Kritische Ausschlussfrist

3-Wochen-Fristen-Wächter

Nach Zugang einer Kündigung haben Sie exakt 21 Tage Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – unwiderruflich.

⏱️ Zeit bis Fristablauf

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⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar. Nur bundeseinheitliche Feiertage berücksichtigt – prüfen Sie regionale Feiertage am Gerichtsort!

Unsere Rechner werden von unserer Fachredaktion (LL.B.) regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: Februar 2026

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Versäumen Sie die Frist, verlieren Sie alles!

Die 3-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie grob fehlerhaft war. Dann hilft auch kein Anwalt mehr.

Was ist die 3-Wochen-Frist?

Die 3-Wochen-Frist nach § 4 Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) ist eine der wichtigsten Fristen im deutschen Arbeitsrecht. Sie bestimmt, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, wenn er sich gegen die Kündigung wehren will.

Diese Frist gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist oder nicht. Auch wenn Sie weniger als sechs Monate beschäftigt sind oder in einem Kleinbetrieb (unter 10 Mitarbeiter) arbeiten, müssen Sie die Frist einhalten, um z.B. Formfehler geltend zu machen.

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§ 4 KSchG – Wortlaut

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."

Die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG

Wird die Frist versäumt, greift die sogenannte Wirksamkeitsfiktion: Die Kündigung gilt kraft Gesetzes als von Anfang an wirksam. Das bedeutet konkret:

  • Soziale Rechtfertigung wird fingiert: Selbst wenn kein Kündigungsgrund vorlag, wird die Kündigung wirksam
  • Viele Einwendungen sind ausgeschlossen: Betriebsratsanhörung, falsche Sozialauswahl u.a. können nicht mehr geltend gemacht werden
  • Sonderkündigungsschutz kann verloren gehen: Bei Schwangeren, Schwerbehinderten u.a. – soweit es sich nicht um gesetzliche Nichtigkeitsgründe handelt
  • Kein Abfindungsanspruch: Ohne Klage gibt es keine Verhandlungsbasis
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Wichtige Ausnahme: Nichtigkeitsgründe

Nichtigkeitsgründe wie fehlende Schriftform (§ 623 BGB), z.B. Kündigung per E-Mail oder WhatsApp, können auch nach Fristversäumnis geltend gemacht werden. Die 3-Wochen-Frist setzt den Zugang einer schriftlichen Kündigung voraus.

So berechnen Sie die Frist richtig

Schritt 1: Zugangsdatum ermitteln

Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung – nicht mit dem Lesen! Als Zugang gilt der Zeitpunkt, in dem die Kündigung so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen können.

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Zugang bei verschiedenen Zustellungsarten

Briefkasten: Sobald der Brief eingeworfen wird (werktags bis ca. 18 Uhr)
Persönliche Übergabe: Im Moment der Übergabe – auch an Sonn-/Feiertagen!
Einwurf-Einschreiben: Mit Einwurf in den Briefkasten
Hausbriefkasten an Sonn-/Feiertag: In der Regel erst am nächsten Werktag (keine verkehrsübliche Briefkastenleerung erwartet)
Urlaub: Trotzdem sofort bei Einwurf – Urlaub schützt nicht vor Zugang!

Schritt 2: 21 Tage addieren

Die Frist beträgt exakt drei Wochen = 21 Tage. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des Zugangs nicht mitgezählt. Die Frist beginnt also am Tag nach dem Zugang und endet mit Ablauf des 21. Tages um 24:00 Uhr (Mitternacht).

Schritt 3: Prüfung auf Wochenende/Feiertag

Fällt das rechnerische Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist automatisch bis zum Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB). Diese Verlängerung gilt nur für das Fristende, nicht für den Fristbeginn.

Hinweis: Unser Rechner berücksichtigt nur bundeseinheitliche Feiertage. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Feiertag am Sitz des zuständigen Arbeitsgerichts. Prüfen Sie ggf. regionale Feiertage (z.B. Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Allerheiligen).

📊 Beispielrechnung

Zugang der KündigungMo, 06.01.2026
Fristbeginn (nächster Tag)Di, 07.01.2026
+ 3 Wochen (21 Tage)
FristendeMo, 27.01.2026, 24:00

So reichen Sie die Klage fristgerecht ein

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Der Poststempel reicht NICHT!

Die Klage muss innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Es zählt nicht, wann Sie den Brief abgeschickt haben, sondern wann er beim Gericht ankommt!

Möglichkeiten der fristwahrenden Einreichung

📠 Per Fax (bis 23:59 Uhr)

Ein Fax um 23:59 Uhr am letzten Tag der Frist ist noch fristwahrend! Bewahren Sie den Sendebericht unbedingt auf – er ist Ihr Nachweis. Die Faxnummer finden Sie auf der Website des zuständigen Arbeitsgerichts.

🏛️ Persönlich bei der Rechtsantragstelle

Jedes Arbeitsgericht hat eine Rechtsantragstelle, die Ihnen kostenlos hilft, die Klage zu formulieren und sie sofort entgegennimmt. Kein Anwalt nötig! Öffnungszeiten vorher prüfen.

💻 Elektronisch via beA/EGVP

Rechtsanwälte können die Klage elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen. Auch hier gilt: Eingang bis 24:00 Uhr.

📮 Per Post (nur mit großem Puffer!)

Nur empfehlenswert mit mindestens 5-7 Tagen Vorlauf. Einschreiben dokumentiert nur den Versand, nicht den Eingang! Bei Poststreik oder Verzögerungen tragen Sie das Risiko.

Checkliste: Das müssen Sie jetzt tun

✅ Sofortmaßnahmen nach Erhalt der Kündigung

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Eine der häufigsten Sorgen: die Kosten. Die gute Nachricht: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gilt eine Besonderheit: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten – unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert. Sie müssen also nicht die Anwaltskosten des Arbeitgebers fürchten.

Gerichtskosten fallen nur an, wenn es zu einem Urteil kommt. Bei einem Vergleich – und das sind etwa 60-70% aller Kündigungsschutzklagen – entstehen keine Gerichtskosten.

💰 Kostenbeispiel bei 3.500 € Bruttogehalt

Streitwert (3 Bruttomonatsgehälter)10.500 €
Anwaltskosten (eigene, bei Vergleich)ca. 1.200 – 1.600 €
Gerichtskosten bei Vergleich0 €
Gerichtskosten bei Urteilca. 500 €

Kostenlose oder günstige Optionen

  • Gewerkschaftsmitglieder: Kostenloser Rechtsschutz durch die Gewerkschaft – oft der beste Weg!
  • Prozesskostenhilfe (PKH): Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat die Kosten. Antrag beim Arbeitsgericht.
  • Rechtsschutzversicherung: Prüfen Sie Ihren Vertrag – Arbeitsrecht oft enthalten (Wartezeit beachten!)
  • Rechtsantragstelle: Kostenlose Hilfe beim Formulieren der Klage direkt beim Arbeitsgericht

Frist verpasst? Nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG

Hat ein Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist unverschuldet versäumt, kann das Arbeitsgericht die Klage auf Antrag nachträglich zulassen. Dies ist jedoch an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und wird nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt.

Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung

  • Sie waren trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben
  • Sie stellen den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses
  • Die Gründe werden glaubhaft gemacht (z.B. durch ärztliches Attest)

Anerkannte Hinderungsgründe (Beispiele)

  • Schwere Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt und Bewusstlosigkeit
  • Kündigung wurde vom Arbeitgeber arglistig vorenthalten
  • Nachweislich fehlerhafte Rechtsauskunft durch das Arbeitsgericht selbst

NICHT anerkannte Gründe

  • Urlaub: Die Kündigung geht trotzdem zu – Sie hätten Nachsendeauftrag erteilen oder jemanden beauftragen können
  • Unkenntnis der Frist: Unwissenheit schützt nicht vor Fristablauf
  • Vertrauen auf mündliche Zusagen: „Der Chef hat gesagt, das regeln wir" ist kein Grund
  • Fehler des eigenen Anwalts: Dann haben Sie Regressansprüche gegen den Anwalt, aber die Frist bleibt versäumt

Häufige Fragen zur 3-Wochen-Frist

Muss ich klagen, auch wenn ich nur eine Abfindung will?

Ja, unbedingt! Die meisten Abfindungen werden erst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt. Ohne Klage haben Sie kein Druckmittel – der Arbeitgeber muss Ihnen nichts zahlen. Im Gütetermin werden dann häufig Vergleiche geschlossen.

Gilt die Frist auch bei fristloser Kündigung?

Ja, die 3-Wochen-Frist gilt für alle Kündigungsarten: ordentliche Kündigung, außerordentliche (fristlose) Kündigung und auch Änderungskündigungen. Bei Änderungskündigungen müssen Sie zudem das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen.

Brauche ich einen Anwalt für die Klage?

Nein, vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Sie können die Klage selbst bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts einreichen – dort hilft man Ihnen kostenlos beim Formulieren. Bei komplexen Fällen ist ein Fachanwalt aber empfehlenswert.

Kann ich die Klage zurücknehmen, wenn wir uns einigen?

Ja, jederzeit! Sie können die Klage zurücknehmen oder – was häufiger ist – einen Vergleich schließen. Reichen Sie im Zweifel fristwahrend Klage ein. Verhandeln, einigen oder zurückziehen können Sie danach immer noch.

Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder am Ort, an dem Sie gewöhnlich arbeiten. Bei mehreren Möglichkeiten haben Sie die Wahl. Im Homeoffice: Der Ort, von dem aus Sie arbeiten, kann relevant sein.

Ich bin in der Probezeit – lohnt sich eine Klage?

In der Probezeit (max. 6 Monate) und in Kleinbetrieben (unter 10 Mitarbeiter) greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Trotzdem kann eine Klage sinnvoll sein: bei Formfehlern, Diskriminierung, oder wenn Sonderkündigungsschutz besteht (Schwangerschaft, Schwerbehinderung).

Was ist, wenn ich die Kündigung erst spät aus dem Briefkasten hole?

Das ändert nichts am Zugangszeitpunkt! Die Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde – unabhängig davon, wann Sie ihn leeren. Urlaub, Krankheit oder Vergesslichkeit schützen nicht.

Wie hoch sind meine Chancen vor Gericht?

Das hängt vom Einzelfall ab. Etwa 60-70% aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich – oft mit einer Abfindung. Nur ca. 10-15% gehen bis zum Urteil. Der Rest wird zurückgenommen oder anderweitig erledigt.