📋 Aktualisiert für 2026

Aufhebungsvertrag-Check 2026

Prüfen Sie Ihren Aufhebungsvertrag umfassend: Analysieren Sie das Sperrzeit-Risiko, berechnen Sie Ihre optimale Abfindung, ermitteln Sie die ALG-Ruhezeit und erhalten Sie eine fundierte Empfehlung – basierend auf aktuellen Regelungen nach § 159 und § 158 SGB III.

📋 Aufhebungsvertrag analysieren

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💡 Wichtiger Hinweis

Dieser Check ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Fällen oder hohen Abfindungen empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Unterschreiben Sie niemals unter Zeitdruck!

1 Beschäftigungsdaten
Jahre
Jahre
Gesetzliche Frist nach § 622 BGB
2 Details zum Aufhebungsvertrag
Brutto-Abfindungssumme laut Angebot
3 Besonderer Kündigungsschutz
4 Weitere Faktoren
KSchG gilt ab 10 Mitarbeitern

📊 Ihre Analyse-Ergebnisse

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Sperrzeit-Risiko: Mittel

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Empfohlene Abfindung (Faustformel)
0 €
0,5 Gehälter × Jahre
Angebotene Abfindung
0 €
Bewertung
Mögliche Sperrzeit
0 Wochen
ALG-Verlust: 0 €
ALG-Ruhezeit (§ 158)
0 Tage
Bei vorzeitigem Austritt
💰 Finanzielle Gesamtbetrachtung
Abfindung (brutto)0 €
Geschätzte Steuerlast (ca. 30%, einzelfallabhängig)- 0 €
Abfindung (netto, ca.)0 €
ALG-Verlust durch Sperrzeit- 0 €
Effektiver Vorteil (netto)0 €

✅ Empfehlungen für Ihr Vorgehen

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📋 Prüfliste vor Unterschrift

⚖️ Alle Berechnungen sind ohne Gewähr und stellen keine Rechtsberatung dar.

⚠️ Sperrzeit-Risiko

Bei einem Aufhebungsvertrag droht grundsätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld. Diese kann vermieden werden bei:

  • Drohender betriebsbedingter Kündigung
  • Drohender krankheitsbedingter Kündigung
  • Gesundheitlichen Gründen (mit Attest)
  • Neuem Job in Aussicht

Wichtig: Der wichtige Grund muss von der BA anerkannt werden.

📊 Abfindung Faustformel

Die übliche Berechnungsformel lautet:

0,5 Bruttogehälter × Beschäftigungsjahre

Je nach Verhandlungsposition sind auch höhere Faktoren möglich.

🚨 Achtung bei Unterschrift

  • Niemals unter Zeitdruck unterschreiben
  • Bedenkzeit verlangen (mind. 1 Woche)
  • Anwalt bei hohen Summen einschalten
  • Arbeitsagentur vorab konsultieren

✅ Standardfall nach BA-Weisungen

Keine Sperrzeit nach Fachlichen Weisungen der BA (§ 159 SGB III) bei:

  • Betriebsbedingte Kündigung angedroht
  • Kündigungsfrist eingehalten
  • Abfindung 0,25-0,5 Gehälter/Jahr
  • Kein besonderer Kündigungsschutz

Unsere Rechner werden von unserer Fachredaktion (LL.B.) regelmäßig auf Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung geprüft.📅 Stand: Februar 2026

Was ist ein Aufhebungsvertrag? Definition und Grundlagen 2026

Ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung, die eine einseitige Willenserklärung darstellt, erfordert der Aufhebungsvertrag die Zustimmung beider Parteien. Dies hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, die jeder Arbeitnehmer vor der Unterschrift kennen sollte.

In Deutschland werden jährlich hunderttausende Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsverträge beendet. Für Arbeitgeber bieten sie den Vorteil, Kündigungsschutzklagen zu vermeiden und Trennungen schnell und praxisnah abzuwickeln. Für Arbeitnehmer können sie attraktive Abfindungen bedeuten – bergen aber auch erhebliche Risiken, insbesondere beim Arbeitslosengeld.

Die rechtlichen Grundlagen des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag unterliegt dem allgemeinen Vertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Eine besondere gesetzliche Regelung für Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht existiert nicht. Wesentliche Voraussetzungen sind:

  • Schriftform nach § 623 BGB: Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Vereinbarung oder eine E-Mail genügt nicht.
  • Freiwilligkeit: Beide Parteien müssen den Vertrag freiwillig abschließen. Widerrechtliche Drohungen können zur Anfechtung berechtigen.
  • Keine Genehmigungspflicht: Anders als bei Kündigungen von Schwerbehinderten ist keine behördliche Zustimmung erforderlich – auch bei besonderem Kündigungsschutz nicht.

Wichtig: Gebot des fairen Verhandelns

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das „Gebot des fairen Verhandelns" entwickelt. Danach ist ein Aufhebungsvertrag unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft oder die freie Entscheidung des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt – etwa durch Überrumpelungstaktiken oder Verhandlungen unter Ausschluss von Zeugen.

Aufhebungsvertrag vs. Kündigung: Die wesentlichen Unterschiede

MerkmalAufhebungsvertragKündigung (durch AG)
WillenserklärungZweiseitig (AN + AG)Einseitig (AG)
KündigungsschutzEntfällt durch ZustimmungVolle Anwendung möglich
KündigungsfristFrei vereinbarGesetzliche Mindestfristen
BetriebsratKeine Anhörung erforderlichAnhörung nach § 102 BetrVG
Sperrzeit ALGGrundsätzlich ja (12 Wochen)Nein (bei AG-Kündigung)
KündigungsschutzklageNicht möglichInnerhalb 3 Wochen möglich
AbfindungVerhandlungssacheNur bei § 1a KSchG oder Vergleich

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Das größte Risiko des Aufhebungsvertrags

Das größte finanzielle Risiko eines Aufhebungsvertrags ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III. Die Arbeitsagentur wertet den Aufhebungsvertrag als freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.

Wie funktioniert die Sperrzeit nach § 159 SGB III?

Die Sperrzeit ist eine Zeit, in der Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Das bedeutet konkret:

  • Dauer: In der Regel 12 Wochen (84 Tage)
  • Kürzung: Die Gesamtbezugsdauer des ALG wird um ein Viertel gekürzt – Sie verlieren also dauerhaft Geld!
  • Krankenversicherung: Im ersten Monat besteht nachwirkender Versicherungsschutz, danach müssen Sie sich selbst versichern
  • Rentenversicherung: Keine Beitragszahlung während der Sperrzeit

📊 Rechenbeispiel: Finanzielle Auswirkung der Sperrzeit

Ausgangslage: ALG-Anspruch von 12 Monaten, monatlich 1.800 € netto

Ohne Sperrzeit: 12 × 1.800 € = 21.600 € Gesamtanspruch

Mit Sperrzeit: 12 Wochen kein ALG + Kürzung um 1/4 = nur noch 9 Monate = 16.200 €

Verlust durch Sperrzeit: 5.400 € (!)

Wann liegt ein „wichtiger Grund" vor? So vermeiden Sie die Sperrzeit

Die Sperrzeit entfällt, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags hatten. Die Bundesagentur für Arbeit erkennt folgende Gründe an:

1. Drohende betriebsbedingte Kündigung

Der wichtigste Fall in der Praxis: Wenn Ihnen der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung konkret und ernsthaft angedroht hat, kann ein wichtiger Grund vorliegen. Nach den Fachlichen Weisungen der BA (Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III) wird die Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung nicht mehr vertieft geprüft, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung wurde angedroht
  • Die Kündigungsfrist wird im Aufhebungsvertrag eingehalten
  • Die Abfindung liegt zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr
  • Es besteht kein besonderer Kündigungsschutz

2. Drohende krankheitsbedingte (personenbedingte) Kündigung

Seit 2017 erkennt die Bundesagentur auch die drohende krankheitsbedingte Kündigung als wichtigen Grund an. Dies ist relevant, wenn Sie wegen langer Krankheit oder häufiger Kurzerkrankungen mit einer Kündigung rechnen müssen.

3. Gesundheitliche Gründe

Wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass Sie die Arbeit an diesem konkreten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen können, liegt ein wichtiger Grund vor. Wichtig: Das Attest muss vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags ausgestellt werden!

4. Neuer Job in Aussicht

Wenn Sie bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben oder eine verbindliche Zusage für eine neue Stelle vorliegt, führt der Aufhebungsvertrag nicht zur Sperrzeit – vorausgesetzt, es entsteht keine Lücke zwischen den Beschäftigungen.

Kein wichtiger Grund: Verhaltensbedingte Kündigung

Wurde Ihnen eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht (z.B. wegen Pflichtverletzungen), erkennt die Arbeitsagentur dies nicht als wichtigen Grund an. In diesem Fall droht fast immer eine Sperrzeit.

Sperrzeit vs. Ruhen des ALG-Anspruchs: Der wichtige Unterschied

Viele Arbeitnehmer verwechseln die Sperrzeit (§ 159 SGB III) mit dem Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III). Der Unterschied ist erheblich:

MerkmalSperrzeit (§ 159)Ruhen (§ 158)
AuslöserFreiwillige Arbeitsaufgabe ohne wichtigen GrundVorzeitiger Austritt mit Abfindung
Dauer12 WochenBis zum fiktiven Kündigungsende
Kürzung des ALGJa, um 1/4 der BezugsdauerNein, nur Verschiebung
Anrechnung AbfindungNeinJa, 25-60% je nach Alter/Zugehörigkeit

Wichtig: Sperrzeit und Ruhen können gleichzeitig eintreten! In diesem Fall laufen sie parallel ab – die Sperrzeit wird nicht an das Ende des Ruhenszeitraums angehängt.

Abfindung beim Aufhebungsvertrag: Berechnung, Verhandlung und Steuern

Die Abfindung ist für viele Arbeitnehmer der Hauptgrund, einen Aufhebungsvertrag zu akzeptieren. Doch wie hoch sollte sie sein? Und wie viel bleibt nach Steuern übrig?

Die Abfindungsformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

Die gängige Faustformel für die Abfindungsberechnung lautet:

Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre

Diese Formel orientiert sich an § 1a KSchG und wird auch von Arbeitsgerichten bei Vergleichen häufig angewendet. Bei angebrochenen Jahren ab 6 Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.

📊 Beispielrechnung Abfindung

Bruttogehalt: 4.500 € pro Monat

Betriebszugehörigkeit: 12 Jahre und 8 Monate → 13 Jahre

Berechnung: 0,5 × 4.500 € × 13 = 29.250 €

Wann sind höhere Abfindungen möglich?

Die Faustformel ist nur ein Mindestwert. In vielen Fällen sind deutlich höhere Abfindungen erzielbar:

  • Starker Kündigungsschutz: Bei Schwerbehinderung, Betriebsratsmitgliedschaft oder langer Betriebszugehörigkeit ist die Position des Arbeitnehmers stark.
  • Unwirksame Kündigung absehbar: Wenn die alternative Kündigung rechtlich angreifbar wäre, steigt die Verhandlungsposition.
  • Großunternehmen und Sozialpläne: Bei Restrukturierungen zahlen große Unternehmen oft 1,0 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr.
  • Führungskräfte: Bei leitenden Angestellten sind Faktoren von 1,5 bis 3,0 keine Seltenheit.
  • Zeitdruck des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber schnell trennen möchte, können höhere Summen verhandelt werden.

Wie wird die Abfindung versteuert? Änderungen seit 2025

Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, aber nicht den Sozialversicherungsbeiträgen. Das bedeutet: Keine Abzüge für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – ein erheblicher Vorteil gegenüber normalem Gehalt.

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Um die Steuerprogression abzumildern, gibt es die Fünftelregelung: Die Abfindung wird steuerlich so behandelt, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt worden.

Wichtige Änderung seit 1. Januar 2025

Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch bei der Gehaltsabrechnung an. Stattdessen wird zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten. Die Steuervergünstigung erhalten Sie erst über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurück. Das bedeutet: Zunächst weniger Netto auf dem Konto, später Erstattung.

Besonderer Kündigungsschutz und Aufhebungsvertrag

Ein besonderer Kündigungsschutz schützt Sie normalerweise vor einer Kündigung. Beim Aufhebungsvertrag greifen diese Schutzrechte jedoch nicht – Sie verzichten durch Ihre Unterschrift darauf.

Arten des besonderen Kündigungsschutzes

Schwerbehinderte Menschen (§§ 168-175 SGB IX)

Bei einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 oder einer Gleichstellung benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts. Für einen Aufhebungsvertrag gilt das nicht – Sie können ohne behördliche Genehmigung ausscheiden. Bedenken Sie: Sie geben einen sehr starken Schutz auf!

Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG)

Betriebsratsmitglieder sind während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach ordentlich unkündbar. Eine außerordentliche Kündigung erfordert die Zustimmung des Betriebsrats. Bei einem Aufhebungsvertrag entfällt dieser Schutz komplett.

Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG)

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung nur mit behördlicher Genehmigung möglich. Vorsicht: Ein Aufhebungsvertrag in dieser Zeit kann zu einer Sperrzeit führen!

Elternzeit (§ 18 BEEG)

Während der Elternzeit und ab dem Zeitpunkt des Antrags (max. 8 Wochen vorher) besteht besonderer Kündigungsschutz. Ein Aufhebungsvertrag ist zwar möglich, aber Sie sollten die Konsequenzen genau prüfen.

Besondere Vorsicht bei Unkündbarkeit

Sind Sie ordentlich unkündbar (z.B. nach § 15 KSchG oder tariflich), ist die Argumentation „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung" nicht möglich – denn eine solche Kündigung wäre rechtlich unmöglich. In diesem Fall ist eine Sperrzeit fast unvermeidbar, außer es liegt ein anderer wichtiger Grund vor.

Die 10 häufigsten Fehler beim Aufhebungsvertrag

Vermeiden Sie diese typischen Fehler, die viele Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen:

  1. Unter Zeitdruck unterschreiben: Verlangen Sie immer mindestens eine Woche Bedenkzeit!
  2. Keine anwaltliche Beratung: Bei hohen Abfindungen lohnt sich die Investition.
  3. Sperrzeit unterschätzen: 12 Wochen ohne ALG plus Kürzung können mehrere tausend Euro kosten.
  4. Kündigungsfrist verkürzen: Führt zu Ruhen des ALG-Anspruchs.
  5. Falschen Beendigungsgrund akzeptieren: Bestehen Sie auf der richtigen Formulierung!
  6. Zeugnis nicht regeln: Nach der Unterschrift haben Sie wenig Verhandlungsmacht.
  7. Urlaub und Überstunden vergessen: Prüfen Sie alle offenen Ansprüche.
  8. Wettbewerbsverbot übersehen: Kann die Jobsuche erheblich erschweren.
  9. Arbeitsagentur nicht informieren: Meldung innerhalb von 3 Tagen erforderlich!
  10. Ausgleichsklausel unterschätzen: Damit verzichten Sie auf alle weiteren Ansprüche.

Meldepflichten und Fristen: Das müssen Sie beachten

Nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags haben Sie wichtige Meldepflichten:

Arbeitssuchend-Meldung (§ 38 SGB III)

Sie müssen sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt arbeitssuchend melden. Das bedeutet: Sofort nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags! Versäumen Sie diese Frist, droht eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche.

Arbeitslos-Meldung

Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung kann frühestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

AktionFristFolge bei Versäumnis
Arbeitssuchend-Meldung3 Tage nach Kenntnis1 Woche zusätzliche Sperrzeit
Arbeitslos-MeldungErster Tag der ArbeitslosigkeitKein ALG-Anspruch
Anfechtung (Irrtum/Drohung)Unverzüglich nach KenntnisVertrag bleibt wirksam

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Aufhebungsvertrag, Sperrzeit und Abfindung

Die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag beträgt in der Regel 12 Wochen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich verkürzt sich Ihre Gesamtanspruchsdauer um ein Viertel. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Sperrzeit jedoch vollständig entfallen.

Eine Sperrzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und von der BA anerkannt wird: 1) Drohende betriebsbedingte Kündigung, 2) Drohende personenbedingte/krankheitsbedingte Kündigung, 3) Gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Attest (vor Unterschrift!), 4) Neuer Job bereits in Aussicht.

Wichtig: Die Kündigungsfrist muss eingehalten und die Abfindung darf nicht höher als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr sein.

Die übliche Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 € Bruttogehalt wären das 20.000 €.

Die Abfindung ist jedoch Verhandlungssache – je nach Verhandlungsposition, Kündigungsschutz und Arbeitgeberinteresse sind auch 1,0 oder mehr Monatsgehälter pro Jahr möglich.

Die Abfindung selbst wird nicht direkt auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings kann der ALG-Anspruch ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird (§ 158 SGB III).

Das Ruhen ist zeitlich begrenzt und betrifft nur 25-60% der Abfindung, abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit. Die volle Bezugsdauer bleibt erhalten.

Bei einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) wird die Gesamtbezugsdauer des ALG um bis zu 1/4 gekürzt – Sie verlieren also dauerhaft Geld.

Beim Ruhen (§ 158 SGB III) verschiebt sich nur der Beginn der Zahlung nach hinten, die volle Bezugsdauer bleibt erhalten. Beide können gleichzeitig eintreten.

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Unterschreiben Sie niemals unter Druck und nehmen Sie sich Bedenkzeit – mindestens einige Tage. Lassen Sie den Vertrag idealerweise von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.

Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, aber nicht den Sozialversicherungsbeiträgen.

Seit 2025 wird die steuermildernde Fünftelregelung nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber angewendet, sondern muss über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt erstattet dann ggf. zu viel gezahlte Steuer zurück.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III beschreiben Konstellationen, bei denen in der Praxis regelmäßig keine vertiefte Prüfung des wichtigen Grundes erfolgt, wenn:

1) Eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung konkret angedroht wurde, 2) Die Kündigungsfrist eingehalten wird, 3) Die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Jahr liegt, 4) Kein besonderer Kündigungsschutz besteht. Dies wird in der Praxis oft als „Paketlösung" bezeichnet.

Sie müssen sich innerhalb von 3 Tagen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Versäumen Sie diese Frist, droht eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche wegen verspäteter Meldung (§ 159 Abs. 6 SGB III). Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich persönlich arbeitslos melden.

Mit der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag verzichten Sie auf Ihren Kündigungsschutz. Das gilt auch für besonderen Kündigungsschutz (Schwerbehinderte, Betriebsrat, Schwangere, Elternzeit).

Anders als bei einer Kündigung können Sie nicht mehr klagen. Deshalb sollten Sie besonders bei starkem Kündigungsschutz gut abwägen, ob die Abfindung den Verzicht rechtfertigt.