lit. e), konkrete Abhilfemaßnahmen und eine Wirksamkeitsbewertung früherer Maßnahmen.

Was bedeutet Beweislastumkehr nach Art. 18?

Bei einer mutmaßlichen Entgeltdiskriminierung muss nicht der Arbeitnehmer die Diskriminierung beweisen, sondern der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (Art. 18 Abs. 1). Hat der Arbeitgeber zudem seine Transparenzpflichten nach Art. 5, 6, 7, 9 oder 10 nicht erfüllt, greift die Beweislastumkehr automatisch, es sei denn, der Verstoß war offensichtlich unbeabsichtigt und geringfügig (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2). In der Praxis bedeutet das: Wer seine Entgelttransparenzpflichten vernachlässigt, kann im Streitfall kaum noch gewinnen.

Wie berechnet sich das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle?

Das Entgeltgefälle nach Art. 3 Abs. 1 lit. c wird berechnet als: (Durchschnittsentgelt Männer minus Durchschnittsentgelt Frauen) geteilt durch Durchschnittsentgelt Männer, multipliziert mit 100. Ein positiver Wert bedeutet, dass Männer im Durchschnitt mehr verdienen. Die Entgelthöhen werden als Bruttojahresentgelt angegeben (Art. 3 Abs. 1 lit. b). Neben dem Durchschnitts-Gap verlangt die Richtlinie zusätzlich den Median-Gap (Art. 9 Abs. 1 lit. c), da der Median weniger anfällig für Ausreißer ist.

Was sind Entgeltquartile nach Art. 9 Abs. 1 lit. f?

Entgeltquartile teilen alle Beschäftigten eines Unternehmens in vier gleich große Gruppen, sortiert nach Entgelthöhe: Q1 (unterstes Viertel) bis Q4 (oberstes Viertel). Für jedes Quartil wird der Anteil von Frauen und Männern angegeben. Die Quartile zeigen, ob Frauen überproportional in den unteren Entgeltgruppen vertreten sind, was auf strukturelle Benachteiligung hindeuten kann.

Welche Verjährungsfristen gelten bei Entgeltdiskriminierung?

Nach Art. 21 dürfen die Verjährungsfristen nicht kürzer als drei Jahre sein. Sie beginnen erst, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Diskriminierung hat oder haben müsste. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Frist nicht beginnt, solange der Verstoß andauert, oder dass sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt. Die Verjährung wird gehemmt, sobald der Arbeitnehmer eine Beschwerde einreicht oder ein Verfahren einleitet (Art. 21 Abs. 2).

Darf der Arbeitgeber Bewerber nach dem bisherigen Gehalt fragen?

Nein. Art. 5 Abs. 2 verbietet es Arbeitgebern ausdrücklich, Bewerber nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen zu befragen. Ziel ist es, das Fortbestehen des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles von einem Arbeitsverhältnis zum nächsten zu unterbinden (Erwägungsgrund 33). Arbeitgeber dürfen auch nicht proaktiv versuchen, diese Informationen auf anderem Wege einzuholen.

Was sind die vier Kriterien für gleichwertige Arbeit?

Nach Art. 4 Abs. 4 müssen Entgeltstrukturen auf vier objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen: Kompetenzen (fachliche und soziale Fähigkeiten), Belastungen (körperliche und psychische Anforderungen), Verantwortung (Entscheidungsbefugnis, Personalverantwortung, Budget) und Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Umgebung, Gefährdung). Jeder Faktor wird je nach Relevanz für die jeweilige Position gewichtet. Wichtig: Soziale Kompetenzen dürfen dabei nicht unterbewertet werden (Art. 4 Abs. 4 Satz 5).