✓ Aktualisiert für 2026

ALG I Rechner 2026

Deutschlands umfassendster Arbeitslosengeld-Rechner: Fiktive Bemessung nach Elternzeit, Sperrzeit-Radar mit Musterbrief, Ruhens-Warner bei Abfindung und Nebenjob-Simulator.

Arbeitslosengeld I berechnen

Berechnen Sie Ihr voraussichtliches ALG I basierend auf Ihrem Durchschnitts-Bruttoeinkommen aus dem Bemessungszeitraum (i.d.R. die letzten 12 Monate mit Versicherungspflicht).

📋 Ihre Angaben

Durchschnitt aus dem Bemessungszeitraum (i.d.R. letzte 12 Monate mit Versicherungspflicht)
Die Steuerklasse zu Beginn des Jahres ist maßgeblich
Min. 12 Monate in 2 Jahren für Anspruch nötig

ℹ️ So wird gerechnet

📐 Berechnungsformel (vereinfacht)

  1. Brutto-Jahresgehalt ÷ 365 = Tägliches Bemessungsentgelt*
  2. Abzug pauschaler Lohnsteuer + SV-Pauschale (20%) = Leistungsentgelt
  3. Leistungsentgelt × 60% (67% mit Kind) = Täglicher Leistungssatz
  4. Täglicher Leistungssatz × 30 = Monatliches ALG I

* Vereinfachte Darstellung. Die BA berechnet das Bemessungsentgelt gemäß § 150 SGB III aus den abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen.

⚠️ Beitragsbemessungsgrenze 2026

Einkommen über 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr) wird nicht berücksichtigt. Der maximale ALG I Höchstsatz beträgt ca. 3.621 € (Stkl. III, mit Kind).

🎓 Fiktive Bemessung nach § 152 SGB III

Wenn im erweiterten Bemessungsrahmen (bis zu 2 Jahre) keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können (z.B. nach Elternzeit, Selbstständigkeit, Studium oder Krankheit), wird Ihr ALG I nach Ihrer Qualifikation berechnet.

⚠️ Wann gilt die fiktive Bemessung?

  • Nach längerer Elternzeit ohne Teilzeitarbeit
  • Nach Selbstständigkeit (ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung)
  • Nach dem Studium mit kurzer Beschäftigung
  • Nach längerer Krankheit ohne Entgeltfortzahlung
  • Nach Auslandsaufenthalt ohne deutsche SV-Pflicht

Wählen Sie Ihre Qualifikationsgruppe:

📋 Berechnung der fiktiven Bemessung (2026)

Die fiktiven Tagessätze basieren auf der Bezugsgröße 2026 (47.460 € jährlich) und den gesetzlich festgelegten Teilern nach § 152 Abs. 2 SGB III:

Gruppe Gesetzl. Teiler Tägliches Entgelt
QG 1 (Hochschule) 1/300 (Dreihundertstel) 158,20 €
QG 2 (Meister) 1/360 (Dreihundertsechzigstel) 131,83 €
QG 3 (Ausbildung) 1/450 (Vierhundertfünfzigstel) 105,47 €
QG 4 (Ungelernt) 1/600 (Sechshundertstel) 79,10 €

📈 Steuerklassen-Optimierer

Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe Ihres ALG I erheblich. Ein Wechsel vor Arbeitslosigkeit kann sich lohnen – aber nur, wenn er rechtzeitig und zweckmäßig erfolgt.

📋 Ihre Situation

Für Verheiratete relevant (Stkl. III/V oder IV/IV)

⚠️ Wichtige Hinweise

§ 153 SGB III – Zweckmäßigkeit

Die Arbeitsagentur berücksichtigt einen Steuerklassenwechsel nur, wenn er zweckmäßig ist – d.h. zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug führt.

📅 Timing ist entscheidend

Maßgeblich ist die Steuerklasse zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entsteht. Ein Wechsel im Dezember wirkt sich ab Januar aus.

💡 Praxis-Tipp

Planen Sie den Wechsel rechtzeitig! Beantragen Sie den Steuerklassenwechsel spätestens im Dezember, damit er zum 1. Januar wirksam wird. So vermeiden Sie Diskussionen über die „Zweckmäßigkeit" mit der Agentur für Arbeit.

💼 Nebenjob-Simulator (165-€-Freibetrag)

Simulieren Sie, wie sich ein Nebenjob auf Ihr Gesamteinkommen auswirkt. Bis 165 € monatlich (nach Abzug von Steuern, SV-Beiträgen und Werbungskosten) bleiben anrechnungsfrei – darüber wird alles abgezogen.

📋 Ihr ALG I

Wenn unbekannt, nutzen Sie zuerst die Grundberechnung

💼 Geplanter Nebenjob

8 Stunden/Woche
1h Max. 15h!

⚠️ 15-Stunden-Grenze beachten!

Wer mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und verliert den kompletten ALG I-Anspruch!

🚦 Sperrzeit-Radar (§ 159 SGB III)

Prüfen Sie Ihr Risiko für eine 12-wöchige Sperrzeit und erhalten Sie einen Musterbrief zur proaktiven Abwendung.

Wie endet Ihr Arbeitsverhältnis?

⏸️ Ruhens-Warner bei Abfindung (§ 158 SGB III)

Wenn Sie eine Abfindung erhalten und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet, ruht Ihr ALG I-Anspruch. Berechnen Sie den genauen Zeitraum.

📋 Arbeitsverhältnis

Der Tag, an dem der Aufhebungsvertrag unterschrieben oder die Kündigung erklärt wurde

💰 Abfindung & Gehalt

Monatsbrutto ÷ 30 (z.B. 4.500 € ÷ 30 = 150 €)
Verlängert den Ruhenszeitraum zusätzlich

📐 So wird der Ruhenszeitraum berechnet

  1. Fiktives Ende bei Einhaltung der Kündigungsfrist ermitteln
  2. Maximal 60% der Abfindung werden angerechnet (mindert sich pro 5 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter über 35)
  3. Ruhenszeitraum = 60% der Abfindung ÷ tägliches Entgelt
  4. Maximum: 1 Jahr, Plus: Urlaubsabgeltungstage

⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar.

Unsere Rechner werden von unserer Fachredaktion (LL.B.) regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: Februar 2026

Häufige Fragen zum ALG I

Wie lange habe ich Anspruch auf ALG I?

Die Bezugsdauer hängt von Ihrem Alter und der Dauer Ihrer Beschäftigung ab:

  • 12 Monate beschäftigt: 6 Monate ALG I
  • 24 Monate beschäftigt: 12 Monate ALG I
  • Ab 50 Jahren + 30 Monate: 15 Monate ALG I
  • Ab 55 Jahren + 36 Monate: 18 Monate ALG I
  • Ab 58 Jahren + 48 Monate: 24 Monate ALG I
Wann muss ich mich arbeitslos melden?

Arbeitssuchend melden: Spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (oder innerhalb von 3 Tagen, wenn Sie später davon erfahren). Andernfalls droht eine 1-wöchige Sperrzeit.

Arbeitslos melden: Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich oder online bei der Agentur für Arbeit. ALG I wird erst ab Antragstellung gezahlt!

Kann ich die Sperrzeit verkürzen?

Die 12-wöchige Sperrzeit kann auf 6 Wochen verkürzt werden bei besonderen Härten, oder auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 6 Wochen geendet hätte.

Die Sperrzeit entfällt komplett, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen können (z.B. Mobbing, Umzug zum Partner, drohende betriebsbedingte Kündigung).

Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen?

Sperrzeit (§ 159 SGB III): Kein ALG I + Anspruchsdauer wird gekürzt (um mindestens die Sperrzeitdauer, bei 12 Wochen um mindestens 1/4 der Gesamtdauer).

Ruhen (§ 158 SGB III): Kein ALG I, aber Anspruchsdauer bleibt erhalten – das Geld kommt nur später. Tritt bei Abfindung + verkürzter Kündigungsfrist ein.

Achtung: Beide können gleichzeitig eintreten und sich addieren!

Welche Abzüge hat das ALG I?

Das ALG I selbst wird nicht versteuert, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (erhöht den Steuersatz auf andere Einkünfte).

Die Agentur für Arbeit zahlt automatisch Beiträge zur:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung (auf Basis von 80% des Bemessungsentgelts)
Was passiert nach dem ALG I?

Wenn Ihr ALG I-Anspruch erschöpft ist und Sie weiterhin arbeitslos sind, können Sie Bürgergeld (früher ALG II/Hartz IV) beantragen.

Wichtig: Bürgergeld ist bedarfsgeprüft – Vermögen und Einkommen des Partners werden angerechnet. Die Regelsätze 2026 betragen 563 € für Alleinstehende + Kosten der Unterkunft.

Weitere Rechner für Ihre Situation

Nutzen Sie unsere spezialisierten Tools für eine umfassende Planung:

Was ist Arbeitslosengeld I? – Der umfassende Ratgeber für 2026

Das Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I oder ALG 1) ist eine Versicherungsleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung und wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Es handelt sich dabei um eine Entgeltersatzleistung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Verlust ihrer Beschäftigung einen Teil ihres bisherigen Einkommens ersetzt. Die rechtliche Grundlage bildet das Sozialgesetzbuch III (SGB III), konkret die §§ 136 bis 164 SGB III.

Im Gegensatz zum Bürgergeld (früher ALG II oder Hartz IV) ist das Arbeitslosengeld I keine bedarfsabhängige Sozialleistung, sondern eine Versicherungsleistung, für die während der vorherigen Beschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Das bedeutet: Wer ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat einen Rechtsanspruch auf ALG I – unabhängig von Vermögen oder Einkommen des Partners.

Im Jahr 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent des Bruttoeinkommens, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich) – Einkommen oberhalb dieser Grenze wird nicht für die Berechnung herangezogen.

Unterschied zwischen ALG I und Bürgergeld

Die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld ist fundamental wichtig, da beide Leistungen nach völlig unterschiedlichen Prinzipien funktionieren. Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung. Die Höhe richtet sich nach dem vorherigen Einkommen – je mehr Sie vorher verdient haben, desto mehr ALG I erhalten Sie. Vermögen und Einkommen des Partners spielen keine Rolle. Die Bezugsdauer ist begrenzt und hängt vom Alter und der vorherigen Beschäftigungsdauer ab.

Das Bürgergeld hingegen ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die das Existenzminimum sichern soll. Die Höhe richtet sich nach pauschalen Regelsätzen (2026: 563 Euro für Alleinstehende) plus Kosten der Unterkunft. Vor dem Bezug müssen Vermögen aufgebraucht und Einkommen des Partners angerechnet werden. Die Bezugsdauer ist grundsätzlich unbegrenzt, solange Hilfebedürftigkeit besteht.

Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I

Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen, die in § 137 SGB III definiert sind:

1. Arbeitslosigkeit

Sie müssen tatsächlich arbeitslos sein, das heißt: Sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis oder arbeiten weniger als 15 Stunden wöchentlich. Die 15-Stunden-Grenze ist dabei eine sogenannte Geringfügigkeitsgrenze – wer mehr als 15 Stunden arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos, auch wenn das Einkommen sehr gering ist. Wichtig: Auch in der Kündigungsfrist können Sie sich bereits arbeitsuchend melden, sollten dies sogar tun, um Ihre Ansprüche zu sichern und mögliche Sperrzeiten zu vermeiden.

2. Persönliche Arbeitslosmeldung

Sie müssen sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung ist konstitutiv, das heißt: Ohne Meldung kein Geld, auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Arbeitslosmeldung kann frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Seit 2024 ist die erste Meldung auch online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit möglich. Allerdings ist innerhalb einer bestimmten Frist ein persönlicher Termin bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen, um die Arbeitslosmeldung zu vervollständigen.

3. Erfüllung der Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit ist die Mindestversicherungszeit, die Sie in der Arbeitslosenversicherung zurückgelegt haben müssen. Die reguläre Anwartschaftszeit beträgt 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung (§ 142 SGB III). Das bedeutet: Sie müssen in den letzten zweieinhalb Jahren mindestens ein Jahr lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Für Beschäftigte in bestimmten Branchen mit häufig befristeten Verträgen (z.B. Film, Fernsehen, Veranstaltungen) gilt eine verkürzte Anwartschaftszeit von nur 6 Monaten innerhalb von 30 Monaten, wenn die Beschäftigung auf weniger als 14 Wochen im Voraus befristet war.

Was zählt zur Anwartschaftszeit?

Zur Anwartschaftszeit zählen nicht nur reguläre Beschäftigungszeiten, sondern auch: Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, Elternzeit (bis zu drei Jahre), freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung, bestimmte Zeiten der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, sowie Zeiten einer beruflichen Weiterbildung mit Weiterbildungsgeld.

Höhe des Arbeitslosengeldes I – So wird berechnet

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes I erfolgt in mehreren Schritten und berücksichtigt verschiedene Faktoren. Das Ergebnis ist ein individueller Betrag, der sich an Ihrem vorherigen Einkommen orientiert.

Schritt 1: Bemessungsentgelt ermitteln

Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche tägliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit. Es wird berechnet, indem das Bruttojahresgehalt durch 365 geteilt wird. Dabei gilt: Das Bemessungsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 Euro monatlich) gedeckelt. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden anteilig berücksichtigt. Unbezahlte Fehlzeiten werden herausgerechnet.

Schritt 2: Leistungsentgelt berechnen

Vom Bemessungsentgelt werden pauschalierte Abzüge vorgenommen, um das Leistungsentgelt zu ermitteln. Diese Abzüge umfassen: Pauschale Lohnsteuer (abhängig von der Steuerklasse zu Jahresbeginn), Solidaritätszuschlag (sofern anfallend), sowie eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent. Das Ergebnis ist das sogenannte Leistungsentgelt – ein fiktives Nettoentgelt.

Schritt 3: Leistungssatz anwenden

Vom Leistungsentgelt erhalten Sie als ALG I entweder 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), wenn Sie oder Ihr Partner ein Kind haben, für das Kindergeld bezogen wird. Der Unterschied kann erheblich sein: Bei einem Leistungsentgelt von 2.000 Euro monatlich bedeutet das 1.200 Euro ohne Kind oder 1.340 Euro mit Kind.

Maximales und minimales ALG I 2026

Das maximale ALG I im Jahr 2026 beträgt etwa 3.621 Euro monatlich (bei Steuerklasse III, mit Kind und Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze). Das Minimum gibt es nicht – theoretisch kann das ALG I auch nur wenige Euro betragen, wenn das vorherige Einkommen sehr gering war. In solchen Fällen kann ergänzend Bürgergeld beantragt werden.

Bezugsdauer nach Alter und Beschäftigungsdauer

Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs hängt von zwei Faktoren ab: Ihrem Alter bei Entstehung des Anspruchs und der Dauer Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten fünf Jahren. Die Staffelung nach § 147 SGB III sieht wie folgt aus:

Grundstaffelung (alle Altersgruppen)

Bei mindestens 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 30 Monaten haben Sie Anspruch auf 6 Monate ALG I. Bei 16 Monaten Beschäftigung steigt der Anspruch auf 8 Monate, bei 20 Monaten auf 10 Monate, und bei 24 Monaten auf 12 Monate ALG I.

Verlängerte Bezugsdauer für Ältere

Ab dem 50. Lebensjahr gelten verlängerte Bezugsdauern. Mit 50 Jahren und mindestens 30 Monaten Beschäftigung haben Sie Anspruch auf 15 Monate ALG I. Mit 55 Jahren und mindestens 36 Monaten Beschäftigung steigt der Anspruch auf 18 Monate. Ab 58 Jahren und mindestens 48 Monaten Beschäftigung erreichen Sie die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten. Diese verlängerten Bezugsdauern sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass ältere Arbeitnehmer oft längere Zeit benötigen, um eine neue Beschäftigung zu finden.

Wichtige Hinweise zur Bezugsdauer

Die Bezugsdauer beginnt erst mit dem tatsächlichen Bezug von ALG I. Sperrzeiten verkürzen die Bezugsdauer zusätzlich. Ein Ruhen des Anspruchs (z.B. bei Abfindung) verlängert die Bezugsdauer nicht, sondern verschiebt sie nur nach hinten. Der Restanspruch verfällt nach vier Jahren, wenn er nicht in Anspruch genommen wird.

Fiktive Bemessung nach § 152 SGB III

Die fiktive Bemessung kommt zum Einsatz, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit kein ausreichender Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Arbeitsentgelt festgestellt werden kann. Dies ist typischerweise der Fall nach längerer Elternzeit ohne Teilzeitarbeit, nach Selbstständigkeit (ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung), nach dem Studium mit nur kurzer Beschäftigung, nach längerer Krankheit ohne Entgeltfortzahlung, oder nach Auslandsaufenthalt ohne deutsche Sozialversicherungspflicht.

Die vier Qualifikationsgruppen 2026

Bei fiktiver Bemessung wird das ALG I anhand Ihrer formalen Qualifikation berechnet. Es gibt vier Qualifikationsgruppen mit unterschiedlichen täglichen Bemessungsentgelten:

Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabschluss): 158,20 Euro pro Tag. Diese Gruppe umfasst alle Personen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss wie Bachelor, Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen.

Qualifikationsgruppe 2 (Meister/Techniker): 131,83 Euro pro Tag. Hierzu zählen Meisterabschlüsse, Techniker, Fachwirte und andere Fachschulabschlüsse.

Qualifikationsgruppe 3 (Berufsausbildung): 105,47 Euro pro Tag. Diese Gruppe erfasst alle Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehre, duale Ausbildung).

Qualifikationsgruppe 4 (Ungelernt): 79,10 Euro pro Tag. Für Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Berechnung bei fiktiver Bemessung

Das tägliche Bemessungsentgelt wird mit den üblichen Abzügen (Lohnsteuer, Sozialversicherungspauschale) multipliziert, um das Leistungsentgelt zu ermitteln. Davon erhalten Sie dann 60% oder 67% als ALG I. Die fiktive Bemessung führt oft zu deutlich niedrigeren Beträgen als eine reguläre Bemessung auf Basis des vorherigen Gehalts.

Sperrzeit vermeiden – Wann droht sie und wie schützen Sie sich

Die Sperrzeit ist eine der größten Gefahren beim ALG-I-Bezug. Sie führt dazu, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten UND sich Ihre Gesamtanspruchsdauer verkürzt. Die wichtigste Sperrzeit ist die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Wann droht eine 12-wöchige Sperrzeit?

Eine Sperrzeit von 12 Wochen droht bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund (Sie kündigen selbst, ohne dass objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen), bei Aufhebungsvertrag ohne drohende Kündigung (Sie unterzeichnen einen Aufhebungsvertrag, obwohl keine rechtmäßige Kündigung im Raum stand), oder bei verhaltensbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber (Sie wurden wegen eines Fehlverhaltens gekündigt, das Sie zu vertreten haben).

Wichtige Gründe, die eine Sperrzeit verhindern

Die Agentur für Arbeit erkennt bestimmte wichtige Gründe an, die eine Sperrzeit ausschließen. Dazu gehören Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (mit Dokumentation), gesundheitliche Gründe (ärztliches Attest erforderlich, dass die Arbeit nicht mehr zumutbar ist), Umzug zum Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, drohende rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung (der Arbeitgeber hätte Sie ohnehin gekündigt), sowie erhebliche Zahlungsrückstände des Arbeitgebers.

Verkürzung der Sperrzeit

Die Sperrzeit kann unter bestimmten Umständen verkürzt werden. Auf 6 Wochen bei besonderer Härte (wenn die 12-Wochen-Sperrzeit zu einer unbilligen Härte führen würde). Auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 6 Wochen geendet hätte (z.B. bei befristeten Verträgen).

Weitere Sperrzeittatbestände

Neben der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gibt es weitere Sperrzeitgründe: 1 Woche bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, 3 bis 12 Wochen bei Ablehnung eines Stellenangebots, 1 bis 12 Wochen bei Meldeversäumnis, sowie variable Sperrzeiten bei Abbruch einer Weiterbildungsmaßnahme.

Ruhen des Anspruchs bei Abfindung (§ 158 SGB III)

Das Ruhen des ALG-I-Anspruchs bei Abfindungszahlung ist ein häufig missverstandenes Thema. Es ist wichtig zu verstehen: Ruhen bedeutet NICHT Verlust des Anspruchs, sondern nur Aufschub.

Wann ruht der Anspruch?

Der ALG-I-Anspruch ruht, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Sie erhalten eine Abfindung oder ähnliche Entschädigung, UND das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Wichtig: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum regulären Ende der Kündigungsfrist endet, ruht der Anspruch NICHT – auch wenn Sie eine Abfindung erhalten.

Berechnung der Ruhensdauer

Die Ruhensdauer berechnet sich nach einer komplexen Formel: Zunächst werden 60% der Abfindung herangezogen. Dieser Betrag wird durch Ihr tägliches Bruttoentgelt geteilt. Das Ergebnis sind die Ruhensstage. Allerdings gibt es Minderungen: Je 5 Jahre Betriebszugehörigkeit reduziert sich der anzurechnende Abfindungsanteil um einen bestimmten Prozentsatz. Ebenso gibt es Altersstaffelungen ab 35, 40, 45, 50 und 55 Jahren. Die maximale Ruhensdauer beträgt 365 Tage (1 Jahr).

Unterschied zwischen Ruhen und Sperrzeit

Bei einer Sperrzeit verlieren Sie Anspruchstage dauerhaft. Bei einem Ruhen werden die Anspruchstage nur verschoben – Sie erhalten sie später vollständig. Beispiel: Sie haben 12 Monate ALG-I-Anspruch und 3 Monate Ruhen. Nach den 3 Monaten Ruhen erhalten Sie immer noch 12 Monate ALG I. Bei einer 12-wöchigen Sperrzeit hätten Sie nur noch 9 Monate.

Strategische Überlegungen

Beim Aushandeln eines Aufhebungsvertrags sollten Sie darauf achten, dass das Beendigungsdatum auf das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fällt. So vermeiden Sie das Ruhen und erhalten Ihre Abfindung ohne ALG-I-Einbußen.

Nebenjob während des ALG-I-Bezugs

Ein Nebenjob während des ALG-I-Bezugs ist grundsätzlich möglich und kann sinnvoll sein, um das Einkommen aufzubessern. Allerdings gibt es wichtige Regeln zu beachten.

Die 15-Stunden-Grenze

Die wichtigste Regel: Sie dürfen maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreiten Sie diese Grenze, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und verlieren Ihren kompletten ALG-I-Anspruch – nicht nur anteilig, sondern vollständig. Diese Grenze bezieht sich auf die tatsächliche Arbeitszeit, nicht auf die vertraglich vereinbarte.

Der 165-Euro-Freibetrag

Von Ihrem Einkommen aus dem Nebenjob (nach Abzug von Steuern, SV-Beiträgen und Werbungskosten) bleiben 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Das bedeutet: Bei einem bereinigten Nebenjobverdienst von 165 Euro behalten Sie Ihr volles ALG I plus die 165 Euro. Verdienen Sie mehr (bereinigt), wird der übersteigende Betrag vollständig (1:1) auf das ALG I angerechnet.

Beispielrechnung

Angenommen, Sie erhalten 1.500 Euro ALG I monatlich und nehmen einen Minijob mit 12 Stunden pro Woche bei 13 Euro Stundenlohn auf. Ihr monatlicher Verdienst beträgt etwa 676 Euro brutto/netto. Von diesen 676 Euro bleiben 165 Euro anrechnungsfrei. Die verbleibenden 511 Euro werden vom ALG I abgezogen. Ihr ALG I sinkt auf 989 Euro. Ihr Gesamteinkommen beträgt 989 + 676 = 1.665 Euro – ein Plus von 165 Euro gegenüber dem reinen ALG-I-Bezug.

Meldepflicht

Jeden Nebenjob müssen Sie VOR Aufnahme bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Versäumen Sie dies, drohen Rückforderungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen wegen Sozialleistungsbetrugs.

Steuerklasse optimieren für höheres ALG I

Die Steuerklasse hat einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des ALG I, da sie die pauschalierte Lohnsteuer bestimmt, die vom Bemessungsentgelt abgezogen wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Entscheidend ist die Steuerklasse zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der ALG-I-Anspruch entsteht. Ein Steuerklassenwechsel im Dezember wirkt sich also erst ab Januar des Folgejahres auf das ALG I aus.

Zweckmäßigkeitsprüfung

Die Agentur für Arbeit prüft, ob ein Steuerklassenwechsel zweckmäßig war. Ein Wechsel gilt als zweckmäßig, wenn er zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug des Ehepaares führt. Ein Wechsel nur zum Zweck der ALG-I-Erhöhung kann abgelehnt werden. Tipp: Planen Sie einen Steuerklassenwechsel mindestens 6 Monate vor der zu erwartenden Arbeitslosigkeit.

Auswirkung der Steuerklassen

Bei gleichem Bruttoeinkommen führt Steuerklasse III zum höchsten ALG I, gefolgt von IV, dann I/II, und zuletzt V mit dem niedrigsten ALG I. Der Unterschied kann mehrere hundert Euro monatlich betragen.

Meldepflichten und wichtige Fristen

Arbeitssuchendmeldung

Sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis enden wird, müssen Sie sich arbeitssuchend melden. Die Frist beträgt mindestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei kurzfristiger Kenntnis (z.B. fristlose Kündigung) innerhalb von 3 Tagen. Versäumnis führt zu einer Sperrzeit von 1 Woche.

Arbeitslosmeldung

Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich persönlich arbeitslos melden. Diese Meldung ist Voraussetzung für den Leistungsbezug. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich.

Während des Bezugs

Termine bei der Agentur für Arbeit wahrnehmen (Versäumnis führt zu Sperrzeit). Eigenbemühungen zur Arbeitssuche nachweisen. Jede Veränderung unverzüglich melden: Nebenjob, Krankheit, Ortsabwesenheit, neue Adresse. Stellenangebote der Agentur prüfen und sich bewerben.

Krankenversicherung während der Arbeitslosigkeit

Während des ALG-I-Bezugs sind Sie automatisch krankenversichert. Die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Beiträge werden auf Basis von 80% des Bemessungsentgelts berechnet. Sie bleiben Mitglied Ihrer bisherigen Krankenkasse. Familienangehörige bleiben beitragsfrei mitversichert.

Private Krankenversicherung

Waren Sie vor der Arbeitslosigkeit privat versichert, haben Sie zwei Optionen: In der PKV bleiben (die Agentur zahlt einen Zuschuss in Höhe des GKV-Beitrags, die Differenz tragen Sie selbst) oder in die GKV wechseln (möglich durch die Arbeitslosigkeit als besonderes Ereignis).

Auswirkungen auf die Rente

Während des ALG-I-Bezugs werden Rentenbeiträge auf Basis von 80% des Bemessungsentgelts gezahlt. Die Zeit des ALG-I-Bezugs zählt als Anrechnungszeit für die Rentenwartezeiten.

Wichtig für die Rente mit 63

ALG-I-Zeiten zählen für die 45-Jahre-Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Allerdings: Die letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn zählen nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder Betriebsstilllegung verursacht wurde. Bürgergeld-Zeiten zählen hingegen nicht für die 45-Jahre-Wartezeit.

Nach dem ALG I: Bürgergeld

Wenn Ihr ALG-I-Anspruch erschöpft ist und Sie noch keine neue Arbeit gefunden haben, können Sie Bürgergeld beim Jobcenter beantragen.

Unterschiede zum ALG I

Das Bürgergeld ist bedarfsabhängig – Vermögen und Partnereinkommen werden berücksichtigt. Die Regelsätze 2026 betragen 563 Euro für Alleinstehende plus Kosten der Unterkunft. Das Schonvermögen beträgt 15.000 Euro pro Person.

Übergang planen

Beantragen Sie Bürgergeld rechtzeitig (etwa 3 Monate vor Ende des ALG I), um Zahlungslücken zu vermeiden. Das Jobcenter prüft Ihre Bedürftigkeit und kann auch bei noch laufendem ALG I ergänzende Leistungen zahlen, wenn das ALG I unter dem Bürgergeld-Niveau liegt.

Sonderfälle: Elternzeit, Selbstständigkeit, Krankheit

Nach Elternzeit

Die Elternzeit zählt zur Anwartschaftszeit (bis zu 3 Jahre). Bei der Bemessung des ALG I gilt jedoch die fiktive Bemessung, wenn Sie während der Elternzeit nicht gearbeitet haben und kein ausreichendes Entgelt vorliegt.

Nach Selbstständigkeit

Selbstständige sind nicht automatisch in der Arbeitslosenversicherung. ALG I gibt es nur bei freiwilliger Weiterversicherung während der Selbstständigkeit (Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit erforderlich).

Bei Krankheit während des Bezugs

Nach 6 Wochen Krankheit während des ALG-I-Bezugs endet das ALG I. Danach erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse (70% des Regelentgelts, maximal 78 Wochen).

Bei Teilzeitbeschäftigung

Das ALG I wird auf Basis des Teilzeitentgelts berechnet – keine Hochrechnung auf Vollzeit.

Bei auslaufender Befristung

Das Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags führt nicht zu einer Sperrzeit.

Praktische Tipps zur Optimierung Ihres ALG I

1. Rechtzeitige Arbeitssuchendmeldung: Melden Sie sich 3 Monate vor Ende arbeitssuchend, um die 1-Wochen-Sperrzeit zu vermeiden.

2. Dokumentation bei Eigenkündigung: Wenn Sie selbst kündigen, dokumentieren Sie die Gründe sorgfältig (Mobbing, Gesundheit, etc.).

3. Aufhebungsvertrag richtig gestalten: Lassen Sie sich die drohende Kündigung schriftlich bestätigen. Beendigungsdatum auf Ende der Kündigungsfrist legen.

4. Steuerklassenwechsel planen: Bei Ehepaaren: mindestens 6 Monate vor Arbeitslosigkeit Steuerklasse III für den bald Arbeitslosen.

5. Nebenjob strategisch nutzen: Maximal 165 Euro (bereinigt) verdienen maximiert das Zusatzeinkommen ohne Abzüge.

6. Weiterbildung nutzen: Die Agentur für Arbeit fördert Weiterbildungen mit Bildungsgutschein – oft besser als arbeitslos warten.

Häufige Fehler vermeiden

Fehler 1: Verspätete Arbeitssuchendmeldung → 1 Woche Sperrzeit

Fehler 2: Aufhebungsvertrag ohne vorherige Beratung unterschreiben → 12 Wochen Sperrzeit

Fehler 3: Nebenjob nicht anzeigen → Rückforderung, ggf. Strafanzeige

Fehler 4: Termine bei der Agentur versäumen → Sperrzeit wegen Meldeversäumnis

Fehler 5: Stellenangebote unbegründet ablehnen → 3-12 Wochen Sperrzeit

Fehler 6: Ortsabwesenheit nicht anzeigen → Kein ALG I für diese Zeit

Widerspruch und Klage bei Ablehnung

Widerspruch

Frist: 1 Monat nach Zugang des Bescheids. Form: Schriftlich, mit Begründung. Kosten: Keine. Bearbeitung: Etwa 3 Monate. Aufschiebende Wirkung: Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung bei belastenden Bescheiden.

Klage vor dem Sozialgericht

Frist: 1 Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids. Kosten: Kostenlos für Kläger (keine Gerichtsgebühren, kein Anwaltszwang). Dauer: 6-12 Monate bis zur Entscheidung.

Einstweiliger Rechtsschutz

Bei dringenden Fällen kann das Sozialgericht eine vorläufige Zahlung anordnen. Voraussetzung: Eilbedürftigkeit (Sie können die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten).

Glossar: Wichtige Begriffe rund um das Arbeitslosengeld I

Anwartschaftszeit: Die Mindestversicherungszeit, die erfüllt sein muss, um ALG I zu erhalten. Sie beträgt in der Regel 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate (Rahmenfrist) vor der Arbeitslosmeldung. Für bestimmte Berufsgruppen mit häufig befristeten Verträgen gilt eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten.

Arbeitssuchendmeldung: Die frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit, dass eine Arbeitslosigkeit droht. Sie muss spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von 3 Tagen. Versäumnis führt zu einer 1-wöchigen Sperrzeit.

Arbeitslosmeldung: Die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Sie ist Voraussetzung für den Leistungsbezug und kann nicht rückwirkend erfolgen.

Bemessungsentgelt: Das durchschnittliche tägliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit. Es bildet die Grundlage für die Berechnung des ALG I und ist auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.

Bemessungszeitraum: Der Zeitraum, aus dem das Bemessungsentgelt ermittelt wird – in der Regel die letzten 12 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Unbezahlte Fehlzeiten werden dabei herausgerechnet.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Die Obergrenze des Einkommens, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. 2026 liegt sie bei 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird nicht für die ALG-I-Berechnung herangezogen.

Bezugsdauer: Der Zeitraum, für den Anspruch auf ALG I besteht. Sie hängt vom Alter und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab und beträgt zwischen 6 und 24 Monaten.

Bezugsgröße: Eine wichtige Rechengröße der Sozialversicherung, die jährlich angepasst wird. 2026 beträgt sie 3.955 Euro monatlich (47.460 Euro jährlich). Sie dient u.a. als Basis für die fiktive Bemessung.

Eigenbemühungen: Die Pflicht des Arbeitslosen, selbst aktiv nach Arbeit zu suchen. Die Agentur für Arbeit kann Nachweise über Bewerbungsaktivitäten verlangen.

Eingliederungsvereinbarung: Eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit über die Eingliederungsbemühungen beider Seiten.

Fiktive Bemessung: Die Berechnung des ALG I nach der Qualifikation statt nach dem tatsächlichen Entgelt. Sie greift, wenn in den letzten 2 Jahren weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen (z.B. nach Elternzeit oder Selbstständigkeit). Es gibt 4 Qualifikationsgruppen mit unterschiedlichen Bemessungsentgelten.

Gründungszuschuss: Eine Förderung für Arbeitslose, die sich selbstständig machen. Er besteht aus dem weitergezahlten ALG I plus 300 Euro monatlich für 6 Monate.

Kurzarbeitergeld: Eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die Arbeitnehmer bei vorübergehendem Arbeitsausfall (z.B. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers) erhalten. Es beträgt wie das ALG I 60% oder 67% des ausgefallenen Nettoentgelts.

Leistungsentgelt: Das fiktive Nettoentgelt, das nach Abzug pauschaler Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (ca. 20%) vom Bemessungsentgelt übrig bleibt. Es ist die Basis für die Berechnung des ALG I.

Leistungssatz: Der Prozentsatz des Leistungsentgelts, der als ALG I ausgezahlt wird. Er beträgt 60% für Personen ohne Kinder und 67% für Personen mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld bezogen wird.

Ortsabwesenheit: Die Abwesenheit vom Wohnort während des ALG-I-Bezugs. Sie muss vorab bei der Agentur für Arbeit angezeigt und genehmigt werden und darf in der Regel 21 Tage pro Jahr nicht überschreiten.

Progressionsvorbehalt: Das Prinzip, nach dem steuerfreie Einkünfte wie das ALG I bei der Ermittlung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigt werden.

Qualifikationsgruppe: Eine von vier Gruppen bei der fiktiven Bemessung, die sich nach dem höchsten erreichten Berufsabschluss richtet: QG 1 (Hochschule), QG 2 (Meister/Techniker), QG 3 (Berufsausbildung), QG 4 (ungelernt).

Rahmenfrist: Der Zeitraum von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung, in dem die Anwartschaftszeit erfüllt sein muss.

Ruhen des Anspruchs: Ein Aufschub der ALG-I-Zahlung ohne Verlust des Anspruchs. Das Ruhen tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig (vor Ablauf der Kündigungsfrist) endet und eine Abfindung gezahlt wird. Die volle Bezugsdauer bleibt erhalten und beginnt nach der Ruhenszeit.

Sperrzeit: Ein Zeitraum, in dem kein ALG I gezahlt wird und der die Gesamtanspruchsdauer verkürzt. Die wichtigste Sperrzeit (12 Wochen) tritt bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund ein (z.B. Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag).

Vermittlungsgutschein: Ein Gutschein, mit dem Arbeitslose einen privaten Arbeitsvermittler beauftragen können. Die Agentur für Arbeit zahlt bei erfolgreicher Vermittlung bis zu 2.500 Euro an den Vermittler.

Versicherungspflichtverhältnis: Ein Beschäftigungsverhältnis, das der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Es ist Voraussetzung für den Erwerb von ALG-I-Ansprüchen.

Weiterbildungsgeld: Eine Leistung in Höhe des ALG I während einer geförderten beruflichen Weiterbildung. Die Zeit der Weiterbildung zählt nicht zur Bezugsdauer.

Zumutbarkeit: Das Kriterium, nach dem beurteilt wird, ob ein Arbeitsangebot angenommen werden muss. Nicht zumutbar sind z.B. Stellen mit sittenwidrig niedriger Bezahlung oder unverhältnismäßig langen Pendelzeiten.

Ausführliche Rechenbeispiele für verschiedene Situationen

Beispiel 1: Durchschnittsverdiener ohne Kinder

Ausgangssituation: 42-jähriger Angestellter, 3.500 Euro brutto monatlich, Steuerklasse I, keine Kinder, 5 Jahre ununterbrochen beschäftigt.

Berechnung Schritt für Schritt:

1. Bemessungsentgelt: 3.500 € × 12 Monate ÷ 365 Tage = 115,07 €/Tag

2. Abzüge bei Steuerklasse I: Pauschale Lohnsteuer ca. 20%, Solidaritätszuschlag ca. 1%, SV-Pauschale 21% = ca. 42% Gesamtabzug

3. Leistungsentgelt: 115,07 € × 0,58 = ca. 66,74 €/Tag

4. Leistungssatz ohne Kind: 66,74 € × 60% = 40,04 €/Tag

5. Monatliches ALG I: 40,04 € × 30 = ca. 1.201 €/Monat

Bezugsdauer: Bei 5 Jahren Beschäftigung und Alter unter 50: 12 Monate ALG I

Gesamtanspruch: 12 × 1.201 € = ca. 14.412 € über die gesamte Bezugsdauer

Beispiel 2: Gutverdiener mit Familie

Ausgangssituation: 52-jährige Führungskraft, 7.500 Euro brutto monatlich, Steuerklasse III, zwei Kinder, 18 Jahre im Unternehmen.

Berechnung Schritt für Schritt:

1. Bemessungsentgelt: 7.500 € liegt unter der BBG (8.450 €), also volle Anrechnung: 7.500 € × 12 ÷ 365 = 246,58 €/Tag

2. Abzüge bei Steuerklasse III: Pauschale Lohnsteuer ca. 12%, SV-Pauschale 21% = ca. 33% Gesamtabzug

3. Leistungsentgelt: 246,58 € × 0,67 = ca. 165,21 €/Tag

4. Leistungssatz mit Kind: 165,21 € × 67% = 110,69 €/Tag

5. Monatliches ALG I: 110,69 € × 30 = ca. 3.321 €/Monat

Bezugsdauer: Mit 52 Jahren und mehr als 36 Monaten Beschäftigung: 18 Monate ALG I

Gesamtanspruch: 18 × 3.321 € = ca. 59.778 € über die gesamte Bezugsdauer

Beispiel 3: Fiktive Bemessung nach Elternzeit

Ausgangssituation: 35-jährige Akademikerin nach 3 Jahren Elternzeit ohne Teilzeitarbeit, Masterabschluss in BWL, ein Kind.

Berechnung bei fiktiver Bemessung:

1. Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabschluss): Tägliches Bemessungsentgelt 158,20 €

2. Standardabzüge ca. 40%: Leistungsentgelt 158,20 € × 0,60 = 94,92 €/Tag

3. Leistungssatz mit Kind (67%): 94,92 € × 67% = 63,60 €/Tag

4. Monatliches ALG I: 63,60 € × 30 = ca. 1.908 €/Monat

Vergleich: Hätte sie vor der Elternzeit 5.000 € brutto verdient, wäre das ALG I bei regulärer Bemessung deutlich höher ausgefallen. Die fiktive Bemessung führt hier zu einem Verlust von mehreren hundert Euro monatlich.

Beispiel 4: Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Ruhen

Ausgangssituation: 45-jähriger Arbeitnehmer, 4.000 € brutto, 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, erhält 40.000 € Abfindung, Arbeitsverhältnis endet 3 Monate vor Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

Berechnung der Ruhensdauer:

1. Anzurechnender Anteil der Abfindung: 60% von 40.000 € = 24.000 €

2. Minderung für 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: -10%

3. Minderung für Alter über 40: -5%

4. Anzurechnen nach Minderung: 24.000 € × 0,85 = 20.400 €

5. Tägliches Bemessungsentgelt: 4.000 € × 12 ÷ 365 = 131,51 €

6. Ruhensdauer: 20.400 € ÷ 131,51 € = ca. 155 Tage ≈ 5 Monate

Ergebnis: Der ALG-I-Anspruch ruht für 5 Monate. Danach erhält er die volle Bezugsdauer von 12 Monaten.

Beispiel 5: Nebenjob während des ALG-I-Bezugs

Ausgangssituation: ALG I von 1.400 €/Monat, Aufnahme eines Minijobs mit 12 Stunden/Woche bei 14 €/Stunde.

Berechnung:

1. Monatlicher Nebenverdienst: 12 h × 4,33 Wochen × 14 € = ca. 727 € netto

2. Freibetrag: 165 €

3. Anzurechnen auf ALG I: 727 € - 165 € = 562 €

4. Gekürztes ALG I: 1.400 € - 562 € = 838 €

5. Gesamteinkommen: 838 € + 727 € = 1.565 €

Ergebnis: Der Nebenjob bringt effektiv nur 165 € mehr als reines ALG I. Aber: Sozialversicherungszeiten werden erworben, und die Arbeitsmarktanbindung bleibt erhalten.

Rechtliche Grundlagen im Detail

Das Arbeitslosengeld I ist im Sozialgesetzbuch III (SGB III) geregelt. Die wichtigsten Paragraphen:

§ 136 SGB III: Anspruch auf Arbeitslosengeld – definiert die grundlegenden Voraussetzungen.

§ 137 SGB III: Arbeitslosigkeit – wann gilt jemand als arbeitslos (unter 15 Stunden/Woche).

§ 142 SGB III: Anwartschaftszeit – 12 Monate in 30 Monaten.

§ 147 SGB III: Dauer des Anspruchs – Staffelung nach Alter und Beschäftigungsdauer.

§ 149-150 SGB III: Bemessungszeitraum und Bemessungsentgelt.

§ 152 SGB III: Fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen.

§ 153 SGB III: Leistungsentgelt und Abzüge.

§ 155 SGB III: Anrechnung von Nebeneinkommen (165-Euro-Freibetrag).

§ 158 SGB III: Ruhen bei Entlassungsentschädigung (Abfindung).

§ 159 SGB III: Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Besondere Personengruppen und Sonderfälle

Ältere Arbeitnehmer ab 50 Jahren

Ältere Arbeitnehmer genießen beim ALG I besondere Privilegien. Die Bezugsdauer ist gestaffelt verlängert: Mit 50 Jahren und 30 Monaten Beschäftigung erhalten Sie 15 Monate ALG I, mit 55 Jahren und 36 Monaten 18 Monate, und mit 58 Jahren und 48 Monaten die maximalen 24 Monate. Zusätzlich gelten bei der Zumutbarkeit von Stellenangeboten besondere Regelungen: Die Agentur für Arbeit muss berücksichtigen, dass ältere Arbeitnehmer möglicherweise längere Einarbeitungszeiten benötigen und dass bestimmte körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein können. Auch bei der Eingliederung werden spezielle Programme angeboten, wie der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer, der Arbeitgebern einen finanziellen Anreiz zur Einstellung bietet.

Schwerbehinderte Menschen

Für schwerbehinderte Menschen gelten besondere Schutzvorschriften. Bei der Vermittlung muss die Agentur für Arbeit behinderungsgerechte Arbeitsplätze suchen. Die spezialisierte Beratung durch den Reha-Bereich der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung. Zusätzliche Förderungen wie Arbeitsassistenz, behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung und Eingliederungszuschüsse sind möglich. Der besondere Kündigungsschutz des SGB IX wirkt sich positiv auf die Verhandlungsposition bei Aufhebungsverträgen aus. Das Integrationsamt muss bei Kündigungen von Schwerbehinderten zustimmen, was den Verhandlungsspielraum bei Aufhebungsverträgen deutlich erhöht.

Berufsrückkehrer nach Kindererziehung oder Pflege

Zeiten der Kindererziehung (bis 3 Jahre pro Kind) und der Pflege von Angehörigen können zur Anwartschaftszeit angerechnet werden. Bei der Bemessung des ALG I gilt jedoch die fiktive Bemessung nach Qualifikation, wenn kein ausreichendes Arbeitsentgelt in den letzten zwei Jahren vorliegt. Die Agentur für Arbeit bietet spezielle Beratung und Wiedereinstiegsprogramme für Berufsrückkehrer an. Der Qualifikationserhalt während der Elternzeit durch Teilzeitarbeit kann das ALG I deutlich erhöhen, da dann keine fiktive Bemessung greift. Besonders für Hochqualifizierte kann der Unterschied mehrere hundert Euro monatlich betragen.

Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Gründungszuschuss erhalten. Dieser besteht aus dem weitergezahlten ALG I plus 300 Euro monatlich für 6 Monate. Voraussetzungen sind mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I, ein tragfähiges Geschäftskonzept (fachkundige Stellungnahme durch IHK, Steuerberater oder Unternehmensberater erforderlich), und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die geplante Tätigkeit. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung – es besteht kein Rechtsanspruch darauf.

Grenzgänger und internationale Arbeitnehmer

Für Grenzgänger (Wohnort in Deutschland, Arbeitsort im EU-Ausland) gelten besondere Regelungen nach der EU-Verordnung 883/2004. Sie erhalten ALG I vom deutschen Träger, wobei die Beschäftigungszeiten im EU-Ausland angerechnet werden können. Die Höhe berechnet sich nach dem im Ausland erzielten Entgelt. Für Drittstaatsangehörige mit deutschem Aufenthaltstitel gelten die regulären Vorschriften des SGB III. Bei einem Umzug ins EU-Ausland kann das ALG I für maximal 3 Monate mitgenommen werden (Formular U2 erforderlich).

Saisonarbeiter und befristet Beschäftigte

Für Beschäftigte in Branchen mit häufig befristeten Verträgen und saisonalen Schwankungen gelten erleichterte Bedingungen. Die verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten gilt für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung auf weniger als 14 Wochen im Voraus befristet war. Dies betrifft besonders Film- und Fernsehschaffende, Veranstaltungstechniker, Künstler und Saisonarbeiter in der Landwirtschaft oder im Tourismus. Für diese Gruppen gibt es auch spezielle Regelungen zur wiederholten Arbeitslosigkeit und zum Anspruch auf erneutes ALG I.

Online-Services und Digitalisierung der Arbeitsagentur

Das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat in den letzten Jahren stark in die Digitalisierung investiert. Über das Portal arbeitsagentur.de können Sie zahlreiche Services nutzen, ohne persönlich erscheinen zu müssen. Die Online-Arbeitsuchendmeldung ist seit 2024 möglich und kann bequem von zu Hause aus erledigt werden. Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann ebenfalls online gestellt werden. Die Jobsuche mit der JOBBÖRSE bietet tagesaktuelle Stellenangebote bundesweit und regional. Die Nachrichtenübermittlung mit Ihrem persönlichen Berater erfolgt digital und verschlüsselt. Bescheinigungen und Nachweise können hochgeladen werden. Der Bearbeitungsstand von Anträgen ist jederzeit einsehbar.

Die App der Bundesagentur für Arbeit

Mit der kostenlosen App "BA-mobil" haben Sie viele Services auch unterwegs verfügbar. Sie können Termine einsehen und bestätigen, Nachrichten von Ihrem Berater lesen und beantworten, die Jobsuche mobil nutzen mit Push-Benachrichtigungen bei neuen passenden Stellen, sich über den Bearbeitungsstand Ihrer Anträge informieren, und wichtige Dokumente abrufen. Die App ist für iOS und Android verfügbar und erfordert eine einmalige Registrierung mit Ihrer Kundennummer.

Videoberatung

Seit der Corona-Pandemie bietet die Agentur für Arbeit auch Videoberatungen an. Diese können für bestimmte Beratungsgespräche genutzt werden und ersparen Ihnen den Weg zur Agentur. Nicht alle Gespräche können per Video geführt werden – für die erstmalige Arbeitslosmeldung ist nach wie vor ein persönliches Erscheinen erforderlich. Videoberatungen eignen sich besonders für Folgeberatungen, Berufsberatung und Besprechung von Weiterbildungsmöglichkeiten.

Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit erfolgt zunehmend elektronisch. Über Ihr persönliches Postfach im Online-Portal erhalten Sie Bescheide, Einladungen und Mitteilungen. Die elektronische Zustellung hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Papierbrief. Wichtig: Prüfen Sie regelmäßig Ihr Online-Postfach, da Fristen mit der Zustellung beginnen.

Aktuelle Entwicklungen und Änderungen 2026

Anpassung der Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

Zum 1. Januar 2026 wurden wie jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. Die Bezugsgröße wurde auf 3.955 Euro monatlich (47.460 Euro jährlich) erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt nun 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich). Diese Erhöhungen führen zu leicht höheren maximalen ALG-I-Beträgen für Gutverdiener. Die Anpassung orientiert sich an der Lohnentwicklung des Vorjahres und sorgt dafür, dass die Sozialversicherungsleistungen mit der allgemeinen Einkommensentwicklung Schritt halten.

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 2,6 Prozent (je 1,3% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Eine Erhöhung war zum 1.1.2024 erfolgt – der Satz liegt damit über dem historischen Tiefstand von 2,4% aus den Jahren 2019-2022. Die Erhöhung war notwendig geworden, um die Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit nach den Corona-Jahren wieder aufzubauen. Weitere Erhöhungen sind aktuell nicht geplant, können aber bei einer verschlechterten Arbeitsmarktlage erforderlich werden.

Qualifikationsgruppen bei fiktiver Bemessung

Die täglichen Bemessungsentgelte für die fiktive Bemessung wurden an die neue Bezugsgröße angepasst. Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabschluss): 158,20 Euro pro Tag, entspricht einem fiktiven Monatsgehalt von etwa 4.820 Euro brutto. Qualifikationsgruppe 2 (Meister/Techniker): 131,83 Euro pro Tag, entspricht etwa 4.015 Euro brutto monatlich. Qualifikationsgruppe 3 (Berufsausbildung): 105,47 Euro pro Tag, entspricht etwa 3.212 Euro brutto monatlich. Qualifikationsgruppe 4 (ohne Ausbildung): 79,10 Euro pro Tag, entspricht etwa 2.409 Euro brutto monatlich.

Bürgergeld-Regelsätze 2026

Die Bürgergeld-Regelsätze wurden zum 1. Januar 2026 angepasst. Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt nun 563 Euro, für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 506 Euro, für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren 471 Euro, für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren 390 Euro, und für Kinder unter 6 Jahren 357 Euro. Dies ist relevant für ALG-I-Bezieher, deren Leistung unter dem Bürgergeld-Niveau liegt und die ergänzende Leistungen beantragen können. Auch nach Auslaufen des ALG I ist das Bürgergeld die Auffangleistung.

Gesetzesänderungen und Rechtsprechung

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte entwickelt sich kontinuierlich weiter. Aktuelle Urteile betreffen häufig die Auslegung des wichtigen Grundes bei der Sperrzeit, die Zweckmäßigkeitsprüfung bei Steuerklassenwechseln, und die Berechnung der Ruhensdauer bei Abfindungen. Betroffene sollten bei strittigen Fällen stets die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Checkliste: Von der Kündigung bis zum ALG-I-Bezug

Vor der Kündigung / beim Aufhebungsvertrag

Arbeitsvertrag auf Kündigungsfristen prüfen – diese sind oft länger als die gesetzlichen Mindestfristen. ALG-I-Anspruch mit unserem Rechner berechnen, um finanzielle Konsequenzen einschätzen zu können. Bei Aufhebungsvertrag: Unbedingt vorher Beratung holen bei Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gewerkschaft oder Rechtsschutzversicherung. Drohende Kündigung schriftlich bestätigen lassen, um Sperrzeit zu vermeiden. Beendigungsdatum auf Ende der ordentlichen Kündigungsfrist legen, um Ruhen des Anspruchs zu vermeiden. Abfindungshöhe verhandeln – die Faustformel lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, bei guter Verhandlungsposition auch mehr.

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Kündigung

Innerhalb von 3 Tagen (bei kurzfristiger Kenntnis) oder spätestens 3 Monate vor Ende arbeitssuchend melden bei der Agentur für Arbeit. Dies kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen. Unterlagen zusammenstellen: Arbeitsvertrag mit allen Änderungen und Ergänzungen, Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag, Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Sozialversicherungsausweis oder Rentenversicherungsnummer, Personalausweis oder Reisepass. Bei Aufhebungsvertrag: Dokumentation der drohenden Kündigung sorgfältig aufbewahren – diese kann bei der Prüfung der Sperrzeit entscheidend sein.

Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit

Persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden – dies ist unbedingt erforderlich und kann nicht online erfolgen. Termin vorab vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden. Antrag auf Arbeitslosengeld stellen – kann auch online nach der persönlichen Meldung erfolgen. Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber anfordern und einreichen – der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese auszustellen und direkt an die Agentur zu senden.

Nach Erhalt des Bescheids

Bescheid sorgfältig prüfen: Stimmt die berechnete Höhe mit Ihrer Erwartung überein? Stimmt die Bezugsdauer mit Ihrer Beschäftigungszeit und Ihrem Alter überein? Wurde eine Sperrzeit verhängt und wenn ja, ist diese berechtigt? Wurde ein Ruhen angeordnet und wenn ja, ist die Berechnung korrekt? Bei Fehlern oder Unstimmigkeiten: Innerhalb von 1 Monat nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.

Während des ALG-I-Bezugs

Alle Termine bei der Agentur für Arbeit wahrnehmen – bei Verhinderung rechtzeitig absagen und neuen Termin vereinbaren. Eigenbemühungen dokumentieren mit Datum, Firma, Stelle und Ergebnis jeder Bewerbung. Veränderungen sofort melden: Aufnahme eines Nebenjobs vor dessen Beginn, Krankheit ab dem ersten Tag, geplante Ortsabwesenheit mindestens eine Woche vorher, Adress- oder Kontoänderungen. Stellenangebote der Agentur prüfen und sich darauf bewerben – unbegründete Ablehnung kann zur Sperrzeit führen. Weiterbildungsangebote prüfen und nutzen, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Weiterbildung während der Arbeitslosigkeit

Der Bildungsgutschein

Die Agentur für Arbeit kann die Kosten einer beruflichen Weiterbildung vollständig übernehmen. Der Bildungsgutschein wird ausgestellt, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um Sie in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wenn keine andere Möglichkeit der Integration besteht, und wenn die Weiterbildung bei einem zugelassenen Träger stattfindet. Gefördert werden können Umschulungen in einen neuen Beruf (Dauer in der Regel 2 Jahre), Anpassungsqualifizierungen an neue Anforderungen des Arbeitsmarktes, Aufstiegsfortbildungen wie Meister, Fachwirt, Betriebswirt, sowie Grundkompetenzen wie Lesen, Schreiben, Rechnen und IT-Grundlagen. Der Bildungsgutschein hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten und kann nur bei zertifizierten Bildungsträgern eingelöst werden.

Weiterbildungsgeld

Während einer geförderten Weiterbildung erhalten Sie Weiterbildungsgeld in Höhe Ihres ALG I. Die Zeit der Weiterbildung zählt nicht zur Bezugsdauer – Ihr Restanspruch bleibt vollständig erhalten. Zusätzlich können weitere Kosten übernommen werden: Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung, Kinderbetreuungskosten für die Dauer der Weiterbildung, Kosten für auswärtige Unterbringung bei weiter entfernten Bildungsstätten, sowie Lernmittel und Arbeitskleidung. Bei Weiterbildungen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, kann zusätzlich eine Weiterbildungsprämie gezahlt werden: 1.500 Euro bei Bestehen einer Zwischenprüfung und 2.000 Euro bei Bestehen der Abschlussprüfung.

Qualifizierungschancengesetz

Auch während einer Beschäftigung können Sie geförderte Weiterbildungen absolvieren. Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildungszeit. Dies kann präventiv genutzt werden, um eine drohende Arbeitslosigkeit durch Qualifikationsanpassung zu vermeiden. Besonders gefördert werden Weiterbildungen im Bereich der Digitalisierung und des Strukturwandels. Die Höhe der Förderung hängt von der Unternehmensgröße ab: Kleinere Unternehmen erhalten höhere Zuschüsse als große Konzerne.

Online-Weiterbildung

Zunehmend werden auch Online-Weiterbildungen und E-Learning-Kurse gefördert. Diese bieten Flexibilität beim Lernen und ermöglichen auch in ländlichen Regionen Zugang zu hochwertigen Bildungsangeboten. Voraussetzung ist, dass der Bildungsträger und der Kurs nach AZAV zertifiziert sind. Hybride Formate mit einer Kombination aus Online-Lernen und Präsenzphasen werden besonders geschätzt, da sie die Vorteile beider Lernformen verbinden.

Arbeitsvermittlung und Eigenbemühungen

Die Rolle der Agentur für Arbeit bei der Vermittlung

Die Agentur für Arbeit ist nicht nur Leistungsträger, sondern auch Vermittler. Ihr persönlicher Arbeitsvermittler erstellt mit Ihnen ein detailliertes Bewerberprofil, das Ihre Qualifikationen, Erfahrungen und Wünsche erfasst. Auf dieser Basis sucht er passende Stellenangebote und schlägt Ihnen konkrete Stellen vor. Die Beratung umfasst auch Unterstützung bei der Bewerbung, Tipps zur Optimierung von Lebenslauf und Anschreiben, sowie Informationen zu Arbeitsmarkttrends in Ihrer Branche. Die Vermittlungsvorschläge sind in der Regel verbindlich – eine unbegründete Ablehnung kann zu einer Sperrzeit von 3 bis 12 Wochen führen.

Eigenbemühungen nachweisen

Sie sind gesetzlich verpflichtet, selbst aktiv nach Arbeit zu suchen. Die Agentur kann jederzeit Nachweise über Ihre Eigenbemühungen verlangen. Empfehlenswert ist es, alle Bewerbungen systematisch zu dokumentieren mit Datum der Bewerbung, Name und Adresse der Firma, genaue Stellenbezeichnung, Art der Bewerbung (online, schriftlich, persönlich), und Ergebnis (Einladung, Absage, keine Antwort). Als Nachweis werden akzeptiert: Kopien von Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen per E-Mail, Absageschreiben, und Gesprächsnotizen von Telefonaten oder Vorstellungsgesprächen. Als Faustregel gilt: Mindestens 2-3 Bewerbungen pro Woche werden erwartet, bei angespanntem Arbeitsmarkt oder speziellen Qualifikationen kann die Erwartung auch niedriger sein.

Vermittlungsgutschein

Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit haben Sie einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit diesem können Sie eine private Arbeitsvermittlung beauftragen, die bei erfolgreicher Vermittlung ein Honorar von der Agentur für Arbeit erhält (bis zu 2.500 Euro). Der Gutschein kann auch für mehrere Vermittler gleichzeitig eingesetzt werden. Der Gutschein hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten und kann auf Antrag verlängert werden. Achten Sie bei der Auswahl eines privaten Vermittlers auf seriöse Anbieter und prüfen Sie Referenzen.

Zumutbarkeit von Stellenangeboten

Nicht jedes Stellenangebot müssen Sie annehmen. Unzumutbar sind Stellen, die sittenwidrig entlohnt werden (in der Regel unter 30% des Tariflohns), die gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen, die mit unverhältnismäßig langen Pendelzeiten verbunden sind (als Richtwert gelten 2,5 Stunden täglich für Hin- und Rückweg), oder die mit Ihren familiären Pflichten (z.B. Kinderbetreuung) nicht vereinbar sind. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit muss die angebotene Stelle auch zu Ihrer Qualifikation passen. Danach kann auch eine Beschäftigung unterhalb Ihres Qualifikationsniveaus zumutbar sein.

Steuern und Sozialabgaben auf das ALG I

Steuerliche Behandlung des ALG I

Das Arbeitslosengeld I ist grundsätzlich steuerfrei – Sie müssen auf die erhaltenen Leistungen keine Einkommensteuer zahlen. Allerdings unterliegt das ALG I dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz. Das bedeutet: Das ALG I wird bei der Ermittlung des Steuersatzes für Ihre übrigen Einkünfte berücksichtigt. Praktisch führt dies dazu, dass Ihr Steuersatz auf andere Einkünfte (z.B. Nebenjob, Kapitalerträge, Mieteinnahmen) höher ausfällt, als er ohne das ALG I wäre. In der Steuererklärung müssen Sie das erhaltene ALG I daher angeben, auch wenn es selbst nicht besteuert wird. Die Agentur für Arbeit übermittelt die Daten automatisch an das Finanzamt.

Sozialversicherung während des ALG-I-Bezugs

Während des ALG-I-Bezugs sind Sie in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert, wobei die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden. In der Krankenversicherung werden Beiträge auf Basis von 80% des Bemessungsentgelts gezahlt. In der Pflegeversicherung gilt das Gleiche wie in der Krankenversicherung. In der Rentenversicherung werden ebenfalls Beiträge auf Basis von 80% des Bemessungsentgelts entrichtet. In der Arbeitslosenversicherung selbst werden keine Beiträge gezahlt – Sie sind aber weiterhin versichert und können bei erneuter Arbeitslosigkeit wieder Ansprüche erwerben.

Auswirkungen auf die Steuererklärung

Wenn Sie im Laufe eines Jahres sowohl Arbeitslohn als auch ALG I bezogen haben, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt berechnet dann den Progressionsvorbehalt und ermittelt, ob eine Steuernachzahlung fällig ist. In vielen Fällen kommt es zu einer Nachzahlung, da der Steuersatz auf den Arbeitslohn durch das ALG I erhöht wurde. Tipp: Legen Sie einen Teil des ALG I für eine mögliche Steuernachzahlung zurück, besonders wenn Sie im selben Jahr auch noch gearbeitet haben.

ALG I bei Insolvenz des Arbeitgebers

Insolvenzgeld als Überbrückung

Wenn Ihr Arbeitgeber insolvent wird, haben Sie zunächst Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und entspricht Ihrem Nettoarbeitsentgelt für diesen Zeitraum. Es ist eine wichtige Überbrückung, da bei einer Insolvenz oft die letzten Gehälter nicht mehr gezahlt werden können. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung gestellt werden. Nach dem Bezug von Insolvenzgeld können Sie nahtlos in den ALG-I-Bezug übergehen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine Sperrzeit bei Insolvenz

Bei einer Arbeitslosigkeit aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers droht keine Sperrzeit. Die Arbeitslosigkeit ist nicht von Ihnen verschuldet, und es liegt kein versicherungswidriges Verhalten vor. Auch wenn Sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen oder eine Kündigung des Insolvenzverwalters akzeptieren, wird keine Sperrzeit verhängt. Die verkürzte Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren (maximal 3 Monate zum Monatsende nach § 113 Insolvenzordnung) führt auch nicht zu einem Ruhen des ALG-I-Anspruchs bei Abfindungszahlung, da diese Verkürzung gesetzlich vorgesehen ist.

Besonderheiten bei der Rente

ALG-I-Zeiten nach einer Insolvenz werden bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente mit 63 nach 45 Versicherungsjahren) vollständig angerechnet – im Gegensatz zu anderen ALG-I-Zeiten, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht zählen. Dies ist eine wichtige Ausnahme für ältere Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber kurz vor ihrer geplanten Rente insolvent geht.

Zusammenhang zwischen Kurzarbeitergeld und ALG I

Kurzarbeit statt Kündigung

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden, um Kündigungen zu vermeiden. Während der Kurzarbeit erhalten Sie Kurzarbeitergeld als Ausgleich für den Verdienstausfall. Das Kurzarbeitergeld beträgt wie das ALG I 60% (ohne Kind) oder 67% (mit Kind) des ausgefallenen Nettoentgelts. Es wird vom Arbeitgeber ausgezahlt und von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Kurzarbeit führt nicht zu einem Verbrauch Ihres ALG-I-Anspruchs – die Anspruchsdauer bleibt vollständig erhalten.

Von Kurzarbeit in die Arbeitslosigkeit

Wenn trotz Kurzarbeit eine Kündigung erfolgt, stehen Ihnen die vollen ALG-I-Ansprüche zu. Das ALG I wird auf Basis Ihres regulären Gehalts (vor der Kurzarbeit) berechnet, nicht auf Basis des reduzierten Kurzarbeitergeldes. Die Zeit der Kurzarbeit zählt vollständig zur Anwartschaftszeit und zur Beschäftigungsdauer für die Bezugsdauer. Wichtig: Nach einer Phase der Kurzarbeit haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Sperrzeit, da die Kündigung wirtschaftlich bedingt ist.

Transfer-Kurzarbeitergeld bei Restrukturierung

Bei größeren Restrukturierungen oder Betriebsschließungen kann Transfer-Kurzarbeitergeld in einer Transfergesellschaft gezahlt werden. Diese Maßnahme dient der Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz wegfällt. Das Transfer-Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate gezahlt werden und wird durch Qualifizierungsmaßnahmen ergänzt. Der Anspruch auf ALG I bleibt auch nach einer Zeit in der Transfergesellschaft vollständig erhalten.

ALG I und Auslandsaufenthalt

Arbeitsuche im EU-Ausland

Sie können Ihr ALG I für maximal 3 Monate mitnehmen, wenn Sie im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz Arbeit suchen. Voraussetzungen sind mindestens 4 Wochen Arbeitslosmeldung und Verfügbarkeit in Deutschland, Antrag auf das Formular U2 (früher E 303) bei der Agentur für Arbeit, Anmeldung bei der ausländischen Arbeitsverwaltung innerhalb von 7 Tagen nach Abreise. Das ALG I wird während dieser Zeit von der deutschen Agentur für Arbeit weitergezahlt. Eine Verlängerung auf bis zu 6 Monate ist auf Antrag möglich.

Urlaub und Ortsabwesenheit

Auch während des ALG-I-Bezugs dürfen Sie verreisen, müssen dies aber vorher bei der Agentur für Arbeit anzeigen und genehmigen lassen. Die Ortsabwesenheit darf in der Regel 21 Kalendertage pro Jahr nicht überschreiten. Während der genehmigten Ortsabwesenheit wird das ALG I weitergezahlt. Ohne Genehmigung oder bei Überschreitung der Tage wird das ALG I für die Zeit der Abwesenheit gestrichen. Bei Auslandsaufenthalten zur Pflege kranker Angehöriger oder zu Bewerbungsgesprächen gelten Sonderregelungen.

Rückkehr aus dem Ausland

Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren und Arbeit suchen, können unter bestimmten Umständen ausländische Versicherungszeiten für die Anwartschaft angerechnet werden. Innerhalb der EU werden Versicherungszeiten nach der Verordnung 883/2004 zusammengerechnet. Aus Drittstaaten ist eine Anrechnung nur möglich, wenn ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht. Das ALG I wird dann auf Basis des in Deutschland erzielten Entgelts berechnet – oder fiktiv, wenn kein ausreichendes deutsches Entgelt vorliegt.

ALG I nach Teilzeitbeschäftigung

Berechnung auf Teilzeitbasis

Wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit in Teilzeit gearbeitet haben, wird das ALG I auf Basis Ihres Teilzeitentgelts berechnet – nicht auf eine fiktive Vollzeit hochgerechnet. Das bedeutet: Bei 20 Stunden Arbeit pro Woche mit 1.800 Euro brutto wird das ALG I auf dieser Basis berechnet, nicht auf Basis eines hypothetischen Vollzeitgehalts von 3.600 Euro. Dies kann zu vergleichsweise niedrigen ALG-I-Beträgen führen, die möglicherweise unter dem Bürgergeld-Niveau liegen. In diesem Fall können Sie ergänzende Bürgergeld-Leistungen beantragen.

Aufstockung durch Bürgergeld

Wenn Ihr ALG I nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, können Sie beim Jobcenter ergänzende Bürgergeld-Leistungen beantragen. Dabei wird Ihr ALG I als Einkommen angerechnet, und die Differenz zum Bürgergeld-Bedarf wird ausgezahlt. Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (563 Euro für Alleinstehende 2026) und den angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung). Beispiel: Bei 800 Euro ALG I und einem Gesamtbedarf von 1.200 Euro (Regelbedarf plus Miete) erhalten Sie 400 Euro ergänzendes Bürgergeld.

Teilzeit nach Elternzeit

Besonders betroffen sind Personen, die nach der Elternzeit in Teilzeit zurückgekehrt sind und dann arbeitslos werden. Das ALG I basiert auf dem Teilzeitentgelt, obwohl vor der Elternzeit vielleicht Vollzeit gearbeitet wurde. In manchen Fällen kann die fiktive Bemessung günstiger sein – dies ist individuell zu prüfen. Tipp: Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, achten Sie auf mindestens 150 Tage mit Entgelt in den letzten zwei Jahren, um die fiktive Bemessung zu vermeiden.

Ergänzendes Bürgergeld zum ALG I (Aufstockung)

Wann ist Aufstockung möglich?

Wenn Ihr ALG I nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, haben Sie möglicherweise Anspruch auf ergänzende Bürgergeld-Leistungen. Dies ist der Fall, wenn Ihr ALG I niedriger ist als der Bürgergeld-Bedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, den angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete inklusive Nebenkosten), den Heizkosten, eventuellen Mehrbedarfen (z.B. für Alleinerziehende, Schwangere, Menschen mit Behinderung).

Berechnung der Aufstockung

Das Jobcenter rechnet Ihr ALG I als Einkommen auf den Bürgergeld-Bedarf an. Die Differenz wird als ergänzendes Bürgergeld ausgezahlt. Beispiel: Eine alleinstehende Person hat einen Regelbedarf von 563 Euro und Mietkosten von 500 Euro, also einen Gesamtbedarf von 1.063 Euro. Bei einem ALG I von 700 Euro werden 363 Euro ergänzendes Bürgergeld gezahlt. Bei der Aufstockung gelten die gleichen Regeln wie beim regulären Bürgergeld: Vermögensprüfung mit Schonvermögen von 15.000 Euro pro Person, Anrechnung von Partnereinkommen, Kooperationspflicht mit dem Jobcenter.

Vorteile der Aufstockung

Die Aufstockung sichert das Existenzminimum auch bei niedrigem ALG I. Zusätzlich haben Sie als Aufstocker Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (für Kinder), einmalige Bedarfe (z.B. für Hausrat), und Übernahme von Mietschulden in Notfällen. Ein weiterer Vorteil: Sie bleiben während der Aufstockung dem Grunde nach arbeitslosenversichert und können bei erneuter Beschäftigung wieder ALG-I-Anwartschaften erwerben.

Fazit: ALG I als wichtige Absicherung – Zusammenfassung und Empfehlungen

Die wichtigsten Erkenntnisse

Das Arbeitslosengeld I ist eine fundamentale Säule der sozialen Sicherung in Deutschland. Als Versicherungsleistung steht es allen Arbeitnehmern zu, die ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Berechnung ist komplex und berücksichtigt viele individuelle Faktoren, aber mit dem richtigen Wissen und unserem Rechner können Sie Ihre Ansprüche gut einschätzen und optimal vorbereiten.

Die zentralen Punkte zusammengefasst

Zur Höhe des ALG I: Die Höhe richtet sich nach Ihrem vorherigen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate. Sie erhalten 60% des Leistungsentgelts (ohne Kind) oder 67% (mit Kind). Das maximale ALG I 2026 beträgt etwa 3.621 Euro monatlich bei Steuerklasse III mit Kind und Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze. Bei geringem Einkommen kann das ALG I durch ergänzendes Bürgergeld aufgestockt werden.

Zur Bezugsdauer: Die Bezugsdauer hängt von Ihrem Alter und Ihrer Beschäftigungsdauer ab. Sie beträgt zwischen 6 und 24 Monaten. Ältere Arbeitnehmer ab 50, 55 und 58 Jahren profitieren von verlängerten Bezugsdauern. Nach Erschöpfung des ALG I kann Bürgergeld beantragt werden.

Zu Sperrzeiten: Sperrzeiten können durch versicherungswidriges Verhalten ausgelöst werden und führen zu Zahlungsunterbrechung und Kürzung der Anspruchsdauer. Die wichtigste Sperrzeit (12 Wochen) droht bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund. Wichtige Gründe wie Mobbing, Gesundheit oder drohende Kündigung können Sperrzeiten verhindern.

Zum Ruhen bei Abfindung: Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindung kann der Anspruch ruhen. Ruhen bedeutet Aufschub, nicht Verlust – die volle Anspruchsdauer bleibt erhalten. Vermeidbar durch Beendigungsdatum am Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

Zu Nebenjobs: Nebenjobs bis 15 Stunden pro Woche sind möglich. Der Freibetrag beträgt 165 Euro netto monatlich. Darüber hinausgehendes Einkommen wird vollständig angerechnet. Meldepflicht vor Aufnahme des Nebenjobs beachten.

Unsere Empfehlungen

Vor einer drohenden Arbeitslosigkeit: Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Ansprüche. Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihre finanzielle Situation einzuschätzen. Bei Aufhebungsverträgen: Holen Sie unbedingt rechtliche Beratung ein. Planen Sie einen eventuellen Steuerklassenwechsel mindestens 6 Monate im Voraus.

Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit: Melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos. Sammeln Sie alle erforderlichen Unterlagen. Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig und legen Sie bei Fehlern Widerspruch ein.

Während der Arbeitslosigkeit: Nutzen Sie die Zeit für Weiterbildung. Dokumentieren Sie Ihre Eigenbemühungen. Informieren Sie sich über Fördermöglichkeiten wie den Bildungsgutschein. Halten Sie alle Termine ein und melden Sie Veränderungen sofort.

Abschließende Worte

Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, für die Sie während Ihrer Beschäftigung Beiträge gezahlt haben. Es ist Ihr gutes Recht, diese Leistung in Anspruch zu nehmen, wenn Sie sie brauchen. Nutzen Sie die Zeit der Arbeitslosigkeit konstruktiv für Bewerbungen, Weiterbildung und persönliche Entwicklung. Mit der richtigen Vorbereitung und dem Wissen über Ihre Rechte können Sie diese Phase gut überstehen und gestärkt in eine neue Beschäftigung starten.

Nutzen Sie unseren ALG-I-Rechner oben, um Ihre individuelle Situation zu berechnen. Bei komplexen Fragen oder rechtlichen Unsicherheiten empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht, Ihre Gewerkschaft oder die kostenlose Beratung bei der Agentur für Arbeit selbst. Viel Erfolg bei der Jobsuche!

Redaktionell geprüft

Dieser Artikel wurde von unserer Fachredaktion (LL.B.) auf Basis aktueller Gesetzeslage (Stand 2026), Rechtsprechung und Experteninterviews erstellt. Alle Berechnungen und Informationen werden regelmäßig aktualisiert.