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Kündigungsschutz-Check 2026

Prüfen Sie in 2 Minuten, ob Sie allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen und ob besonderer Kündigungsschutz für Sie gilt. Mit konkreten Handlungsempfehlungen.

KSchG-Anwendbarkeit
Sonderkündigungsschutz
Handlungsempfehlungen

🛡️ Ihr Kündigungsschutz-Check

Beantworten Sie die folgenden Fragen, um Ihren Schutzstatus zu ermitteln

⚠️

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder aus.

1 Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG)

📊 So zählen Sie richtig:
  • Vollzeit (über 30 Std./Woche) = 1,0
  • Teilzeit bis 30 Std./Woche = 0,75
  • Teilzeit bis 20 Std./Woche = 0,5
  • Auszubildende = zählen nicht
  • Leiharbeiter = zählen bei regelmäßigem Einsatz

Beispiel: 8 Vollzeit + 4 Teilzeit (25h) = 8 + 3 = 11 Mitarbeiter → KSchG gilt!

2 Sonderkündigungsschutz

Wählen Sie alle zutreffenden Punkte aus (Mehrfachauswahl möglich)

3 Betriebsrat im Unternehmen

⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar.

Was ist der allgemeine Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Er greift jedoch nicht automatisch – zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

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Betriebsgröße: Mehr als 10 Mitarbeiter

Die sogenannte Kleinbetriebsklausel (§ 23 KSchG) nimmt Betriebe mit 10 oder weniger Arbeitnehmern vom Kündigungsschutz aus. Bei der Zählung gilt: Vollzeitkräfte = 1, Teilzeit bis 20h = 0,5, Teilzeit bis 30h = 0,75. Auszubildende werden nicht mitgezählt.

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Wartezeit: Mindestens 6 Monate

Der Kündigungsschutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Diese Wartezeit ist nicht mit der Probezeit identisch – sie kann kürzer oder länger sein.

⚠️ Wichtig: Kein KSchG bedeutet nicht Schutzlosigkeit!

Auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz können Sie gegen eine Kündigung vorgehen bei: Formfehlern (fehlende Schriftform), fehlender Betriebsratsanhörung, Diskriminierung nach AGG, Sonderkündigungsschutz (siehe unten), oder Sittenwidrigkeit/Treuwidrigkeit.

Sonderkündigungsschutz im Überblick

Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz genießen bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt auch in Kleinbetrieben und während der ersten 6 Monate!

Personengruppe
Schutzumfang
Rechtsgrundlage
🤰 Schwangere
Während der gesamten Schwangerschaft und bis 4 Monate nach Entbindung
§ 17 MuSchG
👶 Elternzeit
Ab Antragstellung (frühestens 8 Wochen vor Beginn) bis Ende der Elternzeit
§ 18 BEEG
♿ Schwerbehinderte
Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich
§ 168 SGB IX
🏛️ Betriebsrat
Während Amtszeit + 1 Jahr danach nur außerordentliche Kündigung
§ 15 KSchG
🔒 Datenschutzbeauftragter
Während Bestellung + 1 Jahr danach nur außerordentliche Kündigung
§ 38 Abs. 2 BDSG
📚 Auszubildende
Nach Probezeit nur außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
§ 22 BBiG

Was bedeutet "sozial gerechtfertigt"?

Wenn das KSchG gilt, muss jede ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das Gesetz kennt drei anerkannte Kündigungsgründe:

👤 Personenbedingt

Gründe in der Person des Arbeitnehmers, die er nicht beeinflussen kann. Beispiele: Langzeiterkrankung, dauerhafte Leistungsminderung, fehlende Arbeitserlaubnis, Haftstrafe.

Voraussetzung: Negative Zukunftsprognose, erhebliche Beeinträchtigung, keine Weiterbeschäftigung möglich.

⚠️ Verhaltensbedingt

Schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Beispiele: Wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Beleidigung.

Voraussetzung: In der Regel vorherige Abmahnung erforderlich (außer bei schweren Verstößen).

🏢 Betriebsbedingt

Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Beispiele: Auftragsrückgang, Standortschließung, Rationalisierung.

Voraussetzung: Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung).

Unsere Rechner werden von unserer Fachredaktion (LL.B.) regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: Februar 2026

Häufige Fragen zum Kündigungsschutz

Kann mir während der Krankheit gekündigt werden?

Ja, eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich möglich und wirksam. Es gibt keinen allgemeinen Kündigungsschutz bei Krankheit. Eine krankheitsbedingte Kündigung (wegen häufiger/langer Krankheit) ist aber nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

Was ist eine Änderungskündigung?

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Sie können: ablehnen und klagen, annehmen, oder unter Vorbehalt annehmen und Änderungen gerichtlich prüfen lassen.

Gilt Kündigungsschutz auch für leitende Angestellte?

Grundsätzlich ja. Leitende Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSchG (z.B. Prokuristen mit Personalverantwortung) können aber auf Antrag des Arbeitgebers gegen Abfindung aufgelöst werden, ohne dass die soziale Rechtfertigung geprüft wird.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?

Ordentlich: Fristgerechte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Außerordentlich (fristlos): Sofortige Beendigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Für beide Arten muss innerhalb von 3 Wochen Klage erhoben werden.

Muss ich vor einer Kündigung abgemahnt werden?

Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Ausnahmen: Bei schweren Pflichtverletzungen (Diebstahl, Betrug) oder wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist. Bei betriebs- oder personenbedingten Kündigungen ist keine Abmahnung nötig.

Was passiert, wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde?

Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam (§ 102 BetrVG). Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden – auch wenn er am Ende nicht widerspricht. Dies gilt unabhängig vom KSchG.

Kann ich nach einer Kündigung freigestellt werden?

Ja, der Arbeitgeber kann Sie unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Dabei wird meist Resturlaub angerechnet. Eine Freistellung ändert nichts an der Wirksamkeit der Kündigung – Sie sollten trotzdem Ihre Rechte prüfen.

Habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja, jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 630 BGB, § 109 GewO). Dieses muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein. Bei einer Kündigung sollten Sie das Zeugnis aktiv einfordern.