🛡️ Ihr Kündigungsschutz-Check
Beantworten Sie die folgenden Fragen, um Ihren Schutzstatus zu ermitteln
⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar.
Was ist der allgemeine Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Er greift jedoch nicht automatisch – zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Betriebsgröße: Mehr als 10 Mitarbeiter
Die sogenannte Kleinbetriebsklausel (§ 23 KSchG) nimmt Betriebe mit 10 oder weniger Arbeitnehmern vom Kündigungsschutz aus. Bei der Zählung gilt: Vollzeitkräfte = 1, Teilzeit bis 20h = 0,5, Teilzeit bis 30h = 0,75. Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Wartezeit: Mindestens 6 Monate
Der Kündigungsschutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Diese Wartezeit ist nicht mit der Probezeit identisch – sie kann kürzer oder länger sein.
⚠️ Wichtig: Kein KSchG bedeutet nicht Schutzlosigkeit!
Auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz können Sie gegen eine Kündigung vorgehen bei: Formfehlern (fehlende Schriftform), fehlender Betriebsratsanhörung, Diskriminierung nach AGG, Sonderkündigungsschutz (siehe unten), oder Sittenwidrigkeit/Treuwidrigkeit.
Sonderkündigungsschutz im Überblick
Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz genießen bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt auch in Kleinbetrieben und während der ersten 6 Monate!
Was bedeutet "sozial gerechtfertigt"?
Wenn das KSchG gilt, muss jede ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das Gesetz kennt drei anerkannte Kündigungsgründe:
👤 Personenbedingt
Gründe in der Person des Arbeitnehmers, die er nicht beeinflussen kann. Beispiele: Langzeiterkrankung, dauerhafte Leistungsminderung, fehlende Arbeitserlaubnis, Haftstrafe.
Voraussetzung: Negative Zukunftsprognose, erhebliche Beeinträchtigung, keine Weiterbeschäftigung möglich.
⚠️ Verhaltensbedingt
Schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Beispiele: Wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Beleidigung.
Voraussetzung: In der Regel vorherige Abmahnung erforderlich (außer bei schweren Verstößen).
🏢 Betriebsbedingt
Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Beispiele: Auftragsrückgang, Standortschließung, Rationalisierung.
Voraussetzung: Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung).